Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0671-L/06
Kein FB-Anspruch für subsidiär Schutzberechtigte vor Juli 2006
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0671-L/06vom 16.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
2. März 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für die Kinder x, für die Zeit vom 1.1.2006 bis
31.3.2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 2.3.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die vier minderjährigen Kinder
des Berufungswerbers abgewiesen. Gemäß
§ 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bestehe für nicht österreichische
Staatsbürger ab 1.1.2006 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn - nach § 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
gegeben sei, - oder nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt worden
sei. Da beim Berufungswerber beides nicht der Fall sei, sei kein Anspruch
auf Familienbeihilfe gegeben.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass der Anspruch zustehe, weil der Berufungswerber einen
rechtmäßigen Aufenthalt laut § 13 Asylgesetz habe. Ein
Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen sei, sei bis zur Erlassung einer
durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechtes
(§ 62 Abs. 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet
berechtigt. Ein Aufenthalt nach § 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sei gleichheitswidrig und rechtlich
nicht begründet. Der Berufungswerber stehe in einem aufrechten
Dienstverhältnis und es seien ihm weiterhin die Beiträge laut dem
Familienlastenausgleichsgesetz abgezogen worden. Diese Entscheidung sei
ein Eingriff in seine Privatsphäre und sei darüber hinaus unmenschlich
und diskriminierend.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 22.3.2006 mit nachstehender Begründung als unbegründet
abgewiesen. "Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in
der Fassung ab 01.01.2006 nach dem BGBI. I Nr.: 2005/100 I trifft nach
§ 3 Folgendes zu: (1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in
Österreich aufhalten. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten. (3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBI. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt
wurde.
Folgende Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes
§ 3 sind daher ab 01.01.2006 nicht mehr gültig: (1)
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt. (2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die
sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten.
Maßgebend für die Gewährung der
Familienbeihilfe für Kinder von Flüchtlingen ist das Datum des
letzten, das Asylverfahren positiv abschließenden Bescheides. Ergeht
dieser Bescheid nach dem 15. Dezember 2004, ist ab Beginn des Monats
(lt. Asylbescheid) die Familienbeihilfe zuzuerkennen.
Die Familienbeihilfengewährung erfolgt ab dem Monat
des positiven Asylbescheides gemäß dem AsylG 1997 bzw.
künftig auch gemäß dem AsylG 2005. Zu beachten ist jedoch,
dass nach der neuen Rechtslage nicht nur der Antragsteller, sondern auch das
Kind ausdrücklich über einen positiven Asylbescheid verfügen
muss.
Die Familienbeihilfengewährung hat demnach ab dem
Monat zu erfolgen, in dem sowohl der Antragsteller als auch das Kind (die
Kinder) über einen positiven Asylbescheid verfügen.
Nach den vorhandenen Unterlagen ist daher vom Antragsteller
und den Kindern kein POSITIVER ASYLBESCHEID vorhanden. Ein
rechtmäßiger Aufenthalt ist nach dem AsylG zwar gegeben, jedoch liegt
kein positiver Asylbescheid vor. Das aufrechte Dienstverhältnis ist
für die Gewährung der Familienbeihilfe ab 01.01.2006 nicht mehr
notwendig. In der Berufung wurde auch als Argument angegeben, das ein
aufrechtes Dienstverhältnis vorhanden ist, wobei Beträge
(Dienstgeberbeitrag) an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bezahlt
werden. Bezüglich Dienstgeberbeitrag ist folgendes zu
bemerken: 1. Die Verpflichtung
zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen obliegt allen Dienstgebern, die im Inland Dienstnehmer
beschäftigen. 2. Als im
Inland beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur
Dienstleistung ins Ausland entsendet
ist. 3. Der Dienstgeberbeitrag
wird nicht für bestimmte Dienstnehmer geleistet, sondern es bildet die
Summe der ausgezahlten Arbeitslöhne den Maßstab, nach dem der
Dienstgeberbeitrag zu berechnen ist. Es besteht daher kein Zusammenhang zwischen
dem Kreis der Personen, die potentiell für einen Anspruch auf Leistungen
aus dem Familienlastenausgleich in Frage kommen, und dem Kreis der Personen,
deren Lohnsumme die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
bildet. 4. Im Gegensatz dazu ist
nach der jüngsten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, nach der
auch die Finanzierungsvorschriften für alle von der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit (so auch der
Familienleistungen/Beihilfen) in den Anwendungsbereich der Verordnung und
folglich unter das Verbot einer unzulässigen doppelten Beitragsleistung
fallen, eine Leistung bereits dann beitrags/abhängig/finanziert, wenn sie
auch nur mittelbar durch den Personenkreis aufgebracht wird, dem sie sodann in
der Gesamtheit zu Gute kommt.
Hierbei ist es unerheblich, ob die angesprochene (Familien)
Leistung durch eine Abgabe finanziert wird, die innerstaatlich als Steuer
geregelt ist (z.B. in Österreich der Dienstgeberbeitrag) bzw. ob der Abgabe
Gegenleistungen gegenüberstehen. Europarechtlich ist nämlich
kein Zusammenhang zwischen der Person, aus deren Sphäre die Finanzierung
stammt, und der Person, die die Leistung erhält,
erforderlich. Daraus folgt, dass der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen innerstaatlich sowie im
Verhältnis zu so genannten Drittstaaten (außerhalb der Anwendung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) im Einklang mit der Judikatur des EuGH
weiterhin als Steuer zu behandeln ist. Für den Standpunkt des
Berufungswerbers wird daher auch durch den in seiner Eingabe geltend gemachten
Umstand nichts gewonnen, dass die Finanzierung der beantragten Leistungen zu
einem erheblichen Teil durch zweckgebundene, von der Lohnsumme bemessene
Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt, weil sich daraus
keinesfalls ableiten lässt, dass es sich bei der Familienbeihilfe um eine
Art Versicherungsleistung handelt, auf deren Gewährung durch
Beitragsleistung Anspruch erhoben würde.
Bezüglich des Punkts der Diskriminierung von
ausländischen Staatsbürgern wird folgendes angegeben: Die
Familienbeihilfe ist eine innerstaatliche Leistung, wobei ein Anspruch nur dann
besteht, wenn die gesetzlichen Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erfüllt sind. Diese Bestimmungen
müssen von folgendem Personenkreis erfüllt sein:
Österreichischen
Staatsbürgern
Staatsbürgern
aus EU/EWR Ländern
Staatsbürgern
aus Drittstaaten (alle anderen Länder)
Daher
liegt keinerlei Diskriminierung, Unmenschlichkeit oder ein Eingriff in die
Privatsphäre vor. Folgende Argumente wurden in der Berufungsschrift
angegeben:
Die
Einstellung der Familienbeihilfe verstößt gegen den
Gleichheitsgrundsatz.
Die
Beträge aus der Beschäftigung werden an den FLAF gezahlt.
Eine
rechtmäßige Aufenthaltsbewilligung ist vorhanden.
Sie
verfügen über eine rechtmäßige Aufenthaltsbewilligung.
Sie
haben einen rechtmäßigen Aufenthalt lt.
§ 13 AsylG.
Diese
Entscheidung ist ein Eingriff in die Privatsphäre und ist darüber
hinaus unmenschlich und diskriminierend.
Ein
Asylwerber ist bis zum Entzug des Aufenthaltsrechtes zum Aufenthalt im
Bundesgebiet berechtigt.
Da sich die
Gewährung der Familienbeihilfe nur nach dem FLAG 1967 (geändert
ab 01.01.2006) richtet, können andere Argumente (wie in der Berufung
angegeben) keine Berücksichtigung finden.
Nach obigen Angaben zum FLAG 1967 und den Unterlagen
ist daher keine Familienbeihilfe zu gewähren."
Im Vorlageantrag vom 30.3.2006 wird angeführt, dass
sich die ganze Familie rechtmäßig in Österreich aufhalte, da sie
subsidiären Schutz gem. § 8 AsylG genieße.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Der Berufungswerber konnte keinen Aufenthaltstitel nach der
neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine (vorläufige)
Beschäftigungsbewilligung, ein aufrechtes Dienstverhältnis bzw. ein
Status als subsidiär Schutzberechtigter vermitteln nach der eindeutigen
gesetzlichen Regelung seit 1.1.2006 ebenso keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
wie eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 19
Asylgesetz 1997. Der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG 1967
begünstigt Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ihnen mit Bescheid
endgültig Asyl gewährt wurde. Diese Regelung entspricht überdies
in ihrem wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage
(§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004).
Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass die
Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung
getroffen hat. Er zweifelt die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der neuen
gesetzlichen Regelung an.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch
lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, liegen für die vier Kinder des
Berufungswerbers die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 16.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0671-L/06
- Stammnummer
- 26778
- Gültig
- 16.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF