Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1386-L/07
Der Selbstbehalt für die Sonderklasse in einem Krankenhaus stellt keine außergewöhnliche Belastung dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1386-L/07vom 10.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 14. September 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
13. September 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seiner am
16. Mai 2007 auf elektronischem Weg eingereichten
Steuererklärung unter anderem hier
streitgegenständliche Aufwendungen (Selbstbehalt für Sonderklasse) als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
In einem Ersuchen um
Ergänzung vom 9. August 2007 seitens des zuständigen
Finanzamtes wurde der Berufungswerber aufgefordert, die beantragten
Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen
belegmäßig nachzuweisen.
Mit Eingabe vom
12. September 2007 wurde diesem Ersuchen entsprochen.
Mit
Einkommensteuerbescheid 2006 vom
13. September 2007 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer abweichend
von den erklärten Daten fest. Nach Überprüfung der Belege
kürzte das Finanzamt Ausgaben im Zusammenhang mit Personenversicherungen,
Spenden sowie Krankheitskosten. Begründend wurde ausgeführt,
dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von
denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, nicht berücksichtigt hätten
werden können, da sie den Selbstbehalt in Höhe von
3.594,17 € nicht überstiegen hätten. Selbstbehalte
der Zusatzversicherung hinsichtlich der Sonderklasse würden keine
zwangsläufigen Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG 1988
darstellen und hätten daher nicht in Abzug gebracht werden können.
Da die Gattin ein eigenes Einkommen gehabt hätte, sei nach
§ 94 ABGB der Unterhaltsanspruch vom Familieneinkommen zu
berechnen, um Aufwendungen der Gattin als außergewöhnliche Belastung
zu berücksichtigen. Die Gattin hätte daher einen Unterhaltsanspruch
von 66,74%. Die Aufwendungen der Gattin seien daher mit 66,74% zu
berücksichtigen gewesen. Die Zahlungen an den Notar seien weder
außergewöhnlich noch zwangsläufig und hätten daher nicht
berücksichtigt werden können. Bei den Versicherungen seien
Bestätigungen in Höhe von 2.269,44 € vorgelegt worden.
Mit Eingabe vom 14. September 2007 wurde
Berufung gegen den Bescheid vom
13. September 2007 auf elektronischem Weg eingebracht. Die
Nichtberücksichtigung des sehr hohen Selbstbehaltes der
Kranken-Zusatzversicherung, die eine enorme Beeinträchtigung des
verfügbaren Einkommens ausmache, sei nach Ansicht des Berufungswerbers
durch keinerlei Bestimmung im Einkommensteuergesetz gedeckt. Vielmehr würde
es sich durchaus um eine zwangsläufige Belastung handeln, der er sich aus
tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht entziehen hätte
können. Der abgeschlossene Vertrag mit der Zusatzversicherung sehe eben
diese hohe Leistung als Selbstbehalt vor. Aus gesundheitlich-medizinischen
Gründen - schwere und riskante Tumor-Kopfoperation eines malignen
Plasmazytoms, das am Gehirn angelegen sei - sei es nötig gewesen, die
Sonderklasse in Anspruch zu nehmen und eben dafür den vertraglich
vereinbarten Selbstbehalt zu bezahlen. Das eigene Einkommen der Gattin
würde aus einer winzigen Pension vom monatlich 307,66 € bestehen,
weswegen der Berufungswerber der Meinung sei, dass die Aufwendungen für die
Gattin mit einem höheren Prozentsatz als im Bescheid angegeben zu
berücksichtigen seien.
In einem Ersuchen um
Ergänzung vom 5. Oktober 2007 wurde der Berufungswerber
seitens des zuständigen Finanzamtes um weitere Angaben zur Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid für 2006 ersucht. 1. Aufwendungen
für Selbstbehalt Krankenversicherung: Nach der Rechtsprechung des
VwGH die krankheitsbedingten Aufwendungen betreffend, seien höhere
Aufwendungen als jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen
würden, nur dann als außergewöhnliche Belastung gem.
§ 34 EStG 1988 zu berücksichtigen, wenn sie aus
triftigen medizinischen Gründen erfolgen würden. Die triftigen
medizinischen müssen in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden
ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit
höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden.
Der Berufungswerber werde also ersucht, einen Nachweis (eventuell
Bestätigung des Krankenhauses) vorzulegen, dass aus triftigen medizinischen
Gründen die Behandlung in der Sonderklasse notwendig gewesen sei, da sonst
ernsthafte gesundheitliche Nachteile entstanden wären. Sollten keine
triftigen medizinischen Gründe vorgebracht werden, wäre die im
§ 34 (1), (2) und (3) EStG angeführte Zwangsläufigkeit
nicht gegeben und eine Anerkennung wäre nicht möglich. 2.
Übernahme der Zahlungen für Krankheitskosten der Ehegattin: In
der Berufung werde angeführt, dass ein höherer Prozentsatz zu
berücksichtigen wäre. Es werde um Begründung dieser Ansicht
ersucht. Die Ermittlung des Prozentsatzes durch das Finanzamt sei auf
dem § 94 ABGB begründet und basiere auf dem zur
Verfügung stehenden Familieneinkommen.
Mit Eingabe vom
12. November 2007 wurde hierauf wie folgt
geantwortet: Aufwendungen für Selbstbehalt
Krankenversicherung: Der Berufungswerber hätte sich im
November 2006 im Wagner-Jauregg-Krankenhaus in Linz wegen eines
bösartigen Tumors einer Schädel-Operation unterziehen müssen. Nur
durch die Inanspruchnahme der Sonderklasse sei es möglich gewesen, relativ
rasch nach dem Erkennen der Krankheit einen Operationstermin zu bekommen. Der
Berufungswerber hätte sonst ca. ½ Jahr warten müssen,
wodurch eine deutliche Verschlechterung seines Zustandes eingetreten wäre
und gravierende gesundheitliche Nachteile erwachsen wären. Von
allen begutachtenden Ärzten sei ihm mitgeteilt worden, dass aufgrund der
schwierigen Lage des Gewächses (unmittelbar neben dem Gehirn) mit einer
sehr diffizilen Operation zu rechnen wäre. Der Berufungswerber hätte
dabei ernsthafte Schädigungen im Gehirn davontragen können, ja sogar
ein letaler Ausgang der Operation hätte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen
werden können. Die ganze Familie (Kinder, Enkelkinder) hätte ihn
unmittelbar vor dieser Operation besucht - es hätte u.U. der letzte
Abschied sein können. Es sei wohl einsichtig, dass es aus psychischen
Gründen nicht zumutbar sei, in einer solchen Situation in einem
Mehrbettzimmer mit mehreren anderen Patienten liegen zu müssen. Der
Berufungswerber hätte daher seine Zusatz-Krankenversicherung in Anspruch
genommen, bei der allerdings im Vertrag ein Selbstbehalt von ca.
1.300,00 € pro Jahr vorgesehen sei. Der operierende Arzt
(OA Dr. P) könne diese Sichtweise sowie die Notwendigkeit aus
medizinischen-psychohygienischer Sicht bestätigen. Der Berufungswerber
könne derzeit leider keine Bestätigung von ihm einholen, da er sich
seit 22. Oktober wieder in ständiger Spitalspflege befinde.
Krankheitskosten der Ehegattin: Aufgrund der Ausgaben für
seine Erkrankung mit weiteren Aufwendungen (Medikamente, zusätzlicher
Erholungsaufenthalt, Heilbehelfe, etc.), die steuerlich nicht
berücksichtigt werden können, seien die Belastungen durch die
zusätzlichen Krankheitskosten der Ehegattin, die außer einer
geringfügigen kleinen Eigenpension kein Einkommen besitze, für den
Berufungswerber im letzten Jahr besonders gravierend gewesen und würden
seines Erachtens eine höhere Berücksichtigung als Sonderausgaben
rechtfertigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Selbstbehalt für Sonderklasse:
§ 34 Abs. 1 EStG 1988:
Bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug von Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Abs. 2: Die
Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene,
die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Abs. 3: Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Abs. 4: Die
Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt.
Folgt man der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, was die krankheitsbedingten Aufwendungen betrifft, so
sind höhere Aufwendungen als jene, die von der gesetzlichen
Krankenversicherung getragen werden, nur dann als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen, wenn sie aus
triftigen medizinischen Gründen
erfolgen. Bloße Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen über
eine bestimmte medizinische Behandlung sowie allgemeine Befürchtungen
bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
finanzierten medizinischen Betreuung sind noch keine triftigen medizinischen
Gründe. Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in
feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen
Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene
medizinische Betreuung eintreten würden. Wenn triftige medizinische
Gründe den Aufenthalt in einem bestimmten Spital geboten erscheinen lassen,
müssen nicht auch unbedingt die Kosten der Sonderklasse als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden
In der Eingabe vom 12. November 2007 vertritt der
Berufungswerber die Ansicht, dass es nur durch die Inanspruchnahme der
Sonderklasse möglich war, relativ rasch nach dem Erkennen der Krankheit
einen Operationstermin zu bekommen.
Der Berufungswerber übersieht hierbei aber, dass es
sich bei Sonderklassepatienten um keine Patienten handelt, die eine bessere
medizinische Behandlung genießen.
Sonderklassepatienten genießen üblicherweise die Vorzüge von
Einzel- bzw. Doppelzimmer, erweiterte Menüauswahl, erweiterte
Besuchszeiten, etc. (vgl. hierzu die Informationen z.B. aus: www.linz.at/akh).
Sonderklasse dient nicht dazu, auf dem
medizinischen Bereich eine
Zweiklassengesellschaft zu schaffen. Bei der medizinischen Versorgung sollten
alle Patienten gleich (gut) behandelt werden. Die Sonderbehandlung erfolgt im
Umfeld des Krankenhausaufenthaltes.
Der Berufungswerber wurde seitens des Finanzamtes
aufgefordert, allenfalls medizinischen Gründe ("triftige medizinische
Gründe") darzulegen.
Der Berufungswerber führte im Antwortschreiben vom
12. November 2007 an, dass er durch die Inanspruchnahme der
Sonderklasse früher einen Operationstermin bekommen hätte.
Diese Behauptung könne aber keinesfalls nachgewiesen werden. Wie
schon oben angeführt, darf die
medizinische Versorgung nicht von der
Versicherungsart abhängig gemacht werden. Es wird in diesem Zusammenhang
sicher keinen Arzt geben, der bestätigt, dass er unterschiedliche
medizinische Betreuung an den Tag legt,
je nachdem ob jemand eine Zusatzversicherung hat oder nicht. Der
Berufungswerber gab weiters bekannt, dass der operierende Arzt die Notwendigkeit
aus medizinisch-psychohygienischer Sicht bestätigen könne. Wie
schon oben erwähnt, wird jeder Arzt versuchen, seinen Patienten die
bestmögliche medizinische Versorgung zu gewährleisten. Sollte
allerdings der Arzt tatsächlich seine Behandlung von Zusatzversicherungen
abhängig machen bzw. gemacht haben, so wäre es am Berufungswerber
gelegen, diese Bestätigung vorzulegen.
Es wird hier also nochmals festgehalten, dass es sich um
triftige medizinische Gründe
handeln muss. Der erwähnte Aufenthalt in einem Einzelzimmer als Vorteil der
Sonderklasse, rechtfertigt noch nicht die Annahme des Vorliegens triftiger
medizinischer Gründe im konkreten Fall.
2. Krankheitskosten der Ehegattin:
Dem Begehren, die Krankheitskosten als Sonderausgaben zu
berücksichtigen, kann keinesfalls gefolgt werden, da Krankheitskosten nicht
in der gesetzlichen Bestimmung des § 18 EStG 1988 umfasst
sind.
Die Berücksichtigung als außergewöhnliche
Belastung wurde bereits vom Finanzamt in rechtskonformer Weise errechnet.
Die Gattin erzielte im Streitgegenständlichen Zeitraum eigene
Einkünfte in Höhe von 4.460,12 €. Genau diesen Betrag hat
das Finanzamt bei ihrer Berechnung zugrunde gelegt. Aber selbst wenn
keine Kürzung vorgenommen worden wäre und die gesamten
Krankheitskosten der Gattin (366,51 €) berücksichtigt worden
wären, so hätte sich die Steuerlast des Berufungswerbers aufgrund des
Selbstbehaltes derartiger Kosten nicht geändert, da der Selbstbehalt bei
Einkünften von über 30.000,00 € pro Jahr mit einem
Prozentsatz von 10% zu berechnen ist (§ 34 Abs. 3
EStG 1988).
In Anlehnung an diese Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1386-L/07
- Stammnummer
- 39755
- Gültig
- 10.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF