…Bw. im Berufungsjahr überwiegend (an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf mehr als dem halben Arbeitsweg tatsächlich möglich war. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen langer Anfahrtszeit ist Folgendes zu sagen: Geht man davon aus…
…wegen tatsächlicher Unmöglichkeit: Tatsächliche Unmöglichkeit liegt dann vor, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt. In Ansehung der obigen Ausführungen, wonach auf dem Arbeitsweg der Bw. in der Zeit von 4:44 Uhr bis 23:44…
…November 1993 bis zum 30. Juni 2008 als Angestellter der X tätig gewesen sei und sich seit dem 1. Juli 2008 bei der Fa Y als Angestellter in ungekündigter Stellung befinde. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass vorgenannte Arbeitgeber in 1120 Wien, NStraße domiziliert sind.…
…S 200): Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt oder die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels als nicht zumutbar gilt, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden: zumutbare Wegzeit | Einfache…
…Tz 106 zu § 16 EStG 1988) nur dann gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (z. B bei Nachtarbeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit). im Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie wenn folgende…
…nicht gewährt werden hätten können. Das große Pendlerpauschale stehe nur dann zu, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des "halben" Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die Tatsache der Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel müsse an mehr als der Hälfte der Arbeitstage zutreffen…
…einer verwaltungsökonomischen Vollziehung dieser Massensachverhalte erreicht werden. Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis nur dann gegeben, - wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit), - bei Vorliegen eines Ausweises gemäß…
…Jakom/Lenneis EStG § 16 Rz 28): a) Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit: Dies ist dann der Fall, wenn zumindest auf halben Arbeitsweg ein öffentliches Verkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zu erforderlichen Zeit verkehrt. Diese Unmöglichkeit liegt gegenständlich nicht vor; wird im Übrigen vom Berufungswerber auch nicht…
… 16 EStG 1988) nur dann gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit), im Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie wenn folgende Wegzeiten überschritten werden (Unzumutbarkeit…
…des Pendlerpauschales nur dann zu, wenn - entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (sog. kleines Pendlerpauschale) oder - die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Weges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt (sog. großes Pendlerpauschale).…
…verrissen und kollidierte dabei mit der Garagenmauer. Es liege somit infolge einer eklatanten Vorrangverletzung das Alleinverschulden beim Erstbeklagten. Ein Fahren auf halbe Sicht sei dem Kläger nicht anzulasten, da im gegenständlichen Fall die beiden Fahrzeuge nicht entgegenkommend gewesen seien, sondern das Beklagtenfahrzeug aus einer Hofeinfahrt…
…dass dem Berufungswerber im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend (an mehr als der Hälfte seiner Arbeitstage) auf weit mehr als dem halben Arbeitsweg zur erforderlichen Zeit ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stand und damit im konkreten Fall Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht vorliegt…
…der Verwaltungspraxis (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 253 ff) nur dann gegeben, - wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit), - bei Vorliegen eines Ausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, bei Eintragung der Unzumutbarkeit…
…60 km | 2.664,00 € Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit). Unzumutbarkeit liegt ferner im Falle einer dauernden starken Gehbehinderung vor…
…das große Pendlerpauschale bereits dann zusteht, wenn die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Hierbei liegt vorgenannte Unzumutbarkeit beispielsweise dann vor, wenn auf dem halben Arbeitsweg (hin oder aber auch zurück) ein Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht, oder nicht zur erforderlichen Zeit…
…auf der halben Fahrtstrecke ein Massenverkehrsmittel verkehrt und seine Benutzung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zumutbar ist. Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels liegt zB dann vor, wenn - im Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) überwiegend (d. h. an mehr als 10 Tagen) - auf dem halben Arbeitsweg (hin…
…ob zumindest auf der halben Fahrtstrecke ein Massenverkehrsmittel verkehrt und seine Benutzung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zumutbar ist. Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels liegt zB dann vor, wenn - im Lohnzahlungszeitraum überwiegend - auf dem halben Arbeitsweg (hin oder auch zurück) ein Massenverkehrsmittel überhaupt…
…das große Pendlerpauschale bereits dann zusteht, wenn die Benützung des Massenverkehrsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Hierbei liegt vorgenannte Unzumutbarkeit beispielsweise dann vor, wenn auf dem halben Arbeitsweg (hin oder aber auch zurück) ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht, oder nicht zur erforderlichen Zeit…
…das große Pendlerpauschale bereits dann zusteht, wenn die Benützung des Massenverkehrsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Hierbei liegt vorgenannte Unzumutbarkeit beispielsweise dann vor, wenn auf dem halben Arbeitsweg (hin oder aber auch zurück) ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht, oder nicht zur erforderlichen Zeit…
…stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn - entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (sog. kleines Pendlerpauschale) oder - die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes Pendlerpauschale).…