…Wie aus den Gründen verschiedener Erkenntnisse entnommen werden könne, würden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststehe, - dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum…
… 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.  …
…wie folgt: Gem. § 41 FLAG 1967 würden Bezüge und sonstige Vergütungen jeder Art eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten dann zur Bemessungsgrundlage des DB gehören, wenn sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorlägen. Durch die über Jahre durchgehende Tätigkeit des Gesellschafter-GF, sei von einer Eingliederung…
…werden Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass der Ges-Gf zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den…
…Dienstgebers entstehen, habe. Der Geschäftsführer der Berufungswerberin trage somit (zumindest indirekt) immer Unternehmerrisiko. Mit der Stellung eines in einem Dienstverhältnis stehenden normalen "Arbeitnehmers" sei er in keinem Fall vergleichbar. Der wesentlich Beteiligte sei gegenüber der Generalversammlung der Berufungswerberin nicht weisungsgebunden und könne sich bei den…
…Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Die Bestimmung des § 47 Abs 2 EStG 1988, auf welche…
…werden durch den Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 nicht (wie etwa nach den früheren Hinzurechnungsbestimmungen des § 7 Z 6 Gewerbesteuergesetz) Beschäftigungsvergütungen jeder Art an wesentlich beteiligte Gesellschafter schlechthin in die Kommunalsteuerpflicht einbezogen, sondern nur Vergütungen für eine Beschäftigung, die - abgesehen von der allenfalls…
…in Betracht, sondern auch mit der Gesellschaft (Gesellschafter) direkt oder indirekt wirtschaftlich verflochtene natürliche oder juristische Personen (VwGH 3.8.2000, 96/15/0159, ÖStZB 2002/78). Der Bw. verfügte im Berufungszeitraum 1988 bis 1996 mit einem Beteiligungsausmaß von 83 % über eine beherrschende Stellung. Hinzu…
…Zeitraum 1.1.1997 bis 31.12.2000 wurde festgestellt, dass die Bezüge des zu 51% an der Bw. wesentlich beteiligten A. GesmbH für die Jahre 1997 bis 2000 nicht in die DB- DZ- Bemessung einbezogen worden waren. Mit Haftungs- und Abgabenbescheid, gebucht am 12…
…in denen keinerlei familiäre Verflechtungen, sondern entsprechende gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen (gegenständlich sind der Bw. und auch der zweite Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils wesentlich an der F. GmbH beteiligt [zu jeweils 50%]) bestehen, wegen der gegebenen, besonderen Einflussmöglichkeiten auf die Vertragsgestaltung die Anwendung der Angehörigenjudikatur für geboten (VwGH…
…Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer in den Jahren 2001 und 2002 ausbezahlten Vergütungen vor. Als Begründung ist dem Prüfungsbericht zu entnehmen, dass Gehälter und Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage einzubeziehen seien. Die Geschäftsführer würden ihre Tätigkeit im Wesentlichen…
…Geschäftsführer diene wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der Einkünfte. Hiergegen hat der Bw. binnen Frist Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass er sich bei der GmbH nicht aus privatem Jux oder Liebhaberei beteiligt habe…
…dessen Sinn in der 1. und 2. Etappe der Steuerreform viel Erfreuliches geschah, wird dadurch verletzt, dass wesentlich beteiligte Geschäftsführer zwar nicht die Lohnsteuervorteile lukrieren können, andererseits aber die Lasten der Lohnnebenkosten voll tragen sollen. Damit werden die Rechtsformunterschiede nicht eingeebnet, sondern neuerdings wieder verstärkt…
…vorgebrachter Argumente, ohne Rücksicht darauf, ob solche Argumente im konkreten Fall überhaupt geltend gemacht worden sind, lässt sich ein über den Dienstgeberbeitrag aus der Vergütung für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer absprechender Bescheid jedenfalls dann nicht tragfähig begründen, wenn ein Sachverhalt vorgetragen wurde, der nicht…
…2 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr geltenden Fassung) nennt im Rahmen der sonstigen selbständigen Einkünfte unter anderem die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs…
…der Berufung vom 7. April 2006 gegen den diesbezüglich vom Finanzamt erlassenen Bescheid brachte die Berufungswerberin Folgendes vor: Die Abgabenbehörde begründet die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für Entgelte, die der unstrittig wesentlich beteiligte Geschäftsführer DI B von der Gesellschaft erhalten hat, mit einem Verweis auf § 47 …
…2001/14/0062, 31.03.2004, 2004/13/0021 uam.) werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher…
…2 EStG umschrieben. Paukowitsch interpretierte das Wort "sonst" dahingehend, dass sich die Tätigkeit des wesentlich Beteiligten Geschäftsführers im Rahmen eines Rechtsverhältnisses vollziehen muss, das entweder alle Merkmale eines Dienstverhältnisses einschließlich dem der Weisungsgebundenheit trägt oder - bei aufgrund der Doppelfunktion Gesellschafter und Geschäftsführer in bestimmten Fällen…
…Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag "von Geschäftsführern, die nicht als Dienstnehmer anzusehen sind". Für den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. seien im Zeitraum 1.1.1995-30.11.2000 folgende Beträge an das Finanzamt als Dienstgeberbeitrag bzw. als Zuschlag…
…persönliche Beiträge des Bw. handle. Mit Berufungsvorentscheidung vom 20.12.2004 wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Strittig sei die steuerliche Anerkennung der Prozesskosten sowie der Sozialversicherungsausgaben des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers i.H.v. S 609.700,20 als nachträgliche Betriebsausgaben. Bei Beurteilung der Frage…