Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0114-W/03
Bestritten wird das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung eines Vereinsobmannes durch unrichtige Angabe des normverbrauchsabgabebefreiten Verwendungszweckes im Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0114-W/03vom 01.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kann die Finanzstrafbehörde auch nach Würdigung aller aufgenommenen Beweise über Tatsachen keine Klarheit erlangen, dürfen diese nicht zum Nachteil des Beschuldigten als gegeben angenommen werden. Verbleibende Zweifel haben sich daher immer zugunsten des Beschuldigten auszuwirken (in dubio pro reo).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat
Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr. Jörg Krainhöfner
und KomzlR Andreas Kolar als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Dr. Christian Widl, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 15. Mai 2003 gegen das Erkenntnis der
Einzelbeamtin des Finanzamtes Mödling vom 4. April 2003,
StrafNr. 2000/00235-001, nach der am 1. April 2004 in Anwesenheit
des Beschuldigten und seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten Christine Glaser
sowie der Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis der
Einzelbeamtin vom 4. April 2003, StrafNr. 2000/00235-001, wurde der
Bw. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Normverbrauchsabgabe für die Jahre 1998 und 1999 in
Höhe von S 43.624,00 (entspricht € 3.170,28) bewirkt
habe.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG wurde deswegen über den Bw. eine Geldstrafe in
Höhe von € 950,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle gemäß
§ 20 FinStrG
tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 95,00 festgesetzt.
Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass der Bw. von der Gründung des Vereines A. bis
25. September 1998 Obmannstellvertreter und in der Zeit von
25. September 1998 bis 18. Jänner 2000 Obmann dieses Vereines
gewesen sei.
Unter Textziffer 14 des
Betriebsprüfungsberichtes werde ausgeführt, dass die beiden dem Bw.
als Obmann zur persönlichen Verfügung überlassenen PKW S.
nicht als Rettungsfahrzeuge genutzt worden seien und daher die
durchgeführte Normverbrauchsabgaberückvergütung durch die
Betriebsprüfung wieder vorzuschreiben gewesen wäre. Die Vergütung
betrage 1998 S 21.881,00 und 1999 S 21.743,00.
Der Antrag auf Vergütung
der Normverbrauchsabgabe für den Monat Oktober 1998 in Höhe von
S 21.881,00 sei am 19. Oktober 1998 durch den Bw. unterfertigt und
beim zuständigen Finanzamt eingebracht worden.
Als Grund für die
Vergütung sei "Gemeinnütziger Verein (Rettung) siehe
Rechnung" angeführt und dem Antrag eine
Normverbrauchsabgabebestätigung des Leasinggebers beigelegt
worden.
Die Verbuchung des Antrages sei
am 3. November 1998, die Rückzahlung der betreffenden
Normverbrauchsabgabe am 23. November 1998 erfolgt.
Der Antrag auf Vergütung
der Normverbrauchsabgabe für das weitere Fahrzeug PKW S. mit dem
angegebenen Verwendungszweck Rettungsdienst und dem Ersuchen um Rückzahlung
eines Betrages in Höhe von S 21.743,00 trage wiederum die Unterschrift
des Bw. Der Antrag sei am 10. Juni 1999 unterfertigt und am 14. Juni
1999 beim Finanzamt eingebracht worden, wobei die Verbuchung am 24. Juni
1999 und die Rückzahlung der Normverbrauchsabgabe am 5. Juli 1999
erfolgt sei.
Am 18. November 1999 sei
der Bw. beim Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich als
Verdächtiger im Zusammenhang mit einem dem Verein A. abhanden
gekommenen Bargeldbetrag in Höhe von S 245.000,00 einvernommen worden.
Zu den
verfahrensgegenständlichen PKW's habe er angegeben, dass der Vorstand
des Vereines im Sommer 1998 zur Ansicht gekommen sei, dass die Niederlassung in
G. äußerst positiv arbeite und die mit der meisten Arbeit belasteten
Personen auch Vorteile in irgendeiner Hinsicht erhalten sollten.
Der Bw. habe in diesem
Zusammenhang den Wunsch nach einem Dienstauto, das er privat verwenden
könne, vorgebracht. Es sei dann zum Ankauf des PKW S. auf Kosten des
Rettungsdienstes gekommen. Die Finanzierung sei erfolgt, indem der Bw. dem
Verein ein zinsenloses, aber rückzahlbares Darlehen über
S 100.000,00 gewährt habe. Diese Summe sei als Anzahlung für
einen Leasingvertrag zum Erwerb des Autos verwendet worden, der Restbetrag sei
über die Leasingfirma finanziert worden. Leasingnehmer sei der
Verein S. gewesen, der nach wie vor für die Leasingraten aufkomme und
die laufenden Kosten für Betankung und Versicherung begleiche. Das Auto
werde für private Zwecke verwendet, bei dringendem Bedarf stelle er es dem
Verein für Dienstfahrten zur Verfügung. Steuerlich sei die
Zurverfügungstellung des Autos als Sachbezug in Höhe von
S 4.000,00 bewertet und dieser Sachbezug auch seit Jänner 1999
gemeldet worden. Das Auto verwende er bereits seit
September 1998.
Dieser Sachverhalt habe als
Grundlage zur Einleitung des Strafverfahrens gegen den Bw. gedient. Mit
Strafverfügung vom 19. August 2002 sei der Beschuldigte zu einer
Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 verurteilt worden. Dagegen sei
fristgerecht Einspruch erhoben worden, sodass die Strafverfügung den
Rechtbestand nicht mehr angehöre und das ordentliche Verfahren fortzusetzen
gewesen sei.
In den mündlichen
Verhandlungen vom 20. März 2003 und 4. April 2003 habe der Bw.
eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG bestritten. Er
habe angegeben, dass die beiden PKW S., welche hintereinander angeschafft
worden seien, im Rettungsdienst und zwar für Krankentransporte,
Sozialtransporte, Arzttransporte und ähnliches eingesetzt worden seien. Die
beiden Rückerstattungsanträge habe er unterfertigt. Diese seien jedoch
von den Kassieren des Vereines weiterbearbeitet worden. Außerdem habe er
vom Landesfinanzreferenten O. die Auskunft erhalten, dass für im
Rettungsdienst stehende Fahrzeuge die Normverbrauchsabgabe rückerstattet
werden könne. Dies sei auch von der Steuerberatungskanzlei so zur Kenntnis
genommen worden und er habe auf die Richtigkeit der diversen Auskünfte
vertraut. In seiner Vernehmung vom 20. März 2003 habe er angegeben,
dass er ein Fahrzeug des Vereines A. für private Fahrten zur
Verfügung gestellt bekommen habe. Er habe dieses Auto verwendet um von
seiner Arbeitsstelle zum Verein A. zu gelangen.
Der in der mündlichen
Verhandlung vom 4. April 2003 einvernommene Zeuge B. habe angegeben,
dass die in Rede stehenden Autos vorwiegend für Krankentransporte u.ä.
in Verwendung gestanden seien. Mit der Anschaffung der Fahrzeuge bzw. den
Anträge bezüglich der Normverbrauchsabgabe habe er nichts zu tun
gehabt. Zeuge B. sei seit 1994 beim Verein A. tätig gewesen,
zuerst als Obmannstellvertreter, ab ca. 1998 als Kontrollobmann, ab 2000 wieder
als Obmannstellvertreter. Seine Tätigkeit als Kontrollobmann habe in der
stichprobenartigen Überprüfung der Rechnungen bestanden. Er selbst
habe keine Krankentransporte durchgeführt. Über eine Geldeinlage von
S 100.000,00 auf das Geschäftskonto im Zusammenhang mit dem
PKW S. habe er nichts gewusst. Über eine private Verwendung der Autos
durch den Bw. habe er keine Angaben machen können.
Zum Beweis dafür, dass der
PKW S. aufgrund steigender Überlandtransporte angeschafft worden sei,
sei eine Kopie des Protokolles der Vorstandssitzung vom 17. Mai 1999
vorgelegt worden. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass laut Aussage des Bw. vor
dem Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich am
18. November 1999 schon im Sommer 1998 die Anschaffung des ihm zur
Verfügung gestellten Fahrzeuges beschlossen worden sei. In der
Niederschrift vom 6. November 1999 vor dem Landesgendarmeriekommando
Niederösterreich habe Frau S. angegeben, dass sie seit Mitte
Oktober 1998 Buchhalterin des Vereines A. gewesen sei. Sie habe diese
Tätigkeit unentgeltlich und freiwillig verrichtet, neben ihrer
hauptberuflichen Tätigkeit als Buchhalterin bei einer
Steuerberatungskanzlei. Bezüglich des Pkw S. habe sie angegeben, dass
dieses Fahrzeug ausschließlich vom Bw. privat genutzt worden sei, nachdem
dieses Auto auf sein Betreiben und auf Kosten des Vereines A. geleast
worden wäre. Sie habe auch in der Vorstandssitzung im Dezember 1998 darauf
aufmerksam gemacht, dass für den privat genutzten Pkw ein Sachbezug zu
rechnen sei. Dies sei damals zur Kenntnis genommen worden. Dazu habe der Bw.
angegeben, dass Frau S. Bedienstete des Steuerberaters und nur ab und zu an der
Dienststelle anwesend gewesen sei. Sie sei keine Mitarbeiterin der Dienststelle
und auch nicht Mitglied des Vereines A. gewesen.
Dazu müsse festgehalten
werden, dass Frau S. jedoch nicht Bedienstete der Steuerberatungskanzlei des
Vereines A. gewesen sei.
Den Aussagen des Bw. in der
mündlichen Verhandlung könne nicht gefolgt werden. Vielmehr komme die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Überzeugung, dass die Aussage
vor dem Landesgendarmeriekommando der Wahrheit entspreche zumal sich diese mit
den Aussagen von Frau S. und den Aussagen von Herrn M. am
14. Dezember 1999 und am 7. Jänner 2000 (ebenfalls vor dem
Landesgendarmeriekommando) decken würde und diese wesentlich zeitnäher
gewesen seien. Herr M. sei ebenfalls seit der Gründung des Vereines A.
in verschiedenen Funktionen für den Verein tätig gewesen.
Bei der Strafbemessung wurde
als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw.
berücksichtigt, demgegenüber stand als erschwerend kein
Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis der
Einzelbeamtin richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
15. Mai 2003, mit welcher das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster
Instanz vollinhaltlich angefochten und unvollständige Tatsachenfeststellung
und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend gemacht wird.
Zur unvollständigen
Tatsachenfeststellung wird vorgebracht, dass der Beschuldigte in seiner
Einvernahme, welche im Beweisverfahren unwiderlegt geblieben sei, angegeben
habe, dass er hinsichtlich des allfälligen Rückersatzes der
Normverbrauchsabgabe für Fahrzeuge die im Rettungsdienst verwendet werden,
sich beim Landesfinanzreferenten, Herrn O., erkundigt habe und
gemäß dessen rechtlicher Beratung vorgegangen sei.
Weiters liege kein
Beweisergebnis vor, wonach dem Bw. bewusst gewesen wäre, dass bei einem
Fahrzeug, dass nur teilweise im Rettungsdienst verwendet werde, und welches von
ihm auch für eigene Fahrten eingesetzt wurde, ein
Normverbrauchsabgaberückersatz nicht zulässig wäre.
Beide Feststellungen hiezu
seien aber zur Beurteilung eines allfälligen Verschuldens in Bezug auf die
subjektive Tatseite des Bw. entscheidungsrelevant.
Weiters sei unterlassen worden
auf Grund der vorliegenden Darstellung und den Aussagen des Bw. und des
Zeugen B. festzustellen, dass die vom Bw. auch für eigene Fahrten
genutzten Fahrzeuge nicht bloß in dringenden Einsatzfällen für
Rettungsdienste verwendet worden seien, sondern auch für Altentransporte,
Sozialfahrten, Krankenüberstellungen, Medikamententransporte
etc.
In diesem Sinne werde der
entscheidungsrelevante Sachverhalt zu ergänzen sein.
Zur Rechtswidrigkeit des
Bescheidinhaltes sowie zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird vorgebracht,
dass sich die Erstbehörde zur Beurteilung der Verwirklichung des
angelasteten Finanzstrafvergehens mit der allgemeinen Textierung "der
Tatbestand ist daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
erwiesen" begnüge, ohne näher darzulegen, Feststellungen zu
treffen, wodurch der Tatbestand insbesondere in subjektiver Hinsicht
verwirklicht worden sei. Die Erstbehörde begnüge sich daher lediglich
mit der Wiedergabe der "verba legalia", sodass bereits aus diesem
Grund die erstinstanzliche Entscheidung einer Überprüfung nicht
zugänglich sei.
Aus dem festgestellten
Sachverhalt könne aber nicht mit einer für den Beschuldigten in
strafrechtlicher Relevanz erforderlichen Sicherheit abgeleitet werden, dass sich
der Bw. bei Unterfertigung des Antrag auf Normverbrauchsabgaberückersatz
bewusst gewesen sei, dass dieser Rückersatz für die Fahrzeuge
Pkw S., die auch von ihm für Fahrten benutzt worden seien, nicht
zulässig sein sollte.
Der Bw. habe dahingehend vom
Landesfinanzreferenten, Herrn O., eine entsprechende positive Mitteilung
erhalten und sich nach dieser gerichtet.
Ein Tatvorwurf in subjektiver
Hinsicht scheide daher aus, zumal der Bw. die ihm zukommende Sorgfalt als Obmann
durch Nachfrage beim Landesfinanzreferenten über die bezughabende
Vorgangsweise gewissenhaft nachgekommen sei.
Letztlich sei auch die
Ausnahmebestimmung gemäß
§ 3NoVAG rechtswidrig angewendet
worden. § 3 NoVAG setze für einen
Normverbrauchsabgabenrückersatz nicht voraus, dass das Fahrzeug
ausschließlich für den Rettungsdienst in Verwendung stehe, um eine
Steuerbefreiung reklamieren zu können. § 3
Normverbrauchsabgabegesetz normiere, dass von der Normverbrauchsabgabe befreit
Kraftfahrzeuge sind, die für Zwecke der Krankenbeförderungen und des
Rettungsdienstes verwendet werden.
Das Gesetz normiere aber nicht,
dass dahingehend nur eine ausschließliche Verwendung für diese Zwecke
zu erfolgen habe.
Festgestellt werde, dass die
Fahrzeuge sehr wohl für den Rettungseinsatz Verwendung gefunden
hätten, im übrigen auch für den sonstigen Dienst im Rahmen der
Aufgaben des Vereines A..
Letztlich bleibe im Rahmen der
Beurteilung unberücksichtigt, dass der Bw. durch die Normverbrauchsabgabe
des Fahrzeuges in keiner Weise finanziell belastet gewesen wäre und ihm
auch der Vorteil des Normverbrauchsabgaberückersatzes nicht zugekommen sei,
demnach von Seiten des Bw. sicherlich keine Interessenslage gegeben gewesen sei
sich durch etwaige "Steuertricks" Vorteile zu verschaffen.
Bei rechtlich richtiger
Beurteilung hätte daher die erkennende Behörde zur Schlussfolgerung
gelangen müssen, dass dem Bw. kein tatbestandsmäßiges Verhalten
für ein Vergehen gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
angelastet werden könne.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde seitens des Bw. im Wesentlichen
ergänzend ausgeführt, dass die Fahrezeuge S. sehr wohl im
Rettungsdiesnt eingesetzt worden seien.
Das erstinstanzl. Verfahren
habe keine Ergebnisse erbracht, wonach dem Bw. vorsätzliches Verhalten
nachweisbar wäre. Das Normverbrauchsabgabegesetz verlange für eine
Normverbrauchsabgaberückvergütung keine Ausschließlichkeit der
Verwendung der Fahrzeuge für den Rettungsdienst bzw. für die
Krankenbeförderung, sodass auch Irrtum des Bw. eingewendet
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 62 Abs. 2
lit. b FinStrG ist der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung über ein
Rechtsmittel zuständig, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter
dies in der Berufung begehrt.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Gemäß
§ 3 Zi. 3 NoVAG sind von der Normverbrauchsabgabe
befreit Vorgänge in Bezug auf Fahrschulfahrzeuge, Miet-, Taxi- und
Gästewägen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung, für
Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden,
Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und Begleitfahrzeuge für
Sondertransporte. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12
Abs. 1 Z. 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck auf
Grund des Zulassungsverfahrens nachgewiesen wird.
Im Rahmen der
gegenständlichen Berufung wird zur unvollständigen
Tatsachenfeststellung vorgebracht, dass kein Beweisergebnis dahingehend
vorliege, wonach es dem Bw. bewusst gewesen wäre, dass bei einem Fahrzeug,
das nur teilweise im Rettungsdienst verwendet werde, und welches von ihm auch
für eigene Privatfahren eingesetzt worden sei, ein
Normverbrauchsabgaberückersatz nicht zulässig wäre. Weiters sei
es unterlassen worden auf Grund der vorliegenden Darstellung und den Aussagen
des Bw. und des Zeugen B. festzustellen, dass die vom Bw. auch für eigenen
Fahrten genutzten Fahrzeuge nicht bloß in dringenden Fällen für
Rettungsdienst verwendet worden seien, sondern auch für Altentransporte,
Sozialfahren, Krankenüberstellungen und Medikamententransporte. Die
Finanzstrafbehörde I. Instanz ist in freier Beweiswürdigung davon
ausgegangen ist, dass die in Rede stehenden beiden PKW S. vom Bw. zum
weitaus überwiegenden Teil nicht für
normverbrauchsabgabebegünstigte Zwecke des Rettungsdienstes und der
Krankenbeförderung verwendet, sondern vielmehr vorwiegend für den
privaten Bedarf des Bw. angeschafft worden seien. Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz stützt sich dabei auf die zeitnah vom Bw. selbst und
von Frau S. und Herrn M. zeitnah zum gegenständlichen
finanzstrafrechtlichen relevanten Sachverhalt getätigten Aussagen vor dem
Landesgendarmeriekommando Niederösterreich. In seiner niederschriftlichen
Aussage vom 18. November 1999 vor dem Landesgendarmeriekommando
Niederösterreich habe der Bw. selbst ausgeführt, dass er den
PKW S. insbesondere für private Zwecke verwende und diesen bei
dringenden Bedarf den Verein A. für Dienstfahren zur Verfügung stelle.
Dieser Aussage des Bw. selbst entspräche inhaltlich auch die Aussage der
Frau S. vom 6. November 1999 vor dem Landesgendarmeriekommando
Niederösterreich im Rahmen derer diese zu Protokoll gab, dass der
PKW S. vom Bw. ausschließlich für private Zwecke Verwendung
gefunden hätte und dieser auf Betreiben des Bw. ihm vom Verein zur
Verfügung gestellt worden wäre. Auch Herr M. habe in seiner
niederschriftlichen Aussage vom 7. Jänner 2000 vor dem
Landesgendarmeriekommando Niederösterreich zu Protokoll gegeben, dass der
PKW S. vom Verein A. um einen Betrag von S 280.000,00 angekauft und
dem Bw. zur privaten Benutzung übergeben worden sei. Im März 1999 sei
ein neues Modell des PKW S. angekauft worden, der wiederum auf den
Verein A. angemeldet und in weitere Folge vom Bw. benutzt worden
sei. Auch Frau M.B. habe in ihrer niederschriftlichen Aussage vom 18.
November 1999 vor dem Landesgendarmeriekommando Niederösterreich
gleichlautend zu Protokoll, dass der PKW S. ausschließlich vom Bw.
benutzt worden sei, jedoch vom Verein A. für Krankentransporte angekauft
worden wäre. Tatsächlich habe dieses Fahrzeug ausschließlich der
Bw. benutzt und es sei ausgemacht gewesen, dass er auch die monatlichen
Leasingraten und die Versicherung bezahle. Die ersten zwei Monate sei dies auch
so gehandhabt worden bis der Steuerberater erklärt habe, dass dies nicht
gesetzmäßig sei und dem Bw. ein Sachbezug berechnet werden
müsse. Tatsache sei, dass S 100.000,00 für dieses Fahrzeug vom
Bw. bezahlt und dieser Betrag als Darlehen verbucht worden sei. Im Rahmen
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat gab der Zeuge M. als
informierter Vertreter des Vereines A. im Wesentlichen zu Protokoll, dass
für die beiden Fahrzeuge PKW S. keine Fahrtenbücher geführt
worden seien, aus welchen der Einsatz dieser Fahrzeuge hervorgehe. Nach seinen
Erinnerungen seien die Dienstfahrzeuge des Bw. sowohl für dienstliche als
auch für private Fahrten verwendet worden, jedoch nur in einem sehr
geringen Ausmaß für den Rettungsdienst und für die
Krankenbeförderung. Konkret könne er sich dabei auf eine Rettungsfahrt
erinnern. Eine Blaulichtgenehmigung des Amtes der Niederösterreichischen
Landesregierung sei für beide Fahrzeuge vorgelegen. Auf Befragung des
Verteidigers des Bw. musste er jedoch, entgegen seiner Aussage vor dem
Landesgendarmeriekommando Niederösterreich, einräumen, dass er sich im
Tatzeitraum nur ca. 36 Stunden pro Woche an der Dienststelle des
Vereines aufgehalten habe und er nicht ausschließen könne, dass die
beiden Fahrzeuge S. in Zeiten seiner Abwesenheit für
normverbrauchabgabebegünstigte Zwecke des Rettungseinsatzes und des
Krankentransportes eingesetzt wurden. Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat führte der Bw. aus, dass seine Aussage
vor dem Landesgendarmeriekommando Niederösterreich nicht die Verwendung der
beiden Fahrzeuge S. zum Gegenstand hatten und seine damalige Aussage unter
dem Druck der damaligen Ereignisse zu sehen sei. Auch widerspricht die
Aussage des Zeugen B. im Rahmen des erstinstanzlichen Finanzstrafverfahrens
dahingehend, dass die in Rede stehenden PKW's in einem bedeutenden Umfang
für Krankentransporte, Rettungseinsätze u.ä. Verwendung gefunden
hätten den Aussagen der obgenannten Zeugen, welche sich jedoch auf Grund
der Streitigkeiten im Rahmen des Vereines A. unwiderlegt in einem
Konfliktverhältnis zum Bw. standen. Insgesamt kann auf Grund der
vorliegenden sich widersprechenden Zeugenaussagen die Rechtfertigung des Bw.
dahingehend, dass er die beiden Fahrzeuge S. zu einem wesentlichen Teil
für normverbrauchabgabebegünstigte Zwecke des Krankentransportes und
des Rettungswesens verwendet habe, nicht mit der für ein
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit widerlegt werden. Trotz
umfangreicher Sachverhaltsermittlungen im erst- und zweitinstanzlichen
Finanzstrafverfahren war das genaue Ausmaß der steuerbegünstigten
Nutzung der in Rede stehenden Fahrzeuge mangels Vorliegen entsprechender
Aufzeichnungen im Rahmen des Vereines A. nicht eruierbar. Das
Beweiserverfahren hat jedoch eindeutig ergeben, dass die beiden
Fahrzeuge S. vom Bw. jedenfalls zu einem weitaus überwiegenden Teil
für dienstliche Fahrten im Rahmen des Vereines Verwendung gefunden haben
und dass auch für beide Fahrzeuge eine Blaulichtgenehmigung des Amtes der
niederösterreichischen Landesregierung vorgelegen ist, diese mit einer
Behelfskrankentrage ausgestattet und auch als Rettungsfahrzeuge zugelassen
waren. Wenn der Bw. im Rahmen der gegenständlichen Berufung
einwendet, dass die Befreiungsbestimmung des
§ 3 Zi. 3 NoVAG keine ausschließliche Verwendung
der Fahrzeuge für die dort genannten normverbrauchabgabebegünstigten
Zwecke voraussetze, so entspricht dies dem Gesetzestext, welcher als
Voraussetzung für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe den Nachweis
des begünstigten Zweckes im Zulassungsverfahren normiert. Aus dem
Gesagten ergibt sich daher insgesamt, dass aufgrund der Beweislastumkehr im
Rahmen des Finanzstrafverfahrens der Nachweis der objektiven Tatseite nicht
erbracht werden konnte und schon aus diesem Grunde spruchgemäß mit
Verfahrenseinstellung vorzugehen ist. Kann nämlich die
Finanzstrafbehörde auch nach Würdigung aller aufgenommenen Beweise
über Tatsachen keine Klarheit erlangen, dürfen diese nicht zum
Nachteil des Beschuldigten als gegeben angenommen werden
(§ 98 Abs. 3 FinStrG). Verbleibende Zweifel haben sich
daher immer zugunsten des Beschuldigten auszuwirken (in dubio pro
reo). Ein näheres Eingehen auf das umfangreiche Vorbringen des Bw.
zur subjektiven Tatseite erübrigt sich daher.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Wien,
1. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
NormverbrauchsabgabeVerwendungszweckRettungsdienstKrankenbeförderungPrivatfahrtenDienstfahrtenBeweiseWürdigungverbleibende Zweifelin dubio pro reo.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0114-W/03
- Stammnummer
- 9351
- Gültig
- 01.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF