Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100362/2022
Ausmaß der Steuerfreiheit einer SUVA-Rente
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100362/2022vom 11.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. April 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. März 2022 betreffend Einkommensteuer 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer bezieht neben einer inländischen Pension eine Altersrente und eine Invalidenrente aus Liechtenstein sowie eine weitere Altersrente aus der Schweiz.
In dem am 29.03.2022 erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 unterzog das Finanzamt diese ausländischen Renten der inländischen Besteuerung und gewährte als außergewöhnliche Belastung für das Jahr 2019 den Freibetrag wegen einer eigenen Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG von jährlich 599,00 EUR.
In der Beschwerde vom 25.04.2002 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
"In den Einkommenssteuererklärungen 2019 und 2020 wurde von Ihnen das Einkommen aus der AXA-Unfallversicherung als steuerpflichtiges Einkommen bewertet.
Wie Sie aus der Bestätigung der AXA-Versicherung vom 8.4.2022 ersehen, handelt es sich dabei um eine Unfallversicherung. Unfallversicherungen sind ist Österreich jedoch steuerfrei.
Ich ersuche Sie, dies neu zu prüfen und gegebenenfalls eine Neuberechnung der Lohnsteuer meiner Veranlagungen durchzuführen."
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt Österreich mittels Beschwerdevorentscheidung vom 30.05.2022 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
"Mit gegenständlicher Beschwerde beantragen Sie die Unfallversicherung der AXA, Winterthur, steuerfrei zu behandeln.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG sind dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, von der Einkommensteuer befreit.
Die Rente nach dem Schweizer UVG soll in erster Linie einen Verdienstentgang abgelten und stellt daher einen steuerpflichtigen Einkommensersatz dar, während die inländische Versehrtenrente einen Schadenersatzcharakter hat.
Auf Grund der unterschiedlichen Zweckbestimmung der Geldleistungen nach dem Schweizer Unfallversicherungsgesetz und nach dem österreichischen ASVG, sind diese somit nicht dem Grunde und der Höhe nach gleichartig, weshalb die Steuerbefreiung gem. § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG nicht zur Anwendung kommen kann (vgl. BFG vom 9.2.2016, RV/1100448/2012).
Daher konnte dem Beschwerdebegehren nicht Folge geleistet werden."
Im Vorlageantrag vom 10.06.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
"Ich erhebe hiermit Einspruch gegen den o.a. Bescheid vom 30.5.2022 und Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht, (Formulierung entnommen aus dem Hinweis auf Bescheid vom 26.4.2022, S. 1)
Begründung:
Laut § 3 Abs. 4c) Einkommenssteuergesetz 1988 (RIS BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022; www.ris.bka.gv.at, abgerufen am 9.6.2022) sind... Beiträge aus ausländischen, gesetzlichen Unfallversorgung ... (§3 Abs.4c) grundsätzlich steuerfrei.
Sie begründen die Ablehnung mit der Argumentation, dass Renten nach dem Schweizer UVG steuerpflichtig sind. Bei den Zahlungen der Winterthur Unfallversicherung AXA handelt es sich jedoch um Leistungen aus der obligatorischen gesetzlichen Unfallversicherung des Landes Fürstentum Liechtenstein, bei der ich seit 1989 wegen 100%iger Arbeitsunfähigkeit eine Unfallrente beziehe.
Ich ersuche daher, die Sachlage erneut zu prüfen."
Der Vorhalt des Bundesfinanzgerichts an die Beschwerdeführer vom 23. Juli 2025 hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2024, Ro 2023/15/0003 sowie Ro 2023/15/0002, hat das Bundesfinanzgericht das Finanzamt Österreich ersucht,
zu ermitteln, ob und allenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Versehrtenrente nach § 203 ASVG hätte, wenn er im Inland versichert gewesen wäre und ob ihm nach österreichischem Recht eine Schwerversehrtenrente zustünde, und
mitzuteilen, in welchem Ausmaß die Rente in Österreich gegebenenfalls steuerfrei wäre.
Nach Durchführung entsprechender Ermittlungen hat das Finanzamt Österreich mitgeteilt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit anhand geeigneter Unterlagen (zB einem Unfallbericht des Krankenhauses oder einem Polizeibericht) zu beurteilen sei und, nachdem diese Unterlagen nicht vorlägen, die Feststellung, dass ein Arbeitsunfall vorliege, nicht getroffen werden könne. Es könnten daher in weiterer Folge auch keine Feststellungen, ob und in welchem Ausmaß die SUVA-Rente steuerfrei zu belassen sei, getroffen werden.
Sie werden daher ersucht, einen Unfallbericht des Krankenhauses oder einen Polizeibericht nachzureichen bzw. anhand entsprechend geeigneter Unterlagen zu belegen, dass tatsächlich ein Arbeitsunfall vorlag (Darstellung der örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Umstände des Unfalls).
Als Termin wurde der 11. September 2025 vorgemerkt."
In der Eingabe vom 06. August 2025 übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesfinanzgericht folgende Unterlagen:
Verkehrsunfallbericht GZ P-511-512Z/87-Be
Übertragung des Tonbandprotokolles der Gerichtsverhandlung GZl. 3 Cg 347/91 vom 2.12.1991.
Aus diesem Protokoll geht klar hervor, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 beauftragte das Bundesfinanzgericht die fiktive inländische Versehrtenrente zu berechnen.
Das Finanzamt hat dem BFG eine Berechnung der fiktiven Versehrtenrente durch die AUVA vorgelegt. Diese Berechnung hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
am 26.06.1987 wurde Herr T. bei einem Verkehrsunfall auf einem Arbeitsweg verletzt. Aufgrund der übermittelten Unterlagen können wir Ihnen Nachstehendes bekannt geben: An relevanten unfallkausalen Diagnosen wurden erfasst:
Kompressionsbruch des 2. Lendenwirbelkörpers
An unfallkausalen Verletzungsfolgen:
Vollständige Aufhebung der Rumpfbeugung
Schmerzhafte Versteifung der Lendenwirbelsäule
Schmerzen bei längerem Liegen, bei längerem Stehen und bei längerem Sitzen
Haltungsinsuffizienz
Verminderte Gangleistung
Der Chefärztliche Dienst der AUVA gelangte zu der Beurteilung, dass die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aus unfallchirurgischer Sicht mit 30% einzuschätzen ist. Daraus errechnet sich nachstehende fiktive Versehrtenrente: Als Bemessungsgrundlage sind - nach damaliger Rechtslage - die Einkünfte des Jahres vor Eintritt des Versicherungsfalles heranzuziehen.
Da keine Angaben zu den Einkünften des Jahres 1986 zur Verfügung stehen, werden zur Bildung der Bemessungsgrundlage die Einkünfte, welche in der Übertragung des Tonbandprotokolls einer Tagsatzung vom 02.06.1993 unter Punkt FF) angegeben sind, herangezogen. Für den Zeitraum 01.07. - 31.12.1987 werden die Einkünfte mit 22.001,60 SFR angegeben. Gemäß § 179 Abs. 2 ASVG idF BGBl. Nr. 301/1964 ist - wenn die Versicherung noch nicht ein Jahr, aber mindestens 6 Wochen gedauert hat - die Bemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergeben würde, wenn die Versicherung durch ein volles Jahr bestanden hätte. Demnach errechnet sich ein Jahreseinkommen in Höhe von 44.003,20 SFR. Die jährliche Höchstbeitragsgrundlage betrug im Jahr 1987 in Österreich 26.859,84 EUR. Als Bemessungsgrundlage für die Versehrtenrente ist daher die jährliche Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 1987 heranzuziehen. Dies ergibt im Jahr 1987 eine fiktive jährliche Vollrente in Höhe von EUR 17.906,56, woraus sich unter Zugrundelegung einer MdE von 30% eine jährliche Versehrtenrentenleistung in Höhe von EUR 5.371,97 errechnet. Für die Folgejahre ergibt dies nachstehende Jahresrentenleistungen (Anm.: Nach der damals geltenden Rechtslage erfolgte im ersten Jahr keine Anpassung der Rente):
|
Jahr
|
Anpassungsfaktor
|
Jahresrente in €
|
1988
| |
5.371,97
|
1989
|
1,0210
|
5.484,78
|
1. Hj 1990
|
1,0300
|
2.824,66
|
2. Hj 1990
|
1,0100
|
2.852,91
|
1991
|
1,0500
|
5.991,11
|
1992
|
1,0400
|
6.230,75
|
1993
|
1,0400
|
6.479,98
|
1994
|
1,0250
|
6.641,98
|
1995
|
1,0280
|
6.827,96
|
1996
|
1,0230
|
6.985,00
|
1997
|
1,0000
|
6.985,00
|
1998
|
1,0133
|
7.077,90
|
1999
|
1,0150
|
7.184,07
|
2000
|
1,0060
|
7.227,18
|
2001
|
1,0080
|
7.284,99
|
2002
|
1,0110
|
7.365,13
|
2003
|
1,0050
|
7.401,95
|
2004
|
1,0100
|
7.475,97
|
2005
|
1,0150
|
7.588,11
|
2006
|
1,0250
|
7.777,81
|
2007
|
1,0160
|
7.902,26
|
2008
|
1,0170
|
8.036,60
|
2009
|
1,0340
|
8.309,84
|
2010
|
1,0150
|
8.434,49
|
2011
|
1,0120
|
8.535,70
|
2012
|
1,0270
|
8.766,17
|
2013
|
1,0280
|
9.011,62
|
2014
|
1,0240
|
9.227,90
|
2015
|
1,0170
|
9.384,77
|
2016
|
1,0120
|
9.497,39
|
2017
|
1,0080
|
9.573,37
|
2018
|
1,0160
|
9.726,54
|
2019
|
1,0200
|
9.921,08
|
2020
|
1,0180
|
10.099,65
|
2021
|
1,0150
|
10.251,15
|
2022
|
1,0180
|
10.435,67
|
2023
|
1,0580
|
11.040,94
|
2024
|
1,0970
|
12.111,91
|
2025
|
1,0460
|
12.669,06
Der Vollständigkeit halber möchten wir erklärend ausführen, dass sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Österreich, anders als in der Schweiz, am allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht am konkret ausgeübten Beruf bemisst.!
Der Vorhalt vom 27. Oktober 2025, mit dem den Beschwerdeführern die Berechnung der AUVA übermittelt wurde, hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2024, Ro 2023/15/0003 sowie Ro 2023/15/0002, hat das Bundesfinanzgericht das Finanzamt Österreich ersucht,
zu ermitteln, ob und allenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Versehrtenrente nach § 203 ASVG hätte, wenn er im Inland versichert gewesen wäre und ob ihm nach österreichischem Recht eine Schwerversehrtenrente zustünde, und
mitzuteilen, in welchem Ausmaß die Rente in Österreich gegebenenfalls steuerfrei wäre.
Das Finanzamt Österreich hat die AUVA ersucht, eine fiktive Versehrtenrente nach dem ASVG zu ermittelt. Die AUVA ist diesem Ersuchen nachgekommen und hat die fiktive Unfallrente berechnet. Für das Jahr 2019 wäre die Rente in Höhe von 9.921,08 € steuerfrei zu belassen.
Sie werden eingeladen, binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens, hiezu Stellung zu nehmen.
Weiters werden Sie ersucht, dem Bundesfinanzgericht binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens, die Einantwortungsurkunde vorzulegen."
Der Einantwortungsbeschluss wurde vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr neben einer inländischen Pension eine Altersrente (AHV / IV) aus der Schweiz sowie eine Altersrente und eine Invalidenrente aus Liechtenstein. Der Beschwerdeführer ist seit 1987 nach Schweizer Recht zu 100% arbeitsunfähig. In Österreich beträgt der Grad seiner Behinderung 70%. Aus seinem Behindertenpass geht weiter hervor, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist und dass er über einen § 29b StVO-Ausweis verfügt.
Art 18 Abs 1 und 2 des FL-Unfallversicherungsgesetzes lautet:
"1) Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente.
2) Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre."
Art 20 des FL-Unfallversicherungsgesetzes lautet:
"1) Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
2) Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung angepasst.
2a) Abs. 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.
3) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen."
Art 15 des FL-Unfallversicherungsgesetzes lautet:
"1) Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
2) Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
3) Die Regierung setzt durch Verordnung den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und bezeichnet die dazugehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. Sie erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:
a) langdauernder Taggeldberechtigung;
b) Berufskrankheiten;
c) Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
d) Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind."
Art 29 des FL Invalidenversicherungsgesetz lautet:
"1) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
2) Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat."
Art 53 Abs 5 bis 7 FL Invalidenversicherungsgesetz lautet:
"5) Eine Person gilt als im rentenbegründendem Ausmass invalid, wenn sie auch nach Ablauf der Wartefrist nach Abs. 4 weiterhin zu mindestens 40% invalid ist. Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft:
a) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente;
b) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente;
c) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 67 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
6) Für die Bemessung der Invalidität wird das Invalideneinkommen (Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte) in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen (Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre). Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspricht dem Invaliditätsgrad.
7) Die Regierung umschreibt mit Verordnung das massgebende Erwerbseinkommen und erlässt ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Invalidität, namentlich für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren, nur zum Teil erwerbstätig waren, im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin mitgearbeitet haben oder noch in Ausbildung begriffen waren."
Art 62 Abs 1 des FL Invalidenversicherungsgesetzes lautet:
"1) Die ganzen Invalidenrenten entsprechen in ihrer Höhe den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die halben Invalidenrenten entsprechen in ihrer Höhe dem halben Betrag der Altersrenten derAlters- und Hinterlassenenversicherung. Die Viertelsrenten entsprechen in ihrer Höhe einem Viertel des Betrages der Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung."
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Behinderung des Beschwerdeführers und dem Ausmaß seiner Berufsunfähigkeit ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.
Die Ausführungen zum FL Unfallversicherungsgesetz sind dem Liechtensteinischen Landesgesetzblatt Nr 46/1990 entnommen.
Die Ausführungen zum FL Invalidenversicherungsgesetz sind dem Liechtensteinischen Landesgesetzblatt Nr 5/1960 entnommen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Im Erkenntnis vom 19. Dezember 2024, R0 2023/15/0003 führte der Verwaltungsgerichthof aus:
"Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 sind Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, steuerbefreit.
Gemäß § 203 Abs. 1 ASVG gebührt eine Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%. Gemäß § 205 Abs. 1 ASVG wird die Versehrtenrente nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen. Gemäß § 205 Abs. 2 Z 1 ASVG beträgt sie, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente). Auch wenn die Versehrtenrente dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen soll, ist nach der österreichischen Rechtslage nicht sichergestellt, dass der tatsächliche Verdienstentgang ersetzt wird (vgl. VwGH 19.12.2006, 2004/15/0169; 22.4.2009, 2007/15/0022; 28.6.2012, 2009/15/0069).
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 stellt darauf ab, dass die Geldleistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung dem Grunde und der Höhe nach den Geldleistungen aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung gleichartig sind.
Die Revision bringt zur Gleichartigkeit der von der SUVA ausbezahlten Schweizer Invalidenrente Folgendes vor:
"Sowohl die von der SUVA ausbezahlte Invalidenrente, als auch die österreichische Versehrtenrente sehen keine vollständige Abgeltung der infolge eines Unfalles entgangenen Einkünfte bzw. des infolge eines Unfalles entgangenen Einkommens vor: So ist die von der SUVA zu leistende Invalidenrente auch bei voller Invalidität mit 80% des versicherten Einkommens limitiert [...]. Die Deckelung der Rente macht die von der SUVA ausbezahlte Invalidenrente bereits zu einer gleichartigen Unfallversorgung wie die österreichische Versehrtenrente, da auch diese gemäß § 205 (mit 66 2/3% der Bemessungsgrundlage) gedeckelt ist.
Daraus, daß gemäß § 205a ASVG für Schwerversehrte eine Zusatzrente gebührt, welche 20% bis 50 % der Versehrtenrente beträgt, ist auch an der Höhe der potenziellen Ersatzquote bereits erkennbar, daß beide Modelle das Ziel verfolgen, einen möglichst weitgehenden (aber keinen vollständigen) Ersatz für den eingetretenen Entfall der Erwerbsfähigkeit zu bieten.
Selbst wenn man annähme, daß das durch die Versicherungsleistung zu ersetzende Gut zwischen den beiden Systemen (österreichische Versehrtenrente ggü. Invaliditätsrente der SUVA) verschieden wäre, so verfolgen doch beide Systeme letztlich den Zweck, den infolge eines Arbeitsunfalles in der Person des Versicherten im Potenzial zur Einkommenserzielung eingetretenen Verlust auszugleichen: Ob dies über den Invaliditätsgrad, anknüpfend an ein "versichertes Einkommen", oder an die Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängig vom tatsächlichen Einkommen und stattdessen anknüpfend an die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage erfolgt, kann keinen Unterschied begründen: Auch die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ist ein versichertes Einkommen, welches hier - unabhängig von der konkreten, vom Versicherten aufgewiesenen Beitragsgrundlage - eben als abstraktes Einkommen (aber eben doch als Einkommen) der Bemessung der Versehrtenrente nach §§ 203 ff ASVG zugrunde gelegt wird. Letztlich folgt also auch die österreichische Versehrtenrente dem Grundgedanken, entgehendes Einkommen zu ersetzen. Einziger Unterschied ist, daß die Bemessungsgrundlage mittels der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage abstrakt festgesetzt wird und nicht konkret nach den Einkommensverhältnissen des Versicherten.
Wenn aber auch die Versehrtenrente im Zusammenspiel zwischen dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und einem versicherten Einkommen bemessen wird, und diese aufgrund der Sonderbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG von der Einkommensteuer befreit ist, besteht kein sachlicher Grund, deren Gleichartigkeit mit der von der SUVA ausbezahlten Invaliditätsrente in Zweifel zu ziehen - die Unterschiede in den Anspruchsvoraussetzungen und in der Anspruchshöhe sind so gering, dass die beiden Versicherungsleistungen fundamental ähnlich, ja in Wahrheit wesensmäßig ident sind.
Aus dem Umstand, dass die abstrakte Schadensberechnung letztlich dazu führt, daß der tatsächliche Einkommensausfall unberücksichtigt bleibt und es sogar dazu kommen kann, daß (nach Eintritt des Versicherungsfalles) ein höheres Einkommen erzielt wird, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß die Gewährung einer Versehrtenrente völlig losgelöst von einem (zumindest potentiellen) Einkommensausfall gewährt werden soll. So bildet die Höhe des Erwerbseinkommens vor dem Versicherungsfall die Grundlage für die Bemessung der Versehrtenrente, wobei das Bestehen eines Erwerbseinkommens als Voraussetzung gilt. Im Falle einer bereits vor dem Unfall bestehenden Erwerbsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf eine Versehrtenrente. Jedenfalls muß eine Teilerwerbsunfähigkeit bestehen. Fehlt aber im Zeitpunkt des Beginnes der rentenfähigen Auswirkung eines Arbeitsunfalles die Erwerbsfähigkeit des Versicherten, so ist es ausgeschlossen, eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen. Außerdem ruht der Anspruch auf Versehrtenrente, solange Anspruch auf Krankengeld besteht (§ 204 Abs. 1 ASVG)."
Der Verwaltungsgerichtshof stimmt den Ausführungen der Revision zu, dass eine Gleichartigkeit der Leistungen iSd § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 keine völlige Identität in deren gesetzlicher Ausgestaltung voraussetzt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, besteht das Wesensmerkmal der österreichischen Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversorgung (Pflichtversicherung) darin, dass sie bei Eintritt des versicherten Risikos dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen soll. Dass dies bei der gegenständlichen gesetzlichen Schweizer Versicherungsleistung aufgrund ihrer Berechnungsmethode (und dem Abstellen auf nuanciert stärker konkrete statt abstrakte Vergleichsmuster) nicht der Fall gewesen wäre, ergibt sich aus den Ausführungen des BFG nicht. Vielmehr räumt das BFG in seinem Erkenntnis selbst ein, dass im Revisionsfall "hinsichtlich des Versicherungsumfanges (ein Nichtberufsunfall lag im [Revisionsfall] nicht vor) und der Versicherungsleistungen eine Vergleichbarkeit grundsätzlich besteht".
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2012, 2009/15/0069, ausgesprochen hat, ist zur Prüfung der Gleichartigkeit der ausländischen Leistung iSd § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 die aus dem Ausland bezogene Geldleistung jener gegenüber zu stellen, die beim konkret gegebenen Sachverhalt aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung zu gewähren gewesen wäre.
Wie die Revision dazu zutreffend ausführt, ist demnach - bei grundsätzlicher Vergleichbarkeit der Systeme - zunächst zu prüfen, ob und allenfalls in welcher Höhe der Versicherte aufgrund des gegebenen Sachverhaltes einen Anspruch auf Versehrtenrente nach § 203 ASVG hätte, wäre er im Inland versichert gewesen. Besteht ein solcher Anspruch, so wird die aufgrund desselben Anlassfalles gewährte ausländische Leistung bis zur Höhe der vergleichbaren inländischen Leistung steuerfrei zu belassen sein. Dabei werden auch ergänzende Feststellungen dahingehend zu treffen sein, ob dem Revisionswerber nach österreichischem Recht eine Schwerversehrtenrente zustünde.
In Verkennung der Rechtslage hat es das BFG unterlassen, eine solche Gegenüberstellung vorzunehmen.
Wenn die Revisionsbeantwortung dagegen einwendet, die österreichische Rechtslage folge durch ihre Deckelung der Versehrtenrente (mit grundsätzlich 2/3 des Bruttoeinkommens) dem Grundsatz, dass nur der Ersatz eines Nettoschadens keiner Besteuerung unterzogen werde, so wird dieser Grundsatz auch im Revisionsfall nicht gefährdet, weil nach der skizzierten Vergleichbarkeitsprüfung die österreichische Begrenzung der Steuerbefreiung der Höhe nach auch für ausländische Leistungen aufrecht bleibt."
Daraus ergibt sich, dass vom Finanzamt die Höhe der für den Arbeitsunfall fiktiven österreichischen Versehrtenrente zu berechnen ist.
Da der Beschwerdeführer zu 70% behindert ist und ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist und er über einen § 29 b StVO-Ausweis verfügt, steht ihm gemäß § 3 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430 ein Freibetrag in Höhe von 2.280,00 € zu.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2019 errechnet sich daher folgendermaßen:
|
Pensionsversicherungsanstalt
|
1.566,72
|
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
|
29.309,80
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
30.876,52
|
Pauschbetrag für Sonderausgaben
|
-60,00
|
Außergewöhnliche Belastungen vor Abzug Selbstbehalt
|
-944,50
|
Selbstbehalt
|
944,50
|
Freibetrag wegen eigener Behinderung
|
-599,00
|
Pauschbeträge nach der VO über ag Belastungen
|
-2.280,00
|
Einkommen
|
27.937,52
|
Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG beträgt
|
|
0% für die ersten 11.000
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0,00
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25% für die weiteren 7.000
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1.750,00
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35% für die weiteren 9.937,52
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3.478,13
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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5.228,13
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Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG
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-0,13
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Festgesetzte Einkommensteuer
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5.228,00
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Alle im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen sind bereits durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 11. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100362/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100362.2022
- Stammnummer
- 150410
- Gültig
- 11.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF