…Bw. im Berufungsjahr überwiegend (an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf mehr als dem halben Arbeitsweg tatsächlich möglich war. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen langer Anfahrtszeit ist Folgendes zu sagen: Geht man davon aus…
…von Adressen oder Zweck der Fahrt...) und ein Privatanteil von lediglich 715 km im Jahr nicht glaubhaft ist, konnte der halbe Sachbezug nicht in Abzug gebracht werden. Fahrtkosten auf Grund der Benutzung eines Kraftfahrzeuges können dann steuerlich als Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 berücksichtigt werden…
…wegen tatsächlicher Unmöglichkeit: Tatsächliche Unmöglichkeit liegt dann vor, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt. In Ansehung der obigen Ausführungen, wonach auf dem Arbeitsweg der Bw. in der Zeit von 4:44 Uhr bis 23:44…
…November 1993 bis zum 30. Juni 2008 als Angestellter der X tätig gewesen sei und sich seit dem 1. Juli 2008 bei der Fa Y als Angestellter in ungekündigter Stellung befinde. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass vorgenannte Arbeitgeber in 1120 Wien, NStraße domiziliert sind.…
…das Jahr 2010 oder eine Kopie des Lohnkontos vorzulegen und bekannt zu geben, wieviel Kilometer der tägliche Arbeitsweg betragen hat und ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels möglich und zumutbar war. Vom Bf. wurden in der Folge lediglich monatliche Lohnabrechnungen des Personalvermittlungsunternehmens für die Monate Mai…
…S 200): Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt oder die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels als nicht zumutbar gilt, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden: zumutbare Wegzeit | Einfache…
…Tz 106 zu § 16 EStG 1988) nur dann gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (z. B bei Nachtarbeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit). im Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie wenn folgende…
…nicht gewährt werden hätten können. Das große Pendlerpauschale stehe nur dann zu, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des "halben" Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die Tatsache der Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel müsse an mehr als der Hälfte der Arbeitstage zutreffen…
…einer verwaltungsökonomischen Vollziehung dieser Massensachverhalte erreicht werden. Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis nur dann gegeben, - wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit), - bei Vorliegen eines Ausweises gemäß…
…Jakom/Lenneis EStG § 16 Rz 28): a) Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit: Dies ist dann der Fall, wenn zumindest auf halben Arbeitsweg ein öffentliches Verkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zu erforderlichen Zeit verkehrt. Diese Unmöglichkeit liegt gegenständlich nicht vor; wird im Übrigen vom Berufungswerber auch nicht…
… 16 EStG 1988) nur dann gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit), im Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie wenn folgende Wegzeiten überschritten werden (Unzumutbarkeit…
…der Beschwerdeführer seinen Familienwohnsitz, den er bis zu diesem Zeitpunkt in ***Ort 1*** hatte, nach ***Ort 2***. Diese Verlegung erfolgte einerseits, weil sich der Arbeitsweg seiner Ehefrau so um die Hälfte reduzierte (Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018, UFS 9.6.2010, ***GZ***). Andererseits tat er dies…
…Diese Berechnung hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut: "Sehr geehrte Damen und Herren, am 26.06.1987 wurde Herr T. bei einem Verkehrsunfall auf einem Arbeitsweg verletzt. Aufgrund der übermittelten Unterlagen können wir Ihnen Nachstehendes bekannt geben: An relevanten unfallkausalen Diagnosen wurden erfasst: Kompressionsbruch des 2…
…mehr als zehn Tagen in Kalendermonat zurücklege und dass ihm die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die Abfrage des Pendlerrechners wurde für Montag den 27.10.2014 (Arbeitsbeginn: 8:00 Uhr, Arbeitsende: 16:00 Uhr) erstellt…
…Unterlagen ergibt sich wie folgt: Es wird dem Bf geglaubt, dass er teilweise Schichtdienst leisten musste und daher zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumindest auf halber Strecke nicht zumutbar war. Es ist daher je nach Entfernung zwischen Wohnort und Einsatzort =…
…werde, da zum einen die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar sei (einfache Wegstrecke über 2,5 Stunden), zum andern auch zu Arbeitsbeginn ein solches nicht verkehre. Das große Pendlerpauschale betrage für Distanzen über 60 Kilometer 2.664,00 Euro jährlich. Zusätzlich werde für die Dienstreisen, welche…
…stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn - entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (sog. kleines Pendlerpauschale) oder - die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes Pendlerpauschale).…
…des Pendlerpauschales nur dann zu, wenn - entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (sog. kleines Pendlerpauschale) oder - die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Weges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt (sog. großes Pendlerpauschale).…
…verrissen und kollidierte dabei mit der Garagenmauer. Es liege somit infolge einer eklatanten Vorrangverletzung das Alleinverschulden beim Erstbeklagten. Ein Fahren auf halbe Sicht sei dem Kläger nicht anzulasten, da im gegenständlichen Fall die beiden Fahrzeuge nicht entgegenkommend gewesen seien, sondern das Beklagtenfahrzeug aus einer Hofeinfahrt…
…dass dem Berufungswerber im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend (an mehr als der Hälfte seiner Arbeitstage) auf weit mehr als dem halben Arbeitsweg zur erforderlichen Zeit ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stand und damit im konkreten Fall Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht vorliegt…