Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0870-W/03
Die Zahlung eines jährlichen Pauschalhonorares von S 30.000,- an die Ehegattin eines Versicherungsvertreters ist nicht fremdübich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0870-W/03vom 17.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nichtanerkennung der Zahlung eines jährlichen Pauschalhonorares an die Ehegattin eines angestellten Versicherungsvertreters als Werbungskosten bei Fehlen der Fremdüblichkeit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Dr. Susanne Osinger, Josef Gloss und Günter
Hödl über die Berufung X, vertreten durch Y, vom 28. Oktober 2002
gegen die Bescheide des Finanzamtes Z vom 19. April 2002 und
6. März 2003 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996
bis 2000 nach der am 27. November 2007 am Finanzamt in M, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2000 werden abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog in den Streitjahren 1996
bis 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
Versicherungsvertreter und sonstige Einkünfte als Gemeinderat.
In seinen Jahresaufstellungen der Werbungkosten beantragte
der Bw. unter anderem folgende Beträge:
|
Jahr
|
Diäten nach Abzug der AV
|
Aushilfarbeiten Gattin
|
Telefonkosten Festnetz und mobil(nach Abzug von
Privatanteilen)
|
1996
|
42.060,00
|
30.000,-
|
11.584,96
|
1997
|
20.230,30
|
30.000,-
|
12.332,23
|
1998
|
20.564,00
|
30.000,-
|
12.921,53
|
1999
|
17.393,00
|
30.000,-
|
11.049,19
|
2000
|
0,00
|
30.000,-
|
14.091,56
Hinsichtlich der Telefongebühren für 1996 legte
der Bw. eine Aufstellung vor, wonach ein Mobiltelefon am 11. 7. 96 zum
Preis von S 3.990,- gekauft worden sei und die Mobiltelefongebühren
1996 S 4.723,21 betragen hätten. Für seinen Festnetzanschluss
habe er 1996 S 5.743,50 an Gebühren bezahlt. Der Bw. machte die
gesamten Mobiltelefonkosten und 50% der Festnetzgebühren
(S 2.871,75,-) also einen Gesamtbetrag von S 11.584,96,-
geltend.
Hinsichtlich der Aushilfsarbeiten legte der Bw. eine
schriftliche, von seiner Gattin unterfertigte Bestätigung vor, wonach sie
im Jahr 1996 monatlich einen Betrag von S 2.500,- für diverse
Büroarbeiten wie Ab- und Anmeldungen für KFZ schreiben, Postwege,
Karteiarbeiten und Ablage erhalten habe.
Die Gattin bezog abgesehen von der Honorarzahlung des Bw.
kein Einkommen und der Bw. beantragte in den Streitjahren den
Alleinverdienerabsetzbetrag.
Außerdem legte der Bw. die monatlichen
Reitskostenabrechnungen vor, aus welchen ersichtlich ist, welche Reisen er
absolviert und welche Ersätze er von seinem Dienstgeber erhalten hat . Der
Bw. machte die Differenzbeträge aus Kilometergeldern und Diäten
geltend. Hinsichtlich der Diäten machte der Bw. den Differenzbetrag
zwischen den vom ihm errechtneten Diäten und den Ersätzen des
Dienstgebers geltend.
Das Finanzamt erließ am 19. April 2002 den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 und schätzte den beruflichen
Anteil der Telefonkosten von Handy und stationärem Telefon mit einem
einheitlichen Prozentsatz von 50%.
Die Tagesdiäten wurden nicht berücksichtigt, da
aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Bw. im Außendienst als
erwiesen angenommen wurde, dass ihm die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihm bereisten Orten bekannt
seien.
Der an die Ehegattin als Pauschalhonorar bezahlte
Honorarbetrag wurde ebenfalls nicht als Werbungskosten anerkannt, da die
Voraussetzungen für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen nicht vorgelegen hätten.
Der Bw. erhob Berufung und bekämpfte darin die
Nichtanerkennung der Werbungskosten für Telefongebühren, Taggelder und
Werkvertragshonorar für die Gattin.
Zu den Berufungspunkten führte der Bw. aus, dass die
Annahme des Finanzamtes, dass die Kosten für das Handy und das Festnetz
gleich zu behandeln seien, den tatsächlichen Gegebenheiten widerspreche,
weshalb er beantrage die Telefonkosten, wie in der Beilage zur Erklärung zu
berücksichtigen.
Hinsichtlich der Taggelder hielt der Bw. fest, dass es sich
bei seiner Tätigkeit um keine selbständige, sondern um eine
nichtselbständige handle und er Dienstnehmer sei. Laut
Lohnsteuerrichtlinien habe die Gewährung von Taggeldern zu erfolgen, wenn
die Entfernung mehr als 25 km betrage und der Einsatzort zwar wiederkehrend,
aber nicht regelmäßig bereist werde und die Anfangsphase von 15 Tagen
pro Kalenderjahr nicht überschritten werde. Der Bw. erklärte, er sei
kein Linienbusfahrer, sondern Versicherungsmitarbeiter im
Außendienst.
Betreffend die nicht anerkannten Honorarzahlungen an die
Ehegattin führte der Bw. aus, dass sie bereits in den dem Berufungsjahr
vorangegangenen Jahren mit dem gleichen Abrechnungsmodus im Werkvertrag für
den Bw. tätig gewesen und der Betrag als Werbungskosten anerkannt worden
sei, weshalb für den Bw. die Streichung im Jahr 1996 nicht nachvollziehbar
sei.
Das Finanzamt forderte den Bw. auf, hinsichtlich der
Telefonkosten sowie der Arbeiten der Ehegattin und der Abrechnung mit derselben
nähere Aufstellungen vorzulegen.
Der Bw. teilte mit, dass das Mobiltelefon erstmalig 1996
angeschafft worden sei und die Gebühren hiefür von 7-12/1996 ca.
S 4.700,- betragen haben. Die Gebühren für das stationäre
Telefon hätten S 6.800,- betragen und hiefür würde der Abzug
des Privatanteiles wie in den Vorjahren vom Finanzamt ausgeschieden
akzeptiert.
Zum Punkt Honorare an die Gattin teilte der Bw. mit, dass
bereits ab 1990 diese nachweislich Geldbeträge für fallweise
Arbeitsleistungen erhalten habe und diese anerkannt worden seien. Die Arbeiten
hätten aus Büroarbeiten, KFZ An- und Abmeldungen, Postwege,
Karteiarbeiten, Ablage und Annahme von Telefonaten bestanden.
Bezüglich des Punktes Reisekosten erfolgte am
25. 10. 2002 eine persönliche Vorsprache des steuerlichen
Vertreters am Finanzamt, anlässlich derer der Privatanteil Telefon mit
S 3.500,- und die Diäten aufgrund der Fahrtaufzeichnungen mit
S 29.442,- (70% der beantragten Diäten) als anzuerkennen vereinbart
wurden. Hinsichtlich der Mitarbeit der Ehegattin wurde geklärt, dass es
keine Stundenaufzeichnungen gibt und der Jahresbetrag sich aus 12 mal
S 2.500,- zusammensetze.
Das Finanzamt erließ am 28. Oktober 2002
eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung, mit welcher die
Honorarzahlung an die Ehegattin nicht anerkannt wurde, hinsichtlich der
Telefonkosten ein Betrag von S 3.500,- als Privatanteil ausgeschieden wurde
und die beantragten Differenzdiäten um einen Betrag von S 12.618,-
gekürzt wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
Verträge zwischen nahen Angehörigen nur steuerlich anerkannt werden,
wenn sie einem Fremdvergleich standhalten und ein fremdüblicher
Zahlungsverkehr stattfindet. Im vorliegenden Fall sei ein von der
Leistungserbringung unabhängiges Pauschalhonorar vereinbart worden. Es
erscheine unwahrscheinlich, dass Jahre hindurch dasselbe Arbeitsausmaß
bestehe, außerdem mangle es an konkreten Aufzeichnungen über Art und
Ausmaß der Tätigkeit, weshalb angenommen werden müsse, dass sich
die an die Gattin ausbezahlten Beträge an der steuerlich relevanten Grenze
betreffend Alleinverdienerabsetzbetrag orientiert hätten.
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, beantragte die Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Senat und bekämpfte die
Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer für 1996 nur im Punkt der
Nichtanerkennung des Honorars an die Ehegattin.
Bezüglich der nicht anerkannten Honorarbeträge an
die Ehegattin wiederholte der Bw. sein Vorbringen über die Art der
Tätigkeit seiner Gattin und bemerkte, dass der Aufwand für eine exakte
stundenweise Abrechnung überhöht gewesen wäre, weshalb eine
Pauschalvereinbarung getroffen worden sei, welche in den Vorjahren im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagungen akzeptiert worden sei.
Die Orientierung des Steuerpflichtigen bei der Höhe
des Honorars an die Gattin an der Grenze für den
Alleinverdienerabsetzbetrag rechtfertige nach Ansicht des Bw. nicht die
Nichtanerkennung der Ausgaben als Werbungskosten.
Das Finanzamt erließ am 6. März 2003
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2000. Die Bescheide
für die Jahre 1997 bis 2000 wichen von den Erklärungen insofern ab,
als gemäß
§ 20 EStG beim Telefonaufwand
zusätzlich zu den vom Bw. bereits ausgeschiedenen Privatanteilen (1997 bis
1999 je S 3.000,- und 2000 S 4.873,16) ein Betrag von S 3.000,-
ausgeschieden wurde, die Honorarzahlungen an die Ehegattin mit der
Begründung des Jahres 1996 auch in diesen Jahren nicht als Werbungskosten
anerkannt wurden und die Diäten nicht als Werbungskosten anerkannt wurden,
da Mittelpunkt der Tätigkeit nicht nur ein einzelner Ort, sondern auch ein
politischer Bezirk und angrenzende Bezirke sein können (LStR 304 bis
306).
Hinsichtlich der Jahre 1997 bis 2000 erhob der Bw. Berufung
gegen die Nichtanerkennung von Differenzdiäten in sämtlichen Jahren,
der Zahlungen an die Ehegattin in Höhe von S 30.000,-, sowie
zusätzliche Ausscheidung eines Privatanteiles für Telefonkosten von
S 3.000,-.
Zum Punkt Taggelder wies der Bw. darauf hin, dass er kein
vollberuflich Reisender sei, welcher fixe Bezirke bereise, weshalb RZ 304 bis
306 der Lohnsteuerrichtlinien keine Anwendung fänden. Hinsichtlich der
Honorare an die Ehegattin verwies der Bw. auf seine Ausführungen in der
Berufung zum Jahr 1996.
Bezüglich des zusätzlichen Telefonprivatanteiles
hielt der Bw. fest, das er diesen für nicht gerechtfertigt halte, da die
Kosten des Mobiltelefons nahezu ausschließlich beruflich veranlasst seien
und die Kosten des Festnetztelefons pro Jahr S 6.000,- betrügen,
weshalb die ausgeschiedenen Privatanteile einer gänzlichen privaten Nutzung
des Festnetztelefons gleichkämen, was jedoch den Erfahrungen des
täglichen Lebens widerspräche, wonach ein Teil der Festnetzkosten
beruflich begründet sei. Der Bw. ergänze, dass in seinem Haushalt
weder Kinder lebten, noch sonstige erhöhte private Telefonaufwendungen
angefallen seien.
Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw.
aufgefordert auch für die Jahre 1997 bis 2000 monatliche aufgegliederte
Reisekostenabrechnungen, wie sie bereits für das Jahr 1996 vorgelegt worden
waren, vorzulegen. Der Bw. legte die angeforderten Reisekostenabrechnungen
vor.
Der Dienstgeber des Bw. wurde aufgefordert mitzuteilen,
welche Funktion der Bw. in den Streitjahren in der Versicherung inne hatte und
für welche örtlichen Bereiche er zuständig gewesen sei. Weiters
wurde angefragt, ob in der Geschäftsstelle in P, in welcher der Bw.
tätig war, diesem ein Festnetzanschluss zur Verfügung gestanden sei
und ob der Bw. seitens des Dienstgebers Kostenersätze für
Telefonspesen erhalten habe.
In seiner Auskunftsbeantwortung gab der Dienstgeber des Bw.
an, dass der Bw. seit 1982 laufend als Angestellter im Außendienst
nichtselbständig beschäftigt war und von 1. 1. 1996 bis
30. 9. 2001 im Stützpunkt P beschäftigt und für den
Raum M zuständig war. Im Rahmen des Dienstverhältnisses sei dem Bw.
ein Festnetzanschluss im Stützpunkt P zur Verfügung gestanden und er
habe seitens des Dienstgebers keine Kostenersätze für sonstige
Telefonspesen erhalten
In der am 27. November 2007 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung gab der Bw. die Höhe der in den
Streitjahren angefallenen Telefonkosten an wie folgt:
|
|
Handykosten
|
Festnetzkosten
|
Gesamtkosten
|
1996
|
8.713,21
|
5.743,50
|
14.456,71
|
1997
|
9.481,53
|
5.850,70
|
15.332.23
|
1998
|
9.356,73
|
7.164,80
|
16.521.53
|
1999
|
7.309,19
|
7.479,90
|
14.789,09
|
2000
|
9.218,00
|
9.746,00
|
18.964,00
Hinsichtlich der beruflichen Nutzung der Telefone gab der
Bw. bekannt, dass er hauptsächlich das Mobiltelefon benutzt, aber auch sein
Festnetz zu Hause verwendet habe, da das Mobilnetz nicht optimal funktioniert
habe. Der Bw. erklärte, es sei zutreffend, dass der Privatanteil beim
Festnetz höher gewesen sei als beim Mobiltelefon. Der Privatanteil
hätte nach Angaben des Bw. ungefähr 50% beim Festnetztelefon und zirka
20 % beim Mobiltelefon betragen. Der Vertreter des Finanzamtes hielt die nunmehr
geschätzte Höhe der Privatanteile für zutreffend.
Hinsichtlich der Taggelder wiederholte der Bw. sein
Vorbringen und ersuchte diese zu berücksichtigen, da er bei längeren
Fahrten nicht immer die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten suchen
konnte.
Bezüglich der Aufwendungen für das Honorar der
Ehegattin gab der Bw. an, dass diese seit 1996 eine händische Kundenkartei
geführte habe, der Schwerpunkt der Tätigkeit sei jedoch die
Unterstützung bei An- und Abmeldungen gewesen. Die Gattin habe mehrmals im
Monat einen Vormittag damit verbracht, beim Händler Papiere zu holen, bei
der Bezirkshauptmannschaft die Anmeldung zu erledigen und dann die Papiere und
Kennzeichen wieder zum Händler zu bringen. Für diese Tätigkeit
habe sie ihr eigenes Auto verwendet, aber keine Fahrtkosten geltend gemacht.
Außerdem habe sie zu Hause Telefondienst versehen. Die Pauschalverrechnung
sei erfolgt, weil es für ihn und seine Gattin einfacher gewesen sei, diese
Art der Verrechnung zu wählen. Man sei von einem Stundenlohn von
S 100,- und durchschnittlich 25 Stunden Monatsarbeitszeit ausgegangen. Die
Bezahlung sei in bar monatlich erfolgt, jedoch nicht zu einem festen
Zeitpunkt.
Der Vertreter der Amtspartei wies ergänzend darauf
hin, dass eine derartige Vereinbarung mit einem Fremden nicht abgeschlossen
worden wäre und auch im Streitzeitraum keine Valorisierung erfolgt sei.
Der Bw. ersuchte seiner Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall in den Streitjahren 1996
bis 2000 die Anerkennung folgender Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Pauschalhonorar
an die Ehegattin in Höhe von S 30.000,-
Höhe
des Privatanteiles der Telefonkosten für Handy und privates Festnetz
Differenzkosten
hinsichtlich der Diäten
Der Unabhängige
Finanzsenat geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt
aus:
Der Bw. ist Angestellter der A und seit 1982 im
Außendienst tätig. In den Streitjahren 1996 bis 2000 war er im
Stützpunkt in P beschäftigt und für den Raum M
zuständig.
Honorar an die
Ehegattin.
Der Bw. ist angestellter Versicherungsvertreter.
Seine Gattin verrichtete im Berufungszeitraum
Büroarbeiten für An- und Abmeldungen, sowie Postwege, Kartei - und
Ablagearbeiten.
Hiefür erhielt die Gattin ein monatliches
Pauschalhonorar von S 2.500,-, somit S 30.000,- im Jahr.
Aufzeichnungen über erledigte Arbeiten bestehen
nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass für die
streitgegenständlichen Arbeiten einem fremden Dritten ebenfalls ein
monatliches Pauschalhonorar von S 2.500,- bezahlt worden wäre.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben des
Bw.
Mangels Aufzeichnungen oder nachvollziehbarer anderer
Beweismittel kann der entscheidende Senat nicht feststellen, dass mit einer
anderen Person als einem Familienangehörigen für die geleisteten
Arbeiten ein Pauschalentgelt in Höhe des der Gattin gezahlten vereinbart
worden wäre.
Telefonaufwendungen
Dem Bw. sind in den Streitjahren insgesamt folgende
Aufwendungen für Telefonate erwachsen:
|
|
Handykosten
|
Festnetzkosten
|
Gesamtkosten
|
1996
|
8.713,21
|
5.743,50
|
14.456,71
|
1997
|
9.481,53
|
5.850,70
|
15.332.23
|
1998
|
9.356,73
|
7.164,80
|
16.521.53
|
1999
|
7.309,19
|
7.479,90
|
14.789,09
|
2000
|
9.218,00
|
9.746,00
|
18.964,00
Dem Bw. steht in seinem Büro in Poysdorf ein
Festnetzanschluss zur Verfügung, dessen Kosten der Arbeitgeber
trägt.
Aufzeichnungen über die einzelnen
Telefongespräche wurden nicht geführt.
Die Höhe der insgesamt anfallenden Telefonkosten
stützt sich auf das - vom Finanzamt unwidersprochene - Vorbringen des
Bw.
Hinsichtlich des auzuscheidenden Privatanteiles geht der
Bw. in Übereinstimmung mit dem Finanzamt von 50% der Kosten des privaten
Festnetzanschlusses und von 20% der Kosten des Mobiltelefones aus.
Mangels Aufzeichnungen über die einzelnen
Telefongespräche ist der berufliche Anteil der vom Bw. getragenen
Telefonkosten im Schätzungsweg zu ermitteln.
Zur vorgenommenen Schätzung siehe unten.
Diäten:
Der Bw. ist nichtselbständig tätiger
Außendienstmitarbeiter der A und war in den Streitjahren 1996 bis 2000 als
Mitarbeiter im Außendienst tätig. Aus den vom Bw. vorgelegten
Unterlagen betreffend seine Tätigkeit ergibt sich, dass er überwiegend
in den politischen Bezirken M und den angrenzenden Bezirken H, K und G
tätig war und in den Streitjahren an 33 Tagen (1996), 33 Tagen (1997), 21
Tagen (1998), und 27 Tagen (1999) außerhalb dieses Gebietes, nämlich
in U tätig war.
Vom Arbeitgeber wurden Kostenersätze geleistet.
Hinsichtlich der Diäten macht der Bw. in den
Streitjahren 1996 bis 1999 die Differenzbeträge zwischen den vom
Dienstgeber ersetzten Diäten und den vom Bw. errechneten Beträgen
geltend.
Rechtliche
Ausführungen zu den Streitpunkten:
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Honorar an die
Ehegattin
Im vorliegenden Sachverhalt ist eine Vereinbarung zwischen
nahen Angehörigen, nämlich zwischen dem Bw. und seiner Ehegattin zu
beurteilen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH
97/13/0208 v. 4.6.2003; 99/14/0082 v.22.2.2000 u.a.) hat hier drei Kriterien
erarbeitet, welche gleichzeitig erfüllt sein müssen, damit derartige
Vereinbarungen steuerlich anerkannt werden.
Diese Kriterien lauten, dass der Vertrag
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen muss (Publizitätswirkung),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wäre (Fremdvergleich)
Im Rahmen der Beweiswürdigung wird die Einhaltung
dieser Kriterien überprüft, wenn - wie im vorliegenden Fall - Zweifel
am wahren wirtschaftlichen Gehalt der behaupteten vertraglichen Gestaltung
bestehen, da ertragsteuerlich dieser und nicht die vom Abgabepflichtigen
vorgebrachte zivilrechtliche Gestaltung einer Leistungsbeziehung der rechtlichen
Würdigung zu Grunde zu legen ist.
Das Kriterium der Publizität ist im vorliegenden Fall
erfüllt, da dem Finanzamt gegenüber die Mitarbeit der Ehegattin offen
gelegt wurde.
Seitens des Bw. wurde ein Inhalt der Vereinbarung
betreffend die vorzunehmenden Aufgaben nachgewiesen. Der konkrete monatliche
Arbeitsumfang blieb jedoch unbestimmt. Es fehlen vor allem Regelungen für
den Fall eines deutlichen Über- oder Unterschreitens des der
Pauschalvereinbarung zugrunde liegenden Arbeitsanfalls.
Hinsichtlich des geforderten Fremdvergleiches ist
anzumerken, dass es in Vereinbarungen mit Fremden nicht üblich ist, ein
Pauschalentgelt zu vereinbaren, das unabhängig davon gezahlt wird, wann und
in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, ohne das für beide
Vertragsparteien die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung - die sich
zumindest über einen längeren Zeitraum ausgleichen muss - ersichtlich
ist. Arbeitsaufzeichnungen über Dauer und Art ihrer Tätigkeit wurden
nicht erstellt. Der Bw. als Auftraggeber kann rückblickend nicht sagen,
welchen Umfang die Leistungen der Ehegattin angenommen haben und ob daher die
geleisteten Zahlungen angemessen waren.
Die Vermutung des Finanzamtes, die Höhe der Zahlungen
habe sich nicht am Umfang der Arbeit, sondern an den steuerlichen Grenzen
für den Alleinverdienerabsetzbetrag orientiert, ist daher nicht von der
Hand zu weisen.
Hinzu kommt, dass die Art der geleisteten Arbeiten es
weitgehend für unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich der Bw.
für die Erledigung aller dieser Arbeiten auch eines fremden Dritten bedient
hätte.
Auch ist nach den Angaben des Bw. eine
regelmäßige monatliche Auszahlung an die Gattin belegmässig
nicht je Auszahlung nachgewiesen - es liegt nur eine Gesamtbestätigung
für das Jahr 1996 und die Angabe des Bw. vor, dass er jeweils irgendwann
jedes Monat der Gattin in bar das Geld ohne Bestätigung gegeben habe. Diese
Vorgangsweise ist ebenfalls nicht fremdüblich.
Wenngleich auch bei Arbeitnehmern die Beschäftigung
dritter Personen nicht ausgeschlossen ist, müssen gerade Zahlungen an
Familienangehörige einem Fremdvergleich standhalten (vgl
Atzmüller/Lattner
in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG 1.6.2007,
§ 16 Anm24 "Beschäftigung dritter Personen").
Im Gegensatz zur Entscheidung des UFS (Linz, 31.1.2006,
RV/0144-L/05) betreffend die Mitarbeit der Ehegattin bei einem Handelvertreter
wurde im gegenständlichen Fall weder der Arbeits-/Entlohnungsumfang den zu
erledigenden Tätigkeiten angepasst noch das Entgelt regelmäßig
auf das Bankkonto der Ehegattin überwiesen. Auch erreichte das
Beschäftigungsverhältnis ein zeitliches Ausmaß, dass auch durch
die Beschäftigung eines fremden Dritten nicht unwahrscheinlich gewesen
wäre.
Der gegenständliche Fall gleicht vielmehr etwa jenen,
der beispielsweise den - diesbezüglich abweisenden - Entscheidungen des UFS
(Linz, 3.8.2007,RV/1064-L/05, Wien, 12.4.2005,RV/1756-W/02; Linz, 21.3.2006,
RV/1166-L/04) zugrunde gelegen ist.
Telefonaufwendungen:
Betreffend die Telefonkosten stellen Lehre und
Rechtsprechung fest, dass geltend gemachte Werbungskosten vom Steuerpflichtigen
nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen sind. Es besteht in Lehre und
Rechtsprechung auch Übereinstimmung, dass Telefonkosten Werbungskosten
darstellen, sofern diese aus beruflichen Gründen anfallen. Mangels
beweiskräftiger Unterlagen über Gespräche und
Gesprächspartner kann der beruflich veranlasste Teil geschätzt werden.
(VwGH 29.6.1995, 93/15/0104).
Unbestritten ist, dass der Bw. sein privates
Festnetztelefon sowie sein Mobiltelefon für berufliche Gespräche
benutzt hat.
Es wurden jedoch keine Aufzeichnungen über Anzahl,
Dauer, Zeit und Gesprächspartner geführt. Es liegen daher keine
genauen Unterlagen vor, weshalb der Anteil der beruflich veranlassten
Telefonkosten im Schätzungsweg zu ermitteln war.
Eine Schätzung soll den tatsächlichen
Gegebenheiten möglichst nahe kommen.
Der Bw. hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt,
dass seiner Meinung nach das berufliche Ausmaß der Telefonkosten 80% der
Handykosten und 50% der privaten Festnetzkosten beträgt. Der Vertreter der
Amtspartei hielt das vom Bw. in der Verhandlung dargelegte Ausmaß der
Privatanteile für glaubhaft.
Dem Bw. stand in seinem Stützpunkt auch ein
Festnetzanschluss zu Verfügung.
In der Entscheidungspraxis des UFS wurden unter anderem
folgende Privatanteile bei Telefonkosten von Versicherungsvertretern
festgestellt:
50%
der Gesamtkosten von 9.218,- S bei einer vierköpfigen Familie (26.3.2004,
RV/4358-W/02)
20%
der Kosten eines Festnetzanschlusses und offenbar 100% eines Mobiltelefons (bei
einem zweiten, privat genutztem Mobiltelefon; 5.8.2003, RV/1187-L/02).
Nach Ansicht des entscheidenden Senates kommt im
gegenständlichen Fall der Ansatz eines Privatanteiles von 20% beim
Mobiltelefon und von 50% beim Festnetz den tatsächlichen Verhältnissen
am ehesten nahe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bw.
hauptsächlich am Mobiltelefon berufliche Gespräche geführt hat,
wenn er als Vertreter häufig unterwegs war, allerdings unterwegs auch
private Telefonate geführt hat, und das Festnetz vorwiegend von der zu
Hause lebenden Gattin genutzt wurde wird, aber fallweise auch berufliche Anrufe
erfolgt sind. Darüber hinaus stand dem Bw. ein Festnetzanschluss in seinem
Stützpunkt zur Verfügung.
Die als Werbungskosten anerkannten Telefonaufwendungen
werden wie folgt errechnet:
|
|
Handy gesamt
|
80% beruflich veranlasst
|
Festnetz gesamt
|
50% beruflich veranlasst
|
Beruflich veranlasste Telefonkosten
|
1996
|
8.713,21
|
6.970,68
|
5.743,50
|
2.871,75
|
9.842,43
|
1997
|
9.481,53
|
7.285,22
|
5.850,70
|
2.925,35
|
10.210,57
|
1998
|
9.356,73
|
7.485,38
|
7.164,80
|
3.582,40
|
11.067,78
|
1999
|
7.309,19
|
5.847,35
|
7.479,90
|
3.739,95
|
9.587,30
|
2000
|
9.218,00
|
7374,40
|
9.746,00
|
4.873
|
12.247,40
Diäten:
Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 sind
Werbungskosten Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und
Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese
Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden
Beträge nicht übersteigen.
Werbungskosten für Reiseverpflegung setzen voraus,
dass einerseits eine Reise und andererseits ein in typisierender
Betrachtungsweise anzunehmender Verpflegungsmehraufwand gegenüber den
ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen
Verpflegungsaufwendungen vorliegt.
Der Mehraufwand für Verpflegung liegt dem Sinn des
Wortlautes des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
entsprechend dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige durch langjährige
regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrende oder
durchgehende Bereisung eines ihm bekannten Einsatzortes (politischer Bezirk)
oder auch Einsatzgebietes (politischer Bezirk und angrenzende Bezirke), Kenntnis
der örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten hat.
Aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen und Angaben ergibt
sich, dass in den Streitjahren 1996 bis 1999 die Mehrheit der Fahrten mit seinem
PKW im politischen Bezirk M und den angrenzenden Bezirken H, K und G erfolgt ist
und einzelne Fahrten außerhalb dieses Gebietes in Q durchgeführt
wurden (1996 an 33 Tagen, 1997 an 33 Tagen, 1998 an 21 Tagen , 1999 an 27
Tagen).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den
Verpflegungsmehraufwendungen folgt, dass auch die mit Unterbrechungen
ausgeübte wiederkehrende Beschäftigung an einem Ort dessen Eignung als
weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, was zum Wegfall des
Verpflegungsmehraufwandes führt, da dann angenommen wird, dass dem
Steuerpflichtigen die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten bekannt
sind. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 7.10.2003,
2000/15/0151, welches einen Angestellten einer Versicherung betrifft, aus, dass
bei Erstreckung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der
Weise, dass diese zu einem weiteren Mittelpunkt seiner Tätigkeit werden,
der Aufenthalt an diesen keine Reise darstelle. Dies deshalb, weil sowohl eine
mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort, als auch
wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen nicht zusammenhängenden
Tagen eine Eignung des Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit
begründen können, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden
Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches
zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise
unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu führen hat.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die
steuerliche Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der
Reise dann nicht möglich, wenn von einer auch die Kenntnis der
Verpflegungsmöglichkeiten bewirkenden Vertrautheit mit den örtlichen
Gegebenheiten ausgegangen werden kann (VwGH v 26.6.2002, 99/13/0001). Diese
Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten in den vom Bw. langjährig
bereisten Gebieten liegt vor und ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, aus
welchen die bereisten Orte ersichtlich sind.
Der Bw. ist seit Jahren im Gebiet der Bezirke M, H, K und G
tätig und reist ebenso häufig nach R liegt. Laut Auskunft des
Arbeitgebers des Bw. war er im Streitzeitraum im Stützpunkt P
beschäftigt und für das Gebiet M zuständig. Die
Verpflegungsmöglichkeiten in den Bezirken M, H, K und G sind dem Bw.
bekannt, sodass bei Fahrten in diese Bezirke, welche das hauptsächliche
Einsatzgebiet des Bw. darstellen, nicht von einem Verpflegungsmehraufwand
gesprochen werden kann. Da der Bw. monatlich mehrmals nach S tätig ist, ist
das T hinsichtlich der Tätigkeit des Bw. als ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit anzusehen, sodass auch hinsichtlich der Fahrten nach O ein
Verpflegungsmehraufwand nicht besteht, weil keine Reisen im Sinn des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG vorliegen. Diese
würden rein begrifflich nur vorliegen, wenn ein jeweils nur
vorübergehender Aufenthalt gegeben wäre.
Die vom Bw. in den Streitjahren beantragten
Differenzbeträge für vom Dienstgeber nicht ersetzte Diäten
können daher steuerlich nicht berücksichtigt werden, da sie entweder
Fahrten im regelmäßig bereisten Einsatzgebiet betreffen, welches aus
den politischen Bezirken M, H, K und G besteht, und dieses Einsatzgebiet den
Mittelpunkt der Tätigkeit bildet (VwGH v.28.5.1997, 96/13/0132) oder nach
O, vorzugsweise zum Verkehrsamt geführt haben.
Hinsichtlich aller dieser Fahrten des Bw. gilt, dass von
der Kenntnis des Bw. über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der
üblichen günstigen Verpflegungsmöglichkeiten an den von ihm in
den Streitjahren bereisten Orten und der Vertrautheit mit den örtlichen
Gegebenheiten auszugehen ist und daher die Aufwendungen als Teil der Kosten der
Lebensführung im Sinn des § 20 EStG 1988 nicht
abzugsfähig sind (VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151).
Der entscheidende Senat folgt diesbezüglich den
Ausführungen des Finanzamtes.
Bemerkt wird, dass nach der Rechtsprechung des VwGH und der
Entscheidungspraxis eines Teiles des UFS schon deswegen kein steuerlich zu
berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand besteht, da die jeweiligen
Reisen keine Nächtigung umfasst haben (kritisch
Atzmüller/lLattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.6.2007], § 16 Anm.118).
Aus den oben dargelegten Gründen war der Berufung des
Bw. teilweise Folge zu geben.
Die Berechnung der in den Streitjahren als beruflich
veranlasst anzuerkennenden Telefonkosten ergibt sich aus den obigen
Ausführungen. Die Aufwendungen für Honorare an die Gattin und
Differenzdiäten werden in den Streitjahren nicht als Werbungskosten
anerkannt.
Beilage:
5 Berechnungsblätter
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 17.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0870-W/03
- Stammnummer
- 31874
- Gültig
- 17.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF