Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1534-W/05
Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für einen Nebenwohnsitz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1534-W/05vom 21.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für ein zerstörtes Gebäude, das lediglich einen Zweitwohnsitz der Bw. darstellt, gelten im Sinne des § 34 EStG 1988 als nicht zwangsläufig erwachsen und sind demgemäß nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dkfm. Franz
Kurt Klinger, Steuerberater, 1140 Wien, Hauptstraße 29, vom
31. März 2005 und vom 10. Jänner 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch ADir. Martin Paulovics,
vom 2. März 2005 und vom 13. Dezember 2005 betreffend Einkommensteuer
für den Zeitraum 2003 bis 2004 nach der am 20. März 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Bw., welche neben ihrer nichtselbständigen
Beschäftigung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, machte
im Zuge der Legung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003
Aufwendungen für Katastrophenschäden im Ausmaß von €
4.072,87 unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastung
geltend.
Zunächst erfolgte die Veranlagung zur Einkommensteuer
2003 erklärungsgemäß und erwuchs der mit 21. Oktober 2004
datierte Abgabenbescheid in Rechtskraft.
Mit Vorhalt vom 15. Februar 2005 wurde die Bw. seitens des
Finanzamtes aufgefordert, die aus den Katastrophenschäden herrührenden
Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen.
Aus der am 18. Februar 2005 übermittelten
Kostenaufstellung ging hervor, dass das im Eigentum der Bw. stehende, den
Herrschaften Iu.KD sowie Frau MS als Hauptwohnsitz dienende und in xx gelegene
Gebäude von der Hochwasserkatastrophe des Jahres 2002 betroffen worden und
demzufolge generalsaniert worden sei.
Das nahezu zerstörte Haus sei unter teilweiser
Zurverfügungstellung von Förderungsmitteln des Landes
Niederösterreich sowie mit, von der Bw. zu 25% per anno getragenen
Eigenmitteln wiederaufgebaut, respektive die Wohnung der pflegebedürftigen
Frau MS rollstuhlgerecht umgebaut und ausgestattet worden.
Zusammenfassend habe sich laut gutachterlichen
Feststellungen der Gesamtschaden (Gebäude, Garten) inklusive des Umbaus der
Wohnung auf 326.740 € belaufen, wobei die größtenteils mittels
Kredit finanzierten Beträge bis zum Jahre 2034 rückzuzahlen
seien.
Ergänzenden Erhebungen der Abgabenbehörde erster
Instanz zur Folge stellt das in Niederösterreich gelegene Gebäude
lediglich einen Nebenwohnsitz der Bw. dar.
Mit Bescheid vom 2. März 2005 wurde der
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 21. Oktober 2004 gemäß
§ 299
BAO aufgehoben und die Bw. neuerlich zur Einkommensteuer nämlichen Jahres
veranlagt.
Hierbei wurden in dem mit 2. März 2005 datierten
Abgabenbescheid die ursprünglich als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigten Aufwendungen unter Hinweis auf die
Nebenwohnsitzeigenschaft des Gebäudes den (Topf) Sonderausgaben
zugerechnet.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 31.
März 2005 Berufung erhoben, wobei seitens des steuerlichen Vertreters der
Bw. ausgeführt wurde, dass die als außergewöhnliche Belastung
geltend gemachten Aufwendungen - gemäß der Rechnung des
Baumeisters - ausschließlich um der Beseitigung der unmittelbaren
Katastrophenfolgen dienende (Abbruch) Kosten gehandelt habe, wobei diese auch
bei einem Zweitwohnsitz den Tatbestand des § 34 Abs. 6 Teilstrich 1 EStG
1988 erfüllen.
Mit der Begründung, dass die Abbrucharbeiten - wie
auch aus dem Anbot und der Faktura des mit den Arbeiten befassten
Bauunternehmens hervorgehe - bereits als in Zusammenhang mit der
teilweisen Neuerrichtung des Hauses gestanden seien und somit nicht unmittelbar
der Beseitigung des Katastrophenschadens dienlich gewesen seien, wurde das
Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen. Auf Grund nämlicher Aspektes,
respektive des Umstandes, dass das Gebäude lediglich einen Nebenwohnsitz
der Bw. darstellt, seien - so die weiteren
Begründungsausführungen der mit 20. Juni 2005 datierten
Berufungsvorentscheidung - die geltend gemachten Aufwendungen nicht als
zwangsläufig erwachsen anzusehen.
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005 brachte die Bw. einen
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein,
und führte begründend aus, dass sich bei den als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen
ausschließlich um die in den Abbruchkosten enthaltenen Beträge
für die Beseitigung von Schlamm, Schutt und nicht sanierbare Mauerreste
gehandelt habe, wobei eine genaue Auflistung der Arbeitsvorgänge der
befassten Bauunternehmung nachgereicht werden können.
Einer seitens der Bw. ins Auge gefassten Neuerrichtung des
Hauses sei seitens der Landesbehörde eine Absage erteilt worden.
Die verheerenden Folgen des Hochwassers, welche sich in
einer Beseitigung von 50 Tonnen Schlamm und Müll manifestiert hätten,
könne nicht nur durch Fotos belegt werden, sondern erhellen sich diese auch
aus dem Umstand, dass nach einem diesbezüglichen Gutachten der Zuschuss des
Landes Niederösterreich von 40% auf 50% der angefallenen Kosten erhöht
worden sei.
Zusammenfassend basiere die, die Bw. treffende
außergewöhnliche Belastung auf ihrer gegenüber den
Hauptwohnsitzbenützern bestehenden Verpflichtung auf Instandsetzung des
Gebäudes.
Zum Zweck der genaueren Aufklärung des komplizierten
Sachverhaltes wurde die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung
beantragt.
Mit Vorhalt vom 28. Juli 2005 wurde die Bw. zur Vorlage
nachstehender Unterlagen ersucht:
Auflistung der Arbeitsvorgänge des
Bauunternehmens
Nachweis der Nichtgenehmigung des Neubaus
Fotos, die die Folgen der Überschwemmung
dokumentieren
Vorlage des zur Erhöhung des Landeszuschusses
führenden Sachverständigengutachtens
Dokumentation der gegenüber den Hauptwohnsitznehmern
bestehenden Verpflichtung auf Instandsetzung des Gebäudes sowie Nachweis
der im Gebäude bestehenden Wohnrechte
Aus den von der Bw. nachgereichten Unterlagen war
ersichtlich, dass diese mit dem an das Amt der niederösterreichischen
Landesregierung gerichteten Schriftsatz vom 2. September 2002 ihr, bzw. jenes
ihrer Eltern und Großmutter als Hauptwohnsitzbenützer bestehendes
Interesse an einer freiwilligen Liegenschaftsabsiedlung bekundet hat, zumal das
im Hochwasserabflussbereich der Donau gelegene Gebäude ab Pegelstand 830
nur mittels Feuerwehrboot erreicht bzw. verlassen werden kann.
Dem mit 16. Juli 2004 datierten, ebenfalls an das Amt der
niederösterreichischen Landesregierung gerichteten Schreiben der
Stadtgemeinde D auf Höherförderung des Hochwasserschadens ist zu
entnehmen, dass die angestrebte Umsiedlung seitens des Landes abgelehnt worden
ist, wodurch die Grundeigentümer gezwungen waren finanziell aufwendige
Hochwasserschutzbauten errichten zu lassen.
Die übrigen Unterlagen beinhalten die Zusicherung bzw.
die Erhöhung der Landeszuschüsse sowie die Dartuung des Umstandes der
Pflegbedürftigkeit der Großmutter der Bw. (Bescheid der
Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Höhe des
Pflegegeldes).
Aus einem vorgelegten Grundbuchsauszug geht hervor, dass
die Bw. die vom Hochwasser in Mitleidenschaft gezogene Liegenschaft am 20.
Dezember 2000 im Schenkungswege erworben hat, wobei im Lastenblatt sowohl
für die Mutter als auch die Großmutter der Bw. ein Wohnrecht
intabuliert worden ist.
Im Zuge der Legung der Abgabenerklärung für das
Jahr 2004 machte die Bw. neben Anerkennung der im Zusammenhang mit dem
Hochwasser stehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
unter der Rubrik Werbungskosten erstmals das Pendlerpauschale in der Höhe
von 972 € geltend.
Mittels mit 10. Oktober 2005 datierten Vorhalt wurde die
Bw. ersucht, neben Vorlage des (vollständig ausgefüllten) Formulars L
34 sowie der Belege für die aus dem Katastrophenschaden resultierenden
Aufwendungen, den Nachweis dafür zu führen, dass für die
Wegstrecke Wohnsitz - Arbeitsstätte die Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar sei.
Aus dem, dem Finanzamt am 18. November 2005 vorgelegten
Formular betreffend die an den Arbeitgeber gerichtete Erklärung zur
Berücksichtigung des Pendlerpauschales ab 2004 ist die Wegstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte mit 35 km ausgewiesen, respektive angeführt,
dass sich die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel zumindest
hinsichtlich der halben Wegstrecke als unzumutbar erweise.
Was die Belege aus dem Hochwasserschaden anlangt, wurde
seitens der Bw. auf den, aus Anlass des gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003 eingebrachten Rechtsmittels nachgereichten
Belegsammlungsordner verwiesen.
In dem mit 13. Dezember 2005 datierten
Einkommensteuerbescheid 2004 wurden unter Hinweis auf den Abgabenbescheides 2003
die im Zusammenhang mit dem Hochwasserschaden stehenden Aufwendungen nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt, respektive seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz betreffend die Anerkennung des
Pendlerpauschales die Ansicht vertreten, dass dieses nur dann zu
berücksichtigen sei, wenn derartige Fahrten im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend angefallen seien. In Ermangelung der Erfüllung
letztgenannter Voraussetzung sei dem Antrag der Bw. keine Berechtigung
zugekommen.
Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2006 erhob die Bw.
gegen letztgenannten Bescheid Berufung und führte hierbei begründend
aus, dass die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit
öffentlichen Verkehrsmitteln 54 km betrage, respektive die Inanspruchnahme
derselben einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden hervorrufe, während
mit dem PKW lediglich eine Distanz von 35 km zurückzulegen sei.
In einer Beilage wurde seitens der Bw. die an jedem
Arbeitstag mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Straßenbahn, U-
Bahn, S - Bahn) zu absolvierende, rund 54 km lange Strecke Wohnsitz
- Arbeitstätte detailliert skizziert, wobei der Zeitaufwand mit 2
Stunden 12 Minuten ausgewiesen wurde.
Betreffend die Anerkennung der im Jahr 2004 verausgabten
Kosten für den Hochwasserschaden (3.781 €) als
außergewöhnliche Belastung wurde auf das Vorbringen im bisherigen
Berufungsverfahren verwiesen.
Der Arbeitszeitbestätigung der DGmbH ist zu entnehmen,
dass die Bw. mit 38, 5 Stunden pro Woche vollzeitbeschäftigt sei, wobei der
Arbeitsbeginn mit 09:00 bzw. jener des Arbeitsendes von Montag bis Donnerstag
mit 17:30 Uhr, jener am Freitag mit 16:00 Uhr festgelegt sei.
Mit Vorhalt vom 16. Jänner 2006 wurde die Bw. um
Aufgliederung der im Ausmaß von 3.781 € als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen gegliedert
nach den einzelnen Rechnungsposten, sowie um deren belegmäßigen
Nachweis ersucht.
Konfrontiert mit der nachgereichten Aufstellung der am
Grundstück, respektive Gebäude durchgeführten Regien führte
die Abgabenbehörde erster Instanz in einem weiteren, mit 16. Februar 2006
datierten Vorhaltschreiben aus, dass die Aufwendungen für Gebühren,
Nachbar, Baubehörde, jene für Bad und Sauna sowie die für Zaun
und Garten anfallende Kosten nicht als in Zusammenhang mit dem Hochwasserschaden
stehend zu erachten seien.
Im übrigen seien die nachgereichten Rechnungen nicht
zur Gänze auf die Bw. ausgestellt, sondern lauten diese auch auf den Namen
ihrer Eltern.
Betreffend die Kostentragung im allgemeinen bzw. des
Aufteilungsschlüssels im besonderen wurde die Bw. um Nachreichung einer
Kopie der schriftlichen Vereinbarung, respektive um ein den etwaigen
mündlichen Abschlusses der Vereinbarung bestätigendes
Schriftstück ersucht.
In ihrem Antwortschreiben vom 8. März 2006 führte
die Bw. aus, dass die Gesamtsumme der im bereits beim Finanzamt befindlichen
Ordner jene der gutachterlich anerkannten Schadenssumme übersteige. Einem
Informationsschreiben der AK Niederösterreich gemäß sei die
Gutachtenssumme in Höhe vom 236.898,28 € (brutto) anhand der
Schadensprotokolle ermittelt worden, wobei diesem Betrag noch eine aus dem
Gutachten DM stammende Schadenssumme in Höhe von 28.844,70 € sowie die
Kosten für Kreditbeglaubigung sowie Kreditzinsen der Jahre 2003 und 2004
zuzurechnen sei, so dass letztendlich die Gesamtschadenssumme auf 277.378,29
€ laute.
Zur Wiederherstellung des Hauses sei es notwendig gewesen
einen Zugang bzw. eine Zufahrt zuschaffen. Nämliche Maßnahme
hätte zu einer Zerstörung des nachbarlichen Weingartens geführt
und sei der Nachbar in der Folge nur bereit gewesen die Liegenschaft per Verkauf
abzutreten. Es sei - unter Bezugnahme auf die Bestätigung der
Baufirma - darauf hinzuweisen, dass der Ankauf des Grundstückes keinen
höheren Kosten verursacht habe, als jene der Baufirma ohne direkten Zugang
auf die Liegenschaft der Bw. Die Kosten für Bad und Sauna seien für
deren Reinigung angefallen und nicht Neuanschaffungen zuzurechnen. Ebenso
stellen nach dem Dafürhalten der Bw. die Kosten für die
Wiederherstellung des Zaunes sowie des Gartens ertragsteuerlich zu beachtende
Ausgaben für die Wiederherstellung der üblichen Lebensführung
dar. Der in der, die mündlich abgeschlossen Vereinbarung dartuenden
Bestätigung ausgewiesene Belastungsschlüssel entspreche den derzeit
herrschenden Verhältnissen, wobei eine prozentuelle Verschiebung in jede
Richtung ob jahrzehntelang zu bedienender Kredite nicht ausgeschlossen werden
könne.
Die Divergenzen zwischen der neuen Kostenaufstellung,
welche von der verringerten Gesamtbelastung laut Gutachten ausgeht zu jener aus
dem Jahr 2004 stammenden, seien mit dem zu diesem Zeitpunkt nicht zur Gänze
erfolgten Abschluss der Renovierungsarbeiten, der Aufnahme zusätzlicher
Kredite sowie dem Ableben der Großmutter der Bw.
erklärbar.
Das Finanzamt legte das Rechtsmittel gegen
Einkommensteuerbescheid 2004 sowie eine Berufungsergänzung der Bw. auf
Anerkennung des Pendlerpauschales für das Veranlagungsjahr 2003 im
Ausmaß von 768 € vor.
Erhebungen der Abgabenbehörde erster Instanz zum
Berufungspunkt Pendlerpauschale war zu entnehmen, dass gemäß der
Fahrplanauskunft Verkehrsverbund Ost- Region (www.vor.at) die Fahrtdauer von der
am SPlatz befindlichen Einstiegstelle der Straßenbahnlinie 60 zum Bahnhof
T im Durchschnitt 1 Stunden 20 Minuten beträgt, wobei anzumerken ist, dass
sowohl die Wegstrecke Wohnung zur Straßenbahn, als auch Bahnhof zu der in
xT, KStraße gelegenen Arbeitsstätte keine Berücksichtigung
gefunden hat.
In der am 20. März 2007
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass
sich die wohnsitzmäßige Situation zum Zeitpunkt der
Hochwasserkatastrophe dergestalt dargestellt habe, dass das zerstörte
Gebäude einerseits den Eltern der Bw. andererseits der Großmutter der
Bw. als Hauptwohnsitz gedient habe. Die Bw. sei zwar Eigentümerin der
Liegenschaft gewesen, jedoch sei eine polizeiliche Meldung unterblieben. Die
polizeiliche Meldung als Nebenwohnsitz ab ca. 2003 sei deshalb erfolgt, weil die
Bw. vermehrt als Liegenschaftseigentümerin Behördenwege zu absolvieren
gehabt habe. Auf Grund der schlechten Parkplatzsituation in D sei der Bw. vom
Gemeindesekretär der Rat erteilt worden, sich an der Adresse in U, als
Zweitwohnsitz anzumelden, um eine Parkkarte zu erlangen.
Trotz zahlenmäßiger
Unterschiede zwischen den im Rechnungsordner dokumentierten Beträge werde
seitens der Bw. nur der gutachterlich festgestellte Betrag als Schadenssumme und
Bemessungsgrundlage der außergewöhnlichen Belastung beantragt. Der
seitens des Finanzamtes vorgebrachte Einwand, dass die Rechnungen sowohl auf die
Bw. als auch auf ihre Eltern lauten, sei unverständlich. Halte man sich die
katastrophalen Ausmaße des Hochwassers vor Augen, so könne der Bw.
aus der genannten Vorgangsweise schlussendlich kein Nachteil erwachsen.
Nach Ansicht des
Finanzamtsvertreters gehe bereits aus dem Antrag auf Gewährung des
großen Pendlerpauschales hervor, dass sich der Hauptwohnsitz der Bw. in
1130 Wien, befinde. Dieser stelle gleichzeitig den Mittelpunkt der
Lebensinteressen dar und bestehe zum Gebäude in U lediglich ein aus der
Eigentümerstellung herrührender Bezug. Das Gebäude in U selbst
habe - ungeachtet der im Jahr 2003 erfolgten polizeilichen Meldung als
Nebenwohnsitz - niemals zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bw.
gedient.
Die Bw. replizierte, dass das
Haus in U zwar niemals ihren persönlichen Wohnbedürfnissen gedient
habe, dessen ungeachtet sie gegenüber ihren Eltern und ihrer
pflegebedürftigen und mittellosen Großmutter aus dem
Schenkungsvertrag zur Erhaltung der Liegenschaft verpflichtet sei.
Hierzu führte der
Vertreter der Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass die Verpflichtung aus
dem Schenkungsvertrag zwar unbestritten bestehe, ungeachtet dessen allerdings
darauf hinzuweisen sei, dass es sich bei den Bestimmungen des
österreichischen Zivilrechts bei einer Schenkung um ein
annahmebedürftiges Rechtsgeschäft handelt. Auf Grund dessen, dass die
Annahme der Schenkung im vorliegenden Fall freiwillig erfolgt sei, kann daraus
in ertragsteuerlicher Sicht des § 34 EStG 1988 keine Zwangsläufigkeit
erblickt werden. Soweit auf die Mittellosigkeit der zwischenzeitlich
verstorbenen Großmutter hingewiesen werde, sei zu entgegnen, dass für
die Bw. auch aus zivilrechtlicher Sicht keine Unterhaltspflicht bestanden
hätte, sondern diese von der Mutter der Bw. wahrzunehmen gewesen wäre.
Auf Befragen des Referenten
betreffend die arbeitszeitliche Situation in den Jahren 2003 und 2004 gibt die
Bw. bekannt, dass die in der Bestätigung vom 3. Jänner 2006
ausgewiesenen Arbeitszeiten unverändert bereits seit 1997
bestehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit stehen sowohl die Anerkennung der aus dem
Hochwasserschaden resultierenden (anteiligen) Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung als auch die Berücksichtigung des
(großen) Pendlerpauschales, wegen Nichtzumutbarkeit der Benützung
eines öffentlichen Verkehrsmittels.
1. Berücksichtigung
der Aufwendungen der Jahre 2003 und 2004 als außergewöhnliche
Belastung gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988
Nach der Bestimmung des § 34 Abs.1 EStG 1988 kann
jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des
Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden.
Die Belastung muss hierbei folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein,
2. sie muss zwangsläufig erwachsen,
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Der dritte Absatz leg. cit. besagt: Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß
§ 34 Absatz 4 EStG 1988
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Abweichend von oben dargestellter Grundregel sieht §
34 Abs. 6 EStG 1988 vor, dass bestimmte, in dieser Gesetzesstelle genannte
Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden,
wobei unter diese Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden zu
subsumieren sind.
Die gesetzliche Regelung sieht bei den
Katastrophenschäden mit der ausdrücklichen Nennung im Absatz 6 des
§ 34 EStG 1988 lediglich von dem Erfordernis ab, dass die Aufwendungen die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich
beeinträchtigen müssen. Nicht wird jedoch von dem Erfordernis Abstand
genommen, dass die Aufwendungen im Sinn des Absatz 3 der Gesetzesstelle
zwangsläufig erwachsen müssen, dass sich der Steuerpflichtige der
Wiederbeschaffung somit aus den oben genannten Gründen nicht entziehen
kann. Lehre und Rechtsprechung unterstellen dies bei zerstörten
Wirtschaftsgütern des Privatvermögens dann, wenn dem Steuerpflichtigen
die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung nicht zuzumuten wäre
(in diesem Sinne VwGH v. 5.6. 2003, 99/15/0111). Nur die Wiederbeschaffung
existenznotwendiger Wirtschaftsgüter gilt als zwangsläufig erwachsen.
Damit kommen jedenfalls Güter des gehobenen Lebensbedarfes nicht als
Abzugsposten in Betracht, wozu zweifellos auch ein Zweit- oder Nebenwohnsitz
gehört (siehe auch Hofstätter - Reichel im Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Tz. 2 zu § 34 Abs. 6 bis 8 sowie die
Berufungsentscheidung des UFS vom 28.9. 2004, RV/0154-L/03)
Im zu beurteilenden Fall steht es außer jeden
Zweifel, dass das durch das Hochwasser zerstörte, im Alleineigentum der Bw.
stehende Gebäude für diese - zumindest ab dem Jahre 2003 - lediglich
einen Nebenwohnsitz bildet, respektive laut Angaben der Bw. in der
mündlichen Verhandlung dieses zu keiner Zeit der Befriedigung ihrer
persönlichen Wohnbedürfnisse gedient hat.
In Anbetracht nämlichen Umstandes sowie vorstehender
Ausführungen kann -ungeachtet, der durch das Hochwasser unzweifelhaft
ausgelösten menschlichen und auch finanziellen Tragödie - in
abgabenrechtlicher Betrachtungsweise - rein in Bezug auf die Person der Bw. -
die Sanierung des Gebäudes nicht als Wiederbeschaffung eines
existenznotwendigen Wirtschaftsgutes qualifiziert werden.
Korrespondierend damit sind ist nach dem Dafürhalten
der Abgabenbehörde zweiter Instanz die von der Bw. in den Jahren 2003 und
2004 getragenen Aufwendungen im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 als nicht
zwangsläufig erwachsen zu qualifizieren.
Soweit im Vorlageantrag vom 13. Juli 2005 auf eine
gegenüber den Hauptwohnsitzbewohnern (Eltern bzw. die zwischenzeitig
verstorbene Großmutter) offenbar aus dem intabulierten Wohnrecht
bestehende Verpflichtung der Bw. auf Instandsetzung des zerstörten
Gebäudes hingewiesen wird, vermag dieser - aus familiärer und
moralischer Sicht verständliche Einwand - dem Rechtsmittel insoweit nicht
zum Erfolg zu verhelfen, als der vormalige Eigentumserwerb im Wege der (mit
dinglichen Wohnrechten) "belasteten" Schenkung auf einem freiwilligen Verhalten
der Bw. basierte und daher keine Grundlage zur Ableitung einer auf der
Bestimmung des § 34 Abs.1 Z 2 EStG 1988 beruhende Zwangsläufigkeit der
Aufwendungen bietet.
Unter nochmalige Bezugnahme auf die in der mündlichen
Verhandlung zu diesem Problemkreis getätigten Ausführungen des
Finanzamtsvertreters sei die Bw. darauf hingewiesen, dass etwaige, aus der
Annahme der Schenkung resultierende zivilrechtliche Ansprüche
unpräjudiziell für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit einer
- als außergewöhnliche Belastung - geltend gemachten
Aufwendungen sind, sondern die Abgabenbehörde über das Vorliegen bzw.
Nichtvorliegen derselben eigenständig, sprich rein nach
einkommensteuerrechtlichen Kriterien zu befinden hat.
Zusammenfassend konnte der Ansicht der Abgabenbehörde
erster Instanz, wonach die geltend gemachten Aufwendungen mangels der
Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung der Zwangsläufigkeit nicht als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht erfolgreich entgegengetreten werden.
Dem Rechtsmittel war daher in diesem Punkt der Erfolg zu
versagen, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass an der
bisherigen Vorgangsweise des Finanzamtes, sprich der Berücksichtigung der
in Streit stehenden Aufwendungen als Sonderausgaben keine Änderung
eintritt.
2. Anerkennung des
(großen) Pendlerpauschales in den Jahren 2003 und 2004
Nach der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 erster Satz
EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte Werbungskosten.
In diesem Zusammenhang sieht § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988. - als Ausnahme des in der lit. a leg. cit. normierten Grundsatzes,
wonach obgenannte Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten sind - für den Fall, dass dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist vor, dass dieser Umstand
bei einer einfachen Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km mit einem Pauschbetrag von
840 Euro jährlich (Veranlagungsjahr 2003) bzw. 972 Euro jährlich
(Veranlagungsjahr 2004) zu berücksichtigen ist.
Aus der Diktion obiger Norm ist ableitbar, dass das
große Pendlerpauschale bereits dann zusteht, wenn die Benützung des
Massenverkehrsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht
zumutbar ist.
Hierbei liegt vorgenannte Unzumutbarkeit beispielsweise
dann vor, wenn auf dem halben Arbeitsweg (hin oder aber auch zurück) ein
Massenverkehrsmittel überhaupt nicht, oder nicht zur erforderlichen Zeit
verkehrt.
Von obigen Sachverhaltskonstellationen abgesehen, wird nach
dem Verständnis der Verwaltungspraxis der Tatbestand der Unzumutbarkeit der
Benützung eines Massenverkehrsmittels auch dann als bewirkt angesehen, wenn
für eine Strecke ab 20 km eine Wegzeit von zwei Stunden überschritten
wird.
In diesem Zusammenhang umfasst die Wegzeit jene Zeit vom
Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn, bzw. - so wie im vorliegenden Fall
maßgebend - vom Verlassen des Arbeitsplatzes bis zur Ankunft in der
Wohnung, ein Umstand, der mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet, dass
Gehzeiten oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen
Verkehrsmittels, die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel sowie
Warte- und Stehzeiten in die Berechnung der Wegzeit
einfließen.
Bezogen auf dender
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu beurteilenden Fall bedeuten vorstehende
Ausführungen, dass unter Berücksichtigung des seitens des Dienstgebers
bestätigten Arbeitsendes der Bw. (Montag bis Donnerstag 17:30) bzw. der von
dieser zur Absolvierung des Heimwegs benutzter öffentlicher Verkehrsmittel
inklusive der Geh-, Warte- und Stehzeiten, die im Rechtsmittelverfahren
veranschlagte, den Zeitraum von zwei Stunden überschreitende Wegzeit als
schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizieren war.
Nämliches Ergebnis lag vor allem darin begründet,
als bei Unterstellung des Verlassens des Arbeitsplatzes um Punkt 17:30 Uhr (laut
Fahrplan des Verkehrsverbundes Ost-Region) unter Berücksichtigung der
Benützung des mittels kurzen Fußweg erreichbaren ÖBB -
Postbusses der Linie 449 mit der Abfahrtszeit 17:37 Uhr und unter
Berücksichtigung der weiteren Benutzung der U- Bahn (Linie U 4) sowie der
Straßenbahn Linie 60 und der Absolvierung eines weiteren Fußweges
die Ankunft der Bw. an der Wohnadresse mit 19:40 Uhr prognostiziert ist, sprich
die Wegzeit so hin 2 Stunden und 5 Minuten beträgt.
In diesem Zusammenhang verbleibt anzumerken, dass obiges
Ergebnis nur unter Voraussetzung des nahezu "überpünktlichen"
Verlassens des Arbeitsplatzes zustande kommt und so hin den best case darstellt,
widrigenfalls laut Fahrplan die nächste Rückfahrt zur Wohnadresse mit
einem Massenbeförderungsmittel erst um 19:05 Uhr angetreten werden
könne.
Demzufolge gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Überzeugung, dass Bezug nehmend auf das Ausmaß der Wegzeit von
der Arbeitsstätte zur Wohnung der Bw. von der Zumutbarkeit der
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht gesprochen werden kann.
Es war daher dem Berufungsbegehren Rechnung zu tragen und
in Ansehung der Wegstrecke das Pendlerpauschale im Zuge der
Rechtsmittelerledigung mit dem Jahresbeträgen von 840 € für das
Jahr 2003 bzw. von 972 € für das Jahr 2004 in Ansatz zu
bringen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 21.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1534-W/05
- Stammnummer
- 27415
- Gültig
- 21.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF