Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0329-F/03
Geschäftsführerbezüge sind DB-pflichtig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0329-F/03vom 21.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 28. Oktober 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 24. Oktober 2003 betreffend
Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 für den
Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum 1. Jänner
bis 31. Dezember 2002 wird mit € 6.771,60 (bisher € 14.445,10)
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Laut Bericht gemäß
§ 151 BA0 vom 24.
Oktober 2003 betreffend die über den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis
31. Dezember 2002 durchgeführte Lohnsteuerprüfung wurden die
Bezüge (Entlohnung/Entnahmen) der Geschäftsführer (GF) der
Berufungswerberin (Bw) gemäß
§ 41 Abs 1 FLAG dem
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe unterworfen.
Der Lohnsteuerprüfer stellte fest, dass ein deutlich ins Gewicht fallendes
Unternehmerrisiko der an der Bw Beteiligten Einkünften iSd § 22 Abs 2
Z 2 EStG 1988 entgegenstünde. Ein Unternehmerrisiko liege aber nur dann
vor, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner
Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich
zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit
weitgehend selbst gestalten könne. Die Gesellschafter seien auf Dauer
entgeltlich tätig und somit in den Betrieb der Bw eingegliedert gewesen.
Die Entlohnung/Entnahmen erfolgten laufend, und zwar auch bei Abwesenheit,
Urlaub udgl. Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 24. Oktober 2003 wurden der
Bw daher insgesamt € 14.445,10 an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe zur Zahlung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid berief die Berufungswerberin (Bw) mit
Eingabe vom 28. Oktober 2003 und führte aus, dass hinsichtlich der
Berufungsgründe auf die bereits für die Vorperioden eingebrachte und
derzeit bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängige Berufung
verwiesen werde. Es werde beantragt den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Es werde
beantragt, über die Berufung gemäß
§ 284 Abs 1 BA0 in einer
mündlichen Verhandlung vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
entscheiden.
In der Berufungsschrift betreffend die Vorjahre 1997 bis
2001, auf die ua verwiesen wurde, wurde begründend ausgeführt, dass in
Bezug auf die von der Abgabenbehörde erster Instanz in ihrem Bescheid
angeführte Standardbegründung, die sich in keiner Weise mit dem
tatsächlichen Sachverhalt auseinandersetzt, folgender Rechtssatz des
Verwaltungsgerichtshofes, GZ 2001/13/0055 vom 12. September 2001, zitiert werde:
"Mit der schablonenhaften Aneinanderreihung von Textbausteinen über die
Widerlegung gegen die Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 häufig vorgebrachter Argumente, ohne Rücksicht darauf, ob
solche Argumente im konkreten Fall überhaupt geltend gemacht worden sind,
lässt sich ein über den Dienstgeberbeitrag aus der Vergütung
für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
absprechender Bescheid jedenfalls dann nicht tragfähig begründen, wenn
ein Sachverhalt vorgetragen wurde, der nicht von vornherein ungeeignet ist, das
Vorliegen der Kriterien für eine Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 durch den betroffenen
Gesellschafter-Geschäftsführer in Frage zu stellen."
Da der Bw die Ansicht bzw rechtliche Beurteilung der
Behörde im gegenständlichen Fall aufgrund der Bescheidbegründung
nicht bekannt sein kann, werde aus folgenden Gründen Berufung gegen
eingangs bezeichneten Bescheid.
Aus den der Behörde vorgelegten
Geschäftsführungsverträgen gehe unzweifelhaft das
Unternehmerwagnis der GF hervor. Die Bw beziehe sich hiebei auf eine
Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg hinsichtlich der
Beurteilung der vertragsgegenständlichen Gestaltung der
Geschäftsführerentlohnung in einem gleichgelagerten Fall. Die
Finanzlandesdirektion führe in ihrer Entscheidung GZ RV aus, dass gegen ein
Dienstverhältnis jedenfalls der Abschluss eines
Geschäftsführervertrages, in dem das Unternehmerwagnis klar zum
Ausdruck kommt, spreche. Diese Entscheidung sei der Lohnsteuerprüfung
ebenfalls vorgelegt und in Kopie überlassen worden. Der VGH führe im
Rechtssatz zum Erkenntnis GZ 2001/13/0242 vom 19. Dezember 2001 folgendes
aus:
"Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft."
Im vorliegenden Fall handle es sich um eine GmbH die im
freiberuflichen Bereich tätig wird. Die Ausübung dieser Tätigkeit
sei alleine von den Berufszulassungen der geschäftsführenden Organe
abhängig. Die Gewinnsituation in kleinen freiberuflichen GmbH's, wie der
vorliegenden mit zwei 50:50 Gesellschaftern, sei nur von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
der Geschäftsführer sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängig. Die enge Bindung der
Geschäftsführerentlohnung an das Betriebsergebnis widerspiegle die
Verlagerung eines großen Teiles des Unternehmerrisikos von der GmbH auf
den GF in klarer Weise. Es werde daher beantragt, den gegenständlichen
Haftungsbescheid auf 0,-- abzuändern und die vorgeschriebenen Abgaben zu
stornieren.
In der Eingabe vom 23. Oktober 2002 (Vorlageantrag
betreffend das Berufungsverfahren über die Vorjahre 97 bis 2001) wurde
ausgeführt, dass sich das Finanzamtes mit keinem Wort mit der Tatsache
auseinandersetze, dass die beiden GF zusätzlich zur ergebnisabhängigen
GF-Vergütung vertraglich verpflichtet sind, negative Cash-Flow-Ergebnisse
im Gesamtausmaß von 40 % des Negativwertes aus eigenem zu tragen und somit
ein sehr wesentliches Risiko zu tragen haben. Dieser Vertragspunkt sei nicht
angesprochen und auch bei der Zitierung der vertraglich bestimmten
GF-Vergütung vollkommen übergangen und nicht erwähnt worden. Es
seien auch keine Erhebungen darüber angestellt worden, wie sich die
maßgeblichen Cash-Flow-Ergebnisse in den Kalenderjahren 2001 und 2002
entwickelt haben und welche daraus erfließenden Vergütungen den GF
nach dem Kalenderjahr 2000 zugeflossen sind bzw noch zufließen werden. Es
liege kein Sachverhalt vor, demzufolge die erheblich beteiligten Gesellschafter
GF (hier 50 %) den Anstellungsvertrag jederzeit ändern können. Der
Sachverhalt werde vom Finanzamt jedoch fälschlich derart dargestellt. Eine
Änderung des Vertrages könne allenfalls mit der Zustimmung des jeweils
anderen Gesellschafters (50 % Beteiligung) vorgenommen werden. Im strittigen
Fall gehe es auch keineswegs so, wie es dargestellt wurde, um
"Insichgeschäfte" eines Allein-Gesellschafters sondern um zwei GF, die je
zu 50 % beteiligt sind und beträchtliches Unternehmer- und Haftungsrisiko
übernommen haben. Es würden im strittigen Fall nicht alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses vorliegen. Die GF haben laut
Geschäftsführungsvertrag das Recht (§ 1) sich von Dritten
(Berufsangehörigen) vertreten zu lassen und seien an keine Dienstzeiten
gebunden. Sie hatten sich selbst zu versichern (KV + PV) und die
Geschäftsführung der Gesellschaft im Krankheitsfalle sicherzustellen
(§ 5). Sie würden in wesentlichem Ausmaß unternehmerisches
Risiko tragen und die Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen seien
ausdrücklich ausgeschlossen worden (§ 8). An der Risikotragung der
Gesellschafter-GF im Falle eines negativen Cash-Flow habe sich seit dem
Vertragsabschluss im Jahre 1996 nichts geändert. Es handle sich deshalb
nicht - wie vom Finanzamt dargestellt - nur um eine
Erfolgsbeteiligung, sondern um eine Erfolgs- und Verlustbeteiligung. Durch die
Übernahme einer Verpflichtung, die zum völligen Ausfall der
Geschäftsführervergütung und auch zur erheblichen Zuführung
von Geldmitteln an die Gesellschaft durch den GF führen kann, käme das
unternehmerische Risiko klar zum Ausdruck. Diese Verpflichtung ergebe sich nicht
aus der Gesellschafterstellung, sondern eben aus der mit Risiko behafteten
Tätigkeit als GF der Gesellschaft. Diese Verpflichtung treffe zu den
bereits früher als Gesellschafter übernommenen Bürgschaften
für die betrieblichen Kredite hinzu und vervollständige das Haftungs-
und Risikobild in einem Maße, dass es mit dem eines Gesellschafters einer
Personengesellschaft durchaus vergleichbar ist. Weiterreichend sei die Tragung
des unternehmerischen Risikos wohl nur noch in der Weise denkbar, wenn statt der
je 20 % Verpflichtung zu Abdeckung negativer Cash-Flow-Ergebnisse eine solche
von je 50 % treten würde. Damit wäre dann zusammen eine 100 % Haftung
der GF für Verluste der Gesellschaft erreicht. Das von den GF der Bw zu
tragende Risiko übertreffe jedenfalls wesentlich das eines Kommanditisten
einer KG, der ja nur mit seiner Einlage haftet. Die GF-Verträge lägen
seit einer Kreditumschuldung im Jahr 1996 bei den Kreditakten der
kreditgewährenden Bank und verpflichten die GF nicht nur im
Innenverhältnis sondern auch nach außen, weil sie damals ua für
die Bonitätsbeurteilung Grundlage der Kreditverhandlungen waren. Gerade
durch die Regelung der GF-Vergütungen mit Risikobeteiligung sei zB erreicht
worden, dass die Hausbank zusätzlich zu den gewährten Krediten auch
einen stillschweigenden Überziehungsrahmen von ATS 1 Mio auf dem Girokonto
Nr. 25.783 eingeräumt hat, der auch im Verlauf der vergangenen Jahre schon
mehrfach in Anspruch genommen wurde. Außerdem sei auch die
Möglichkeit eingeräumt worden, die Kredite innerhalb der Laufzeit nach
dem Ermessen der Geschäftsführung und unabhängig von einem fixen
Tilgungsplan zurückzubezahlen. Die Grundvergütungen der GF seien
erstmal nach vier Jahen Laufzeit um exakt 10 % (jährliche Geldentwertung
ca. 2,5 %) angehoben bzw bei einem GF auf das Niveau des anderen GF angehoben
worden. Diese Anhebung im Kalenderjahr 2000 sei nicht so, wie auf Seite 4 der
BVE des Finanzamtes, welche die Vorjahre 1997 bis 2001 betrifft, angenommen
worden sei, eine "dem höheren Betriebsergebnis entsprechende Anpassung".
Dieser Annahme zufolge hätte die Anpassung demnach schon 1998 erfolgen
müssen, denn bereits damals sei bei geringerem Umsatz inflationsbereinigt
ein höherer Cash-Flow wie im Kalenderjahr 2000 erwirtschaftet worden. Die
künftigen GSVG-Pensionsansprüche der GF würden in direkter
Abhängigkeit von der Höhe der GF-Vergütungen in starkem
Maße von den tatsächlich erwirtschafteten Ergebnissen der
Gesellschaft beeinflusst. Dieses Risiko für die Höhe der
künftigen Altersversorgung ergebe sich nicht aus der Gesellschafterstellung
sondern allein aus der erfolgsabhängigen Tätigkeitsvergütung als
GF. Der Risikobegriff beinhalte nach dem Verständnis der Bw im übrigen
nicht nur das Risiko eines negativen Geldabflusses, sondern ebenso auch die
Gefahr verminderter Einkommenszuflüsse bzw ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen. Schwankungen der Vergütungen seien im vorliegenden
Fall nur deshalb nicht zum Tragen gekommen, weil sich der Cash-Flow von 1997 bis
2000 in der vertraglich vereinbarten schmalen Bandbreite bewegt hat. Die
Kalenderjahre 2001 und 2002 seien vom Finanzamt in den Beobachtungszeitraum
nicht miteinbezogen worden, hätten aber gezeigt, dass es sehr wohl zu
wesentlichen Schwankungen kommt. Die für die GF-Vergütung
maßgebenden Cash-Flow-Ergebnisse der vergangenen Jahre hätten sich
bei zwischenzeitlich stark angestiegenem Umsatz von ATS 2.081.000 im KJ 1997
(Folgejahr des Abschlusses der GF-Verträge) auf ATS 2.817.000 im KJ 2001
verbessert. Dieser Wert werde im KJ 2002 bei einer Betriebsleistung von ca ATS
11,5 Mio nochmals weit übertroffen und werde je nach dem Ausgang des
Berufungsverfahrens einen Wert von ca. ATS 3,8 bis 4,2 Mio erreichen. Die GF
hätten deshalb erstmals für diese beiden Perioden eine von der
Grundvergütung abweichende Vergütung ihrer Tätigkeit erhalten bzw
zu erwarten und erreichten damit erstmals für das KJ 2002 die Untergrenze
der für den Berufsstand typischen Einkommenserwartungen von brutto ca ATS
1,5 Mio (siehe Beilage: Benchmarking für WT-Kanzleien 2001 Seite 6). Damit
sei eindeutig ein Zusammenhang zwischen den Schwankungen der Bezüge der
Gesellschafter-GF einerseits und den wirtschaftlichen Parametern, insbesondere
dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft erkennbar (VGH 31. Jänner
2002, 2001/15/0087). Die vereinbarten Grundvergütungen der GF seien nach
Ansicht der Bw unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des
zeitlichen Arbeitseinsatzes (siehe Beilage Benchmarking für WT-Kanzleien:
im Durchschnitt 2.064 Stunden) im Vergleich zu anderen WT GmbH's sehr niedrig
gehalten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die GF die
GSVG-Beiträge und die Pflichtzahlungen zur Kammerzusatzpension sowie die
Krankenversicherung und Kammerumlagen aus diesen Bezügen zu tragen haben.
Es könne auch nachgewiesen werden, dass in der Kanzlei der Bw bereits ein
nicht voll ausgebildeter Mitarbeiter (Berufsanwärter im 3. Ausbildungsjahr)
einen monatlichen Bezug von € 3.650,01 brutto bezieht und somit mit den
Lohnnebenkosten € 64.459,97 an Personalkosten verursache. Dagegen
stünden ursprüngliche € 61.065 bzw € 65.407 und ab dem KJ
2000 € 71.948 der GF mit Vollausbildung und langjähriger
Berufserfahrung, die als unveränderliche Vergütung für den
schmalen Cash-Flow-Bereich von ATS 2 Mio bis 2,7 Mio vertraglich angesetzt sind.
Daraus werde ersichtlich, dass die in einer engen Bandbreite
unveränderliche Vergütung auch keineswegs schon so hoch angesetzt
wurde, dass in jedem Fall die branchenüblichen Einkommenserwartungen damit
schon abgedeckt werden (siehe Beilage Benchmarking für WT-Kanzleien 2001
Seite 6). Es würde den allgemeinen Lebenserfahrungen auch völlig
widersprechen, wenn die Einkommenserwartungen eines langjährig tätigen
Steuerberaters nicht wesentlich über denen eines Berufsanwärters
liegen würden. Der relativ schmale Cash-Flow-Bereich (ATS 2 Mio bis 2,7
Mio) für den unveränderlichen Ansatz der Vergütung sei 1996 in
Abstimmung mit dem Kapitalbedarf für Ersatzbeschaffungen und der
Schuldentilgung bemessen worden. Unterhalb des unteren Schwellenwertes sollten
die GF ihre Vergütungen kürzen müssen und erst beim
Übersteigen der Obergrenze des Schwellenwertes (ATS 2,7 Mio) sollte es zu
einem Zusatzeinkommen kommen (siehe Anlage: Grafik). Diese Regelung sei
besonders deshalb sinnvoll, weil die Gesellschaft bis hin zum oberen
Schwellenwert nicht mit weiteren Abflüssen für die GF rechnen muss und
beim oberen Schwellenwert ein Cash-Flow von zumindest ATS 577.200 im Unternehmen
verbleibt. Das entspreche bei Vertragsabschluss 1996 je nach Zinsentwicklung
einer Schuldentilgungsdauer von ca 15 Jahren. Mittels Tabelle wurde eine
Abstufung möglicher Cash-Flow-Entwicklungen der Kosten der
Geschäftsführung und der verbleibenden Mittel dargestellt. Der Inhalt
der Vertragsgestaltung habe sich auch seit dem Abschluss (4. Jänner 1996)
mit Ausnahme einer einmaligen Anpassung an die Geldentwertung nicht
geändert. Diese Vertragsform habe sich wirtschaftlich als sinnvoll erwiesen
und sei nachweisbar in fast identischer textlicher form auch bei Klienten
verwendet worden. Wie schon in der Berufungsschrift erwähnt, sei diese
Vertragsform schon im KJ 1998 Gegenstand einer stattgebenden FLD-Entscheidung
betreffend die KJ 1995 und 1996 gewesen. Daraus könne abgeleitet werden,
dass es weder - wie in der BVE zu den Vorjahren 1997 bis 2001 angedeutet
- zu ständigen Anpassungen oder Veränderungen noch zu einem
nachträglichen Abschluss des Vertrages gekommen ist. Es sei völlig
unverständlich und wirtschaftsfremd, in dieser Art der freiberuflichen
Berufsausübung kein unternehmerisches Risiko zu erblicken, wenn die von den
GF durch ihr Geschick/Ungeschick und ihren Arbeitseinsatz beeinflussten
Parameter die wesentliche Basis für die Höhe der GF-Vergütung
sind und die persönliche Berufsberechtigung der Gesellschafter auch die
Voraussetzung für die Excendenten-Haftpflichtversicherung der Gesellschaft
ist. In der vorliegenden GmbH gebe es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im
wesentlichen drei am Erfolg beteiligte Partner. Einerseits die beiden GF, welche
durch ihr Können und Wissen unbestritten den Unternehmenserfolg
wesentlichst beeinflussen, andererseits die Gesellschaft, die alle
Betriebsmittel und den Kundenstock zur Verfügung stellt. Keiner der Partner
könne ohne den anderen einen Gewinn erzielen. Die abgeschlossenen
GF-Verträge stellten deshalb einen Vertrag dar, in welchem die Verteilung
der erwirtschafteten Gewinne und die Verantwortung für allfällig
erzielte Verluste geregelt werden. Die GF seien die Arbeitsgesellschafter, die
GmbH der das Vermögen haltende und zur Verfügung stellende
Vertragspartner. Die GF-Verträge seien derart gestaltet, dass die
"Arbeitsgesellschafter" vom erzielten Cash-Flow bis hin zu ATS 2 Mio zwar mehr
erhalten als die kapitalgebende Gesellschaft, innerhalb der dann folgenden
Cash-Flow-Bandbreite von ATS 700 komme es aber sehr schnell zu einer
weitgehenden Angleichung der Verteilung und nähere sich einer
Drittelverteilung. Es käme also praktisch zu einer Vertelung nach
Köpfen (siehe beiliegende Grafik). Wie die Vergangenheit zeige, hat die das
Vermögen bereitstellende GmbH dadurch eine sehr gute Eigenkapitalverzinsung
erreicht und dies lediglich durch ein Verlustübernahmerisiko (durch die
Gesellschafter im Haftungswege abgedeckt) in Höhe von 60 % von
allfällig entstehenden Verlusten. Im Falle von Dienstverträgen
angestellter GF wäre bei branchenüblichen Vergütungen das
Ergebnis für die GmbH weit schlechter ausgefallen, weshalb die
Partnerschaft mit Arbeitsgesellschaftern aus Sicht der GmbH auf jeden Fall
vorteilhaft war und ist. Tatsächlich wären bei branchenüblichen
GF-Vergütungen Verluste entstanden, die aufgrund der vorliegenden
Verträge durch die Arbeitsgesellschafter (= GF) über niedrigere
GF-Vergütungen getragen wurden. Die Grenze zwischen einem
Dienstverhältnis und selbständiger Arbeit werde von der
Abgabenbehörde in einer derart schmalen Bandbreite gezogen, dass praktisch
überhaupt kein Spielraum für eine Argumentation in der Richtung
Risikotragung freigelassen wird. Die Frage sei deshalb berechtigt, weshalb denn
der Gesetzgeber, sollte er das gewollt haben, keine Regelung geschaffen hat, die
klarstellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers alle GF-Vergütungen ohne
Einschränkung, unabhängig von der Höhe der Beteiligung und auch
unabhängig von allen Kriterien eines Dienstverhältnisses der DB- und
KommSt-Pflicht unterliegen. Da dies eben nicht in dieser Weise gesetzlich
klargestellt wurde, müssten auch Freiräume gegeben sein, die ohne
halsbrecherische "Interpretationsakrobatik" oder "Konstruktionstechnik" die
steuerliche Anerkennung des unternehmerischen Risikos zulassen. Alles andere
sei, bei allem Respekt gegenüber den Höchstgerichten, wirtschaftsfremd
und grenze an Willkür. Im streitgegenständlichen Fall seien sowohl die
tatsächliche Entwicklung der Vergütungen der GF (Betrachtungszeitraum
1997 bis zum aktuellen Jahr 2002) als auch die nicht einseitig
veränderbaren Verpflichtungen aus der vertraglichen Vereinbarung als
Indizien für das Vorliegen unternehmrischen Risikos zu werten. Dem
Schriftsatz waren eine Cash-Flow-Verteilung, ein Auszug aus dem WT-Benchmarking
2001 (Seite 6, 7 u 40) beigelegt.
Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2003 (betreffend das
Berufungsverfahren der Vorjahre) wurde ergänzt, dass aufgrund des
mittlerweile vollständig abgelaufenen Wirtschaftsjahres konkreteres
Zahlenmaterial für die Periode 2002 vorliege. Die beiden Gesellschafter
würden für das abgelaufene Kalenderjahr auf Grundlage des EGT 2002
eine vertraglich vereinbarte GF-Prämie von je € 88.500 erhalten.
Ergänzend werde noch vorgebracht, dass die Bw als
Wirtschaftstreuhandgesellschaft Mitglied der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder ist und somit kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
abzuführen ist.
Im Schriftsatz vom 9. Oktober 2003 (betreffend das
Berufungsverfahren der Vorjahre) wurde ergänzend vorgebracht, dass in einer
Entscheidung des EuGH im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob eine
Verbrauchereigenschaft vorliege, seien nachfolgend angeführte
Begründungen ausgeführt worden (nachzulesen in ÖJZ 07/2003,
Seiten 647 - 649). Diese Entscheidung sei insoweit von Bedeutung, als sie
klarstellt, dass die Übernahme von Bürgschaften durch
GmbH-Gesellschafter eindeutig der beruflichen und nicht der privaten Sphäre
zuzurechnen ist. Da die GF der Bw ebenfalls Bürgen für die
betrieblichen Kredite sind, sei deren Haftungsübernahme ebenfalls als
wesentlicher Bestandteil der beruflichen Risikotragung zu sehen. Diese Ansicht
stehe zwar derzeit im Widerspruch zur gegenwärtigen österreichischen
Rechtsprechung, sie zeige aber eben auch, dass die Loskoppelung des durch die
Haftungsübernahme entstehenden Risikos von der beruflichen Tätigkeit
vom EuGH nicht unwidersprochen bleibt. In seiner E v 3. Juli 1997, C-269/95,
Benincasa-Dentalkit, Slg 1997, I-03767, stellte der EuGH auf den Zweck der
Tätigkeit der zu beurteilenden Person ab und bezog die Vorschrift des Art
13 EuGVÜ "nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck nur auf den nicht berufs-
oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher". Die
Verbrauchereigenschaft sei nach der Stellung der Person innerhalb des konkreten
Vertrags iVm dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven
Stellung der Person zu beantworten. Es "fallen nur die Verträge, die eine
Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch
schließt, unter die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers als des
Beteiligten, der als wirtschaftlich schwächerer Vertragspartner angesehen
wird". Nach diesen vom EuGH klargestellten Grundsätzen seien die bekl
Bürgen keine Verbraucher iSd Art 13 EuGVÜ. Die Interzession erfolgte
nicht zur Deckung eines Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch. Die Natur und
Zielsetzung des Vertrags sei eine unternehmerische. Auch wenn hier kein
Alleingesellschafter, sondern zwei Mitgesellschafter die Bürgenhaftung
übernommen haben, sei der Bürgschaftsvertrag der beruflichen
Tätigkeit der Bürgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Kreditverträge und der Bürgschaftsverträge GF der Gesellschaft
waren, zuzurechnen. Sie hätten nicht als private Endverbraucher, sondern
wegen ihrer Geschäftsführer- und Gesellschaftereigenschaft
berufsbezogen gehandelt. Aus diesen Gründen könnten auch die
akzessorischen Bürgschaftsverträge zur Sicherung einer
unternehmerischen Zwecken dienenden Kreditaufnahme (Betriebsmittelkredite) keine
Verbrauchergeschäfte sein.
Mit Schriftsatz vom 26. Feber 2004 (betreffend das
Berufungsverfahren der Vorjahre) wurde zum dritten Mal ergänzt und
ausgeführt, dass in der BVE des Finanzamtes auf Seite 3 unten die
vertragliche Entgeltregelung des § 4 unvollständig und zudem unrichtig
dargestellt worden sei. Es seien nur das vorläufige Jahresgrundentgelt und
die Regelung für die Bemessungsgrundlage über ATS 4 Mio (Grundentgelt
+ vorige Stufe + 30 %) beschrieben. Fett hervorgehoben sei dabei das Wort
Jahresgrundentgelt und nochmals zwei und
vier Zeilen tiefer jeweils das Wort
Grundentgelt. Diese Hervorhebungen
würden sich auch auf der Folgeseite 4 noch weitere drei Mal fortsetzen und
vermittelten so den Eindruck einer fixen Entgeltregelung. Völlig
weggelassen seien alle die Risikovereinbarung regelnden Vertragsbestimmungen
worden. Nicht erwähnt sei also, dass bei einem negativen Cash-Flow keine
Vergütung zusteht, bei negativen Cash-Flow-Ergebnissen während der
Dauer von zwei Jahren zudem eine Ersatzverpflichtung in Höhe von 20 %
dieser Cash Flows besteht, bis zu einem Ergebnis von ATS 2 Mio die
Entgeltberechnung völlig variabel ist (45 %). Hiezu wurden zwei Beispiele
erklärend hinzugefügt. Auch die Regelung für Ergebnisse von ATS
2,7 Mio bis ATS 4 Mio (Grundentgelt + 40 % vom 2,7 Mio übersteigenden
Betrag) sei unerwähnt geblieben. Bei innerhalb dieser Bandbreite liegenden
Ergebnissen sei diese Vergütung ebenfalls völlig variabel und von den
gestaffelten Prozentzahlen abhängig. Dies wurde anhand eines weiteren
Beispieles dokumentiert.
Das Finanzamt habe aus der unvollständigen Zitierung
des Vertrages falsche Schlussfolgerungen in der Richtung eines fixen
Grundentgeltes abgeleitet. Dass die Grundentgelte laut Vertragsbestimmung
ausdrücklich als "vorläufig" bezeichnet wurden und nach Ablauf des
jeweiligen Kalenderjahres anhand der Cash-Flow-Ergebnisse jeweils sowohl in
positiver als auch negativer Richtung anzupassen sind, das sei mit keinem Wort
erwähnt worden. Die Darstellung des Finanzamtes führe insgesamt zu
einem völlig falschen Eindruck von der tatsächich vorliegenden
Entgeltregelung und vernachlässige die vereinbarte
Ergebnisabhängigkeit und die Risikokomponente. Die unvollständige
Zitierung des Vertrages zeige, dass die Bezeichnung "Grundentgelt" als Argument
für ein Fixum mit allen Mitteln in den Vordergrund gerückt werden
sollte und dabei alle dagegen sprechenden Argumente absichtlich unerwähnt
bleiben sollten. In der BVE betreffend die Vorjahre 1997 bis 2001 sei deshalb
auf Seite vier auch festgestellt worden, dass die Gewinnsituation der
Gesellschaft unabhängig von der Geschäftsführerentlohnung, die
ein Gesellschafter wie im vorliegenden Fall mit einem Fixum bekomme, zu
betrachten sei. Eine gewinnabhängige zusätzliche Erfolgsprämie
sei bei leitenden Angestellten ein üblicher Vertragsbestandteil. Die
Feststellung des Finanzamtes, dass die Gewinnsituation angeblich unabhängig
von der Gesellschafterentlohnung zu betrachten sei, sei unklar, denn einerseits
erhält der GF das Entgelt nicht als Gesellschafter und die Entlohnung
beeinflusse auch ganz wesentlich das Ergebnis der Gesellschaft. Was mit der
Feststellung gesagt werden sollte, sei somit nicht verständlich. Wenn damit
aber gesagt werden sollte, dass die positive Gewinnsituation im
streitgegenständlichen Zeitraum jedes Risiko ausgeschlossen habe und
deshalb zumindest mit der Grundvergütung zu rechnen war, wie es sich auch
aus dem maßgeblichen Zahlenmaterial ergebe, dann verwendete das Finanzamt
ein Wissen, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Vertragsparteien
keineswegs bekannt sein konnte. Die erst nach dem Vertragsabschluss erzielten
positiven Ergebnisse des Unternehmens könnten das grundsätzlich
bestehende Risiko nicht ex ante in Abrede stellen. Die Beurteilung des
Vorhandenseins eines Risikos wäre demzufolge immer erst ex post vorzunehmen
und es gäbe demzufolge in keinem über mehrere Jahre erfolgreichen
Unternehmen ein unternehmerisches Risiko. In der Senatsentscheidung vom 20.
November 2003 betreffend die GG sei diese ex post Beurteilung in nicht
nachvollziehbarer Weise ebenfalls angewendet und auf Seite 7 unten folgendes
festgestellt worden:
" Angesichts der in den Streitjeahren laufend gegebenen
guten und kontinuierlich steigenden Ertragslage kann die gegenständliche
Entlohnungsregelung ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach der Vereinbarung eines
Fixbezuges in Form des vorläufigen Grundgehaltes zuzüglich einer
Erfolgskomponente gleichgesetzt werden, kam es in diesem Zeitraum doch aufgrund
der erzielten Ergebnisse nie zu einer das Grundgehalt unterschreitenden
Entlohnung und sind die diesbezüglichen Bestimmungen der
Entlohnungsregelung im Geschäftsführervertrag daher auch nicht
schlagend geworden. Lässt die Entlohnungsregelung ihrem Wesen nach aber die
Vereinbrung eines Fixbezuges erkennen, vermag auch eine zusätzliche
erfolgsabhängige Vergütung - die gegenständlich
höheren Vergütungen im Falle des Erzielens höherer
Betriebsergebenisse (EGT) entsprechen einer solchen im Ergebnis - nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH ein Unternehmerrisiko nicht zu
begründen, zumal erfolgsabhängige Lohnkomponenten auch bei leitenden
Angestellten keineswegs unüblich sind (VwGH 12. September 2001,
2001/12/0180). Im Hinblick auf die tatsächlich erzielten Betriebsergebnisse
kommt weder dem Umstand, dass bei einem negativen EGT kein Anspruch auf eine
Tätigkeitsvergütung besteht, noch jenem, dass der
Geschäftsführer bei negativen Betriebsergebnissen in zwei
aufeinanderfolgenden Kalenderjahren zur teilweisen Abdeckung der negativen
Ergebnisse vertraglich verpflichtet ist, maßgebliche Bedeutung zu, zumal
der Eintritt eines solchen Falles weder aus der Aktenlage hervorgeht noch von
der Berufungswerberin behauptet wurde und es dem zu 100 % beteiligten
Geschäftsfüher, wie oben bereits ausgeführt, ohne Weiteres offen
steht, den Vertrag im Falle schlechterer oder gar negativer Betriebsergebnisse
entsprechend abzuändern."
Diese rückblickende Beurteilung der tatsächlichen
Risikotragung auf der Grundlage der tatsächlich erzielten Gewinne bleibe
unverständlich, weil es nicht sein kann, dass der Tüchtige für
seinen Erfolg bestraft wird. Nur dann, wenn jedes unternehmerische Risiko mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon von Anbeginn an ausgeschlossen
werden könnte, wäre die vertraglich vereinbarte Risikotragung ohne
Bedeutung. Außerdem sei in dem die zitierte VGH-Beschwerde betreffenden
Fall ausdrücklich und unbestritten ein fixer monatlicher Bezug und
zusätzlich eine Erfolgsprämie vereinbart worden. Der zitierte Fall sei
also mit dem streitgegenständlichen Berufungsfall in wesentlichen Punkten
nicht vergleichbar, weil hier weder ein Fixbezug noch eine Prämie
vereinbart wurden. Abgesehen davon bringe auch der in den Raum gestellte
nachträgliche Risikoausschluss, im Falle schlechter Betriebsergebnisse,
keine erkennbaren wirtschaftlichen Vorteile. Aus der Tatsache, dass in den
Wirtschaftsjahren 1997 bis 2000 die für die GF-Vergütung
maßgebende Bemessungsgrundlage in der schmalen Bandbreite von ATS 2,0 bis
2,7 Mio geblieben ist und es deshalb zu Kürzungen der variablen Bezüge
gekommen ist, könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass es sich
insgeamt um eine von den "Cash Flow"-Schwankungen unabhängige
Vergütung gehandelt hat. Diese Schlussfolgerung stehe im klaren Widerspruch
zur vertraglich vereinbarten Risikoaufteilung zwischen der Gesellschaft und
deren Geschäftsführern. Wie die Betrachtung über einen
längeren Zeitraum bis hin zum KJ 2003 zeigt, seien die Ergebnisse in den KJ
1997 - 2000 nur zufällig innerhalb der schmalen Bandbreite geblieben.
In den Folgejahren seien dann sehr wesentliche Schwankungen feststellbar (EGT
2001 ATS 2.817.399, 2002 ATS 6.325.917, 2003 ca ATS 4.239.000). Erhebliche
Schwankungen ergäben sich neben normalen Ergebnisschwankungen besonders aus
nicht jährlich anfallenden Aufträgen. Wesentlich sei in diesem
Zusammenhang auch, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit erstmals im KJ 1995
aufgenommen habe und der Umsatz erst allmählich ausgeweitet werden konnte.
Die Höhe der GF-Vergütungen sollte gerade in den ersten Jahren einen
spürbar positiven Cash-Flow für die Gesellschaft auch bei geringen
Gewinnen noch möglich machen. Die seinerzeit vereinbarte Kürzung der
GF-Vergütungen innerhalb einer Bandbreite der Bemessungsgrundlage von ATS
700.000 (von ATS 2 Mio bis ATS 2,7 Mio) sei besonders im Hinblick auf
künftige Kredittilgungen und in Relation zu den übrigen Kosten so
berechnet worden, dass die GF-Vergütungen mit ca 20 % der Betriebsleistung
limitiert wurden (20 % der Betriebsleistung des KJ 1995 ATS 8.667.000 ergibt
1.740.000 als Obergrenze einer für zwei GF insgesamt verkraftbaren
GF-Vergütung). Insgesamt sollte so einschließlich der Personalkosten
für die Angestellten ein Wert von 60 % der Betriebsleistung möglichst
nicht überschritten werden. Erst bei darüber hinausgehender
Betriebsleistungen und gleichbleibender Kostenstruktur sollten allmählich
die Anpassung des Einkommens an ein berufstypisches Niveau erreicht werden. Bei
Ergebnissen unter ATS 2 Mio sollte es hingegen Kürzungen bis weit unter das
Grundentgelt geben und bei negativen Ergebnissen in den beiden Vorjahren sollte
es sogar zu wesentlichen Rückzahlungen (40 % des negativen CF) der in den
zwei Vorjahren bezogenen Vergütungen kommen. Neben dem Risiko nicht einmal
den unteren Schwellenwert von ATS 2 Mio Cash Flow zu erreichen, bestünde
also für die GF auch noch zusätzlich das vertraglich eingegangene
Risiko, bei Verlusten mit Zahlungen an die Gesellschaft rechnen zu müssen.
Es erhebe sich hier schon die Frage, wie die Vergütung denn noch variabler
vereinbart werden könnte.
Die Feststellung des Finanzamtes, es liege die Vereinbarung
eines Fixbezuges vor, sprenge den Rahmen der freien Beweiswürdigung, denn
sie stehe im klaren Widerspruch zu dem vom Finanzamt nicht bestrittenen
Vertragsabschluss. Die Abgabenbehörde habe ihre Ermittlungen im Interesse
der Erforschung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes, also
im Interesse der Berücksichtigung der materiellen Wahrheit ohne
Rücksicht auf fiskalische Vorteil- oder Nachteilhaftigkeiten zu führen
(VGH 12. Dezember 1985, 85/16/99). Die freie Beweiswürdigung könne und
dürfe also nicht profiskalisch dazu missbraucht werden, vertraglich
geregelte Tatbestände völlig zu ignorieren. Im gegenständlichen
Fall handle es sich um Vereinbarungen zwischen 2 Gesellschaftern und 2 GF in
Personalunion. Keiner der Vertragspartner habe die Möglichkeit den Vertrag
einseitig abzuändern und es mache dies zudem auch keinen wirtschaftlichen
Sinn.
Der Jahresabschluss für das KJ 2003 sei zwar derzeit
noch nicht endgültig erstellt, aus dem vorliegenden Datenmaterial ergebe
sich aber ein rechnerischer Aufwand für die Geschäftsführung von
ca € 243.000 bei einer Bemessungsgrundlage von € 330.000. Ein
Vergleich der sehr unterschiedlich hohen GF-Vergütungen der Perioden 1999
bis 2003 verdeutliche das Risiko bedeutender Einkommensschwankungen hinreichend.
Zuerst einmal wolle man darauf hinweisen, dass sich die in
der BVE betreffend die Vorjahre zitierte Literaturstelle (Zorn, SWK S 347)
überhaupt nicht mit dieser Problematik auseinandersetzt. Die
Literaturstelle befasse sich ausschließlich mit der
Verfassungsmäßigkeit der den DB und die KommSt betreffenden
Gesetzesstellen. Aus der fiktiven Möglichkeit einer nachträglichen
Vertragsänderung im Falle negativer Ergebnisse und angeblicher, nicht
näher beschriebener Schwierigkeiten mit der Sachverhaltsermittlung leite
die Abgabenbehörde und auch der Senat (Entscheidung Graf GmbH) Argumente
für die Nichtanerkennung der vertraglich vereinbarten Risikotragung ab.
Für die Gesellschafter-Geschäftsführer erkennbare Vorteile seien
aus der Fiktion einer solchen Vertragsänderung allerdings nicht erkennbar.
Bei diesen Überlegungen sei offensichtlich nicht bedacht worden, dass
dadurch lediglich eine mit finanziellen Nachteilen verbundene Risikoverschiebung
von der Geschäftsführerebene auf die Gesellschafterebene bewirkt
würde. Im Falle von negativen Ergebnissen würden die wirtschaftlichen
folgen dieser nachträglichen Vertragsänderung folgendes
bewirken:
Der
Gesellschafter GF würde sich zwar durch die in den Raum gestellte
Vertragsänderung (Ausschluss der Risikotragung bei negativen Ergebnissen)
aus der Risikoverpflichtung als GF winden, er würde aber das Risiko nur auf
die Gesellschafterebene verschieben, ohne sich insgesamt von der Verpflichtung
befreien zu können.
In
der Folge würden vermutlich au fder Gesellschafterebene, wegen der in der
Gesellschaft fehlenden Geldmittel (negativer Cash-Flow) und der eingetretenen
Wertminderung seiner Beteiligung (Wegfall der
Rückforderungsansprüche), die zuvor bei der Kreditaufnahme
eingegangenen Bankhaftungen schlagend werden.
Zudem
wäre eine Vertragsänderung auch aus steuerrechtlicher Sicht
völlig unsinnig, weil die für den Fall negativer Ergebnisse mit dem GF
vereinbarte Abdeckung des negativen Cash-Flow auf der
Geschäftsführerebene mit den Einkünften des gleichen KJ
steuermindernd zum Normalsteuersatz verrechnet werden könnte. Wie aus den
Steuererklärungen der Gesellschafter GF ersichtlich ist, seien bisher in
jedem KJ beträchtliche Einkünfte aus anderen Quellen ausgewiesen
worden, die neben den GF-Vergütungen des laufenden KJ ebenfalls mit
eventuellen Abdeckungszahlungen ausgeglichen werden könnten. Der
wesentliche Steuervorteil eines Ausgleiches mit anderen Einkünften
würde aber durch die unterstellte Vertragsänderung vollständig
verloren gehen.
Beim
nachträglichen Ausschluss der ursprünglich vereinbarten
Risikovereinbarung könnten die Zahlungen aus der Inanspruchnahme der
Bankhaftungen auf der Gesellschafterebene, wenn überhaupt, dann erst bei
einer künftigen Anteilsveräußerung steuerlich abgesetzt werden.
Das allerdings auch nur für den Fall, dass nach Abzug der
Bürgschaftszahlungen an die Bank noch ein Veräußerungsgewinn
verbleiben würde. Der auf den noch verbleibenden
Veräußerungsgewinn anzuwendende halbe Steuersatz würde den
Steuervorteil aus der Absetzung der Zahlungen an die Bank weiter vermindern.
Es
werde auch nochmals darauf hingewiesen, dass die vertraglich vereinbarten
Rückzahlungsverpflichtungen der beiden Gesellschafter auch der Hausbank
bekannt sind und deshalb klar nach außen in Erscheinung getreten sind.
Auch aus diesem Grund sei eine nachträgliche Vertragsänderung zu
Lasten der Gesellschaft nicht ohne Zustimmung der Bank
möglich.
Der in den Raum gestellte fiktive
nachträgliche Risikoausschluss würde infolge der oben dargelegten
nachteiligen Folgen den Erfahrungen des täglichen Lebens völlig
widersprechen, denn niemand setze sich absichtlich einer wirtschaftlichen und
steuerlichen Schlechterstellung aus. Die von der Abgabenbehörde mehrfach
angesprochene Selbstkontrahierungsmöglichkeit rechtfertige also kein
nachvollziehbares Argument für die Nichtanerkennung der Risikotragung,
zumal eine Selbstkontrahierung im Zusammenhang mit der Änderung der
Geschäftsführungsverträge de facto nicht möglich sei, da
eine Vertragsänderung zudem nur durch einen einstimmigen Beschluss erfolgen
kann (je 50 % Beteiligung). Das vom Finanzamt auf Seite zwei angeführte
Erkenntnis des VGH vom 10. Mai 2001, 2001/14/0061 gebe es leider nicht. Sollte
jenes vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061 gemeint sein, so könne damit für
den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden, da sich das Erkenntnis zwar mit zu
50 % beteiligten Gesellschaftern und deren DB-, DZ-Pfllicht auseinandersetzt,
aber ansonsten vom Sachverhalt her keinesfalls vergleichbar ist.
Die Besteuerung sei nach ständiger Rechtsprechung auch
nicht ein fiktiver, sondern ausschließlich der tatsächlich
verwirklichte Sachverhalt zu Grunde zu legen. Hiezu wurden zwei Rechtsätze
des VGH (2001/13/009, 2001 10 17 und Sammlungsnummer VwSlg 3035 F/1964)
angeführt.
Das Finanzamt könne deshalb die fiktive künftige
Nichteinhaltung eines bestehenden Vertrages nicht als Sachverhalt für die
Besteuerung heranziehen. Die Behörde bzw der VGH erklärten selbst,
würde in einem Verlustjahr die Einhaltung der Risikotragung nachgewiesen,
so bestünde kein Zweifel an der Risikotragung. Der Nachweis des
Tatbestandes der Änderung des Vertrages (entgegen aller wirtschaftlich
vernünftigen Überlegungen, wie bereits dargelegt) als Grundlage
für die Besteuerung könne erst bei Verwirklichung dieses Sachverhaltes
möglich sein. Die fiktive Unterstellung der künftigen
Vertragsänderung, die nur zu Gunsten des Fiskus vorgenommen wird,
widerspreche der Rechtsprechung und Rechtstaatlichkeit. Dem Abgabepflichtigen
die Beweislast für die Nichtverwirklichung eines künftig
möglichen Sachverhaltes aufzubürden und aus deren Nichterbringung (wie
auch?) eine Steuerpflicht abzuleiten, widerspreche somit allen Grundsätzen
der Rechtstaatlichkeit. Die Behörde habe daher den konkreten realen
Vertrag, der zudem nach außen in Erscheinung getreten ist, der Besteuerung
zu Grunde zu legen. Erst ein nachweislicher nachträglicher Risikoausschluss
würde der Argumentation der Behörde von der Fiktion zur realen
Relevanz verhelfen.
Zur Frage der Risikotragung werde darauf hingewiesen, dass
besonders bei Wirtschaftstreuhändern die Risikotragung durch
Haftungsfälle in den vergangenen Jahren enorm zugenommen hat. Diese
Tatsache sei bei der Kammer der WT leicht nachprüfbar. Die daraus
resultierenden Konsequenzen könnten auch keineswegs mit denen eines
Dienstnehmers verglichen werden. Für den Fall einer Insolvenz der
Gesellschaft gebe es keine finanzielle Absicherung der wesentlich beteiligten
Gesellschafter, weder über den Entgeltfortzahlungsfond, noch über
Arbeitslosengeld, Abfertigung etc. Auch drohe den wesentlich beteiligten
Gesellschafter GF ein völliger Verlust aller gegenüber der
Gesellschaft bestehender Ansprüche, die aus deren
Geschäftsführerstellung zuvor entstanden sind und wegen der
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht mehr zu Auszahlung gelangt sind.
Wegen der Gesellschafterstellung würden alle Ansprüche der GF im
Konkursverfahren, egal aus welchem Titel sie entstanden sind, nicht anerkannt
oder als eigenkapitalersetzende Darlehen der Gesellschafter behandelt werden. Es
komme also zu einer untrennbaren Vermischung der Gesellschafter und
Geschäftsführerstellung. Es sei auch naheliegend, dass ein Konkurz der
WT-Gesellschaft von den Klienten, ähnlich dem Kunstfehler eines Arztes,
nicht der Gesellschaft selbst, sondern mit allen negativen, beruflichen
Wirkungen direkt den als Organe tätigen Beratern (GF) zugeordnet
würde. Die daraus sich ergebenden finanziellen Folgewirkungen (Teil des
freiberuflichen Risikos) würden dann ausschließlich an der
berufsberechtigten, freiberuflich tätigen Person hängen und
könnten nur sekundär der Gesellschafterebene zugeordnet werden.
Es seien von den GF neben den Durchschnittssätzen
gemäß
§ 17 EStG auch noch die Pflichtbeiträge zur
Pensionsversicherung, die Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung und die
Pflichtbeiträge zur Kammernpension geleistet. Der Senat gehe in der
Senatsentscheidung Graf GmbH jedoch davon aus, dass die
Sozialversicherungsbeiträge einnahmenanhängige und hinsichtlich des
Arbeitnehmeranteiles auch von "üblichen Dienstnehmern" im Sinne des §
47 Abs 2 EStG zu tragende Ausgaben sind. Im vorliegenden Fall seien aber die zu
leistenden Krankenversicherungsbeiträge (Pflichtversicherung) keine
einnahmenabhängige Beiträge und es leiste der Arbeitgeber auch weder
zur Pensionsversicherung noch zur Krankenversicherung einen Arbeitgeberanteil.
Außerdem bestehe beim "üblichen" Dienstnehmer keine Verpflichtung zur
Leistung von jährlich von der Kammer für den Berufsstand neu
festgesetzten Beiträgen für eine Kammerpension (derzeit jährlich
€ 3.678). Zudem zeige die gesetzlich bestehende
Pauschalierungsmöglichkeit gemäß
§ 17 EStG auch auf, dass
auch der Gesetzgeber vom tatsächlichen Anfall weiterer Ausgaben im
Ausmaß von zumindest 6 % ausgeht, die im einzelnen zur steuerlichen
Anerkennung nicht nachgewiesen werden müssen.
In Ergänzung der Berufung betreffend die Vorjahre 1997
bis 2001 werde noch vorgebracht, dass nicht, wie in der Bescheidbegründung
(Bericht des Prüfers) angeführt wurde, "die Entlohnung/Entnahmen
laufend, auch bei Abwesenheit/Urlaub udgl" erfolgt ist. Die Verrechnungskonten
der GF seien vom Prüfer weder angefordert noch eingesehen worden. Wenn es
gewünscht wird, könne jederzeit ein Ausdruck über die völlig
unregelmäßig und auch in unterschiedlicher Höhe erfolgten
Auszahlungen in den betreffenden KJ vorgelegt werden. Lediglich die
Mietzahlungen an einen GF seien laufend ausbezahlt worden.
Die im Vorlageantrag (betreffend das Berufungsverfahren der
Vorjahre) auf Seite zwei unten vorgebrachten für ein Dienstverhältnis
fehlenden Merkmale (Vertretungsmöglichkeit, keine fixen Dienstzeiten,
eigene Versicherungspflicht, Ausschluss der Anwendung arbeitsrechtlicher
Bestimmungen) seien zwar entsprechend der in der zuletzt ergangenen
Senatsentscheidung (Graf GmbH) zitierten Rechtsprechung im Zusammenhang mit der
Weisungsgebundenheit zu sehen, das schließe aber nicht aus, dass bei der
im Steuerrecht anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Gesamtbild
der Rechtsbeziehung für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgebend
ist.
Beide Gesellschafter hätten in den
streitgegenständlichen KJ neen den Einkünften aus ihrer Tätigkeit
als GF auch noch andere Einkunftsquellen gehabt, sodass zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes keine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Gesellschaft
gegeben war. Ein Gesellschafter hätte neben dieser Einkunftsquelle in den
KJ 1995 bis 2002 durchschnittliche Einkünfte von ca € 34.500 (ohne
endbesteuerte Einkunftsteile) und der andere (zweite) Gesellschafter hätte
in den Steuererklärungen jeweils ausgewiesene Mieteinnahmen von
jährlich € 45.000.
Es werde ersucht den im Vorlageantrag (betreffend das
Berufungsverfahren der Vorjahre) auf Seite 5 in der Tabelle fett hervorgehobenen
Betrag von ATS 577.200 auf ATS 735.600 zu korrigieren. Bei Vertragsabschluss im
KJ 1996 sei für die Bandbreite von ATS 2 bis 2,7 Mio eine GF-Vergütung
von insgesamt ATS 1.740.000 vereinbart worden. In der Tabelle im Vorlageantrag
seien vom beispielhaft angenommenen Cash-Flow-Wert von ATS 2,7 Mio
irrtümlich ATS 1.980.000 als gesamte GF-Bezüge abgezogen worden. Die
dort in der Tabelle ausgewiesenen Werte hätten aber erst ab dem KJ 2000
Geltung. Für 1997 bis 1999 würden die in einer neuen in diesem
Schriftsatz dargestellte Tabelle Werte stimmen.
Abschließend werde zusammengefasst:
Die
vereinbarten GF-Vergütungen seien sowohl in positiver als auch in negativer
Richtung völlig variabel. sie würden sich aus dem EGT zuzüglich
der AfA errechnen. Sie seien nicht willkürlich festgesetzt, sondern
basierten auf betriebswirtschaftlichen Erfordernissen (Kapitalbedarf).
Es
gab und gebe auch weiterhin weder wirtschaftlich noch steuerrechtlich sinnvolle
Gründe für eine nachträgliche Verschiebung der Risikotragung von
der Geschäftsführerebene auf der Gesellschafterebene.
Die
vertragliche Vereinbarung war und sei wirtschaftlich und steuerrechtlich sowohl
für die Gesellschaft als auch für die Gesellschafter sinnvoll.
Die
Verträge seien in Bezug auf die Risikotragung nie verändert worden.
Als einzige Änderung habe es im Jahr 2000 - erstmals nach vier Jahren
Laufzeit - eine Inflationsanspassung der Vergütungen gegeben.
Die
GF-Vergütungen seien in allen Jahen vertragskonform abgerechnet und auf den
Verrechnungskonten gutgeschrieben worden.
Es
habe keine laufende Entlohnung/Entnahmen, auch bei Abwesenheit/Urlaub udgl
gegeben. Die Vergütung sei in unregelmäßig hohen und
unregelmäßigen Abständen von den GF abgehoben worden.
Beide
GF seien von der Gesellschaft wirtschaftlich nicht abhängig.
Es
gab und gebe keinerlei Schwierigkeiten mit der Sachverhaltsermittlung und es
seien auch keine solchen genannt worden.
Die
Verträge der GF seien auch im Außenverhältnis klar in
Erscheinung getreten und seien Grundlage besonderer Kreditvereinbarungen
(Rahmen, Rückzahlung) die nur indirekt die Gesellschafterebene betreffen.
Eine einseitige Änderung wäre nur in Absprche mit der Bank
möglich.
Innerhalb
des Beobachtungszeitraumes von 1997 bis 2003 sei es zu sehr erhelblichen
Einkommensschwankungen gekommen.
Es würden
sich also keine erkennbaren Gründe die vereinbarte Risikotragung
steuerrechtlich nicht anzuerkennen ergeben. Für den Fall der
Nichtanerkennung werde um ausführliche Angabe jener Gründe ersucht,
die einer Anerkennung der Risikotragung entgegen stehen.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2005 wurde der Antrag vom
27. Oktober 2003 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid vom 24. Oktober 2003
auf Entscheidung über die eingebrachte Berufung in einer mündlichen
Verhandlung ersatzlos zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betreffend Begründung zu dieser Entscheidung wird auf
jene zu RV/0388-F/02 vom 21. Dezember 2005 verwiesen, welche ebenfalls
obgenannte Bw betrifft und über den Zeitraum der Vorjahre vom 1.
Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001 abspricht. Diese Begründung wird
daher zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben.
Betreffend Höhe der
Geschäftsführerbezüge wird auf die Eingabe der Bw vom 14.
Dezember 2005 sowie den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen 2002
(Eingabe des Finanzamtes vom 25. November 2005) verwiesen, woraus sich eine
gesamte Bemessungsgrundlage von nunmehr € 150.480 (bisher € 321.002)
und ein neu zu berechnender Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen von € 6.771,60 (bisher € 14.445,10)
ergibt.
Der Berufung war daher insoweit stattzugeben und es war wie
im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 21. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0329-F/03
- Stammnummer
- 20044
- Gültig
- 21.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF