…Beschäftigungsortes wäre keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn die Ehegattin des Stpfl. am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit iHv mehr als 2.200 € jährlich erzielt (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059, ÖStZB 1999, 504). Bei verheirateten Steuerplichtigen wird nach der Verwaltungspraxis…
…für den Rest der Lebenshaltungskosten, der bei ihr keine außergewöhnliche Belastung dargestellt hätte. Zwecks Bemessung des Unterhaltsanspruches war von dem ihr zustehenden 40%-igen Anteil am Familieneinkommen das eigene Einkommen (3.550,82 €) abzuziehen, sodass sich ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten von 6.315…
…Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen einschließlich seines eigenen Einkommens ein Anteil von 40% des für beide Ehegatten zur Verfügung stehenden Familieneinkommens. Ist das Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehegattin so geringfügig, dass ihr nach der 40%-Regel ein höherer Anspruch zustünde, als wenn sie über kein Einkommen…
…nach der 40%-Regel ein höherer Anspruch zustünde, als wenn sie über kein Einkommen verfügte, so ist die 33%-Regel anzuwenden (aaO, E 186a, vgl auch E 189). Auf den Fall des Bw angewendet, resultiert aus seinem Lohnzettel und aus dem Lohnzettel seiner Ehegattin für…
…kein Einkommen verfügte, so ist die 33%-Regel anzuwenden (aaO, E 186a, vgl, auch E 189). Nach Ansicht des UFS ergibt sich daher - wie der Bw in dem die Berufung ergänzenden Schreiben berechnet hat - aus dem Lohnzettel des Bw und aus dem Lohnzettel seiner Ehegattin…
…kein Einkommen verfügte, so ist die 33%-Regel anzuwenden (Dittrich/Tades, ABGB, § 94 E 186a). Der obig dargelegten zivilrechtlichen Praxis ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.04.1987, GZ. 85/14/0049, in dem er klar zum Ausdruck gebracht hat, dass ein Ehegatte…
…nach der 40%-Regel ein höherer Anspruch zustünde, als wenn sie über kein Einkommen verfügte, so ist die 33%-Regel anzuwenden (aaO, E 186a, vgl. auch E 189). Auf den Fall des Bw. angewendet, resultiert aus seinem Lohnzettel und aus den Lohnzetteln seiner Ehegattin für…
…also in Österreich über kein steuerpflichtiges Einkommen verfüge, könne der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt werden. Am 15. Juli 2006 stellte der Abgabepflichtige den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte er aus, dass er von seiner Ehegattin nicht getrennt lebe…
…er über kein Einkommen verfügte, so ist die 33%-Regel anzuwenden (aaO, E 186a, vgl. auch E 189). Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die finanzielle Belastung des Berufungswerbers durch teilweise Tragung der Pflegeheimkosten, die aus dem Einkommen der pflegebedürftigen Ehegattin und…
…Ehegattin, die außer einer geringfügigen kleinen Eigenpension kein Einkommen besitze, für den Berufungswerber im letzten Jahr besonders gravierend gewesen und würden seines Erachtens eine höhere Berücksichtigung als Sonderausgaben rechtfertigen. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Selbstbehalt für Sonderklasse: § 34 Abs. 1 EStG 1988: Bei der…
…für die keine Einkommensteuer festzusetzen war. Insgesamt betrug das Einkommen der Gattin des Bw. daher 9.806,20 €. Das gemeinsame Familieneinkommen machte sohin 36.533,34 € aus, wobei der der Ehegattin zustehende 40%ige Anteil am verfügbaren Familieneinkommen 14.613,34 € betrug…
…11.2005 geleistet worden. Der Bf. habe demnach ausreichend Zeit gehabt Vorbereitungen für seine Haftzeit zu treffen. Da er selbst nur über ein geringes Einkommen verfüge sei der Erwerb nicht gefährdet und die Wohnsituation sei zudem durch das Einkommen der Ehegattin gesichert. Das schulische Fortkommen…
…Einkommensteuerbescheid kein Einkommen von € 28.879,58, sondern ein Einkommen in der Höhe von € 14.708 gehabt habe. Seine wirtschaftliche Situation habe sich im Jahr 2005 im Vergleich zum Jahr 2004 auf Grund seiner Planung, ein Unternehmen zu gründen und auf Grund der…
…aufzuheben. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 hat der Berufungsführer hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastung auf seine Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2002 verwiesen. Weiters machte er den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend, da seine Gattin über kein Einkommen verfügt habe sowie den…
…Haushalt des Beschuldigten. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschuldigte Alleingesellschafter und Geschäftsführer der I-GmbH und hatte 2005 Bruttoeinkünfte von € 60.000,00. 2006 hatte er kein Einkommen. Zum damaligen Zeitpunkt lebte die Familie vom Einkommen der Ehegattin. Der Beschuldigte hat Schulden von ca…
…Streitzeitraum keine Valorisierung erfolgt sei. Der Bw. ersuchte seiner Berufung stattzugeben. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist im vorliegenden Fall in den Streitjahren 1996 bis 2000 die Anerkennung folgender Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Pauschalhonorar an die Ehegattin in…
…der Liegenschaft an der Adresse Adresse1.1., diese sei jedoch mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten ihrer Tochter BA versehen. Über weitere Vermögenswerte verfüge sie nicht. Fr. BA erklärte, im Jahre 2010 habe sie bis auf einen monatlichen Betrag von rd. € 20,-- kein Einkommen…
…im vorliegenden Fall infolge des Todes der Ehegattin des Bw. im April 2009 die Ehe im Kalenderjahr 2009 weniger als sechs Monate bestanden hat und damit die Voraussetzung des zeitlichen Kriteriums für den Absetzbetrag wegggefallen ist, besteht für dieses Jahr kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag…
…keine der Ehegattin des Bw. Einkommen verschaffende Landwirtschaft zu erblicken, die die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung rechtfertigen würde. Angesichts der in den Erkenntnissen angeführten "mehrfachen" Hindernisse ist es nicht abwegig, den Kaufkraftunterschied - sollte er tatsächlich bestehen - allein noch nicht als für die Unzumutbarkeit ausreichend anzusehen. Der…
…60% des bisherigen gemeinsamen Einkommens. Zum Vergleich wird eine Witwenpension ebenfalls in Höhe von 60% der Pension des verstorbenen Ehegatten zuerkannt. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass zur Erhaltung des bisherigen Lebensstandards mehr als die Hälfte des Pensionseinkommens des verstorbenen Ehegatten notwendig ist.…