Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1474-W/03
Familienheimfahrten eines Gastarbeiters nach Polen als Werbungskosten; Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1474-W/03vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dass sich der Stpfl. regelmäßig an der Abgabestelle befindet, kann geschlossen werden, wenn nach Befragung in Hinblick auf eine tatsächliche Abwesenheit keine konkreten Angaben gemacht werden (vgl. hiezu Ritz, BAO-Kommentar § 17 Kz 23 ZuStG). Nach erfolgtem Zustellversuch und Hinterlegung des Schriftstückes beim zuständigen Postamt wird damit die Rechtsmittelfrist mit ersten Tag der Abholfrist in Lauf gesetzt (oa Ritz § 17 Kz 15 ZuStG).
Hier: Eigenheim in Polen, keine Einkünfte der Ehegattin
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, den Gerichtsbezirk
Schwechat und die Stadtgemeinde Gerasdorf betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 2000 bis 2002 entschieden:
Der
Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
In eventu
wird die Berufung auch als unbegründet abgewiesen und bleiben die
angefochtenen Bescheide unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw machte in seinen Erklärungen auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten für
Familienheimfahrten nach Polen im Jahre 2000 (Wien - B. - Wien, 2 x
600 km, 2 x pro Monat, 24 x im Jahr, mit Linienbus, Fa Bl, Kosten/Fahrt
geschätzt S 600) in Gesamthöhe von S 14.400, im Jahre 2001 (wie
oben, aber nur noch 18 x im Jahr, mit Linienbus, Fa Bl., Kosten/Fahrt
geschätzt S 650) in Gesamthöhe von S 11.700 und im Jahre 2002 (wie
oben, 18 x im Jahr geschätzt € 60) in Gesamthöhe von € 1.080
geltend.
Seitens des Finanzamtes erging an den Bw. eine
Aufforderung, einen Nachweis des Familienwohnsitzes in Polen, einen
Meldenachweis der Gattin, einen Nachweis der Werbungskosten 2002 bis 2004 und
einen Nachweis über die Einkünfte der Gattin 2000 bis 2002 zu
erbringen. Der Bw. antwortete auf der Rückseite dieses Vorhaltes
handschriftlich und legte eine übersetzte Bestätigung vor, wonach er
Inhaber des Einfamilienhauses in B wäre, die Gattin nie in Österreich
gemeldet gewesen sei, hinsichtlich der Kosten auf die Angaben in den
Erklärungen und eine Bestätigung verwiesen werde, dass der Ort B
einige km von K entfernt liege und die Ehegattin nicht berufstätig gewesen
wäre, da sie den Haushalt führe und 2 Schulkinder (hiezu wurden auch
Schulbestätigungen vorgelegt) betreue. Lt. der erwähnten
Bestätigung der AT betrage die Strecke Wien - K - Wien:
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von
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bis
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Einfach
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Hin-/Retour
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01.04.1999
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14.04.2000
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öS 330
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öS 530
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01.04.2000
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31.05.2002
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öS 360
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öS 600
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01.06.2002
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dato
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€ 29
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€ 53
Das Finanzamt verweigerte mit Bescheiden vom 2. Mai 2003
den Abzug dieser Aufwendungen, indem nur das Werbungskostenpauschale
berücksichtigt wurde und führte begründend an, dass
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum
Familienwohnsitz nur dann Werbungskosten wären, wenn die Voraussetzungen
einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies
wäre insb. dann der Fall, wenn die Ehegattin des Stpfl. am Ort des
Familienwohnsitzes einer Erwerbstätigkeit nachginge. Liegen die
Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
nicht vor, so könnten Kosten für Familienheimfahrten nur
vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als
vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in eheähnlicher
Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum
von 2 Jahren angesehen. Da im Fall des Bw. diese Voraussetzungen nicht
zuträfen, hätten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden können. Dagegen wurde
Berufung erhoben (zur Post gegeben am 10.6.2003) mit der Begründung, dass
beim Bw. wohl die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten und auf Dauer
angelegten doppelten Haushaltsführung bestünden, weil seine Ehegattin
in den Streitjahren wie auch den Vorjahren wegen Jobmangels nicht
berufstätig gewesen wäre, sehr wohl aber den Haushalt im
Einfamilienhaus führe und die beiden schulpflichtigen Kinder
betreue. Es erging eine am 30.6.2003 (Montag) zugestellte, abweisende
Berufungsvorentscheidung. Lt. derzeitiger Rechtsprechung des VwGH seien Kosten
für Familienheimfahrten nur dann steuerlich absetzbar, wenn eine doppelte
Haushaltsführung am Beschäftigungsort beruflich veranlaßt sei
und die Beibehaltung des ausländischen Familienwohnsitzes nicht privat
veranlaßt wäre, wie zB durch ein eigenes Erwerbseinkommen des
Ehepartners am Familienwohnsitz. Da jedoch nach der Aktenlage die Gattin des Bw.
in den Streitjahren kein eigenes Einkommen erzielte, sohin ausschließlich
private Gründe wie die Führung des Haushalts und die Kinderbetreuung
eine Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Polen notwendig machten,
bestünde keine berufliche Notwendigkeit zur Beibehaltung des
ausländischen Wohnsitzes. Lt. derzeitiger Rechtsprechung sei nämlich
einem verheirateten Steuerpflichtigen durchaus zumutbar, innerhalb von 2 Jahren
seinen Familienwohnsitz an den Ort seiner Beschäftigung zu verlegen (VwGH
24.4.1996, 96/15/0006). Gegen diese BVE erhob der Bw. am 31.7.2003, zur
Post gegeben am 2.8.2003, den Vorlageantrag. Er wäre nach wie vor der
Meinung, dass die doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort in
Wien ausschließlich beruflich veranlaßt und die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in Polen nicht privat veranlaßt wäre, zumal
für die den Haushalt und die Kinder betreuende Gattin die Verlegung des
Familienwohnsitzes nach Wien innerhalb von 2 Jahren nicht zumutbar wäre.
Auch könne die Ausbildung der Kinder in Polen nicht unterbrochen werden.
Eine eventuelle aufenthaltsrechtliche Familienzusammenführung hätte
auch keinen Sinn. Die Wartezeit betrage derzeit bis zu drei Jahre und wären
keine arbeitsrechtlichen Möglichkeiten unter einem 5 jährigen
Aufenthalt (Niederlassungsnachweis) in Österreich zu erwarten. Das
Finanzamt befragte den Bw., seit wann er in Österreich arbeite ? Antwort:
Seit 1990. Ein Antrag auf Familienzusammenführung wäre nicht gestellt
worden. Auf die Frage, ob er im Zeitpunkt der Hinterlegung der
Berufungsvorentscheidung (30.6.2003) von der Abgabestelle abwesend gewesen
wäre (zB Urlaub), antwortete der Bw., dass er sich nicht mehr erinnern
könne, weil er das Kuvert weggeschmissen hätte (...Frist für die
Berufung 1.8., geschickt aber am nächsten Tag, Samstag). In einem
ergänzenden Schriftsatz beantragte der Bw. hinsichtlich der
Arbeitnehmerveranlagung 1998 bis 2002 die Wiederaufnahme der Verfahren, indem er
nachträglich um Berücksichtigung der außergewöhnlichen
Belastungen ohne Selbstbehalt ersuchte, nämlich aus dem Titel der
Unterhaltsaufwendungen für seine im gemeinsamen Haushalt in Polen lebenden
2 Kinder, wofür er entsprechende Meldezettel und
Schulbesuchsbestätigungen vorlegte. Vom Wiederaufnahmegrund hätte er
erst vor kurzem Kenntnis erlangt. Da er keinen Nachweis über die Höhe
des geleisteten Unterhalts vorlegen könnte, ersuche er um die
Berücksichtigung eines Pauschbetrages von € 50 (öS 688) pro Kind
und Monat (- siehe hiezu etwa die Ausführungen zur Verwaltungspraxis in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG Bd 2 § 34 Kz 52 a
für im Ausland lebende Kinder ohne Anspruch auf
Familienbeihilfe). Das Finanzamt teilte hiezu mit, dass es diesem
Anbringen des Bw. antragsgemäß gefolgt ist, womit 1998 und 1999
jeweils S 16.512 als außergewöhnliche Belastung anerkannt
wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem § 273 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a.) nicht
zulässig ist oder b.) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gem § 276
Abs 4 BAO gilt § 273 Abs 1 BAO bei verspäteten Vorlageanträgen
sinngemäß. Ob eine Berufung (ein Vorlageantrag) fristgerecht
eingebracht wurde, richtet sich nach § 245 BAO, wonach die
Berufungsfrist, gem § 276 Abs 2 BAO die Vorlagefrist (nach einer BVE) einen
Monat beträgt. Nach Monaten (Wochen oder Jahren) bestimmte Fristen enden
gem § 108 BAO mit dem Ablauf des Tages des letzten Monates, der durch seine
Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag
entspricht (zB bei Zustellung des Bescheides am 28. März am 28. April,
Ritz, BAO-Kommentar § 108 Kz 5). Fällt eine Frist auf einen Samstag,
Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist der nächste Tag...als letzter Tag
der Frist anzusehen (§ 108 Abs 3 BAO). Zufolge §
108 Abs 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes nicht mitgerechnet; sohin ist bei
Eingaben des Stpfl. der Stempel des Aufgabepostamtes maßgebend (Ritz,
BAO-Kommentar § 108 Kz 14). Im vorliegenden Fall wurden die
Berufungsvorentscheidungen vom 26.6.2003 per Hinterlegung mit Beginn der
Abholfrist am Montag den 30.6.2003 zugestellt. Gem § 17
Zustellgesetz kann der Zusteller beim zuständigen Postamt eine Sendung
hinterlegen, wenn er nach einem gescheiterten Zustellversuch Grund zur Annahme
hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle
aufhält, wobei der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu
verständigen ist (dies ist lt. Rückschein auch erfolgt). Ein
regelmäßiger Aufenthalt ist bei einer wöchentlichen Heimkehr des
Wochenendpendlers ebenso gegeben wie bei einem etwa ein bis zweimal
wöchentlichem Aufenthalt an der Abgabestelle (siehe Ritz, BAO-Kommentar
§ 16 Kz 9 ZuStG). Abgesehen davon gilt eine Zustellung gem §
7 ZustG in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Schriftstück dem
Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die Abholfrist beträgt
mindestens 14 Tage. Die rechtmäßige Hinterlegung hat die Wirkung der
Zustellung. Als Zustellzeitpunkt gilt der erste Tag der Abholfrist (siehe Ritz,
BAO-Kommentar § 17 Kz 15 ZuStG). Der Bw. hat innerhalb der Abholfrist die
zugestellten Berufungsvorentscheidungen behoben, womit die Frist zur Einbringung
des Vorlageantrages am Mittwoch den 30. Juli 2003 endete. Am Donnerstag, den
31.7.2003 wurde der Vorlageantrag verfasst und erst am Samstag, den 2. August
2003 zur Post gegeben. Wiewohl der Bw. danach befragt wurde, ob er von der
Abgabestelle abwesend war, konnte er hiezu keine konkreten Angaben machen (Ritz,
BAO-Kommentar § 17 Kz 23 ZuStG), womit keine Gründe einer Abwesenheit
erwiesen sind. Damit wurde der Vorlageantrag verspätet eingebracht, sind
die gegenständlichen Berufungsvorentscheidungen rechtskräftig und ist
der Vorlageantrag zurückzuweisen. Indem die angefochtenen Bescheide
rechtskräftig sind, gibt es auch keine Möglichkeit, die
Unterhaltspauschalsätze für die beiden Kinder als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen; nicht zuletzt
deshalb, als es der Abgabenbehörde zweiter Instanz verwehrt ist, einen
Wiederaufnahmebescheid zu erlassen (§ 305 BAO). Abgesehen davon,
dass dieses Berufungsverfahren schon aus formalen Gründen für den Bw.
erfolglos zu bleiben hat, würde auch die materiellrechtliche Beurteilung zu
keinem anderen Ergebnis führen. Dies aus folgenden Gründen: Gem
§ 16 EStG versteht man unter Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und zählen gem § 20 Abs 1 Z 1
EStG 1988 Aufwendungen in Zusammenhang mit Haushalt und Familie
grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Bei einer
- wie im vorliegenden Fall - dauernden Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes wäre keine
private Veranlassung zu unterstellen, wenn die Ehegattin des Stpfl. am
Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer
Erwerbstätigkeit iHv mehr als 2.200 € jährlich erzielt (VwGH
17.2.1999, 95/14/0059, ÖStZB 1999, 504). Bei verheirateten Steuerplichtigen
wird nach der Verwaltungspraxis ein Zeitraum von 2 Jahren angenommen, innerhalb
dem der Nachzug der Familie zugemutet wird. Indem schon in den Vorjahren
diesbezügliche Werbungskosten berücksichtigt wurden, ist jedenfalls in
den Streitjahren diese Frist überschritten und ist somit die doppelte
Haushaltsführung schon aus diesem Grund als privat veranlaßt
anzusehen. Aufwendungen für Familienheimfahrten sind unter denselben
Voraussetzungen anzuerkennen oder nicht anzuerkennen wie jene der doppelten
Haushaltsführung (vgl. Doralt, EStG-Kommentar § 16 Kz 220,
Familienheimfahrten). Behält der Stpfl. den bisherigen Familienwohnsitz auf
Dauer - wie auch im vorliegenden Fall - deswegen bei, weil er dort
ein Eigenheim errichtet hat und die Kinder die Schule besuchen, dann sind die
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung - und damit auch die
Kosten der Familienheimfahrten - privat veranlaßt und deshalb nicht
abzugsfähig (VwGH 18.5.1995, 93/15/0244, ÖStZB 1996, 56 in oa Doralt
§ 4 Kz 355). Genau aufgrund dieser Konstellation, nämlich eines
Eigenheimes in Polen und 2 Kindern, die dort die Schule besuchen und denen der
Bw. auch keinen Schulwechsel ins österreichische Ausland zumuten
möchte und dass er auch keinen konkreten Antrag auf
Familienzusammenführung gestellt hat, gewinnt die Abgabenbehörde
zweiter Instanz den Eindruck, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes seitens
des Bw. ernsthaft und beharrlich gar nicht versucht wurde (VwGH 22.4.1999,
97/15/0137, ÖStZB 1999, 604). Dass bei Familienzusammenführungen
Wartezeiten anfallen und kurz- bis mittelfristig für die Gattin keine
arbeitsrechtlichen Möglichkeiten behauptetermaßen bestünden,
sind für die Abgabenbehörde zweiter Instanz ob der hohen Zahl der
Einbürgerungen in Österreich keine überzeugenden Argumente. Damit
ist der Familienwohnsitz des Bw. in Polen nach langjähriger Betrachtung
eindeutig privat bedingt und gehören die Kosten der Familienheimfahrten zu
jenen der nicht abzugsfähigen Lebensführung.
Aus diesen Gründen ist das Berufungsbegehren
daher auch abzuweisen.
Wien, 31.
März 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Familienheimfahrten nach Polendoppelte HaushaltsführungWerbungskostenEigenheim und schulpflichtige Kinder in Polenkein Einkommen der EhegattinZustellung der BVE durch HinterlegungAbholfrist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1474-W/03
- Stammnummer
- 9114
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF