Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0248-F/05
Bei Eingliederung des Gesellschaftergeschäftsführers in den betrieblichen Organismus ist DB-Pflicht unbeachtet des Vorliegens anderer Merkmale gegeben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-F/05vom 13.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Vt, vom
3. November 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom
14. Oktober 2005 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner 2001
bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Prüfungsbericht vom 19. Oktober 2005 wurde bei
der Berufungswerberin (Bw) über den Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis
31. Dezember 2004 eine Außenprüfung gemäß
§ 147 Abs 1
BA0 i.V. mit § 86 EStG 1988 durchgeführt. Im Zuge dieser Prüfung
wurden ua die Bezüge der Geschäftsführer (GF) der Bw für die
Jahre 2001 bis 2004 dem Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe und Zuschlag zu diesem unterzogen. Mit Haftungs- und
Abgabenbescheide vom 14. Oktober 2005 wurden insgesamt daher Dienstgeberbeitrag
für 2001 über € 4.099,27, 2002 über € 3.929,06, 2003
über € 3.774,95 und 2004 über € 3.688,25 und Zuschlag zu
diesem für 2001 über € 391,70, 2002 über € 340,51, 2003
über € 327,16 und 2004 über € 319,64 zur Zahlung
vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 3. November 2005 berief der
steuerrechtliche Vertreter der Bw rechtzeitig gegen obgenannte Bescheide und
führte hiezu aus, dass die Bw an ihrem Hauptstandort und an zwei
Zweigstellen einen Handel mit Kfz-Reifen und Reifenservice betreibe. An der
Gesellschaft seien die drei Geschwister j zu 36 %, e zu 36 % und a zu 28 %
beteiligt. Geschäftsführer der Gesellschaft seien die Gesellschafter j
und e . Sie seien jeweils selbständig vertretungsbefugt.
Die Bw habe den Reifenhandel- und Servicebetrieb seit 1.
März 1989 von der Firma j mit den Standorten in u, s und z mit den
benötigten Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen, Einrichtungen und der
entsprechenden Betriebs- und Geschäftsausstattung gepachtet. Das
Pachtverhältnis sei mit beiderseitigem Kündigungsrecht auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen worden.
Die zwei Gesellschaftergeschäftsführer j und e
seien vollhaftende Gesellschafter der Eigentümergesellschaft des
Pachtbetriebes, der Firma j, einer Kommanditgesellschaft. Sie seien somit von
der Bw wirtschaftlich nicht abhängig. Im Gegenteil, die Bw sei von der
Verpächtergesellschaft und somit von den
Gesellschaftergeschäftsführern abhängig.
Die Firma j sei eine Kommanditgesellschaft, an der die drei
Gesellschafter der Bw im identen Beteiligungsverhältnis beteiligt sind.
Herr j und Herr e als vollhaftende Gesellschafter (Komplementäre) und Frau
a als Kommandistin.
Mit Anteilen in Höhe von je 36 % seien die beiden
Gesellschaftergeschäftsführer an der Bw wesentlich beteiligt. Sie
könnten somit mit der eigenen Gesellschaft keine Dienstverhältnisse
eingehen und seien als selbständig erwerbstätige
Geschäftsführer (GF) für die Gesellschaft tätig. In den
Prüfungsjahren hätten die zwei GF Honorare in Höhe von je ca.
€ 40.697,00 jährlich bezogen.
Den zwei Gesellschaftergeschäftsführern der Bw
obliege die Leitung des gesamten Unternehmens, wobei sie intern natürlich
eine gewisse Aufgabenteilung vereinbart haben.
In den natürlichen Grenzen der gegenseitigen
Abstimmung und der betrieblichen Erfordernisse würden die zwei GF in
vorwiegender Eigenbestimmung und persönlicher Unabhängigkeit
agieren.
Die Bezüge der zwei GF seien insofern
erfolgsabhängig, als sie im Betriebsergebnis der Gesellschaft gedeckt sein
müssen. Bei schlechten Betriebsergebnissen müssten die Bezüge
natürlich reduziert werden.
Eine strenge Arbeitszeitbindung wie bei einem Dienstnehmer
sei nicht gegeben. Gewisse zeitliche Rahmenbedingungen seien durch den
Betriebsablauf naturgemäß bedingt, grundsätzlich seien die zwei
GF aber berechtigt, sich die Arbeitszeit selbst einzuteilen.
Die beiden GF seien auch in der Gestaltung ihres
Arbeitsablaufes an keine Weisungen gebunden und keinen Kontrollen unterworfen.
Sie würden gleichsam indirekt die eigene Betriebsorganisation und die
eigenen Betriebsmittel nutzen. Die Bw habe den gesamten Handels- und
Servicebetrieb von der Firma j, einer Kommanditgesellschaft, gepachtet.
Gesellschafter der Firma j seien im identen Beteiligungsverhältnis die drei
Gesellschafter der Bw. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Gesellschafter
von der Bw sei somit nicht gegeben. Beide seien bei der Sozialversicherung der
gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Die Pflichtversicherungsbeiträge
werden von den zwei GF selbst getragen.
Obwohl wesentlich beteiligte
Gesellschaftergeschäftsführer nicht Dienstnehmer der eigenen
Gesellschaft sein könnten und ihnen folglich die Steuervorteile der
Dienstnehmer nicht zukommen würden, sollen ihre Bezüge als
selbständige Erwerbstätige gewissen Lohnabgaben unterliegen. Dazu
schreibe Prof. Gerald Heidinger in der Steuer- und Wirtschaftskartei 1997, Seite
87:
"Die Einbeziehung des selbständig erwerbstätigen
Geschäftsführers in Lohnabgaben widerspricht dem Gebot der
Einheitlichkeit der Rechtsordnung wie auch der Verwaltungsökonomie.
Aber auch das Gebot der Rechtformneutralität, in
dessen Sinn in der 1. und 2. Etappe der Steuerreform viel Erfreuliches geschah,
wird dadurch verletzt, dass wesentlich beteiligte Geschäftsführer zwar
nicht die Lohnsteuervorteile lukrieren können, andererseits aber die Lasten
der Lohnnebenkosten voll tragen sollen. Damit werden die Rechtsformunterschiede
nicht eingeebnet, sondern neuerdings wieder verstärkt."
Nach der zahlreichen ursprünglichen Judikatur des VwGH
wären vor allem drei Merkmale bei der Entscheidung, ob die "Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vorliegen, wesentlich:
Die Eingliederung in die Organisation des Betriebes, die
regelmäßige Gehaltsauszahlung sowie das Fehlen eines
Unternehmerrisikos.
Die Organisation des Unternehmens werde im Anlassfall von
den Gesellschaftergeschäftsführern gestaltet, bestimmt und vorgegeben.
Sie würden sich in die Organisation einordnen, die sie selbst vorgeben. Das
sei ein entscheidender Unterschied zum Dienstverhältnis. Auch ein
selbständiger Einzelunternehmer müsse sich naturgemäß in
die von ihm selbst vorgegebene Organisation seines Unternehmens einbringen und
eingliedern. Der Unterschied zum Dienstnehmer liege darin, dass der
Einzelunternehmer oder wie im Anlassfall der
Gesellschaftergeschäftsführer die Organisation gestaltet und
vorgibt.
Als maßgebliches Kriterium für die
Beitragspflicht werde das Fehlen eines Unternehmerrisikos hervorgehoben. Dieses
Argument treffe nur sehr eingeschränkt zu. Im Anlassfall hänge der
Erfolg des Unternehmens vom Geschick und vom Engagement der zwei GF ab, d.h.,
von deren persönlicher Tüchtigkeit, Fleiß, Ausdauer,
Geschicklichkeit, Auswahl und Motivation der Mitarbeiter und Berater und ihrem
Organisationstalent.
Die Argumentation der Rechtsprechung, das Unternehmerrisiko
trügen nicht die GF, sondern die Bw, sei für eine Familiengesellschaft
dieser Größenordnung nicht stichhaltig. Die
Gesellschaftergeschäftsführer würden mit Einschränkung
genauso wie ein Einzelunternehmer haften.
Tatsache
sei, dass wenn das Unternehmen insolvent werden würde, die zwei
Gesellschaftergeschäftsführer ihre Einkunftsquelle verlieren
würden;
Ihr
im Unternehmen gebundenes Vermögen ginge im Falle einer Insolvenz
verloren;
Die
Zahlung von GF-Vergütungen bei deutlicher Insolvenzgefahr wäre nach
dem Insolvenz bzw. Strafrecht unter Sanktion gestellt;
Die
GF seien von den gesetzlichen Schutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes
ausdrücklich ausgenommen;
Ebenso
seien sie von einer Entgeltfortzahlung nach dem Insolvenzsicherungsgesetz
ausgeschlossen;
Die
selbständig tätigen GF hätten keine gesetzlichen
Abfertigungsansprüche;
Weiters
hätten sie keinen Arbeitslosenversicherungsschutz;
Die
ausgeweitete GF-Haftung unterscheide selbst als Dienstnehmer tätige GF sehr
wesentlich von den Dienstnehmern im eigentlichen Sinne;
Sie
seien bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert
und würden ihre Pflichtversicherungsbeiträge selbst tragen.
Die GF einer GmbH seien mit verschiedenen
Haftungsansprüchen bedroht. Bei Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten
könnten sie sowohl von Seiten der Mitgesellschafter als auch von dritter
Seite relativ leicht belangt werden. In der Gesetzgebung wie auch in der
Rechtsprechung bestehe eindeutig die Tendenz, die GF von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung verstärkt in die Verantwortung zu nehmen, so als
wollte man damit die beschränkte Haftung der Gesellschaft
kompensieren.
Beispielsweise seien angeführt:
a) Organhaftung
gegenüber der Gesellschaft bei Verletzung der Sorgfaltspflichten
b) Haftung
außenstehenden Dritten gegenüber bei deliktischem Handeln
c) Haftung
für Abgaben der Gesellschaft
d) Haftung
gegenüber der Sozialversicherung für die ordnungsgemäße
Abfuhr von Versicherungsbeiträgen für die Dienstnehmer der
Gesellschaft
Formal überspitzt und etwas überbewertet sei die
Argumentation der Rechtssprechung, die laufende, regelmäßige
Auszahlung des GF-Entgeltes deute auf das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses hin. Ein Einzelunternehmer, der von den Erträgen
seines Unternehmens leben muss, müsse auch regelmäßige
Privatentnahmen tätigen. Er könne nicht zuwarten, bis der Jahresgewinn
festgestellt ist und ihn erst dann entnehmen. Ob diese Gewinnvorwegempfänge
in gleichbleibenden Beträgen oder in ungleichen, unregelmäßigen
Beträgen entnommen bzw. ausbezahlt werden, könne wohl nicht ernstlich
ein rechtsentscheidendes Unterscheidungskriterium sein.
Ebenso wie bei einem Einzelunternehmer hänge die
Auszahlung und Höhe der GF-Vergütungen bei einer Familiengesellschaft
von der Liquiditätslage des Unternehmens und vom wirtschaftlichen Erfolg
ab. Der wirtschaftliche Erfolg wiederum werde bei Familiengesellschaften dieser
Größenordnung durch die Tüchtigkeit und das Engagement der
Gesellschaftergeschäftsführer bestimmt.
Auch ein Einzelunternehmer lasse sich die mit seiner
unternehmerischen Tätigkeit verbundenen Auslagen aus seinem Unternehmen
vergüten. Die Hervorhebung der Auslagenvergütungen als Kriterium
für das Fehlen des Unternehmerwagnisses sei ebenso wenig
stichhaltig.
In einem Erkenntnis vom 10. 11. 2004, 2003/13/0018, habe
der verstärkte Senat des VwGH judiziert, dass die Kriterien des Fehlens
eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukomme, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Dazu schreibe Arnold in einem Artikel in der SWK 2005/1, S
24 ff auszugsweise:
"Der verstärkte Senat ermöglicht dem Vollzug eine
wesentliche Vereinfachung der Begründung für eine Abgabenvorschreibung
im hier besprochenen Bereich, wenn er weitere Kriterien, die vom Sachverhalt
strittig sein können, "in den Hintergrund... treten" lässt und allein
der Eingliederung die "entscheidende Bedeutung" beimisst."
"Damit ist aber auch der Ansatzpunkt für die Kritik
gegeben, die - neben allem anderen (und auch neben den Gegenargumenten, die den
beiden Erkenntnissen des VfGH entgegengesetzt werden können und neben der
Frage, ob nun auch Aussagen für § 47 Abs 2 EStG 1988 schlechthin
vorliegen) - davon auszugehen hat, dass der VwGH dem VfGH nicht darin folgt,
dass "aus der Höhe der Beteiligung des für die Gesellschaft
tätigen Gesellschafters das Schwinden einer Erkennbarkeit jeglicher
Merkmale eines Dienstverhältnisses resultieren" kann und dass die Wortfolge
"sonst alle" auf eine Mehrheit sonstiger Merkmale abstellt.
Die diesbezügliche Sicht des VfGH ist nun aber
(jedenfalls) eine verfassungsrechtlich gebotene, sodass man kein Prophet sein
muss, um vorherzusagen, dass nunmehr wieder der VfGH (angerufen durch
Beschwerden nach Art. 144 B-VG) am Zuge sein wird."
"Wenn nun der VwGH die vielen "sonstigen" Merkmale
(wenngleich nicht verbal, aber zweifellos de facto) auf ein einziges Merkmal
reduziert, sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, unter denen der VfGH
seinerzeit im Gesetzesprüfungsverfahren die verfassungsrechtlichen Bedenken
des (damals antragstellenden) VwGH als nicht gegeben erachtet hat.
Schöpfer des plakativen Wortspiels "sonst alle" -
"sonst keine" - Merkmale eines Dienstverhältnisses ist der Senat 13 des
VwGH. In seinen beiden Erkenntnissen VfSlg. 16.098/2001 und 16.114/2001 hat der
VfGH nichts judiziert, was die diesem Wortspiel zugrunde liegende kritische
rechtliche Grundaussage in Frage stellt. Mit "sonst alle" stellen die verba
legalia auf eine große Zahl von sonstigen Merkmalen ab, die mit Ausnahme
eben eines ausgeblendeten alle vorhanden sein müssen."
Die Geschäftsführerverhältnisse würden
im Anlassfall keineswegs "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
gemäß
§ 47 Abs 2 EStG" aufweisen. Der Tatbestand des § 41
Abs 1 FLAG sei nicht erfüllt.
Sollte der Berufung im Wege einer Berufungsvorentscheidung
nicht stattgegeben werden, stelle der steuerrechtliche Vertreter den Antrag auf
deren Vorlage an die Berufungsbehörde zweiter Instanz. Für den Fall
der Vorlage werde eine mündliche Verhandlung vor dem Vierersenat
beantragt.
Im Auftrag und in Vertretung der Bw zog der
steuerrechtliche Vertreter mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 den im
Berufungsschreiben vom 3. November 2005 gestellten Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Vierersenat zurück,
woraufhin somit im Sinne des § 282 BA0 nunmehr dem/der Referentin die
Berufungsentscheidung obliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs 1 FLAG 1967 haben alle Dienstgeber, die
im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu
leisten; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann,
wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
§ 41 Abs 2 FLAG 1967 bestimmt weiter, dass
Dienstnehmer Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 sind die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden, Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr
Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Der Beitrag des Dienstgebers ist nach § 41 Abs 3 FLAG
1967 von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem
Kalendermonat an die im Abs 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des §
22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 41 Abs 5 FLAG 1967 beträgt der Beitrag 4,5
v.H. der Beitragsgrundlage.
§ 122 Abs 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), BGBl.
1998/103, bestimmt, dass die Landeskammer zur Bedeckung ihrer Ausgaben festlegen
kann, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese
ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung
(seinen Unternehmungen) nach § 2 WGK anfallenden Arbeitslöhne zu
berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41
FLAG 1967 in der jeweils gültigen Fassung gilt (Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag).
§ 122 Abs 8 WKG enthalten gleichartige Bestimmungen
für die Bundeskammer.
Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob
die in den Jahren 2001 bis 2004 an die Gesellschafter-Geschäftsführer
der Berufungswerberin ausbezahlten Vergütungen in die Bemessungsgrundlage
zur Berechnung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
An Sachverhalt steht lt. Firmenbuchauszug vom 7. Dezember
2007 fest, dass die beiden in Rede stehenden wesentlich beteiligten
Gesellschaftergeschäftsführer ihre Funktion bereits seit dem Jahre
1989 (laut Eintrag seit 21. März 1989) selbständig
ausüben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits auch vom
steuerrechtlichen Vertreter in seinem Berufungsschriftsatz zitierten Erkenntnis
vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in einem verstärkten Senat zum Ausdruck
brachte, treten bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und somit des Vorliegens von
Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit die Kriterien
des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer
Entlohnung in den Hintergrund. Als entscheidendes Kriterium verbleibt somit -
abgeleitet aus der gesetzlichen Bestimmung des § 47 Abs 2 EStG 1988 -, ob
der Gesellschafter (Geschäftsführer) bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
ist.
Eine Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem
funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft
vor.
Im vorliegenden Berufungsfall übten die wesentlich
beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer ihre
Geschäftsführungstätigkeit bereits ab dem Jahre 1989 aus, weshalb
das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft
im Sinne der Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben ist. Die gegenteiligen
Argumente in der Berufungsschrift können daher in Anbetracht der
Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zu keiner anderen
Beurteilung führen.
Wenn aber fest steht, dass eine Eingliederung in den
betrieblichen Organismus gegeben war, sind die (weiteren) Ausführungen in
der Berufung zur laufenden Entlohnung, zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos,
zu den zeitlichen Rahmenbedingungen durch den Betriebsablauf etc. rechtlich
nicht von Relevanz, da diesen Merkmalen nur dann Bedeutung zukäme, wenn die
Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu
erkennen wäre.
Die vom steuerrechtlichen Vertreter in seiner
Berufungsargumentation miteinbezogenen verfassungsrechtlichen Bedenken sowie die
Hinweise auf eine vorliegende Rechtswidrigkeit und die Ausführungen von
Prof. Dr. Wolf-Dieter Arnold in der Steuer- und Wirtschaftskartei 2005, S 24 ff
und Prof. Dr. Gerald Heidinger in der Steuer- und Wirtschaftskartei 1997, Seite
87, veranlassen den nunmehr entscheidenden Unabhängigen Finanzsenat nicht
dazu, die vom steuerrechtlichen Vertreter dargestellten Bedenken zu teilen,
zumal der Verfassungsgerichtshof (VfGH 1.3.2001, G 109/00, VfGH 7.3.2001, G
110/00) und der Verwaltungsgerichtshof sich bereits in zahlreichen Erkenntnissen
mit der Frage der DB- und DZ- sowie der Kommunalsteuerpflicht von
Gesellschaftergeschäftsführern auseinandergesetzt haben und derartige
Bedenken nicht entstanden sind.
Somit steht fest, dass die von den
Gesellschaftergeschäftsführern bezogenen Vergütungen unter die
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu subsumieren und
diese entsprechend den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen auch in
die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zu diesem Beitrag
einzubeziehen sind.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 13. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0248-F/05
- Stammnummer
- 31940
- Gültig
- 13.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF