Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0763-L/06
Kein FB-Anspruch, wenn Aufenthaltstitel nach §§ 8 und 9 NAG nicht vorliegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0763-L/06vom 05.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 3. April 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Kinder xx, für die Zeit ab März 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 3.4.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die drei minderjährigen Kinder
des Berufungswerbers für die Zeit ab März 2006 unter Hinweis auf
§ 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 10.4.2006 wird damit
begründet, dass die Einstellung der Familienbeihilfe gegen den
Gleichheitsgrundsatz verstosse. Aus der Beschäftigung des Berufungswerbers
würden Beiträge an den FLAF gezahlt. Er habe in Österreich um
Asyl angesucht und verfüge über eine rechtmäßige
Aufenthaltsbewilligung nach dem Asylgesetz. Da sich der Berufungswerber
rechtmäßig in Österreich aufhalte,sei es sachlich nicht
begründbar, dass er lediglich auf Grund eines anderen als des
verlangten,aber sehr wohl auch rechtmäßigen Aufenthaltstitels vom
Bezug der Familienbeihilfe ausgeschlossen werde. Es sei außerdem ein
sachlich nicht gerechtfertigter Eingriff in sein Eigentumsrecht auf eine
Versicherungsleistung und somit ebenso verfassungswidrig. Mit Schreiben
vom 11.4.2006 wurde weiters angeführt, dass der Berufungswerber bereits
seit mehreren Jahren in Österreich entsprechend den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
unselbständig beschäftigt sei bzw. habe er bereits Anspruch auf Bezug
von Arbeitslosengeld und verfüge über eine gültige
Arbeitserlaubnis. Die Finanzierung der Familienbeihilfe erfolge durch
Beiträge aller Dienstgeber, die im Inland Dienstnehmer beschäftigen
würden, mit Ausnahme des Bundes (Bahn, Post), der Länder, der
größeren Gemeinden und der gemeinnützigen Krankenanstalten. Dies
bedeute, dass auch im Fall des Berufungswerbers der Dienstgeber Beiträge in
den Familienlastenausgleichfond einzuzahlen gehabt habe und nach wie vor habe.
Der Berufungswerber habe bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl.
100/2005 des FLAG 1967 am 1.1.2006 die Voraussetzungen des § 3 des
FLAG erfüllt und bereits mehrere Jahre Familienbeihilfe für seine
minderjährigen Kinder rechtmäßig bezogen. Der
Berufungswerber und seine minderjährigen Kinder würden sich seit
mehreren Jahren als Asylwerber in Österreich befinden und über eine
vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß den Bestimmungen des
Asylgesetzes (§ 19 Aslygesetz 1997) verfügen. Sie würden sich
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach Ansicht von
UNHCR ("Analyse der Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket") solle
dieser rechtmäßige Aufenthalt - ebenso wie bei nach dem NAG zum
Aufenthalt berechtigten Fremden - bei der Gewährung der Familienbeihilfe
berücksichtigt werden. Schließlich erscheine eine diesbezügliche
unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, die in Österreich in der
Regel eine neue Existenzgrundlage aufbauen müssten, gegenüber
Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelungen des § 3
Abs. 1 und 2 des FLAG 1967 idF der Novelle BGBl. I Nr. 100/2005, die
nur auf ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG, nicht jedoch auf ein Aufenthaltsrecht
nach dem Asylgesetz abstellen würden, seien sachlich nicht gerechtfertigt
und somit gleichheitswidrig. Auch handle es sich bei der Neuregelung des
§ 3 des FLAG durch die Novelle BGBl. I Nr. 100/2005 um
einen unzulässigen Eingriff in die wohl erworbenen Rechte des
Berufungswerbers und es werde dadurch der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete
Vertrauensschutz verletzt. Verfassungswidrig seien nämlich auch nur
pro Futura wirkende Beschränkungen wohl erworbener Rechte, soferne es sich
um schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in die Rechtsposition
handle, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen
könnten (VfSlg. 11.309/1987). Eine Übergangsbestimmung finde
sich in der hier angesprochenen Novelle des FLAG nicht. Vertrauensschutz
würden überdies auch faktisch getroffene Dispositionen von
Privatpersonen genießen, die diese im Vertrauen auf den Bestand bestimmter
Rechtsnormen getroffen hätten. Die bis zur Novelle des FLAG dem
Berufungswerber rechtmäßig zustehende und ausgezahlte
Familienbeihilfe stelle einen wesentlichen Bestandteil der Mittel zur
Bestreitung der Lebenshaltungskosten (Miete, Aufwand für das tägliche
Leben, insbesondere auch für die Kinder) dar und der Berufungswerber habe
auf den Fortbezug der Familienbeihilfe vertraut, um die tägliche Existenz
sichern zu können. Mit der plötzlichen und unvorhergesehenen
Änderung durch die Novelle des FLAG sei die Familie allerdings in der
finanziellen Existenz bedroht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
in der Zeit vom 1.1.2006 bis 30.6.2006 geltenden Fassung haben Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. Bis 31.12.2005 galt für
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, folgende
gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten
solche Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei
einem Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet bezogen. Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht
länger als drei Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung
gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer verstieß. Die oben zitierte
Neuregelung der Ansprüche von Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, erfolgte im Rahmen umfangreicher Änderungen im
Bereich des Fremdenrechtes. Danach besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur
mehr für die Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich
berechtigt sind, wobei diese Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im
Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf
die sich das Gesetz bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im
Sinn des Gesetzes aufgezählt. Der Berufungswerber konnte keinen
Aufenthaltstitel nach der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine
(vorläufige) Beschäftigungsbewilligung ist nach der eindeutigen
gesetzlichen Regelung seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch
auf Familienbeihilfe zu vermitteln. Der Berufungswerber kann auch aus der
Tatsache, dass er Asylwerber ist und über eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997
verfügt, nichts für seinen Standpunkt gewinnen, da der oben zitierte
§ 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt
begünstigt, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig Asyl gewährt
wurde. Diese Regelung entspricht überdies in ihrem wesentlichen Inhalt der
bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage (§ 3 Abs. 2 FLAG
1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004). Der Berufungswerber
bestreitet nicht, dass die Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der
gesetzlichen Regelung getroffen hat. Er zweifelt lediglich die
verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der neuen gesetzlichen Regelung an.
Diesbezüglich wird aber auf den Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes vom 16.3.2007, B 1986/06-7, hingewiesen, mit dem
dieser die Behandlung einer Beschwerde, in der die Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Neufassung des
§ 3 FLAG 1967 behauptet wurde, abgelehnt hat.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen im Sinn der
Gesetze zu treffen hat, liegen somit für die drei Kinder des
Berufungswerbers die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 5.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0763-L/06
- Stammnummer
- 27738
- Gültig
- 05.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF