Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1990-W/02
Dienstgeberbeitragspflicht für einen Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1990-W/02vom 13.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., im
Berufungsverfahren vertreten durch Walter Lippert, 1170 Wien, Klopstockgasse
37/3/6, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten gem. § 92
Abs 1 lit b BAO vom 5.2.2001, womit die Bemessungsgrundlagen für
den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsgesetz gemäß
§ 41 FLAG (= DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (=DZ) sowie
die Abgaben für 1. Jänner 1998 bis 30. November 2000
festgestellt werden, entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt ein Holzbauunternehmen
in Niederösterreich.
Für den Zeitraum 1995-1997
fand eine Prüfung der Aufzeichnungen gem. § 151 BAO in Verbindung mit
§ 86 EStG 1988 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag statt. Im Zuge der Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt,
dass die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers im
genannten Zeitraum sowohl dem Dienstgeberbeitrag als auch dem Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag unterzogen wurden.
Hinsichtlich
sonstiger, die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers
nicht berührender Feststellungen erging am 30.9.1998 ein Haftungs- und
Abgabenbescheid betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1995-1997, der in Rechtskraft erwachsen
ist.
Am 27.11.2000
stellte die Bw. einen Rückzahlungsantrag gemäß
§ 239 BAO
betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag "von
Geschäftsführern, die nicht als Dienstnehmer anzusehen
sind".
Für den
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. seien im
Zeitraum 1.1.1995-30.11.2000 folgende Beträge an das Finanzamt als
Dienstgeberbeitrag bzw. als Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt
worden:
|
DB 1-12/1995
|
52.356,00
|
DZ 1-12/1995
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6.166,00
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DB 1-12/1996
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80.742,00
|
DZ 1-12/1996
|
9.509,00
|
DB 1-12/1997
|
83.588,00
|
DZ 1-12/1997
|
9.844,00
|
DB 1-12/1998
|
77.880,00
|
DZ 1-12/1998
|
9.173,00
|
DB 1-12/1999
|
111.457,00
|
DZ 1-12/1999
|
13.127,00
|
DB 1-11/2000
|
111.392,00
|
DZ 1-11/2000
|
12.871,00
Es werde um
Gutschrift der entsprechenden Beträge auf das Abgabenkonto der Bw. und die
Rückzahlung des dadurch entstandenen Guthabens auf das Bankkonto der Bw.
ersucht.
Am 5.2.2001
erließ das Finanzamt St. Pölten hinsichtlich des
Rückzahlungsansuchens betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag bezüglich der Vergütungen des
Gesellschafter-Geschäftsführers für den Zeitraum 1995-1997 einen
Zurückweisungsbescheid.
Als
Begründung wurde ausgeführt, dass für die Zeiträume
1995-1997 ein rechtskräftiger Bescheid vorliege. Es gäbe keine
rechtliche Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
Des weiteren
erging am 5.2.2001 ein Bescheid gemäß
§ 92 Abs 1 lit b BAO,
womit die Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag zum
Familienausgleichsgesetz und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrages sowie die
Abgaben für 1. Jänner bis 30. November 2000 festgestellt
wurden:
|
Zeitraum
|
Bemessungsgrundlagen
|
Abgaben
|
1-12/1998 DB
|
36.184.000,00
|
1.628.280,00
|
1-12/1999 DB
|
46.325.223,00
|
2.084.635,00
|
1-11/2000 DB
|
45.544.489,00
|
2.049.502,00
|
1-12/1998 DZ
|
36.184.000,00
|
191.775,00
|
1-12/1999 DZ
|
46.325.223,00
|
245.525,00
|
1-11/2000 DZ
|
45.544.489,00
|
236.831,00
Wie das
Finanzamt ausführt, zählten zur Beitragsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag auch die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art für Personen, die an
Kapitalgesellschaften zu mehr als 25% beteiligt seien, vorausgesetzt, dass die
Merkmale eines Dienstverhältnisses - ausgenommen die persönliche
Weisungsgebundenheit - vorlägen.
Die
Tätigkeit des Geschäftsführers der Bw. weise die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf. Die Lohnabgaben Dienstgeberbeitrag und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag seien somit im Wege der Selbstbemessung zu Recht
berechnet worden.
Am 16.2.2001
stellte der steuerliche Vertreter der Bw. einen Antrag gem § 293 b BAO auf
Berichtigung des Haftungs- und Abgabenbescheides vom 30.9.1998 betreffend
"Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum
1995-1997".
Im Zuge der
durchgeführten Lohnsteuerprüfung sei nicht festgestellt worden, dass
der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag bezüglich
der Geschäftsführerbezüge zu Unrecht abgeführt worden
seien.
Nach dem
derzeit und im Zeitraum der Prüfung geltenden Rechtsbestand seien die
Bezüge wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer nur
dann DB- und DZ-pflichtig, wenn die Merkmale eines Dienstverhältnisses
vorlägen (ohne Weisungsbindung).
Nach der
Rechtsprechung des VwGH erfülle die Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers im
Regelfall die Merkmale eines
Dienstverhältnisses, insbesondere bei Vorliegen folgender
Punkte:
kein
Unternehmerwagnis
laufende
Gehälter
Auslagenersätze
durch Gesellschaft
Eingliederung
(Tätigkeit innerhalb des betrieblichen
Geschehens)
Dass
diese Kriterien in vielen Fällen zuträfen und daher von einem
dienstnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen sei, werde vom
steuerlichen Vertreter nicht angezweifelt. Allerdings weiche der
gegenständliche Fall vom oben
erwähnten Regelfall eindeutig ab, was nachstehend erläutert
werde:
Nach Ansicht
des steuerlichen Vertreters seien vor allem zwei Punkte für die Beurteilung
der DB- und DZ-Pflicht entscheidend:
Unternehmerwagnis
Entlohnung
Unternehmerwagnis
im Sinne der Rechtsprechung (VwGH 19.12.1990, 89/13/0131) läge dann vor,
wenn durch eigene Tätigkeit - unter weitgehender Abhängigkeit von
persönlicher Tüchtigkeit, Fleiß, Ausdauer und persönlicher
Geschicklichkeit - sowohl die Ausgaben- als auch die Einnahmenseite
maßgeblich beeinflusst und damit der finanzielle Erfolg einer
Tätigkeit weitgehend selbst gestaltet werden könne. Weiters müsse
grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, im Rahmen der Tätigkeit
Aufträge anzunehmen oder abzulehnen und somit den Umfang und den
wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit selbst zu bestimmen (VwGH 17.5.1989,
85/13/0110).
Für ein
Dienstverhältnis sprächen zB die Vereinbarung einer
erfolgsunabhängigen Entlohnung (VwGH 11.8.1993, 92/13/0022), sowie der
Anspruch auf Abgeltung von über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehender
Mehrarbeit sowie die Entgeltsfortzahlung im Verhinderungsfall (zB Urlaub,
Krankheit, Feiertage; VwGH 21.12.1993, 90/14/0103).
Im
gegenständlichen Fall sei das Unternehmerwagnis eindeutig zu bejahen, weil
der Erfolg des Unternehmens hauptsächlich durch den persönlichen
Einsatz des Gesellschafter-Geschäftsführers bedingt sei. Dies sei vor
allem dadurch zu begründen, dass der Wert des Unternehmens zum
Großteil von der Qualität und dem Ruf des Geschäftsführers
abhängig sei.
Durch seinen
persönlichen Einsatz sei es dem Gesellschafter-Geschäftsführer
möglich, den Erfolg des Unternehmens zu garantieren und damit den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit als Geschäftsführer selbst
zu gestalten, was auch in der Festlegung der
Geschäftsführerbezüge seinen Niederschlag fände. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer übernähme dadurch indirekt
einen Teil des Unternehmerrisikos, dass die Geschäftsführerbezüge
der Umsatz und Erfolgsentwicklung des Unternehmens entsprechend angepasst
würden.
Im Hinblick
auf die Entlohnung verweise der steuerliche Vertreter auf die
Jahresabschlüsse 1995-1999, aus denen ersichtlich sei, dass die Bezüge
nicht gleichbleibend seien, sondern sich am Erfolg bzw. Umsatz des Unternehmens
orientierten. Sei für die Akquisition von Aufträgen Mehrarbeit
notwendig, so werde und wäre diese nicht abgegolten worden. Außerdem
stünden dem Geschäftsführer keine Sonderzahlungen zu. Diese Form
der Entlohnung, die sich ausschließlich an der Entwicklung des
Unternehmens orientiere, sei für ein Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 (2) EStG vollkommen untypisch.
Aus den
angeführten Gründen sei im gegenständlichen Fall nicht vom
Vorliegen eines "dem Regelfall entsprechenden" DB- und DZ
pflichtigen Dienstverhältnisses auszugehen.
Es werde daher
ersucht, das mit Zurückweisungsbescheid vom 5.2.2001 abgewiesene
Rückzahlungsansuchen vom 27.11.2000 in der Weise positiv zu erledigen, dass
der Haftungs- und Abgabenbescheid hinsichtlich des DB und DZ der
Geschäftsführerbezüge berichtigt werde.
Am 23.2.2001
wurde seitens des Finanzamtes St. Pölten der Antrag gem. § 293 b BAO
auf Berichtigung des Haftungs- und Abgabenbescheides vom 30.9.1998 betreffend
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1995-1997 mit Bescheid
zurückgewiesen.
Die
Zurückweisung sei erfolgt, weil die Eingabe nicht zulässig
sei:
Gem. §
293 b BAO könne auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen ein Bescheid
insoweit berichtigt werden, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruhe.
Hinsichtlich des am 30.9.1998 ergangenen Haftungs- und Abgabenbescheides
träfen diese Voraussetzungen jedoch nicht zu. Der Antrag sei daher als
unzulässig zurückzuweisen.
Am 16.2.2001
erhob der steuerliche Vertreter der Bw. Berufung gegen den Bescheid gem.
§ 92 Abs 1 lit b BAO, womit die Bemessungsgrundlagen für den
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsgesetz und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag sowie die Abgaben für 1. Jänner 1998 -
30.November 2000 festgestellt wurden.
Das Finanzamt
hätte das Ansuchen vom 27.11.2000 betreffend Rückzahlung von DB und DZ
von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern für
den Zeitraum 1.1.1998-30.11.2000 mit dem angeführten Feststellungsbescheid
abgewiesen. Das Finanzamt hätte in der Begründung zu diesem Bescheid
ausgeführt, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers die
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufwiese und somit die DB- und
DZ-Pflicht zu Recht bestünde.
Nach der
Rechtsprechung des VwGH erfülle die Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers im
Regelfall die Merkmale eines
Dienstverhältnisses, insbesondere bei Vorliegen folgender
Punkte:
kein
Unternehmerwagnis
laufende
Gehälter
Auslagenersätze
durch Gesellschaft
Eingliederung
(Tätigkeit innerhalb des betrieblichen
Geschehens)
Dass
diese Kriterien in vielen Fällen zuträfen und daher von einem
dienstnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen sei, werde vom
steuerlichen Vertreter nicht angezweifelt. Allerdings weiche der
gegenständliche Fall vom oben
erwähnten Regelfall eindeutig ab, was nachstehend erläutert
werde:
Nach Ansicht
des steuerlichen Vertreters seien vor allem zwei Punkte für die Beurteilung
der DB- und DZ-Pflicht entscheidend:
Unternehmerwagnis
Entlohnung
Unternehmerwagnis
im Sinne der Rechtsprechung (VwGH 19.12.1990, 89/13/0131) läge dann vor,
wenn durch eigene Tätigkeit - unter weitgehender Abhängigkeit von
persönlicher Tüchtigkeit, Fleiß, Ausdauer und persönlicher
Geschicklichkeit - sowohl die Ausgaben- als auch die Einnahmenseite
maßgeblich beeinflusst und damit der finanzielle Erfolg einer
Tätigkeit weitgehend selbst gestaltet werden könne. Weiters müsse
grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, im Rahmen der Tätigkeit
Aufträge anzunehmen oder abzulehnen und somit den Umfang und den
wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit selbst zu bestimmen (VwGH 17.5.1989,
85/13/0110).
Für ein
Dienstverhältnis sprächen zB die Vereinbarung einer
erfolgsunabhängigen Entlohnung (VwGH 11.8.1993, 92/13/0022), sowie der
Anspruch auf Abgeltung von über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehender
Mehrarbeit sowie die Entgeltsfortzahlung im Verhinderungsfall (zB Urlaub,
Krankheit, Feiertage; VwGH 21.12.1993, 90/14/0103).
Im
gegenständlichen Fall sei das Unternehmerwagnis eindeutig zu bejahen, weil
der Erfolg des Unternehmens hauptsächlich durch den persönlichen
Einsatz des Gesellschafter-Geschäftsführers bedingt sei. Dies sei vor
allem dadurch zu begründen, dass der Wert des Unternehmens zum
Großteil von der Qualität und dem Ruf des Geschäftsführers
abhängig sei.
Durch seinen
persönlichen Einsatz sei es dem Gesellschafter-Geschäftsführer
möglich, den Erfolg des Unternehmens zu garantieren und damit den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit als Geschäftsführer selbst
zu gestalten, was auch in der Festlegung der
Geschäftsführerbezüge seinen Niederschlag fände. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer übernähme dadurch indirekt
einen Teil des Unternehmerrisikos, dass die Geschäftsführerbezüge
der Umsatz und Erfolgsentwicklung des Unternehmens entsprechend angepasst
würden.
Im Hinblick
auf die Entlohnung verweise der steuerliche Vertreter auf die
Jahresabschlüsse 1998-1999, aus denen ersichtlich sei, dass die Bezüge
nicht gleichbleibend seien, sondern sich am Erfolg bzw. Umsatz des Unternehmens
orientierten. Sei für die Akquisition von Aufträgen Mehrarbeit
notwendig, so werde und wäre diese nicht abgegolten worden. Außerdem
stünden dem Geschäftsführer keine Sonderzahlungen zu. Diese Form
der Entlohnung, die sich ausschließlich an der Entwicklung des
Unternehmens orientiere, sei für ein Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 (2) EStG vollkommen untypisch.
Aus den
angeführten Gründen sei im gegenständlichen Fall nicht vom
Vorliegen eines "dem Regelfall entsprechenden" DB- und
DZ-pflichtigen Dienstverhältnisses auszugehen. Es werde daher ersucht, die
Berufung positiv zu erledigen.
Die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als
Abgabenbehörde zweiter Instanz versandte mit 23.7.2001 einen Vorhalt an den
steuerlichen Vertreter der Bw., in dem dieser eingeladen wurde, die
Fahrtenbücher für im Betriebsvermögen befindliche Kraftfahrzeuge
vorzulegen.
Durch das
Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 1993 (BGBl. 818) mit 1.1.1994 sei es
Wille des Gesetzgebers gewesen, den Begriff des Dienstnehmers im § 41 Abs 3
FLAG etc. weit zu fassen, was durch die Urteile des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 bestätigt worden sei. Somit
sei Dienstgeberbeitrags- und Dienstgeberbeitragszuschlagspflicht gegeben, zumal
der VwGH in den Erkenntnissen vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 0052 diese Linie
fortgesetzt hätte (Siehe auch Zorn
SWK vom 1.6.2001, S 441).
Eine
Beantwortung des Vorhaltes ist nicht aktenkundig.
Die
Zuständigkeit zur Entscheidung über die offene Berufung ging mit
1.1.2003 auf den Unabhängigen Finanzsenat über (§ 323 Abs 10
BAO).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 43 Abs
1 des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG idF des Steuerreformgesetzes
1993, BGBl. Nr. 818, ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis
spätestens zum 15. des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.
Die Bestimmung(en) über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) finden
gemäß
§ 43 Abs 2 leg. cit. sinngemäß
Anwendung.
Gemäß
§ 78 Abs 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers
bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und gemäß
§ 79 Abs 1 leg.
cit. die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war,
spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an
das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 57 Abs 7 und 8 des
Handelskammergesetzes ( für das Jahr 1998) und des § 122 Abs 7 und 8
des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (für die Jahre 1999 und 2000) kann ein
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unter sinngemäßer Anwendung des
§ 43 FLAG eingehoben werden.
Wenn die
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabenpflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen,
ist gemäß
§ 201 BAO in der Fassung vor dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 ein Abgabenbescheid nur zu
erlassen, wenn der Abgabenpflichtige die Einreichung die Einreichung einer
Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die
Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht
richtig erweist.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. Mai 2003, 2001/15/0097,
zu einem Antrag auf Gutschrift entrichteter Dienstgeberbeiträge und
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für einen
Gesellschafter-Geschäftsführer unter anderem
ausgeführt:
"Bei
verständiger Würdigung dieses Antrages ist darunter das Begehren zu
verstehen, wegen unrichtiger Selbstberechnung und Entrichtung der
Selbstbemessungsabgaben diese in richtiger Höhe ... festzusetzen, damit die
Beschwerdeführerin die Rückzahlung (§ 293 BAO) des dadurch
entstehenden Guthabens beantragen könne.
So
wertet etwa der Verwaltungsgerichtshof einen auf Unrichtigkeit der
Selbstbemessung einer Abgabe gestützten Rückzahlungsantrag dahin, dass
ein solcher Antrag die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur
bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe auslöst, wenn eine solche
noch nicht erfolgt ist (Vgl. etwa VwGH 25. Juni 2002, 2002/17/0153, mwN, und
auch Stoll, BAO III, S. 2480).
Das
Finanzamt gelangte offensichtlich zur Ansicht, dass die der Entrichtung zu
Grunde liegende Abgabenbemessung durch die Beschwerdeführerin richtig sei,
und stellte die "Beitragspflicht" in derselben Höhe fest,
welche die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag... als abgeführt
erklärt hatte. Folgerichtig hätte es aber den Antrag der
Beschwerdeführerin... als unbegründet abweisen müssen, weil sich
die Abgabenbemessung - nach Ansicht des Finanzamtes - nicht als unrichtig
erwiesen hat. Der vom Finanzamt erlassene Feststellungsbescheid war somit
unzulässig".
Auch im hier zu beurteilenden Fall hat das Finanzamt
hinsichtlich des streitumfangenen Zeitraumes 1.Jänner 1998 - 30. November
2000 einen Feststellungsbescheid erlassen, in welchem die Beitragspflicht im
Umfang der Selbstberechnung festgestellt wurde. Nach der dargestellten Judikatur
ist die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides
unzulässig.
Der angefochtene Bescheid war
daher aufzuheben.
Wien,
13. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragRückzahlungsansuchenFeststellungsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1990-W/02
- Stammnummer
- 7603
- Gültig
- 13.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF