Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0288-F/02
Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0288-F/02vom 30.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1996 bis 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Die Fälligkeit dieser
Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war in den
Berufungsjahren bei der Fa. DS GmbH in W, S-Straße 16, als
Maschinenschlosser beschäftigt. In seinen Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1996 bis 2000
beantragte er die Berücksichtigung des Pendlerpauschales.
Diesbezüglich gab der Bw. in der beiliegenden Erklärung zur
Berücksichtigung des Pendlerpauschales (L 34) an, dass die kürzeste
Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zehn Kilometer
betrage. Ein öffentliches Verkehrsmittel stehe ihm nicht zur
Verfügung, da zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an mehr als der Hälfte
der Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel verkehre.
Das Finanzamt führte in
der Begründung zu den Einkommensteuerbescheiden aus, dass das beantragte
Pendlerpauschale nicht berücksichtigt werden könne, da für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar sei.
In der gegen die
Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2000 mit Schriftsatz vom 21. Dezember
2001 erhobenen Berufung brachte der Bw. vor, dass zu Arbeitsbeginn
(7.00 Uhr morgens) die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels
nicht möglich sei. Wie aus dem beiliegenden Kursfahrplan der ÖBB zu
ersehen sei, treffe der erste öffentliche Bus erst um 7.15 Uhr in
D/Bahnhof ein.
In Beantwortung einer telefonischen Anfrage des Finanzamtes
führte der Bw. mit Schreiben vom 12. März 2002 ergänzend
Folgendes aus: Arbeitsbeginn bei der Firma DS GmbH sei um 7.00 Uhr
morgens. Da um diese Zeit noch kein öffentliches Verkehrsmittel von Wa nach
D/Bahnhof verkehre, sei er gezwungen, die ca. 4,1 Kilometer lange
Strecke zu Fuß zurückzulegen. Dafür benötige er ca.
eine Stunde. Er müsse also um 5.30 Uhr das Haus verlassen, da der
Zug von D/Bahnhof nach W um 6.38 Uhr abfahre. Er benötige bei
Benützung des schnellsten öffentlichen Massenbeförderungsmittels
für eine Wegstrecke von ca. zehn Kilometern, einschließlich aller
Wartezeiten, eineinhalb Stunden.
Das Finanzamt wies die Berufung
als unbegründet ab. Begründend führte es in der
Berufungsvorentscheidung vom 15. März 2002 aus, dass bei einer
optimalen Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel (Park and Ride) auf der überwiegenden Strecke
zwischen D und W die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels
(ÖBB) zu Arbeitsbeginn (7.00 Uhr) als auch zu Arbeitsende (15.42 Uhr,
18.00 Uhr bis 22.00 Uhr) möglich und zumutbar sei. Die zumutbare
Wegzeit von eineinhalb Stunden werde nicht überschritten.
Mit Schriftsatz vom 12. April
2002 begehrte der Bw., die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 zählen zu den Werbungskosten die Ausgaben des
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die
Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33
Abs. 5 EStG 1988) abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern
unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Werbungskosten in
Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein.
Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 Kilometer und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar , dann sind die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
genannten Pauschbeträge zu berücksichtigen.
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
an Stelle der Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. folgende
(jährliche) Pauschbeträge berücksichtigt:
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EINFACHE
WEGSTRECKE
|
PAUSCHBETRÄGE
|
2
bis 20 km
|
2.880,-
S
|
20
bis 40 km
|
11.520,-
S
|
40
bis 60 km
|
20.160,-
S
|
über
60 km
|
28.880,-
S
Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Frage 16/19 zu § 16 EStG 1988) nur dann gegeben,
wenn
zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein
Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB
bei Nachtarbeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher
Unmöglichkeit),
im
Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen
Gehbehinderung) sowie
wenn
folgende Wegzeiten überschritten
werden (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit)
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EINFACHE
WEGSTRECKE
|
ZUMUTBARE
WEGZEIT
|
unter
20 km
|
1,5
Stunden
|
ab
20 km
|
2
Stunden
|
ab
40 km
|
2,5
Stunden
Die
Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts-
oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der
Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung
heranzuziehen.
Die Wegzeit umfasst die Zeit
vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt
Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and Ride) zu
unterstellen. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines
Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen
nicht gegeben sein (vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage
und Antwort, Ausgaben 1994, 1997 und 1999, Tz. 153 bzw. 257 zu
§ 16 EStG 1988).
Nach Auffassung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz liegt gegenständlich eine
Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit
nicht vor. Dem Bw. ist zuzustimmen, dass
in den Streitjahren 1996 bis 1998 (bis 23. Mai 1998 auf Grund eines
Fahrplanwechsels) auf der Strecke Wa (Wohnort) - Bahnhof D (4,1 Kilometer)
ein öffentliches Verkehrsmittel zur erforderlichen Zeit (Arbeitsbeginn
7.00 Uhr; öffentliches Verkehrsmittel ab Wa 7.10 Uhr) nicht
verkehrte. In den Streitjahren 1998 (ab 24. Mai 1998) bis 2000 stand zumindest
auf einem Teil der Strecke Wa - Bahnhof D ein öffentliches Verkehrsmittel
(Stadtbus Nr. 9), welches zeitgerecht verkehrte, zur Verfügung (ab
Kirchgasse 6.12 Uhr, an Riedgasse 6.18 Uhr, ab Bahnhof D
6.29 Uhr; für den Fußweg Riedgasse - Bahnhof D sind maximal acht
Minuten zu veranschlagen). Die Teilstrecke auf der kein öffentliches
Verkehrsmittel verkehrte, bemisst sich im genannten Zeitraum mit
2,3 Kilometer (vgl. Routenplaner "Route 66"). Für die Strecke
Bahnhof D - Bahnhof W stand unstrittig ein öffentliches Verkehrsmittel zu
Verfügung (ab Bahnhof D 6.29 Uhr, an Bahnhof W 6.36 Uhr).
Für die Wegstrecke Bahnhof W - Fa. DS GmbH sind maximal 500 Meter zu
veranschlagen, welche zu Fuss zurückzulegen war. In den Streitjahren 1996
bis 2000 stand daher zu Arbeitsbeginn um 7.00 Uhr auf einer Wegstrecke von
4,6 Kilometer (Wa - Bahnhof D und
Bahnhof W - Fa. DS GmbH) bzw.
2,8 Kilometer (Wa - Kirchgasse und
Bahnhof W - Fa. DS GmbH) kein bzw. kein zeitgerechtes öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung.
Auf Grund dieser
Überlegungen und in Anbetracht der Gesamtwegstrecke "Wohnung -
Arbeitsstätte" (Wa - Fa. DS GmbH;
10,6 Kilometer) war daher im
konkreten Fall davon auszugehen, dass dem Bw. in den Berufungsjahren das
Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel
auf mehr als der halben Wegstrecke
möglich und zumutbar war.
Obwohl der Bw. die Unmöglichkeit wegen
langer Anfahrtszeit nicht behauptet hat, ist der Vollständigkeit halber
dazu Folgendes zu sagen:
Davon ausgehend, dass
gegenständlich die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte 10,6 Kilometer beträgt, dann stünden dem Bw.
für die Hinfahrt eineinhalb Stunden zur Verfügung.
Unter Berücksichtigung
einer ca. 15 Minuten dauernden Fahrt mit dem PKW - wie oben bereits
erwähnt, ist für die Ermittlung der Wegzeit nach der Verwaltungspraxis
eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel zu unterstellen
- für die 4,1 Kilometer lange Strecke von der Wohnung des Bw. bis zum
Bahnhof D, einer sieben Minuten dauernden Bahnfahrt vom Bahnhof D zum Bahnhof W
und der Dauer des Fußweges vom Bahnhof W zur Arbeitsstätte (ca. acht
Minuten) kann nicht davon gesprochen werden, dass die Benützung des
öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar wäre. Die Wegzeit bleibt bei
Weitem unter eineinhalb Stunden. Selbst wenn eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel nicht zu unterstellen
wäre, würde die zumutbare Wegzeit von eineinhalb Stunden nicht
überschritten werden. Unter der Annahme, dass der Bw. - wie behauptet -
tatsächlich die 4,1 Kilometer lange Strecke zwischen Wa und Bahnhof D
zu Fuß zurücklegte und dafür ca. eine Stunde zu veranschlagen
wäre, und unter Berücksichtigung der sieben Minuten dauernden
Bahnfahrt sowie des ca. acht Minuten dauernden Fußweges zwischen Bahnhof W
und Arbeitsstätte, würde die Wegzeit ca. eine Stunde und
15 Minuten betragen. Im Übrigen hat der Bw. auch nicht behauptet, dass
seine Wegzeit eineinhalb Stunden überschreitet (siehe Anfragebeantwortung
des Bw. vom 12. März 2002).
Die Prüfung ob
Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung vorliegt, erübrigt sich
gegenständlich, da der Bw. laut Aktenlage nicht dauernd stark gehbehindert
ist und Derartiges auch nicht behauptet hat.
Im Berufungsfall kann von der
Erfüllung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für
die Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales voraussetzt, keine Rede
sein.
Da der Bw. in seiner Berufung
und im Vorlageantrag nicht ausdrücklich die Berücksichtigung des sog.
großen Pendlerpauschales begehrte, sondern lediglich allgemein von einem
Pendlerpauschale die Rede war, ist abschließend noch zu sagen, dass die
Voraussetzungen für die Zuerkennung des sog. kleinen Pendlerpauschales
ebenfalls nicht vorlagen, zumal für die Zuerkennung dieses kleinen
Pendlerpauschales ua. vorausgesetzt wird, dass der Arbeitsweg eine Entfernung
von mindestens 20 Kilometer umfasst. Gegenständlich beträgt der
Arbeitsweg, wie bereits ausgeführt, aber lediglich
10,6 Kilometer.
Es war daher - gerade auch im
Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung - spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
30. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0288-F/02
- Stammnummer
- 6546
- Gültig
- 30.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF