Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1580-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1580-L/02vom 21.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., gegen den
Bescheid des Finanzamtes x betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Prüfungszeitraum Jänner 1998 bis Dezember 2000
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Beträge der Nachforderung setzen sich nun
wie folgt zusammen:
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DB bisher: 4.218,66
€
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DB neu: 3.188,52
€
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DZ bisher: 439,09
€
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DZ neu: 333,57
€
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SZ bisher: 84,37
€
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SZ neu: 61,77
€
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 6. August 2001 den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe
von 58.050,00 ATS und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von
6.042,00 ATS für den Prüfungszeitraum Jänner 1998 bis
Dezember 2000 nachgefordert, weil die an den mit 100 % an der
Berufungswerberin beteiligten Geschäftsführer ausbezahlten
Geschäftsführerbezüge den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag zu unterwerfen seien. Weiters wurde für den zuwenig
abgeführten Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen ein Säumniszuschlag mit 2 % in Höhe von
1.161,00 ATS festgesetzt. Die dagegen eingebrachte Berufung richtet sich
gegen die Nachforderung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag. Im Wesentlichen wird diese folgendermaßen
begründet:
Eine Weisungsgebundenheit liege beim
Geschäftsführer sicher nicht vor, da er auf Grund seiner 100%igen
Beteiligung jede Weisung der Generalversammlung nur sich selbst geben könne
und daher jederzeit blockieren könne. In der Literatur werde
überwiegend davon ausgegangen, dass das Fehlen der Weisungsgebundenheit der
maßgebliche Grund dafür sei, dass keine Beschäftigung iSd.
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 Einkommensteuergesetz 1988 vorliegen
könne. Der VwGH sei in seinen Erkenntnissen vom 18.9.1996,
Zl. 96/15/0121 und vom 20.11.1996 Zl. 96/15/0094 und andere dieser
Argumentation nicht gefolgt. Laut VwGH sei der Formulierung des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" daher das Verständnis beizulegen, dass es zwar
auf die Weisungsgebundenheit nicht ankomme, dass aber im Übrigen die
Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses vorliegen müssten. Laut
übereinstimmender Literaturmeinung werde mit der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus grundsätzlich nicht auf örtliche
Umstände, wie das Arbeiten im Betriebsgelände oder die Erbringung der
Dienstleistung außerhalb des Betriebes abgestellt, sondern auf die
funktionelle Einbindung der Dienstleistung in ein betriebliches
Weisungsgefüge. Daher müsse aus diesen Merkmalen geschlossen werden,
dass eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
bei Fehlen der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers
gegenüber der Generalversammlung nicht möglich sein könne. Auf
Grund der 100%igen Beteiligung des Geschäftsführers liege daher das
Fehlen der Weisungsgebundenheit eindeutig vor. Der
Geschäftsführer, 100%iger Gesellschafter der Berufungswerberin, der
für die Willensbildung der Berufungswerberin, der er angehöre,
wesentlich maßgeblich sei, unterwerfe sich also nicht einem fremden
Willen, sondern stelle im Gegenteil oben erwähntes Weisungsgefüge auf.
Das Merkmal der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers sei daher bei der Beschäftigung des Geschäftsführers
nicht erfüllt. Ein schriftlicher Anstellungsvertrag, mit dem sich der
Geschäftsführer zur Einhaltung aller Kriterien eines
Dienstverhältnisses, die zur Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der GmbH führen würden, verpflichte, liege ebenfalls nicht
vor. Nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise trage damit der 100%ige
Gesellschafter der Berufungswerberin die Verantwortung und das Risiko nicht nur
für den Erfolg der Gesellschaft, sondern auch für seine Entlohnung. Im
Folgenden würden weitere Kriterien aufgezählt, die dafür sprechen
würden, dass ein Geschäftsführer grundsätzlich
Unternehmerrisiko trage und die alle auf den Geschäftsführer der
Berufungswerberin zutreffen würden. - Die tatsächliche
Auszahlung des Geschäftsführerbezuges sei von der Liquiditätslage
der Gesellschaft und damit von deren wirtschaftlichen Erfolg abhängig
- einen arbeitsrechtlichen Anspruch habe der wesentlich beteiligte
Geschäftsführer nicht. - In vielen Fällen könne der
Geschäftsführer zur persönlichen Haftung herangezogen werden
(u.a. § 25 GmbH-Gesetz, §§ 9 sowie 80 folgende BAO, § 67
Abs. 10 ASVG etc.). - Der Geschäftsführer sei von den
gesetzlichen Schutzbe-stimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes ausgeschlossen.
- Ebenso habe der Geschäftsführer keinen Anspruch auf
Insolvenzausfallsgeld. - Der "Arbeitgeber" sei im Falle der Abwesenheit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers, aus welchem Grunde immer
(z.B. Krankheit, Urlaub), nicht zur Weiterzahlung einer
Geschäftsführervergütung verpflichtet. - Der
Geschäftsführer erhalte neben dem vereinbarten
Geschäftsführerbezug keinerlei anfallende Aufwendungen, wie
insbesondere Sozialversicherungsbeiträge, Reise- und Fahrtkosten. Er
verwende zu seinen beruflichen Fahrten zu einem wesentlichen Teil seinen
privaten Pkw, für den es von Seiten der Bw. keinerlei Vergütungen
gebe. Gerade in dieser Kostentragung sei das wesentliche Indiz für das
Unternehmerrisiko gegeben. Da der Arbeitnehmer im Rahmen eines
Dienstverhältnisses vollen Anspruch auf Abgeltung sämtlicher Kosten,
die für Dienstvorrichtungen im Auftrag des Dienstgebers entstehen,
habe.
Der Geschäftsführer der Berufungswerberin trage
somit (zumindest indirekt) immer Unternehmerrisiko. Mit der Stellung eines in
einem Dienstverhältnis stehenden normalen "Arbeitnehmers" sei er in keinem
Fall vergleichbar. Der wesentlich Beteiligte sei gegenüber der
Generalversammlung der Berufungswerberin nicht weisungsgebunden und könne
sich bei den von ihm durchzuführenden Arbeiten daher jederzeit vertreten
lassen. Ausgenommen davon sei nur die Vertretung der Gesellschaft nach
außen. Dies liege aber in der Natur der Sache - da kein weiterer
Geschäftsführer bestellt sei. Der wesentlich Beteiligte erhalte auf
Grund eines Aktenvermerkes vom 11. Jänner 1999 mit Beginn des
Geschäftsjahres 1999 eine Geschäftsführervergütung in
Höhe von 40 % des Gewinnes vor Steuern und vor Abzug des
Geschäftsführerbezuges, mindestens jedoch 600.000,00 ATS, wobei
der Betrag spätestens ein Monat nach Erstellung der Bilanz für das
jeweilige Geschäftsjahr zur Auszahlung fällig sei. Weiters sei
festgehalten, dass der Geschäftsführer Anspruch auf Akontozahlungen
habe. Wie aus einem weiteren Aktenvermerk vom 25. Juli 2000 ersichtlich
sei, würde auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung bei der Gesellschaft
der Mindestbezug des Geschäftsführers für Zeiträume ab
1.1.2000 auf 300.000,00 ATS und ab 1.1.2001 auf 400.000,00 ATS
reduziert. Diese Reduktion sei mindestens bis 1.1.2004 gültig. Wie
aus beiliegenden Kopien der Kontoblätter ersichtlich sei, würden in
unregelmäßigen Zeitabständen Zahlungen an den
Geschäftsführer in runden Beträgen getätigt. Wie aus der
ebenfalls beiliegenden Kopie des Fortsetzungskontoblattes per 31.12.2000
ersichtlich sei, würde ein wesentlicher Betrag dieser Zahlungen auf das
Verrechnungskonto des Geschäftsführers umgebucht und dort zum
Ausgleich des bestehenden Guthabens des Geschäftsführers
verwendet. Für das Kalenderjahr 1999 habe daher der
Geschäftsführerbezug tatsächlich 600.000,00 ATS und für
das Kalenderjahr 2000 300.000,00 ATS betragen. Weiters spreche das Faktum,
dass der Geschäftsführer weder Anspruch auf Urlaub noch auf
Abfertigung habe, dafür, dass die Entlohnung nicht als Indiz für das
Merkmal eines Dienstnehmers angesehen werden könne. Ein
Dienstverhältnis eines wesentlich Beteiligten gem. § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 liege vor, wenn mit Ausnahme der
Weisungsgebundenheit sonst alle anderen Merkmale eines Dienstverhältnisses
vorliegen würden. Aus obigen Ausführungen sei ersichtlich, dass dies
bei der Geschäftsführertätigkeit des wesentlich Beteiligten der
Berufungswerberin sicher nicht gegeben sei. Dem VwGH in den Erkenntnissen vom
18.9.1996 Zl. 96/15/0121 sowie vom 20.11.1996 Zl. 96/15/0094 folgend,
liege auch nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein Dienstverhältnis
eindeutig nicht vor. Dadurch sei gem. § 41 FLAG aber auch keine DB-
und DZ-Pflicht betreffend den Geschäftsführer gegeben.
Weiters wird in der Berufung auch ein Eventualantrag
gestellt. Der als Geschäftsführerbezug zustehende und daher auch
tatsächlich zugeflossene Betrag im Kalenderjahr 1999 habe
600.000,00 ATS und im Kalenderjahr 2000 300.000,00 ATS und nicht wie
im Haftungsbescheid je 645.000,00 ATS betragen. Sollte daher der Berufung
nicht voll inhaltlich stattgegeben werden, so reduziere sich die
Bemessungsgrundlage unter der Annahme eines Dienstverhältnisses für
das Jahr 1999 auf 600.000,00 ATS und für das Jahr 2000 auf
300.000,00 ATS.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Februar 2002
wurden die bisher vorgeschriebenen DB-, DZ- und SZ-Beträge auf Grund der
richtig gestellten Bemessungsgrundlagen wie folgt
geändert: Dienstgeberbeitrag: 1998: 30.000,00 ATS, 1999:
645.000,00 ATS, 2000: 300.000,00 ATS = gesamt: 975.000,00 ATS x 4,5 % = 43.875,
00 ATS Nachforderung neu (bisher 58,050,00 ATS);
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen: 1998: 30.000,00 ATS, 1999: 645.000,00 ATS =
675.000,00 ATS x 0,48 % = 3.240,00 ATS 2000: 300.000,00 ATS x 0,45 % =
1.350,00 ATS, somit Nachforderung neu gesamt: 4.590,00 ATS (bisher: 6.042,00
ATS)
Saümniszuschlag: 43.875,00 ATS minus 1.350,00 ATS =
42.525,00 ATS x 2 % = 850,00 ATS neu (bisher: 1.161,00 ATS).
Begründet wurde dies damit, dass hinsichtlich DB- und
DZ-Bemessungsgrundlage für die Jahre 1998 und 1999 das Zuflussprinzip bzw.
die zeitliche Zuordnung gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 gelte. Der
Teilbetrag von 45.000,00 ATS für den Zeitraum 1998 sei im Kalenderjahr
1999 ausbezahlt worden und erhöhe dadurch die Bemessungsgrundlage für
1999. Hinsichtlich der Einbeziehung der
Geschäftsführerbezüge in die Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag führt das
Finanzamt aus, dass laut Aktenvermerke vom 11. Jänner 1999 bzw.
25. Juli 2000 über die durchgeführten Besprechungen der
Geschäftsführung sowie der Gesellschaft der Berufungswerberin, der
Geschäftsführer einen jährlichen Geschäftsführerbezug
in Höhe von 40 % des Gewinnes vor Steuern und vor Abzug des
Geschäftsführerbezuges, mindestens aber 600.000,00 ATS bzw. ab
1.1.2000 300.000,00 ATS erhalte. Die Fixierung der Jahresbezüge
widerspreche dem Erfordernis, dass der Steuerpflichtige den Erfolg durch eigene
Geschäftseinteilung maßgeblich beeinflussen könne. Der
beteiligte Geschäftsführer sei auch für die Jahre 1998, 1999 und
2000 steuerrechtlich als Bezieher von Einkünften iSd. § 22
Z 2 EStG 1988 behandelt worden. Der VfGH habe die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt und weiters auch die
Anfechtungsanträge des VwGH abgewiesen. Auch nach der Entscheidung des VfGH
sei der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 23.4.2001 Zl. 2001/14/0054, vom
23.4.2001 Zl. 2001/14/0052 und vom 29.5.2001 Zl. 2001/14/0077 bei
seiner bisherigen Rechtsprechung geblieben.
Im Vorlageantrag vom 13. März 2002 führt die
Berufungswerberin ergänzend zur Berufung an, dass zwischen ihr und dem
Geschäftsführer in Aktenvermerken vom 11.1.1999 und 25.7.2000
festgehalten werde, dass der Geschäftsführerbezug in Höhe von
40 % des Gewinnes vor Steuern und Abzug des
Geschäftsführerbezuges festgelegt werde, wobei die Untergrenze bis
31.12.1999 mit 600.000,00 ATS und ab 1.1.2000 mit 300.000,00 ATS
fixiert worden sei. Neben der Fixierung des Geschäftsführerentgeltes
in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Gewinnes habe der
Geschäftsführer sämtliche im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit anfallenden Aufwendungen aus eigenem zu tragen und würden
daher nicht von der GmbH vergütet. Insbesondere handle es sich dabei um
Kosten der gewerblichen Sozialversicherung sowie der anfallenden Reisekosten, da
der Geschäftsführer nicht nur am Sitz der Gesellschaft tätig sei,
sondern seine Tätigkeit auch außerhalb ausübe und daher Reise-
und Verpflegungskosten anfallen würden. Bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Gewinnes aus dieser selbstständigen Tätigkeit
hätten sich jedoch bisher die Verpflegungs und Reisekosten nicht
ausgewirkt, da die Betriebsausgaben mit dem Pauschalsatz von 6 % gem.
§ 17 Abs. 1 EStG angesetzt worden seien. Im
gegenständlichen Fall sei daher sehr wohl ein Unternehmerwagnis gegeben, da
der Geschäftsführer genötigt sei, für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufzukommen. Je nach Anfall der
Reisekosten und dem Gewinn des Unternehmens sei das Einkommen des
Geschäftsführers sehr wohl erheblichen Schwankungen unterzogen, was
bei einem Dienstverhältnis im Wesentlichen denkunmöglich wäre.
Auch die Reduzierung des Mindestentgeltes von 1999 auf 2000 um 50 % sei
für einen Dienstnehmer denkunmöglich. Das Vorliegen von
Unternehmerwagnissen und somit das Nichtvorliegen der Dienstgeberbeitragspflicht
wäre auch durch den VwGH in seinen Entscheidungen vom 19.12.2001
Zl. 2001/13/0086 und vom 12.9.2001 Zl. 2001/13/0115 bestätigt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22
Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v.
1. März 2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
v. 23.4.2001, Zl. 2001/14/0052, Zl. 2001/14/0054, und v. 10.5.2001,
Zl. 2001/15/0061).
Vom wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer werden Einkünfte iSd.
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt, wenn - bezogen auf
die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
- der Gesellschafter Geschäftsführer zufolge
kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernden
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des
Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
- ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht
überwälzbarer Ausgaben trifft und
- er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche
Entlohnung erhält.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung. Auf Grund der
vom Geschäftsführer zu erfüllenden Aufgaben der
Geschäftsführung, denen er unbestritten auch nachgekommen ist, kann
nicht in Abrede gestellt werden, dass diese eine faktische Eingliederung in den
betrieblichen Ablauf erforderten und zwar in zeitlicher, örtlicher und
organisatorischer Hinsicht.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Wie der Berufung und dem Vorlageantrag zu entnehmen ist,
wurde in den Aktenvermerken vom 11.1.1999 und 25.7.2000 festgehalten, dass der
Geschäftsführerbezug in Höhe von 40 % des Gewinnes vor
Steuern und Abzug des Geschäftsführerbezuges festgelegt werde, wobei
die Untergrenze bis 31.12.1999 mit 600.000,00 ATS, ab 1.1.2000 mit 300.000,00
ATS und ab 1.1.2001 mit 400.000,00 ATS fixiert wurde. Diese Gestaltung
entspricht aber der Vereinbarung eines Fixbezuges, der nach der ständigen
Rechtsprechung ein starkes Indiz gegen das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses
darstellt, zumal dieser im gegebenen Fall auch trotz der Verluste der
Gesellschaft gewährt wurde. Von einer laufenden Entlohnung kann ausgegangen
werden, weil entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diese nicht
notwendig monatlich erfolgen muss. Weiters ist es zudem nicht von wesentlicher
Bedeutung, dass die Auszahlung der Geschäftsführervergütung nicht
in 14 Teilbeträgen erfolgt, weil bei einem wesentlich Beteiligten die
Begünstigungsmöglichkeit für einen 13. und 14. Monatsbezug
nicht besteht. Auch kommt es nicht auf die zivilrechtliche Einstufung der
Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit als Geschäftsführer
an.
Auch ausgabenseitig wurde ein Unternehmerrisiko nicht
aufgezeigt, zumal selbst im Vorlageantrag angeführt wird, dass sich die
Verpflegungs- und Reisekosten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes
aus dieser selbständigen Tätigkeit bisher nicht ausgewirkt haben, da
die Betriebsausgaben mit dem Pauschalsatz von 6 % gemäß
§ 17
Abs. 1 EStG 1988 angesetzt wurden. Das Tragen der
Sozialversicherungsbeiträge durch den Geschäftsführer
begründet - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen
hat - kein Unternehmerrisiko. Hinsichtlich der von der Berufungswerberin
angeführten Haftungsansprüche eines
Gesellschafter-Geschäftsführers ist darauf zu verweisen, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht für den eigenen Betrieb,
sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für einen fremden
Betrieb tätig ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass
das Risiko, welches der Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der
Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
trägt, der Gesellschaftersphäre zuzuordnen ist und damit kein Indiz
für ein Unternehmerwagnis im Bereich der
Geschäftsführungstätigkeit darstellt (vgl. etwa das
VwGH-Erkenntnis v. 20.3.2002, Zl. 2001/15/0155). Auch das Fehlen eines
"arbeitsrechtlichen Schutzes" ist einem Unternehmerrisiko nicht gleichzuhalten.
Zudem ist die GmbH entsprechend § 1014 ABGB verpflichtet, dem
Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das
österreichische GmbH-Recht 2/100). Zur Frage der Vertretungsbefugnis ist
schließlich fest zu halten, dass es nicht unüblich ist und einem
Dienstverhältnis nicht entgegensteht, wenn sich leitende Angestellte,
insbesondere Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen vertreten
lassen können. Dass im gegebenen Fall tatsächlich vom
Geschäftsführer selbst zu tragende Kosten für seine Vertretung
angefallen wären, wird von der Berufungswerberin auch nicht
behauptet.
Dieser Sachverhalt lässt somit kein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer erkennen.
Die Bemessungsgrundlage wurde vom Finanzamt im Zuge des
Berufungsverfahrens neu ermittelt und der Berufungswerberin mit der
Berufungsvorentscheidung - der die Wirkung eines Vorhaltes zukommt - zur
Kenntnis gebracht. Dagegen wurden im Vorlageantrag keine Einwände erhoben.
Diese wird beibehalten und ist in den Entscheidungsgründen
dargestellt.
Es ergibt sich deshalb, dass die Tätigkeit des
wesentlich Beteiligten - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit -
die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, sodass die von der
Berufungswerberin bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 21.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1580-L/02
- Stammnummer
- 12339
- Gültig
- 21.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF