Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0680-W/08
Kein FB-Anspruch, wenn keine gesicherten Existenzmittel vorliegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0680-W/08vom 29.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 7. Mai 2007 betreffend Familienbeihilfe ab April 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) legte im Rahmen einer
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 31.10.2006
folgende Unterlagen vor und wurde die Familienbeihilfe bis März 2007
anerkannt:
- Bestätigung des ehemaligen Dienstgebers
inkl. Arbeitsbescheinigung für den Zeitraum 1.12.2005 bis 16.2.2006,
- AMS Terminkarte für den Zeitraum 7.3.2006 bis
7.11.2006, weiters
- Kursbestätigung des Sohnes Y (geb. 1990)
für den Zeitraum 27.2.2006 bis 31.12.2006 betreffend einen
Vorbereitungslehrgang für den Hauptschulabschluss sowie
- Schulbesuchsbestätigung (Hotelakademie) der
Tochter X (geb. 1986) für das Schuljahr 2006/2007 in B.
Von der Bw. wurde in der Folge mit Eingabe vom 3.4.2007 der
Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für den Sohn Y und die
Tochter X für den strittigen Zeitraum ab 4/2007 gestellt, da die Bw. seit
dem Jahre 2004 den Lebensgefährten pflegen würde und weiters versuche
mit Aufnahmeprüfung vom 26.3.2007 in die Krankenpflegeschule des A.
aufgenommen zu werden. Dem Antrag wurde weiters zum Nachweis der Existenzmittel
und Krankenversicherung u. a. auch vom "Beratungszentrum Pflege und Betreuung zu
Hause folgende Bestätigungen beigelegt:
- Bestätigung über die Alimente für
die Kinder X und Y vom 22.11.1992,
- Bestätigung der Beratungsstelle für
arbeitssuchende Jugendliche vom 28.3.2007
- Kopie des Pensionsauszahlungsbetrages des K.L.
iHv € 1.063,42 sowie
- ein Antrag auf Bewilligung von Leistungen
für die Haushaltsführung und Kinder vom 17.1.2007 an die
Krankenkasse.
Mit Bescheid vom 7.5.2007 wies das Finanzamt den Antrag ab
und wurde in der fristgerechten Berufung wie folgt eingewendet: Die Bw.
führe seit mehr als fünf Jahren mit Herr K.L. eine Lebensgemeinschaft,
welcher eine Pension iHv. € 1.211,82 monatlich beziehe. Die Bw. sei
derzeit weiters beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt. Die Bw. sei ausgebildete
Krankenschwester und bemühe sich ihre Nostrifikation zu regeln, um wieder
eine Beschäftigung im Pflegebereich zu erlangen. Die Bw. als auch ihr Sohn
wären somit durch den Lebensgefährten krankenversichert sowie die
Unterkunft und der Lebensunterhalt der Bw. auf Basis der Lebensgemeinschaft und
dessen Krankenversicherung gesichert und damit die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 und 2 FLAG erfüllt.
Auf Grund einer weiteren Vorhaltes des Finanzamtes vom
22.11.2007 bezüglich Nachweise der Krankenversicherung der Bw. und Sohn,
weiters der Unterhaltsleistungen und Wohnort der Tochter wurden eine
- Bestätigung über die
Krankenversicherung der Bw. und ihres Sohnes bezüglich der Mitversicherung
vom 16.11.2007, eine
- weitere Schulbestätigung für die
Tochter betreffend das Schuljahr 2007/2008 einer Hotelakademie vom 28.10.2007
sowie
- die Aufwendungen für die Wohnung in B.
(Miete, Strom, Gas, TV, Radio)
vorgelegt und ausgeführt, dass die Tochter in der
Wohnung der Bw. in Bratislava allein wohne und studieren würde. Die
Großmutter würde in ca. 10 Minuten Entfernung leben und der Sohn der
Bw. die Wochenenden bei der Schwester in der Slowakei verbringen. Die Tochter
der Bw. erhalte Alimente vom Kindesvater iHv. € 25,00 monatlich und
würde die Bw. die Wohnung bezahlen und auch einmal monatlich in die
Slowakei fahren und mit ca. € 80,00 monatlich die Tochter für
Essen udgl. unterstützen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
11.1.2008 wurde wie folgt begründet:
"Gemäß
§ 3 Absatz 1 und 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) in
Verbindung mit Artikel 12 EG-Vertrag besteht für
EU/EWR-Staatsangehörige, auf die (unter Berücksichtigung der
Verordnung Nr. 1408/1971) die österreichischen Rechtsvorschriften
über soziale Sicherheit anzuwenden sind, Anspruch auf Familienleistungen,
wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
befindet.
EU/EWR-Bürger, die
ihre Freizügigkeit in Anspruch genommen haben (d.h. nach Österreich
eingereist sind) und sich länger als 3 Monate hier aufhalten, sind
Österreichern in Bezug auf den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich
nur dann gleichgestellt, wenn sie
unselbständig
oder selbständig erwerbstätig sind bzw.
über
ausreichende Existenzmittel und über eine ausreichende Krankenversicherung
für sich und ihre Angehörigen verfügen.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen
liegt in dem Staat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen bestehen.
Die Bw. lebe mit dem Sohn
Y an der Wohnanschrift des Herrn
K.L., die Tochter
X weiterhin in der Wohnung der Bw. in
der Slowakei. Für die Kosten dieser Wohnung komme die Bw. auf, ebenso
für den Lebensunterhalt der Tochter in Form von Geldbeträgen im Rahmen
regelmäßiger persönlicher Aufenthalte in der
Slowakei.
Die Bw. selbst sei in
Österreich nicht berufstätig, verfüge auch über kein anderes
Einkommen oder vorhandenes Vermögen und sei der Lebensgefährte
besachwaltert mit einem monatlichen Taschengeld iHv. € 550,00. Im
Hinblick auf die Höhe der finanziellen Mittel von Herrn
K.L. könne nicht von ausreichenden
Existenzmitteln für die Bw. und ihren Sohn ausgegangen
werden.
Die Mittel für die
Sicherung des Lebensunterhaltes der Bw. und ihres Sohnes würden somit nicht
vorliegen und folglich auch keine wirtschaftliche Verfestigung im Bundesgebiet.
Da der Bw. im Ausland eine eigene Wohnung zur Verfügung stehe, die Tochter
in der Slowakei lebe und der Sohn jedes Wochenende in der Slowakei verbringe und
auch die Bw. regelmäßig in der Slowakei aufhältig sei,
würden die persönlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen)
im überwiegenden Ausmaß in der Slowakei liegen.
Darüber hinaus
würde für die ständig in der Slowakei wohnende Tochter kein
Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, und auch die Bw. in Österreich
keine berufliche Tätigkeit ausüben, die zur Anwendung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 führen würde."
Im Rahmen des Vorlageantrages wendete die Bw.
ergänzend ein, dass sie sich seit dem Jahre 2004 mit ihrem Sohn
rechtmäßig im Inland aufhalten würde. Die Bw. wohne mit ihrem
Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt und würde von der Bw.
auch betreut.
Die Bw. legte weiters ein Protokoll vom 16.10.2007
gegenüber dem Bezirksgericht, aufgenommen auf Wunsch der Bw., zum Nachweis
der Betreuungssituation vor, dass sie Herrn K.L. einmal monatlich zum Psychiater
begleite und einmal monatlich ein Hausbesuch eines Arztes erfolgen würde.
Die Bw. führe den Haushalt, kaufe ein und helfe Herrn K.L. bei den Dingen
des täglichen Lebens. Die Bw. und Herr K.L. würden vom Pflegegeld und
Taschengeld leben. Das Pflegegeld der Stufe 3 betrage € 421,- für 126
Stunden monatlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat
die Person den Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind
gehört.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG haben Personen nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wennsie den Mittelpunkt der Lebensinteressen
im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt der
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat. Nach § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sich die Kinder ständig im Ausland
aufhalten.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG haben Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG besteht für
Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Im Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ist
über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen,
sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,
normiert:
Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über
drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbständiger im
Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen
über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während
ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in
Anspruch nehmen müssen und er und seine Familienangehörigen über
einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat
verfügen oder
c) bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung,
die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner
Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer
Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck
eingeschrieben ist und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im
Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen
Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige
Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine
Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so
dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des
Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den
Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b, oder c
erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
In Umsetzung der oben zitierten EU-Richtlinie ist somit
eine rechtmäßige Niederlassung eines Unionsbürger dann gegeben,
wenn der Bürger selbständig oder unselbständig erwerbstätig
ist oder über Existenzmittel und einer ausreichenden Krankenversicherung
verfügt, nicht hinzuzurechnen sind Sozialhilfe bzw. die Ableitung eines
Familienbeihilfenanspruches vom haushaltszugehörigen Ehegatten (entspricht
Art 12 des EG-Vertrages; vgl. Wittmann-Papacek, Der Familienlastenausgleich,
Kommentar, Teil C, § 3, Seite 3).
Im vorliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt vor: Die
Bw. und ihr Sohn, geb.1990 sind seit 31.8.2004 im Inland gemeldet und war die
Bw. im Zeitraum 21.11.2005 bis 16.2.2006 nichtselbständig beschäftigt.
Zum Nachweis wurden eine Arbeitsbescheinigung des Dienstgebers vom 17.2.2006 und
eine Beschäftigungsbewilligung vom AMS vom 11.11.2005 vorgelegt. Der
Bruttostundenlohn lautete auf € 10,- für eine Arbeitszeit von 36
Wochenstunden. In der Folge war die Bw. lt. AMS bis 9/2006 als arbeitssuchend
gemeldet. Vom Finanzamt wurde daher in der Folge die Familienbeihilfe bis 3/2007
zuerkannt, ein neuerlicher Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe
vom 29.3.2007 ab 4/2007 vom Finanzamt jedoch mangels Vorliegens ausreichender
Existenzmittel und Bestätigung der Krankenversicherung abgewiesen. Als
Nachweis der Existenzmittel und Krankenversicherung legte die Bw. die
Pensionsauszahlungsbestätigung des Herrn K.L. iHv. € 1.063,42 sowie
eine Bestätigung der Bewilligung von Leistungen (Krankenversicherung)
für die Haushaltsführung des Haushaltes K.L. bezüglich der Bw.
und ihrem Sohn von 16.11.2007 vor. Im Zuge des Berufungsschreibens vom 29.3.2007
wurde darüber hinaus eingewendet, dass die Bw. bereits seit 2004 den
Lebensgefährten Herrn K.L. pflegen würde.
Die volljährige Tochter, geb. 1986 lebt in der Wohnung
der Bw. in der Slowakei, wobei die Kosten der Wohnung von der Bw. getragen
werden und die Bw. monatlich im Rahmen persönlicher Aufenthalte in der
Slowakei einen Geldbetrag von € 80,- für den Lebensbedarf
übergibt. Lt. vorgelegten Unterlagen betragen die Wohnungskosten wie Miete,
Strom, Gas, TV und Radio in Bratislava iHv. SKK 6.228,- jährlich, wobei die
Bw. monatliche Alimente von SKK 1.700,- erhält. D.h. die Kosten der Wohnung
in Bratislava inkl. Unterhalt der Tochter lauten auf insgesamt rund € 90,-
monatlich (Wohnungskosten € 51,9 und Unterhalt € 37,50). Der Sohn der
Bw. absolvierte im Jahre 2006 den Hauptschulabschluss und sucht derzeit eine
Lehrstelle in Österreich, wobei er die Wochenenden in der Slowakei
verbringt.
Die Bw. legte ein Protokoll des Bezirksgerichtes vom
16.10.2007 zum Nachweis der Betreuungssituation vor, dass sie Herrn K.L. einmal
monatlich zum Psychiater begleite und einmal monatlich ein Hausbesuch eines
Arztes erfolgen würde. Die Bw. führe den Haushalt, kaufe ein und helfe
Herrn K.L. bei den Dingen des täglichen Lebens. Die Bw. und Herr K.L.
würden vom Pflegegeld und Taschengeld leben. Das Pflegegeld der Stufe 3
betrage € 421,- für 126 Stunden monatlich.
Lt. Aktenlage ist die Bw. mit dem minderjährigen Sohn
am 31.8.2004 eingereist und hat das Finanzamt für die beiden Kinder ab
Dezember 2005 die Familienbeihilfe deshalb zuerkannt, da eine berufliche
Tätigkeit im Sinne der VO EWG Nr. 1408/71 in Österreich vorlag. Diese
Tätigkeit wurde jedoch bereits mit 16.2.2006 beendet.
Zum vorliegenden Sachverhalt ist somit festzuhalten, dass
zwar für den Streitzeitraum ab 2007 der Antrag an die Krankenkasse
bezüglich der Haushaltsführung vom 17.1.2007 von der Krankenkasse
rückwirkend auf 10 Monate für die Bw. und ihren Sohn
grundsätzlich anerkannt wurde. Dazu ist jedoch festzustellen, dass sich aus
der Aktenlage für eine Lebensgemeinschaft entgegen den Angaben der Bw. in
der Berufung kein Hinweis ergibt. Lt. Angaben der Bw. noch im Zuge der
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für den
Berufungszeitraum ab 4/2006 vom 31.10.2006 wie auch lt. Erstantrag auf
Familienbeihilfe vom 13.9.2004 wurde gegenüber dem Finanzamt keine
Lebensgemeinschaft bekannt gegeben. Die Lebensgemeinschaft ist somit in freier
Beweiswürdigung lt. Aktenlage als grundsätzlich nicht glaubhaft zu
beurteilen.
Lt. Angaben des Sachwalters ist Herrn K.L. seit dem Jahre
1999 wegen körperlicher und geistiger Behinderung besachwaltert und bezieht
eine Berufsunfähigkeitspension mit Ausgleichszulage und Pflegegeld der
Stufe 3. Die Bw. verfüge über einen Betrag von € 550,- monatlich
als Wirtschaftsgeld für Lebensmittel und Medikamente des Herrn K.L., eine
finanzielle Abgeltung allfälliger Pflegeleistungen durch die Bw. erfolgt
jedoch nicht. Somit liegen im Streitzeitraum 2007 keine eigenen Einkünfte
bzw. Existenzmittel der Bw. vor, lediglich Kost und Logis sind als nachgewiesen
zu beurteilen, da die Bw. und ihr Sohn an der Wohnanschrift des Herrn K.L.
gemeldet sind. Dazu ist weiters anzumerken, dass Herr K.L. bereits seit dem
Jahre 2004 Pflegegeld der Stufe 2 erhielt und die Bw. im gleichen Zeitraum 2005
bis 2006 nichtselbständig beschäftigt war. Eigene Einkünfte und
Existenzmittel im Zeitraum 2005 bis 2006 waren damit gegeben.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG haben Personen
überdies nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie der Mittelpunkt
der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen
liegt in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen haben. Ein zusätzliches Anspruchserfordernis
für den Familienbeihilfenbezug (welches auch für Österreicher
gilt) ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Antragstellers in
Österreich.
Dazu ist auszuführen, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen einer Person in dem Staat liegt, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den persönlichen
Beziehungen ein gewisses Übergewicht über die wirtschaftlichen
Beziehungen eingeräumt.
Die Bw. fährt lt. eigenen Angaben einmal monatlich in
die Slowakei und verbringt der Sohn auch die Wochenenden in B. bei der Schwester
und hat derzeit keine Lehrstelle. Die Tochter wohnt in der Wohnung der Bw. in B.
und besucht eine Hotelakademie, wobei die Großmutter nur ca. 10 Minuten
entfernt wohnt. Nach dem festgestellten Sachverhalt weisen die Umstände des
vorliegenden Falles bezüglich der nicht glaubhaften Lebensgemeinschaft, den
fehlenden eigenen Mitteln für die Sicherung des Lebensunterhaltes für
die Bw. und den Sohn sowie den regelmäßigen Aufenthalten in der
Slowakei im überwiegenden Ausmaß auf das Vorliegen engerer
persönlichen Beziehungen zum Staat Slowakei hin. Mangels Mittel für
die Sicherung des Lebensunterhaltes kann auch eine wirtschaftliche Verfestigung
im Inland nicht gesehen werden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. als
auch des Sohnes sind somit als nicht im Inland gelegen zu beurteilen.
Bezüglich des Anspruches auf Familienbeihilfe ist
somit auszuführen, dass mangels Mittelpunkts der Lebensinteressen der Bw.
im Inland der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG idF ab 1.1.2006 nicht gegeben ist.
Bezüglich des Anspruches auf Familienbeihilfe der
Tochter ist auszuführen, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten nur insoweit besteht, als
EU/EWR-Recht bzw. Ergänzungsabkommen hiezu einen solchen Anspruch vorsehen.
Mangels Existenzmittel bzw. einer beruflichen Tätigkeit der Bw. im
Bundesgebiet im Sinne der Bestimmungen § 3 Abs. 1 und Abs.2 FLAG idF ab
1.1.2006 iVm Art. 12 EG-Vertrag, in Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/38/EG, ist
daher auch der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0680-W/08
- Stammnummer
- 36655
- Gültig
- 29.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF