Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1165-W/06
Kein FB-Anspruch, wenn weder eine Berufsausbildung noch eine Vormerkung beim AMS als arbeitsuchend vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1165-W/06vom 28.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 20. Februar 2006 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume
1. März 2005 bis 31. Mai 2005 und 1. August 2005 bis
30. September 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach der Aktenlage hat die am 6. Mai 1986 geborene Tochter
des Berufungswerbers (Bw.) im Februar 2005 ihr Studium abgebrochen.
Laut Vormerkbestätigung des Arbeitsmarktservice war
sie in der Zeit von 23. Juni 2005 bis 31. Juli 2005 als arbeitsuchend
vorgemerkt, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu
erhalten.
Im Zeitraum 1. August 2005 bis 24. Oktober 2005
absolvierte sie den Lehrgang "Workstation" bei der Z GmbH und bezog eine
Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (Tagsatz: 18,50
€).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 2006
forderte das Finanzamt vom Bw. die von ihm für seine Tochter K. für
die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. Mai 2005 bezogene
Familienbeihilfe (in Höhe von 414,50 €) und die
Kinderabsetzbeträge (in Höhe von 152,70 €) sowie für die
Zeit vom 1. August 2005 bis 30. September 2005 bezogene
Familienbeihilfe (in Höhe von 305,40 €) und die
Kinderabsetzbeträge (in Höhe von 101,80 €) gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) iVm § 33
Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zurück.
In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt
aus, da die Tochter des Bw. in den angeführten Zeiträumen in keiner
Schul- bzw. Berufsausbildung gestanden habe und auch nicht als arbeitsuchend
vorgemerkt gewesen sei, ohne Bezüge vom Arbeitsmarktservice zu erhalten,
bestehe für die betreffenden Monate gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG
1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gegen den Bescheid vom 20. Februar 2006 erhob der Bw.
fristgerecht Berufung mit der Begründung, ihm sei nicht verständlich,
warum er für die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. Mai 2005
zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezogen haben soll.
Seine Tochter K. habe nach dem Abbruch ihres Studiums im Februar 2005 sofort
selbst versucht, Arbeit zu finden. Erst
als dies keinen Erfolg brachte, habe sie sich im Juni 2005 beim
Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet. Sie habe in dieser Zeit weder
ein Einkommen noch einen Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
gehabt und auch keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten.
Während dieser Monate habe er für den Lebensunterhalt seiner Tochter
aufkommen müssen, wobei die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für ihn als Alleinverdiener die einzige
finanzielle Unterstützung bedeutet hätten. Er ersuche daher, den
Bescheid betreffend die Monate März bis Mai 2005 aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Mai 2006 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
In dem gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten
Rechtsmittel führte der Bw. aus, es sei zwar richtig, dass seine Tochter K.
erst im Juni 2005 beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend vorgemerkt war,
weswegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der
Familienbeihilfe erst zu diesem Zeitpunkt wieder eingetreten sind. Er ersuche
jedoch zu bedenken, dass für die Monate März bis Mai 2005 an der
Sachlage selbst und an seiner bestehenden Unterhaltspflicht keine Änderung
eingetreten ist, da seine Tochter in Eigenregie Arbeit gesucht habe und bei ihm
wohnhaft gewesen sei, was auch weiterhin der Fall sei. Es könne seines
Erachtens nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein, lediglich aus formalen
Gründen derartige Unterschiede zu machen, da er als Vater ja weiterhin
für die Bestreitung des Lebensunterhaltes seiner Tochter gemäß
den Bestimmungen des ABGB verantwortlich sei. Der Fehler seiner Tochter
(Versäumung der rechtzeitigen Vormerkung beim Arbeitsmarktservice)
würde zudem in erster Linie nicht sie, sondern ihn als Alleinverdiener
treffen und somit für ihn und die gesamte Familie eine finanzielle
Benachteiligung bedeuten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf
Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- für minderjährige Kinder,
- für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
werden,
- für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie
a) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und
b) bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr.
609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für jedes Kind
zu.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 ebenfalls § 26
FLAG 1967 anzuwenden.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfe ist sehr weitgehend. Sie beruht ausschließlich
auf objektiven Sachverhalten und nimmt auf subjektive Momente, wie Verschulden
und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht. Die Rückzahlungspflicht
besteht sogar dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich
auf einer Fehlleistung der Abgabenbehörde beruht (vgl. zB UFS 9.11.2005,
RV/1787-W/05; UFS 1.6.2006, RV/0124-F/05; UFS 22.8.2006,
RV/1043-W/06).
Für die Frage, ob Familienbeihilfe zusteht, kommt es
ausschließlich auf die im FLAG 1967 genannten Voraussetzungen an und nicht
auf wirtschaftliche Überlegungen, die im Gesetzeswortlaut keinen
Niederschlag gefunden haben.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Tochter des Bw.
im Zeitraum 1. März 2005 bis 31. Mai 2005 weder in
Berufsausbildung gestanden ist noch beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende
gemeldet war. Im Zeitraum 1. August 2005 bis 30. September 2005 bezog
sie eine Beihilfe durch das Arbeitsmarktservice.
Es bestand daher weder für den Zeitraum
1. März 2005 bis 31. Mai 2005 noch für den Zeitraum
1. August 2005 bis 30. September 2005 Anspruch auf Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbeträge. Die Rückforderung der oben angeführten
Beträge erfolgte somit zu Recht.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Wien, am 28.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1165-W/06
- Stammnummer
- 23814
- Gültig
- 28.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF