…trotz eingehender Beweiswürdigung nach wie vor Zweifel an der Täterschaft der Bf bestehen bleiben, wohl der Grundsatz "in dubio pro reo" zum Tragen kommen. Der Unabhängige Finanzsenat betont in diesem Zusammenhang allerdings, dass es bei der Einleitung des Finanzstrafverfahrens (wie also auch im gegenständlichen Fall…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn A.Z., wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des…
…lässt ( dolus ex re ), ist sohin nicht eindeutig und mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit festzustellen. In Anwendung des Grundsatzes " in dubio pro reo " wird dem Bw. sohin vorsätzliches Handeln nicht vorzuwerfen sein. Dass der Bw. aber durch sein Handeln jedenfalls seine objektiven Sorgfaltspflichten…
…vermutlich Passat Kombi, zu ihm in den F-weg - den Weg dorthin habe er G erklärt - gekommen. Er habe damals von G 4 oder 5 Stangen Zigaretten der Sorte Marlboro light 100 um glaublich € 26,00 pro Stange gekauft. Außer dieser Lieferung habe er…
…nicht eingegangen worden sei, sei ebenfalls in keiner Weise nachvollziehbar. Schätzungen seien immer eine zweifelhafte Sache. Der Strafrichter solle aber seine Entscheidungen zweifelsfrei treffen, sich einer Sache gewiss sein und exakte Feststellungen treffen. Das Prinzip in dubio pro reo würde dem Strafrichter vorschreiben, dass er…
…zu seinen Gunsten anzunehmenden - Einfluss des K gestanden hat, welcher ihn zu seinem Verhalten angeleitet bzw. ihn in seinem Tatsachenentschluss bestärkt habe, stehen als erschwerend gegenüber die Vielzahl der deliktischen Angriffe und der Umstand, dass nicht einfach aus dem unternehmerischen Geschehen heraus mit kurzfristigem Tatentschluss…
…den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Dr. Alfred Wurzer und Mag. Thomas Karner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K,, vertreten durch Mag. Robert Mader, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße…
…Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechen ist. Zum Vergleich sei ergänzend darauf verwiesen, dass laut Spruchpraxis üblicherweise pro einer Geldstrafe in Höhe von etwa € 8.000,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt wird. So gesehen wäre im gegenständlichen Fall auch eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe denkbar gewesen…
…den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten bleibt. Die Behörde war daher nicht verhalten, den Grundsatz in dubio pro reo zu beachten und festzustellen, der Bf habe die ihm von El.D. angelasteten Übertretungen nicht begangen. Die Behörde war aus der Sicht dieses Grundsatzes weder daran gehindert…
…die Begehung einer Straftat annehme, ohne dass dies bewiesen werden könne, widerspreche das den elementaren Grundsätzen der Strafprozessordnung bzw. werde der Grundsatz "in dubio pro reo" falsch angewendet. Es lägen daher offensichtlich lediglich einfache Schmuggeltatbestände vor, nicht jedoch eine gewerbsmäßige Begehung. Diese gründe sich auf…
…Würdigung aller aufgenommenen Beweise über Tatsachen keine Klarheit erlangen, dürfen diese nicht zum Nachteil des Beschuldigten als gegeben angenommen werden. Verbleibende Zweifel haben sich daher immer zugunsten des Beschuldigten auszuwirken (in dubio pro reo). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 9. November 2004
… 98 Abs. 3 FinStrG). Verbleibende Zweifel haben sich daher immer zugunsten des Beschuldigten auszuwirken (in dubio pro reo). Ein näheres Eingehen auf das umfangreiche Vorbringen des Bw. zur subjektiven Tatseite erübrigt sich daher. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel…
…überzogen. Tatsächlich erweise sich dieser Schluss durch kein Beweisergebnis begründet und sei auch angesichts des Verfahrensgrundsatzes "in dubio pro reo" strikt verpönt. Zum Beweis für sein Vorbringen beantrage er die (in seiner Anwesenheit durchzuführende) Einvernahme seiner Tochter IE sowie seiner Ehegattin ME als Zeugen. Er…
…prüft. Im Strafverfahren können sich Zweifel ausnahmslos nur zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, niemals zu seinen Lasten. Nichts anderes besagt der Zweifelsgrundsatz "in dubio pro reo". Abgesehen davon, dass der Beschluss des LG Krems für die Entscheidung des UFS keine Bindungswirkung zu entfalten vermag, ist…
…in Kauf zu nehmen zu berücksichtigen. All dies habe der Erstsenat zu Recht bei dem Beschuldigten in Zweifel nicht angenommen, weil ihm eben der Beweis des subjektiven Tatbestandselementes des Vorsatzes nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit als erbringbar erschien. "In dubio pro reo…
…erst in Gang gesetzten förmlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. §§ 115 ff FinStrG) oder die in dessen weiteren Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo…
…vom 21. März 2002, 2002/16/0060), doch bedarf es hiezu schon aufgrund des im Strafrecht geltenden Grundsatzes "in dubio pro reo" (= Unschuldsvermutung) eines entsprechenden (zusätzlichen) Nachweises konkreter, sich nicht nur in mangelhaften Aufzeichnungen erschöpfender, Pflichtverletzungen bzw. zumindest eines Hinweises auf spezifische, jeweils entsprechende…
…die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Ermittlungsverfahrens oder die in dessen Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen…
…die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Ermittlungsverfahrens oder die in dessen Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen…
…die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahren…