Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101379/2018
Werbungskosten eines Universitätsprofessors vor und nach seiner Emeritierung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101379/2018vom 11.06.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kara Wieland BA in der Beschwerdesache Dr. ***Bf1***, ***Adresse des Beschwerdeführers***, vertreten durch Forvis Mazars Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kärntner Ring 5-7, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 15. Juni 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 19. Februar 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 und 2010, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2009 wird gemäß § 279 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer 2009 ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, welches einen Bestandteil dieses Spruches bildet.
II. Die Beschwerde betreffend den Einkommensteuerbescheid 2010 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Am 19. Dezember 2013 brachte der Beschwerdeführer Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2009 und 2010 ein. Er beantragte - soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz - die Berücksichtigung von Arbeitsmitteln (2009: EUR 118,65; 2010: EUR 617,07), Fachliteratur (2009: EUR 523,89; 2010: EUR 632,95), Reisekosten (2009: EUR 12.692,16; 2010: EUR 9.958,28) und sonstigen Werbungskosten (2009: EUR 4.110,42; 2010: EUR 8.100,31).
Mit erstem Vorhalt vom 30. April 2014 forderte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer auf, die Unterlagen zu den erklärten Aufwendungen nachzureichen sowie auszuführen, inwieweit die beantragten Ausgaben in einem beruflichen Zusammenhang stünden. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 11. August 2014 legte der Beschwerdeführer eine Aufstellung der von ihm geltend gemachten Werbungskosten vor und verwies auf seine früheren Veranlagungen bzw eine ihn betreffende Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS). Belege für die geltend gemachten Aufwendungen legte der Beschwerdeführer nicht vor.
Mit einem zweiten Vorhalt vom 10. Februar 2015 teilte die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seit 30. September 2009 in Pension sei und daher jene Aufwendungen, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, nicht anzuerkennen seien. Der Beschwerdeführer wurde zur Stellungnahme eingeladen bzw aufgefordert, geeignete Unterlagen, die eine weitere Tätigkeit für die Universität belegen, vorzulegen. Nach mehrmaliger Fristverlängerung übermittelte der Beschwerdeführer am 25. Jänner 2016 eine Stellungnahme. Er führte aus, dass er seit 1. Oktober 2009 emeritiert und nicht mehr zu Vortragstätigkeiten verpflichtet sei. Er habe zum Zeitpunkt der Emeritierung 20 Arbeiten betreut, welche er bis zu deren Fertigstellung (weiter) betreuen müsse. Die geltend gemachten Reisekosten würden Fachtagungen betreffen. An diesen müsse er teilnehmen, weil dort relevante Spezialthemen der ***Rechtsgebiet*** diskutiert werden würden. Für die Betreuung der wissenschaftlichen Arbeiten müsse er immer auf dem aktuellen Stand bleiben. Alle Ausgaben würden daher in Zusammenhang mit der faktischen Verpflichtung, nach seiner Emeritierung Dissertationen und Diplomarbeiten zu betreuen, stehen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er zu diesem Zweck in seiner Wohnung eine Fachbibliothek mit rund 10.000 Bänden aufgebaut habe. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, diese den Dissertanten und Diplomanten des Instituts unverändert zugänglich zu machen. Der Beschwerdeführer habe versucht, die Fachbibliothek in den Räumen der ***Universität 1*** unterzubringen. Dies sei gescheitert.
Am 19. Februar 2016 erließ die Abgabenbehörde die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010, welche am 24. Februar 2016 zugestellt wurden. Bei den geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Reisen nach ***Ort 3*** sowie ***Ort 5*** nahm die Abgabenbehörde Kürzungen vor. Weiters anerkannte die Abgabenbehörde jene Kosten, die nach der Emeritierung des Beschwerdeführers angefallen waren, nicht als Werbungskosten an.
Nach mehrfacher Fristverlängerung erhob der Beschwerdeführer gegen beide Einkommensteuerbescheide mit Schreiben vom 15. Juni 2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Behörde sei auf sein Vorbringen nicht eingegangen. Er habe dargelegt, dass die Werbungskosten ausschließlich im Zusammenhang mit der Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten der Studenten stehen würden, bei denen der Beginn der Betreuung wesentlich vor seiner Emeritierung gelegen sei. Der Beschwerdeführer erhalte sowohl für die Betreuung dieser wissenschaftlichen Arbeiten als auch deren Abschluss ein Entgelt. Es bestehe daher ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen dem Einkommen während der aktiven Tätigkeit und den nunmehr geltend gemachten Werbungskosten. Sie seien daher ungekürzt als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die Beschwerden wurden mit Beschwerdevorentscheidungen vom 11. August 2017 als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 17. August 2017. In der gesonderten Bescheidbegründung vom 14. August 2017, die dem Beschwerdeführer ebenfalls am 17. August 2017 zugestellt wurde, führte die Abgabenbehörde aus, dass Werbungskosten nur dann vorliegen, wenn sie zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen getätigt würden. Ein emeritierter Universitätsprofessor erhalte Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis. Es bestehe keine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen (zB Forschung) mehr. Die Bezüge erhalte er unabhängig davon, ob er eine Tätigkeit ausübe oder nicht. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2010 ausschließlich Pensionseinkünfte erzielt. Die Aufwendungen seien nicht zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 18. September 2017 stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Anträge, die verfahrensgegenständlichen Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend verwies er auf sein bisheriges Vorbringen.
Am 15. November 2017 versandte die Abgabenbehörde ein weiteres Ergänzungsersuchen. Die Abgabenbehörde ersuchte im Zusammenhang mit den beantragten Reisekosten insbesondere um Vorlage des jeweiligen Reise-/Seminarprogrammes, eines Nachweises sämtlicher beantragter Nächtigungs- und Fahrtkosten sowie eine Bestätigung des Dienstgebers über etwaige erhaltene Reisekostenzuschüsse. Des Weiteren stellte die Abgabenbehörde ergänzende Fragen zu den Reisen "***Ort 3*** 2009", "***Ort 1*** 2009" sowie "***Ort 5*** 2009".
Am 5. Februar 2018 sprach der Beschwerdeführer persönlich bei der Abgabenbehörde vor. Er brachte vor, dass er verpflichtet sei, begonnene Diplomarbeiten und Dissertationen nach seiner Emeritierung zu betreuen. In diesem Zusammenhang legte er eine Bestätigung der ***Universität 1*** vor, wonach er sechs Diplomarbeiten bzw. Dissertationen im Zeitpunkt seiner Emeritierung betreut habe und eine Übernahme durch eine andere Person nicht vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er seine wissenschaftliche Qualifikation zu diesem Zweck weiterhin aufrechterhalten müsse. Er habe seine Bücher weiterhin von ***Ort 2*** aus an Studenten verliehen. Zu den Reisen führte er aus, dass alle beruflich veranlasst gewesen seien. Des Weiteren legte er umfassende Unterlagen und Belege vor, die die von ihm geltend gemachten Werbungskosten betrafen.
Am 28. März 2018 legte die Abgabenbehörde die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Sie beantragte bislang anerkannte Werbungskosten, die den Zeitraum vor der Emeritierung betrafen, nicht oder nur teilweise anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 25. April 2018 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Am 30. Mai 2018 fand ein Erörterungstermin vor dem Bundesfinanzgericht statt. Darin trug das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer auf, die Rechtsgrundlage, die einen Abzug von Werbungskosten nach seiner Emeritierung ermögliche, bekannt zu geben sowie sämtliche Beweismittel vorzulegen, die geeignet seien, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Dem Beschwerdeführer wurde hierfür eine Frist von mindestens sechs Monaten gewährt.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2018 forderte das Bundesfinanzgericht die ***Universität 1*** auf, bekannt zu geben, ob sie im Fall der Verleihung eines Ehrentitels Reisekosten bezahle bzw ersetze. Die ***Universität 1*** teilte in einem mit e-mail vom 28. August 2018 übermittelten Schreiben mit, dass ein Ersatz der Kosten im Rahmen einer Freistellung mit Reisekostenzuschuss die übliche Vorgehensweise sei, wenn eine solche Auszeichnung an einen/eine Angehörige/n des wissenschaftlichen Universitätspersonals verliehen werde und mit den Dienstpflichten (Lehre, Forschung etc) in Zusammenhang stehe. Das Bundesfinanzgericht übermittelte dieses Schreiben an die Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Abgabenbehörde übermittelte am 5. Oktober 2018 eine Stellungnahme und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 von der ***Universität 1*** keinen Kostenersatz erhalten habe. Diese Reise sei daher jedenfalls nicht beruflich veranlasst gewesen. Mit Schreiben vom 13. November 2018 machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu seinen Reisen nach ***Ort 5*** und ***Ort 7*** sowie im Zusammenhang mit einem Kongress in ***Ort 8*** und legte in diesem Zusammenhang Unterlagen vor.
Mit Beschluss vom 19. November 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu seinen Reisen (***Ort 3***, ***Ort 6***, ***Ort 1***, ***Ort 5*** und ***Ort 7***) und den sonstigen Werbungskosten im Jahr 2009 weitere Angaben zu machen sowie geeignete Unterlagen vorzulegen, die das bisherige oder ergänzendes Vorbringen bestätigten. Des Weiteren wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Tagessätzen im Zusammenhang mit Kaufkraftdifferenzen bei Auslandsreisen hingewiesen. In diesem Zusammenhang wies das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass es den bekämpften Bescheid in jede Richtung - insbesondere auch zum Nachteil des Beschwerdeführers - abändern könne.
Nach zweimaliger Fristverlängerung übermittelte der Beschwerdeführer am 23. Februar 2026 ein Schreiben. Darin führte er zur Kaufkraftdifferenz aus, dass gemäß Rz 313 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) EUR 12,70 pro Tag als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Des Weiteren führte er zu den Werbungskosten ab 1. Oktober 2009 aus, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit den von ihm weiter betreuten Diplomarbeiten und Dissertationen stehen würden, nach LStR Rz 10231 nachträgliche Werbungskosten darstellen würden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war seit 1992 Professor am ***Institut*** an der ***Universität 1***. Zu seinen Aufgaben zählten die Forschung, die Lehre, welche sich auf das ***ein Rechtsgebiet*** bezog, sowie die Betreuung von Diplomanden und Dissertanten (Vorhaltsbeantwortung 27. Mai 2018). Der Beschwerdeführer hatte seine beruflichen Pflichten in der ***Universität 1*** in ***Ort 1*** zu erbringen.
Im Jahr 2005 verlegte der Beschwerdeführer seinen Familienwohnsitz, den er bis zu diesem Zeitpunkt in ***Ort 1*** hatte, nach ***Ort 2***. Diese Verlegung erfolgte einerseits, weil sich der Arbeitsweg seiner Ehefrau so um die Hälfte reduzierte (Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018, UFS 9.6.2010, ***GZ***). Andererseits tat er dies wegen seiner vermehrten Inanspruchnahme für seine freiwillige und ehrenamtliche Tätigkeit für die ***Vereinigung*** (Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018, Vorhaltsbeantwortung 27. Mai 2018).
1. Jänner 2009 bis 30. September 2009
1. Reisekosten
***Ort 3***
Der Beschwerdeführer hielt sich von 2. Jänner bis 30. April 2009 in ***Ort 3*** auf. Ihm wurde von der ***Universität 2*** eine Visitorship gewährt (Schreiben des Institute for Advanced Study der ***Universität 2*** vom 12. Mai 2008). Für diesen Zeitraum wurde er unter Belassung seiner Bezüge von der ***Universität 1*** freigestellt (Schreiben ***Universität 1*** vom 17. Juni 2008).
In ***Ort 3*** wohnte der Beschwerdeführer in einem Fakultätsgebäude und entrichtete hierfür insgesamt EUR 3.170,70 Miete. Er mietete in den ersten Tagen sowie dem letzten Tag in ***Ort 3*** Leihwägen, wofür er EUR 147,66 bezahlte. Die überwiegende Zeit nutzte er ein Auto, welches er vor Ort erwarb und vor seiner Abreise wieder verkaufte. Während seines Aufenthaltes fielen durch berufliche Fahrten Kosten in Summe EUR 1.641,31 an (Belege im Zuge der Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018).
Am 15. April 2009, 16 Uhr, hielt er einen Vortrag an der ***Universität 3*** in ***Ort 4***. Der Vortrag trug den Titel "***Titel***" (Beleg im Zuge der Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018). Im Zuge dieses Vortrages tauschte er sich mit Kollegen aus (Vorhaltsbeantwortung 25. Jänner 2016). Für die Nächtigung von 15. auf 16. April 2009 bezahlte der Beschwerdeführer EUR 139,45 (Beleg im Zuge der Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018).
Der Beschwerdeführer blieb bis 18. April 2009 in ***Ort 4***. Er besuchte am 16. April 2009 eines der ***Museum 1*** und am 18. April 2009 das ***Museum 2***. Für die Nächtigungen auf den 17. und 18. April 2009 bezahlte er EUR 278,90 (Beleg im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 4. Februar 2018). Wie der Beschwerdeführer die übrige Zeit verbrachte, konnte nicht festgestellt werden.
Während seines Aufenthaltes in den ***Ort 3*** erwarb der Beschwerdeführer unter anderem ein Taschenmesser (Leatherman), einen Reiseführer (Blue Guide ***Ort 9***), Bücher (Dreams from my father, breakfast at Tiffanys), einen Kalender für das Jahr 2009, Batterien und Angelzubehör (Firestarter Wedges). Weiters lies er in dieser Zeit eine Kette kürzen und reiste nach ***Ort 9*** mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Dort besuchte er die ***Museum 3***, das ***Museum 4***, das ***Museum 5***, nahm eine Fähre zur ***Attraktion***, wo er insbesondere das ***Museum 6*** besuchte, und tätigte einen Einkauf in einem Damenmodengeschäft mit dem Namen "***Name***" (Belege im Zuge der Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018, Vorhaltsbeantwortung 27. Mai 2018).
Am 30. April 2009 nahm der Beschwerdeführer einen Flug nach ***Ort 2***, welcher den Flughafen ***Flughafen 1*** um 17:40 Ortszeit verließ (Belege im Zuge der Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2008). Er landete am 1. Mai 2009 gegen 8 Uhr am ***Flughafen 2***.
***Ort 6***
Unmittelbar nach seiner Ankunft in ***Flughafen 2*** reiste der Beschwerdeführer mit seinem PKW nach ***Ort 6*** (Vorhaltsbeantwortung 27. Mai 2018, Vorhaltsbeantwortung 23. Februar 2026). Die Strecke betrug 345 km (Abfrage www.googlemaps.com). In ***Ort 6*** nahm er an dem "***Seminar***" teil (Schreiben der ***Vizerektorin Universität 1***). Nach Ende des Seminars reiste der Beschwerdeführer mit seinem PKW nach ***Ort 1***. Die Strecke betrug 146 km (Abfrage www.googlemaps.com). Von der ***Universität 1*** erhielt der Beschwerdeführer einen Kostenersatz in Höhe von EUR 85,80 (Belege im Zuge der Vorhaltsbeantwortung 13. November 2018).
***Ort 1***
Von 4. bis 7. Mai 2009 hielt der Beschwerdeführer an der ***Universität 1*** im Rahmen seiner Professur ein Seminar mit dem Titel "***Seminartitel***" (Vorhaltsbeantwortung 27. Mai 2018, Beilage ./8). Er mietete sich während seines Aufenthaltes ein Hotelzimmer und bezahlte hierfür EUR 252,00 (Beleg im Zuge der Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018). Nach Ende des Seminars reiste er mit seinem PKW nach ***Ort 2***. Die Strecke betrug 193 km (Abfrage www.googlemaps.com).
***Ort 5***
Im Jahr 2008 beschloss die ***Universität 4***, dem Beschwerdeführer den Titel Dr. honoris causa zu verleihen. Ursprünglich war geplant, ihm diesen Titel am 11. Dezember 2008 zu verleihen (Schreiben der ***Universität 4*** vom 15. September 2008). Dies musste aufgrund von Unruhen verschoben werden (Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018). In Abstimmung mit dem Beschwerdeführer wurde diese Verleihung auf den 27. Mai 2009 verschoben.
Am 26. Mai 2009 flog der Beschwerdeführer nach ***Ort 5*** (Belege im Zuge der Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018). Am 27. Mai 2009 fand die feierliche Veranstaltung statt. Der Beschwerdeführer hielt bei dieser Veranstaltung eine Rede (Vorhaltsbeantwortung 23. Februar 2026). Im Zuge dessen entwickelte sich auch eine Diskussion, deren Ergebnisse der Beschwerdeführer in einem Aufsatz verarbeitete (Vorhaltsbeantwortung 13. November 2018). Der Beschwerdeführer hatte im Zusammenhang mit der Verleihung des Dr. honoris causa keine weiteren Leistungen zu erbringen.
In der Zeit von 31. Mai bis 4. Juni 2009 besuchte der Beschwerdeführer das ***Museum 7*** (Vorhaltsbeantwortung 13. November 2018). Wie der Beschwerdeführer die Zeit von 28. bis 30. Mai bzw 5. bis 7. Juni 2009 verbrachte, konnte nicht festgestellt werden.
Am 8. Juni 2009 reiste der Beschwerdeführer nach ***Ort 2*** (Belege im Zuge der Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018).
Der Beschwerdeführer beantragte für diese Reise keinen Kostenersatz von der ***Universität 1***.
Der Beschwerdeführer hatte für die Hin- und Rückreise Aufwendungen von EUR 272,85 (Belege im Zuge der Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018).
***Ort 7***
Am 23. Juli 2009 reiste der Beschwerdeführer nach ***Ort 7***. Sein Flugticket kostete EUR 786,12. Er nahm den ***Zug*** zum Flughafen und bezahlte hierfür EUR 15,00. In ***Ort 7*** nahm der Beschwerdeführer einen Bus für EUR 13,33 (Belege im Zuge der Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018).
Am 27. und 28. Juli 2009 nahm der Beschwerdeführer an dem Kongress "***Name Kongress***" teil und hielt einen Vortrag zu den ***Titel Vortrag*** (Beleg im Zuge der Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018, Vorhaltsbeantwortung 13. November 2018). Er tauschte sich auf diesem Kongress mit den übrigen Kongressteilnehmern aus (Vorhaltsbeantwortung 27. Mai 2018, Vorhaltsbeantwortung 23. Februar 2026).
In den Nächten von 23., 24. und 29. Juli 2009 übernachtete er in einer Unterkunft des ***Forschungszentrum***. Er bezahlte pro Nacht EUR 43,39 (Beleg im Zuge der Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018). Den 24. und 29. Juli 2009 verbrachte er in der Bibliothek des ***Forschungszentrum*** (Vorhaltsbeantwortung 23. Februar 2026).
Die Bibliothek des ***Forschungszentrum*** war eine insbesondere auf das ***Rechtsgebiet*** spezialisierte Bibliothek, bei der externe Personen einen Antrag auf Zulassung stellen konnten, um zu forschen. In dem Antrag waren die Details der Recherche offenzulegen. Lediglich wenn der Besuch der Bibliothek der Forschung dienlich sein konnte, wurde der Antrag bewilligt und ein Zugang zur Bibliothek gewährt (***Homepage Bibliothek***).
Am 30. Juli 2009 flog der Beschwerdeführer von ***Ort 7*** nach ***Ort 2***.
2. Arbeitsmittel
Der Beschwerdeführer kaufte im Juli 2009 zwei Druckerpatronen. Im September 2009 kaufte er Kuverts, einen Kalender und eine Aktenmappe. Die Kosten hierfür betrugen EUR 86,50. Weiters ließ er Fotos ausarbeiten. Die Kosten hierfür betrugen EUR 35,00 (Belege im Zuge der Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018).
3. Fachliteratur
Der Beschwerdeführer erwarb im Juni und Juli 2009 drei Bücher um insgesamt EUR 198,98 (Belege im Zuge der Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018).
4. sonstige Werbungskosten
Telefonkosten
Der Beschwerdeführer verfügte über ein Mobiltelefon, welches er zu 60% privat nutzte. Für dieses fielen Kosten in Höhe von insgesamt EUR 713,24 an.
Privatbibliothek
Der Beschwerdeführer verfügte über eine Privatbibliothek, welche aus rund 10.000 Werken ***Rechtsgebiet*** bestand. Er bewahrte diese bis 2008 in ***Ort 1*** (ab 2005 in einer hierfür angemieteten Wohnung) auf. Ab September 2009 befanden sich diese in der Wohnung des Beschwerdeführers mit der ***Adresse des Beschwerdeführers***. Die Bücher waren im Vorzimmer und in einem vom Beschwerdeführer als Arbeitszimmer bezeichneten Raum untergebracht (Skizze und Fotos im Zuge der Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018). Das Vorzimmer umfasste eine Fläche von 27,40 Quadratmeter, was rund 20,30 % der Fläche der Wohnung entsprach. Das Arbeitszimmer umfasste ein Fläche 31,25 Quadratmeter, was rund 23,15 % der Fläche der Wohnung entsprach.
Seine Bücher stellte der Beschwerdeführer auf Anfrage im privaten Leihverkehr der akademischen Gemeinde zur Verfügung. Im September 2009 verlieh er Bücher an von ihm betreute Diplomanden und Dissertanten.
Kongresskosten
Von 25. bis 30. August 2009 fand im ***Ort 8*** ein Symposium statt (Vorhaltsbeantwortung 13. November 2018). Die Veranstaltung wurde durch Sponsoren finanziert. Einer der Sponsoren war die ***Universität 1*** (Vorhaltsbeantwortung 23. Februar 2026).
Anlässlich des Kongresses wurde ***Name Künstler*** von dem Veranstalter des Symposiums beauftragt. Er wurde gebucht, um am 27. August 2009 in ***Ort 8*** ein Konzert zu spielen. Das Geld der Sponsoren reichte nicht aus, um die Rechnung für diesen Auftritt zu begleichen. Um rechtliche Konsequenzen für die ***Universität 1*** zu vermeiden, beglich der Beschwerdeführer die Honorarnote von ***Name Künstler*** in Höhe von EUR 997,80 am 30. Oktober 2009 (Beleg im Zuge der Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018).
Mitgliedsbeiträge
Der Beschwerdeführer war Mitglied der ***Interessensvertretung 1***, der ***Interessensvertretung 2*** sowie der ***Interessensvertretung 3***. Er entrichtete hierfür Mitgliedsbeiträge in Höhe von EUR 86,50.
Porto
Der Beschwerdeführer versandte Briefe mit der österreichischen Post innerhalb Österreichs, nach Deutschland, nach Frankreich sowie in die ***Ort 3***. Hierfür fielen (Porto-)Kosten in Höhe von EUR 49,41 an (Belege im Zuge der Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018).
1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010
Mit Ablauf 30. September 2009 ging der Beschwerdeführer in Rente (Lohnzettel des Beschwerdeführers im Jahr 2009). Dem Beschwerdeführer kam das Recht zu, nach seiner Emeritierung Diplomanden und Dissertanten zu betreuen und zu prüfen (§ 104 Abs. 2 UG). Eine Verpflichtung, die Studenten weiter zu betreuen, bestand nicht. Eine Zurücklegung der Betreuung bzw Prüfung der wissenschaftlichen Arbeiten hatte keine Auswirkung auf die Höhe der Bezüge des Beschwerdeführers als emeritierter Professor.
Der Beschwerdeführer legte nach seiner Emeritierung die Betreuung der von ihm übernommenen wissenschaftlichen Arbeiten nicht zurück. Dies waren drei Diplomarbeiten und drei Dissertationen, deren Betreuung er in den Jahren 2004, 2006, 2007 und 2008 übernommen hatte (Schreiben der ***Universität 1*** vom 11. März 2015). Im Jahr 2011 wurde eine Diplomarbeit und im Jahr 2012 eine Dissertation beurteilt. Im Jahr 2014 wurde eine weitere Diplomarbeit beurteilt. Der Beschwerdeführer erhielt hierfür von der ***Universität 1*** jeweils ein "Prüfungsentgelt" (Diplomarbeiten: EUR 100,00 und Dissertationen: EUR 200,00). Weitere Beurteilungen erfolgten bis einschließlich 2025 nicht (Lohnzettel für die Jahre 2009 bis 2025).
Der Beschwerdeführer unternahm auch nach seiner Emeritierung Reisen (2010: EUR 9.958,28), leistete Mitgliedsbeiträge (2009: EUR 40,-; 2010: EUR 94,76), kaufte Arbeitsmittel (2010: EUR 617,32), Einrichtung (2010: EUR 430,-) und Literatur (2009: EUR 324,91; 2010: EUR 632,95), versandte Briefe (2009: EUR 26,15; 2010: EUR 81,74) und bewahrte seine Bücher in seiner Wohnung ***Adresse Beschwerdeführer***, auf (2009: EUR 1.895,95; 2010: EUR 7.595,44) (Belege zur Vorhaltsbeantwortung 4. Februar 2018).
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welches er jeweils in den in Klammer angeführten Vorhaltsbeantwortungen machte. Das darin erstattete Vorbringen konnte er ebenso wie die geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich durch die vorgelegten Unterlagen belegen bzw glaubhaft machen. Die Angaben des Beschwerdeführers waren zwischen den Parteien des Verfahrens - im Gegensatz zu der rechtlichen Beurteilung - auch grundsätzlich unstrittig.
Weiters gründeten sich die Feststellungen auf die Abfragen der Datenbanken der Abgabenbehörde (zB Lohnzettel des Beschwerdeführers in den Jahren 2009 bis 2025) sowie allgemein zugängliche Informationen (zB Abfragen von www.googlemaps.com oder ***Homepage Damenmodengeschäft***, Reisedauer von ***Ort 9*** nach ***Ort 2***, Unruhen in ***Ort 5*** im Dezember 2008). Soweit von dem Vorbringen des Beschwerdeführers abweichende Feststellungen getroffen wurden, beruhten diese auf folgenden Überlegungen:
1. Reisekosten
- ***Ort 3***
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nach dem Vortrag an der ***Universität 3*** zwei Tage lang an weiteren Diskussionsrunden mit den Teilnehmern des Vortrages teilnahm (Vorhaltsbeantwortung 23. Februar 2026), konnte nicht gefolgt werden. Zunächst wurde dies vom Beschwerdeführer nicht belegt. Es entsprach zudem nicht der Lebenserfahrung, dass aufgrund eines einzelnen Vortrages - der nicht im Rahmen eines Symposiums bzw Kongresses gehalten wird - eine über mehrere Tage dauernde Diskussion stattfindet. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege über Eintritte in eines der ***Museum 1*** und das ***Museum 2*** standen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zudem mit diesem Vorbringen in unauflösbarem Widerspruch.
***Ort 5***
Die Feststellung, dass der Termin im Jahr 2009 in Abstimmung mit dem Beschwerdeführer festgelegt wurde, beruhte auf der Lebenserfahrung. Die Organisation einer feierlichen Veranstaltung für die Verleihung eines Dr. honoris causa ohne sicher zu stellen, dass die Person, die dadurch geehrt werden soll, erscheint, würde der Lebenserfahrung widersprechen. Aus diesem Grund sprach die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine entsprechende Abstimmung des Termins der ***Universität 4*** mit dem Beschwerdeführer.
Die Feststellung, dass die Verleihung des Dr. honoris causa keinerlei Verpflichtungen für den Beschwerdeführer mit sich brachte, ergab sich zunächst aus dem Schreiben der ***Universität 4*** vom 15. September 2008. Dieses enthielt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, zwei Vorlesungen zu übernehmen bzw Fachvorträge zu halten (NS Erörterungstermin 30. Mai 2018). Der von ihm im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 13. November 2018 vorgelegte Beitrag konnte sein Vorbringen ebenfalls nicht belegen, weil der Beschwerdeführer dort festhielt, dass dieser Beitrag (nur) auf einer Rede, die er anlässlich der Verleihung hielt, beruhte. Weitere Vorträge bzw Vorlesungen erwähnte er nicht. Zudem nannte er auch im gesamten Verfahren keine Details zu diesen weiteren Vorträgen bzw Vorlesungen (wie insbesondere Titel, Dauer, Zeitpunkt, …). Da für die vom Beschwerdeführer behaupteten weiteren Verpflichtungen keine Nachweise vorgelegt und diese auch nicht glaubhaft gemacht wurden (wie er es beispielsweise durch die Einladung bei der ***Universität 3*** oder dem Auszug aus einem elektronischen Bildungsmanagement der ***Universität 1*** getan hatte), konnte keine Feststellung getroffen werden, die dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprach.
Dass der Beschwerdeführer für diese Reise keinen Kostenersatz beantragte, ergab sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Er gab an, dass er einen solchen nicht beantragen wollte, weil er das Entgegenkommen der ***Universität 1*** im Zusammenhang mit seiner sonstigen Reisetätigkeit in den Jahren 2008 und 2009 bereits als großzügig empfand und er dieses nicht überbeanspruchen wollte (Vorhaltsbeantwortung 13. November 2018). Aus dem Schreiben der ***Universität 1*** vom 28. August 2018 ergab sich zudem, dass Kosten im Zusammenhang mit solchen Reisen grundsätzlich ersetzt wurden. Dass die Verleihung des Dr. honoris causa im Zusammenhang mit den Dienstpflichten (Lehre, Forschung etc) des Beschwerdeführers als Professor für ***ein Rechtsgebiet*** und ***Rechtsgebiet*** stand, ergab sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes bereits daraus, dass dieser Titel von der ***Universität 4*** verliehen wurde.
Es konnte nicht festgestellt werden, ***Ort 2*** der Beschwerdeführer die Zeit von 28. bis 30. Mai bzw 5. bis 7. Juni 2009 verbrachte, weil der Beschwerdeführer - trotz ausdrücklicher Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes (Beschluss vom 19. November 2025) - hierzu keine Auskunft gab.
2. Sonstige Werbungskosten - Telefon
Der Beschwerdeführer legte keine Zahlungsbelege sondern lediglich eine von ihm angefertigte Aufstellung vor. Da der Beschwerdeführer jedoch für das Jahr 2010 Rechnungen für sein Telefon vorlegte und diese hinsichtlich der Höhe in etwa vergleichbar mit jenen des Jahre 2009 waren, konnte er diese Aufwendungen glaubhaft machen. Aus diesem Grund konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Kosten für sein Mobiltelefon in dieser Höhe angefallen waren, gefolgt werden.
Im Hinblick auf eine behauptete ausschließlich betriebliche Nutzung eines Telefons ist ein diesbezüglicher Beweis durch Aufzeichnungen aller Telefongespräche (VwGH 21.2.1996, 93/14/0167) zu erbringen. Nur so können diese Ausgaben dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen und in der tatsächlichen Höhe berücksichtigt werden (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073). Werden diese Aufzeichnungen nicht geführt und wird kein Beweis dafür erbracht, welche Kosten im Interesse der beruflichen Tätigkeit notwendig waren, ist die Abgabenbehörde berechtigt, den privaten Teil nach § 184 BAO zu schätzen (VwGH 12.6.1985, 83/13/0219; 16.4.1991, 90/14/0043).
Eine ausschließliche berufliche Nutzung seines Telefons konnte der Beschwerdeführer - mangels Führung von Aufzeichnungen - nicht belegen. Der Umfang der beruflichen Nutzung des Telefonanschlusses durch den Beschwerdeführer war daher zu schätzen. Ausgehend von der allgemeinen Lebenserfahrung ging das Bundesfinanzgericht davon aus, dass das Ausscheiden eines Privatanteils im Ausmaß von 60% der Telefonkosten den tatsächlichen Gegebenheiten am nächsten kam.
Rechtliche Beurteilung
Vorbemerkung
Der Beschwerdeführer stützte sich auf zwei Aussagen in den LStR (Rz 313 und Rz 10231) sowie auf das ihn betreffende Erkenntnis des UFS 9.6.2010, ***GZ***.
Zum Verweis auf die LStR ist festzuhalten, dass Richtlinien der Finanzverwaltung weder ihrer Entstehung noch ihrer Rechtsqualität nach Gesetze darstellen und daher keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen begründen können (VwGH 22.9.1999, 97/15/0005; 9.3.2005, 2001/13/0062; zu LStR 1986 siehe VwGH 11.12.1990, 90/14/0138).
Dies ist auch den LStR, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesfinanzgericht nicht zu den Adressaten gehört, zu entnehmen: "Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der geltenden Fassung, dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die überarbeiteten Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und damit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999 und berücksichtigen die in der Zwischenzeit erfolgten Änderungen durch Gesetze, Verordnungen, Judikatur und Erlässe. […] Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Richtlinien zu unterbleiben." Die Aussagen der LStR, auf die sich der Beschwerdeführer berief, waren daher für das Bundesfinanzgericht nicht bindend.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm jene Werbungskosten, die von der Abgabenbehörde bestritten wurden, in einer Entscheidung des UFS zugesprochen wurden, ist Folgendes festzuhalten: § 279 Abs. 3 BAO sieht eine Bindungswirkung von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes gegenüber Abgabenbehörden vor. Die Bindung betrifft die "Sache" der Entscheidung (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 279 Tz 16; VwGH 13.11.2025, Ra 2025/15/0107; 10.2.2025, Ra 2023/12/0056, mwN). Der Verweis auf das rechtskräftige Erkenntnis des UFS mit dem der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine Arbeitnehmerveranlagung 2005 teilweise Folge gegeben und gewisse Werbungskosten anerkannt wurden, ging daher ebenfalls ins Leere.
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung dürfen bei den Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung grundsätzlich nicht abgezogen werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung dürfen bei den Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Werbungskosten sind jene Aufwendungen und Ausgaben, die im Rahmen der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte aufgewendet werden. Es handelt sich daher nicht um Ausgaben und Aufwendungen zur Sicherung der bereits zugeflossenen Einnahmen, sondern zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen (VwGH 4.2.2009, 2006/15/0227).
§ 20 EStG 1988 beschränkt die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben, die grundsätzlich als Werbungskosten beurteilt werden könnten. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit zu Grunde. Es soll dadurch vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen (VwGH 22.2.2007, 2006/14/0020; 27.3.2002, 2002/13/0035; 29.9.2004, 2000/13/0156). In diesem Zusammenhang ist ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 25.9.2002, 99/13/0243; 28.2.1995, 91/14/0231).
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht war die berufliche Veranlassung folgender Aufwendungen (unstrittig) gegeben: Fachliteratur (EUR 198,98), Arbeitsmittel (EUR 83,65), Mitgliedsbeiträge (EUR 86,50) und Porto (EUR 49,41). Strittig waren bis zuletzt folgende Aufwendungen:
1. Reisekosten
Nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung stellen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten dar. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen maximal EUR 26,40 pro Tag betragen und für Auslandsdienstreisen darf dieses zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten reichen. Diese betrugen für die ***Ort 3*** (Tagesgebühr) EUR 52,30 und (Nächtigungsgebühr) EUR 42,90, für ***Ort 7*** (Tagesgebühr) EUR 65,40 und (Nächtigungsgebühr) EUR 51,00, für ***Ort 5*** (Tagesgebühr) EUR 28,60 und (Nächtigungsgebühr) EUR 23,30 sowie für ***Ort 6*** (Tagesgebühr) EUR 31,00 und (Nächtigungsgebühr) EUR 23,30.
Eine Reise liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass (etwa zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten) vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Dabei muss es sich um eine größere Entfernung handeln (mindestens 25 km) und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegen und es darf kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden (VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164; 20.4.1999, 98/14/0156; 16.3.1988, 85/13/0154).
- ***Ort 3***
Aus den getroffenen Feststellungen ergab sich, dass der Aufenthalt in ***Ort 3*** beruflich veranlasst war (Forschungsaufenthalt an der ***Universität 2*** unter Belassung der Bezüge der ***Universität 1***). Damit waren die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich beruflich veranlasst. Folgende vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten konnten jedoch nicht bzw nicht in der beantragen Höhe anerkannt werden:
"Kaufkraftdifferenz"
Ein Verpflegungsmehraufwand steht bei einem durchgehenden Einsatz am gleichen Ort bzw. im gleichen Gebiet nach einer Woche nicht mehr zu, weil nach dieser Zeit ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (VwGH 15.11.1994, 90/14/0216). Nach Ablauf dieser Zeit besteht eine ähnliche Lage wie für andere Steuerpflichtige, die nicht auf Reise sind, sich aber auch außerhalb ihres Haushaltes verpflegen (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Verpflegungsmehraufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Vorliegen einer Reise nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten abgezogen werden. Dies erfordert jedoch einen Kaufkraftunterschied zwischen dem Inland und dem teureren Ausland, der sich auch nicht vermeiden lässt, wenn der Steuerpflichtige die preisgünstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt (VwGH 20.2.2008, 2005/15/0135; 1.9.2015, 2012/15/0119). In seiner Entscheidung vom 12.5.2021, Ra 2019/13/0101, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass hierfür strenge Voraussetzungen gelten. Er sprach in diesem Erkenntnis aus, dass die Unterschiede im Preisniveau zwischen der Schweiz und Österreich bei Weitem nicht jene Größenordnung erreichen, sodass für einen insoweit entstehenden Verpflegungsmehraufwand ein Werbungskostencharakter gegeben wäre (VwGH 12.5.2021, Ra 2019/13/0101). Das Preisniveau in der Schweiz übersteigt und überstieg auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Lebenshaltungskosten bzw das durchschnittliche Preisniveau der ***Ort 3*** deutlich (vgl https://statbase.org/datasets/indexes-and-ratings/bigmac-index/?syear=2009&prod=148089&filter=&sort=). Daher war unter Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die in den ***Ort 3*** entstandenen Verpflegungsaufwendungen nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
"***Ort 4***"
Ein Besuch eines Museums stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Teilnahme am kulturellen Leben dar und ist in nicht bloß völlig untergeordnetem Ausmaß jedenfalls auch der privaten Lebensführung zuzurechnen (vgl VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035). Dementsprechende Aufwendungen sind insgesamt nicht als Werbungskosten anzuerkennen, wenn diese nicht nur für Angehörige der Berufsgruppe, sondern von allgemeinem Interesse sind (VwGH 26.9.2000, 94/13/0171; 29.3.2001, 97/14/0021).
In der Zeit von 16. bis 18. April 2009 besuchte der Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen Museen. Weder die Museen der ***Universität 3*** (***Homepage Museum 1***) noch das ***Museum 2*** (***Homepage Museum 2***) sind nur für Angehörige der Berufsgruppe des Beschwerdeführers von Interesse. Der Umstand, dass diese Besuche auch der Berufsausübung des Beschwerdeführers förderlich sein konnten (zB Verwertung in Publikationen), führte nicht dazu, dass diese Aufwendungen nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 keine abzugsfähigen Werbungskosten darstellen, weil sie - ungeachtet ihrer Leistung zur Förderung der beruflichen Tätigkeit - als Aufwendungen für die Lebensführung beurteilt werden mussten (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098). Aus diesen Gründen waren die geltend gemachten Hotelkosten (EUR 278,90) nicht anzuerkennen und keine Tagessätze für diesen Teil des Aufenthaltes zu gewähren.
"Sonstiges"
Der Beschwerdeführer machte Aufwendungen, die typischerweise in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, geltend: Er kaufte ein Taschenmesser, Angelzubehör und Literatur von allgemeinem Interesse, die nicht für einen fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt waren (Breakfast at Tiffany´s, Dreams from my father, Reiseführer), besuchte Museen und tätigte einen Einkauf in einem Damenmodengeschäft. Diese Ausgaben konnten nicht berücksichtigt werden, weil sie - mangels eines Nachweises der ausschließlichen beruflichen Veranlassung - nach § 20 EStG Aufwendungen für die Lebensführung darstellten (vgl VwGH 26.4.2000, 96/14/0098).
***Ort 6***
Die Reise nach ***Ort 6*** war ausgehend von den getroffenen Feststellungen eine beruflich veranlasste Reise (Teilnahme an dem "***Seminar***" mit teilweisem Kostenersatz durch die ***Universität 1***). Dem Beschwerdeführer standen für den Zeitraum 1. bis 3. Mai 2009 somit Tagessätze (EUR 93,00) und Nächtigungssatz (EUR 46,60) zu.
Nach den getroffenen Feststellungen reiste der Beschwerdeführer mit seinem PKW von ***Ort 2*** nach ***Ort 6*** und sodann direkt nach ***Ort 1***. Für die in diesem Zusammenhang zurückgelegten 491 Kilometer hatte er Anspruch auf Kilometergeld (EUR 208,74).
Der von der ***Universität 1*** gewährte Kostenersatz in Höhe von EUR 85,80 war in Abzug zu bringen.
***Ort 1***
Der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, stellt keine Reise dar. Mittelpunkt der Tätigkeit ist jedenfalls der Ort der Betriebsstätte, in welcher der Steuerpflichtige Innendienst verrichtet. Innendienst ist jedes Tätigwerden im Rahmen der unmittelbaren beruflichen Obliegenheiten (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 16 Rz 174).
Nach den getroffenen Feststellungen hielt der Beschwerdeführer an der ***Universität 1*** im Rahmen seiner Professur ein geblocktes viertägiges Seminar. Da der Beschwerdeführer an seinem Dienstort (***Ort 1***) für seinen Dienstgeber (***Universität 1***) seinen unmittelbaren beruflichen Obliegenheiten (Lehre) nachging, lag keine beruflich veranlasste Reise vor. Daran änderte nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch nichts, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr erstmals an seinem Dienstort tätig wurde. Es waren daher keine Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Mehraufwand als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Fahrt von ***Ort 1*** nach ***Ort 2*** sowie die Hotelkosten in ***Ort 1*** auch nicht als Kosten der Familienheimfahrten bzw doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen waren: Der Beschwerdeführer verlegte im Jahr 2005 seinen Familienwohnsitz aus privaten Gründen nach ***Ort 2***, weil weder ein verkürzter Arbeitsweg seiner Ehefrau noch eine vermehrte - freiwillige, ehrenamtliche und damit steuerlich unbeachtliche - Tätigkeit für die ***Vereinigung*** durch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Professor an der ***Universität 1*** veranlasst waren. Die Berücksichtigung eines Mehraufwandes durch doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Begründung des zweiten Haushaltes am Arbeitsort beruflich veranlasst und die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist (VwGH 28.3.2000, 96/14/0177). Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind zudem gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
***Ort 5***
Bei gemischten Reisen ist für den einzelnen Reisetag das Vorliegen der ausschließlichen beruflichen Veranlassung zu prüfen (VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197; 28.2.2012, 2009/15/0183). Die Tagessätze für Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Kosten für die Nächtigung (Nächtigungssatz oder tatsächliche Hotelkosten) können für jene Tage steuerlich anerkannt werden, die ausschließlich (oder beinahe ausschließlich) beruflichen Zwecken dienen. Reisekosten für die Anreise zum Zielort und der Rückreise stehen auch bei solchen gemischt veranlassten Reisen zu. Die Fahrtkosten (An- und Abreise) sind in jenem Ausmaß steuerlich anzuerkennen, das sich aus dem Verhältnis der beruflichen zu den privaten Aufenthaltstagen ergibt. Dabei sind die Tage der Hin- und Rückfahrt selbst als neutrale Tage zu werten und beeinflussen damit das Verhältnis nicht. Im gleichen Verhältnis können tatsächlich für die Tage der Hin- oder Rückfahrt nachgewiesene Nächtigungskosten abgesetzt werden. Für die Tage der Hin- und Rückfahrt einer gemischt veranlassten Reise stehen aber keine Tagessätze und keine pauschalen Nächtigungssätze zu (VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197).
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen reiste der Beschwerdeführer aus einem beruflichen Anlass nach ***Ort 5*** (Verleihung des Dr. honoris causa am 27. Mai 2009).
Die Abgabenbehörde brachte vor, dass der berufliche Zweck dieser Reise völlig untergeordnet gewesen sei, weil der Beschwerdeführer lediglich den 27. Mai 2009 beruflich verbrachte. Der Abgabenbehörde war insoweit zuzustimmen, dass die feierliche Veranstaltung an der ***Universität 4*** mit einer Rede des Beschwerdeführers in Anbetracht des 14-tägigen Gesamtaufenthaltes in ***Ort 5*** jedenfalls zeitlich untergeordnet war. Da der auslösende Moment für die Entscheidung zum Antritt dieser Reise nach den Feststellungen die Verleihung des Dr. honoris causa war, verreiste der Beschwerdeführer insoweit jedenfalls beruflich.
In diesem Zusammenhang war aber auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen das ***Museum 7*** an fünf aufeinander folgenden Tagen besuchte. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes brachte der Beruf des Beschwerdeführers (Professor des ***ein Rechtsgebiet*** und der ***Rechtsgebiet***) eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit den im ***Museum 7*** ausgestellten Steintafeln und insoweit berufsspezifische Aspekte mit sich. Aus diesem Grund war von dem Grundsatz, wonach ein Besuch eines Museums eine Teilnahme am kulturellen Leben darstellt und nicht bloß in völlig untergeordnetem Ausmaß jedenfalls auch der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, abzuweichen (vgl. VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035; 23.11.2000, 95/15/0203 zu Tageszeiten). Da sich die private Mitveranlassung nur mehr als völlig untergeordnet erwies, konnten auch diese Tage als beruflich verbracht beurteilt und die geltend gemachten Werbungkosten anerkannt werden.
Hinsichtlich der übrigen Tage (28. bis 30. Mai und 5. bis 7. Juni 2009) konnte - mangels Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht festgestellt werden, wie er diese Tage verbrachte. Sofern die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle der in Betracht kommenden Werbungskostenpauschbeträge begehrt wird, sind sämtliche Werbungskosten über Verlangen gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl VwGH 26.7.2007, 2006/15/0111; 6.3.1985, 84/13/0253; 25.1.1989, 88/13/0079). Da der Beschwerdeführer insoweit kein Vorbringen erstattete, waren diese Tage als privat verbracht zu beurteilen.
Ausgehend von der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - und der Behandlung der Tage der An- und Abreise als neutrale Tage und der damit anteilig zustehenden Reisekosten - waren für diese Reise Tagessätze (EUR 143,00), Nächtigungssätze (EUR 116,50) und anteilige Reisekosten (EUR 136,43) anzuerkennen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für den ***Zug*** konnten nicht berücksichtigt werden, weil das vorgelegte Ticket am 26. Februar 2009 entwertet wurde. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in ***Ort 3***, weswegen diese Kosten nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit angefallen sein konnten.
***Ort 7***
Bei gemischten Reisen ist für den einzelnen Reisetag das Vorliegen der ausschließlichen beruflichen Veranlassung zu prüfen (VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197; 28.2.2012, 2009/15/0183). Die Tagessätze für Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Kosten für die Nächtigung (Nächtigungssatz oder tatsächliche Hotelkosten) können für jene Tage steuerlich anerkannt werden, die ausschließlich (oder beinahe ausschließlich) beruflichen Zwecken dienen. Reisekosten für die Anreise zum Zielort und der Rückreise stehen auch bei solchen gemischt veranlassten Reisen zu. Die Fahrtkosten (An- und Abreise) sind in jenem Ausmaß steuerlich anzuerkennen, das sich aus dem Verhältnis der beruflichen zu den privaten Aufenthaltstagen ergibt. Dabei sind die Tage der Hin- und Rückfahrt selbst als neutrale Tage zu werten und beeinflussen damit das Verhältnis nicht. Im gleichen Verhältnis können tatsächlich für die Tage der Hin- oder Rückfahrt nachgewiesene Nächtigungskosten abgesetzt werden. Für die Tage der Hin- und Rückfahrt einer gemischt veranlassten Reise stehen aber keine Tagessätze und keine pauschalen Nächtigungssätze zu (VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197).
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101379/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101379.2018
- Stammnummer
- 151723
- Gültig
- 11.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF