Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101379/2018
Werbungskosten eines Universitätsprofessors vor und nach seiner Emeritierung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101379/2018vom 11.06.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach den getroffenen Feststellungen reiste der Beschwerdeführer nach ***Ort 7***, um an einem zweitägigen Kongress (27. und 28. Juli 2009) teilzunehmen und in der Bibliothek des ***Forschungszentrum*** zu forschen (24. und 29. Juli 2009). Aus den getroffenen Feststellungen ergab sich weiters, dass der Besuch der Bibliothek des ***Forschungszentrum*** keine Teilnahme am kulturellen Leben darstellte. Dies insbesondere weil der Zugang zu der Bibliothek nur gewährt wurde, wenn dieser nach Ansicht des dafür zuständigen Gremiums gerechtfertigt war. Daher waren für die Teilnahme am Kongress und im Zusammenhang mit der Forschung in der Bibliothek des ***Forschungszentrum*** vier Tagessätze (EUR 261,60), zwei Nächtigungssätze (EUR 102,00) und die tatsächlichen Nächtigungskosten in der Nacht vom 24. Juni 2009 (EUR 43,39) anzuerkennen.
Hinsichtlich der übrigen Tage konnte - mangels Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht festgestellt werden, wie er diese verbrachte. Sofern die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle der in Betracht kommenden Werbungskostenpauschbeträge begehrt wird, sind sämtliche Werbungskosten über Verlangen gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl VwGH 26.7.2007, 2006/15/0111; 6.3.1985, 84/13/0253; 25.1.1989, 88/13/0079). Da der Beschwerdeführer insoweit kein Vorbringen erstattete, waren diese Tage als privat verbracht zu beurteilen.
Da eine gemischt veranlasste Reise vorlag, waren die Tage der An- und Abreise sowie die Nächtigungskosten an diesen Tagen als neutrale Tage zu behandeln. Die Reisekosten waren anteilig zu gewähren (EUR 540,75). Da der Beschwerdeführer konkrete Nächtigungskosten für die Nacht der Anreise und der Abreise nachweisen konnte, waren diese Kosten ebenfalls anteilig anzuerkennen (EUR 52,07).
2. Arbeitsmittel
Nach § 16 Abs. 3 1. Satz EStG 1988 in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung kann bei nichtselbständigen Einkünften ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag an Werbungskosten in Höhe von EUR 132,00 jährlich abgesetzt werden. Wird die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle dieser Werbungskostenpauschbeträge begehrt, sind sämtliche Werbungskosten über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl VwGH 26.7.2007, 2006/15/0111; 6.3.1985, 84/13/0253; 25.1.1989, 88/13/0079).
Der Beschwerdeführer konnte sein Vorbringen, dass er Fotos für eine Druckvorlage einer seiner Publikationen ausarbeiten lies, nicht belegen oder glaubhaft machen. So nannte er trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht (Beschluss 19. November 2025) nicht einmal die Publikation, für die diese Fotos ausgearbeitet wurden. Aus diesem Grund konnten diese Aufwendungen (EUR 35,00) nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
4. Sonstige Werbungskosten
- Telefon
Der Beschwerdeführer konnte den konkreten Umfang, in welchem er sein Mobiltelefon beruflich nutzte, nicht durch geeignete Aufzeichnungen nachweisen, weswegen der Umfang zu schätzen war.
Im Besteuerungsverfahren besteht die Schätzung darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung ihrer Höhe nach nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen (VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen auch Schätzungsergebnisse der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Dabei ist auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen (VwGH 13.9.2017, Ra 2015/13/0019).
Das Ziel der Schätzung muss stets darauf gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit für sich haben. Dabei ist zu beachten, dass der Schätzung von Natur aus ein gewisser Unsicherheitsfaktor anhaftet. Leugnet nämlich eine Partei im Abgabeverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist es der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsachen nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat. Das Unsicherheitsmoment einer ordnungsgemäßen Schätzung muss der Abgabepflichtige somit in Kauf nehmen (VwGH 19.5.2021, Ra 2020/15/0074).
Vor dem Hintergrund des in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes konnte das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum sein Mobiltelefon zu 60% privat nutzte und daher 40% der glaubhaft gemachten Kosten (EUR 285,30) als Werbungskosten anzuerkennen waren.
Privatbibliothek
Die dem persönlichen Wohnbedürfnis eines Steuerpflichtigen dienende eigene Wohnung gehört zum Kernbereich der persönlichen Lebensführung (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197). Wird ein Raum im Wohnungsverband im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit genutzt, so ist der Mittelpunkt der Tätigkeit nach dem materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit zu beurteilen. Nach "dem typischen Berufsbild" liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Universitätsprofessors im Bereich der Universität (VwGH 24.10.2005, 2001/13/0272; 16.12.2003, 2001/15/0197).
Der Beschwerdeführer war nach den getroffenen Feststellungen Professor an der ***Universität 1***. Der Mittelpunkt seiner Tätigkeit lag daher in dieser Universität in ***Ort 1***. Die vom Beschwerdeführer anteilig geltend gemachten Kosten für sein Arbeitszimmer unterlagen daher jedenfalls dem Abzugsverbot des § 20 EStG 1988. Dies galt auch für das Vorzimmer, welches der Beschwerdeführer sowohl beruflich als auch privat nutzte.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 20 EStG 1988 die Sphäre der Einkommenserzielung von jener der Einkommensverwendung ausgabenseitig trennen und die Vermischung von beruflichen und privaten Umständen verhindern soll. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hatte der Beschwerdeführer an der Aufbewahrung der Bücher in seiner Wohnung auch ein privates Interesse. Dies zeigte sich insbesondere daran, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 angeboten wurde, seine Bücher in der Bibliothek der ***Universität 1*** aufzubewahren (e-mail ***Universität 1*** vom 24. Juni 2015 in Vorhaltsbeantwortung vom 25. Jänner 2016). Diesen Vorschlag lehnte der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, dass er diese Bücher nach seinem Ableben in Dankbarkeit seiner Fakultät vermachen wollte (e-mail Beschwerdeführer vom 25. Juni 2015 in Vorhaltsbeantwortung vom 25. Jänner 2016). Wenngleich der Wunsch des Beschwerdeführers zulässig ist, so zeigte er nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes doch, dass der Besitz dieser Bücher für ihn auch persönlich wichtig war.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm diese Kosten vom UFS für das Jahr 2005 zugesprochen worden seien, ist festzuhalten, dass die BAO keine Bindungswirkung für das Bundesfinanzgericht, wie sie der Beschwerdeführer andeutet, vorsieht. Weiters veränderte sich die Sachlage im Vergleich zu der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des UFS grundlegend. Im Jahr 2005 bewahrte der Beschwerdeführer die Bücher in einer kleinen Wohnung in der Nähe der ***Universität 1*** auf, im Jahr 2009 bewahrte er seine Bücher knapp 200 km entfernt in ***Ort 2*** in seiner Privatwohnung auf, wodurch die Bücher nicht mehr allgemein zugänglich waren.
Kongresskosten
Werbungskosten sind "Wertabgänge, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind" (VwGH 29.7.2014, 2010/13/0126). Werbungskosten liegen vor, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle vorliegt (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0031). Bei der Veranlassung kommt es auf den "wirtschaftlichen Zusammenhang" zwischen den Aufwendungen und der zu Einkünften führenden Tätigkeit an (VwGH 10.5.2001, 98/15/0030; 28.10.2004, 2001/15/0050).
Nach den getroffenen Feststellungen war weder der Beschwerdeführer noch die ***Universität 1*** Veranstalter des Symposiums. Aus diesem Grund war keiner von beiden rechtlich verpflichtet, die Kosten des Konzerts zu tragen. Der Beschwerdeführer übernahm nach eigenen Angaben die Kosten des Konzerts, um nachteilige rechtliche Konsequenzen für die Veranstalter zu vermeiden. Bereits aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich, dass er nicht seine Einnahmen sichern, sondern einen Schaden abwenden wollte. Insoweit lag nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kein Veranlassungszusammenhang mit seiner Tätigkeit als Professor der ***Universität 1*** vor. Ein rein abstrakter Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non reichte nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht aus.
5. Werbungskosten 1. Oktober bis 31. Dezember 2009
Bezüge eines emeritierten Universitätsprofessors stellen Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988 dar, weil der Emeritus nicht mehr zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet ist. Zwischen den Aufwendungen eines emeritierten Universitätsprofessors für Forschungstätigkeit und den Emeritenbezügen besteht kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang. Denn ebenso wie ein pensionierter Beamter erhält der Emeritus seine Bezüge unabhängig davon, ob er eine Tätigkeit ausübt oder nicht. Eine freiwillig ausgeübte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet (VwGH 17.12.1998, 97/15/0011, zu UOG 1993).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes waren diese Aussagen auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu übertragen, weil auch die für das Beschwerdeverfahren maßgebende Bestimmung des § 104 Abs. 2 UG emeritierten Universitätsprofessoren lediglich ein Recht einräumt, ihre Forschungs- und Lehrtätigkeit fortzusetzen. Dem Beschwerdeführer flossen seine Bezüge unabhängig davon zu, ob er die geltend gemachten Aufwendungen tätigte oder nicht. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass eine fortgesetzte Betreuung der übernommenen Diplomarbeiten und Dissertationen von ihm erwartet worden sei, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine Dienstpflicht bestand, wie auch der Beschwerdeführer letztlich einräumte, nicht. Somit konnten jene Kosten, die nach der Emeritierung des Beschwerdeführers erwuchsen, nicht als beruflich veranlasste (nachträgliche) Werbungskosten berücksichtigt werden.
Auch das vom Beschwerdeführer angesprochene "Prüfungsentgelt", welches er in den Jahren 2011, 2012 und 2014 durch die Beurteilung von zwei Diplomarbeiten und einer Dissertation erhielt, änderte nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes an dieser Beurteilung nichts. Dies kann zwar grundsätzlich eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne einer steuerbaren Tätigkeit darstellen, wodurch damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen prinzipiell berücksichtigungsfähig sind. Jedoch lag in Anbetracht der geltend gemachten Kosten im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 in Höhe von EUR 2.287,01, denen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Einnahmen bzw bis in das Jahr 2025 Einnahmen von insgesamt EUR 400,00 gegenüberstanden, jedenfalls eine steuerlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit vor. Auch aus diesem Grund konnten die Aufwendungen nicht anerkannt werden.
Zu Spruchpunkt II. (Abweisung)
Bezüge eines emeritierten Universitätsprofessors stellen Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988 dar, weil der Emeritus nicht mehr zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet ist. Zwischen den Aufwendungen eines emeritierten Universitätsprofessors für Forschungstätigkeit und den Emeritenbezügen besteht kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang. Denn ebenso wie ein pensionierter Beamter erhält der Emeritus seine Bezüge unabhängig davon, ob er eine Tätigkeit ausübt oder nicht. Eine freiwillig ausgeübte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet (VwGH 17.12.1998, 97/15/0011, zu UOG 1993).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes waren diese Aussagen auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu übertragen, weil auch die für das Beschwerdeverfahren maßgebende Bestimmung des § 104 Abs. 2 UG emeritierten Universitätsprofessoren lediglich ein Recht einräumt, ihre Forschungs- und Lehrtätigkeit fortzusetzen. Dem Beschwerdeführer flossen seine Bezüge unabhängig davon zu, ob er die geltend gemachten Aufwendungen tätigte oder nicht. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass eine fortgesetzte Betreuung der übernommenen Diplomarbeiten und Dissertationen von ihm erwartet worden sei, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine Dienstpflicht bestand, wie auch der Beschwerdeführer letztlich einräumte, nicht. Somit konnten jene Kosten, die nach der Emeritierung des Beschwerdeführers erwuchsen, nicht als beruflich veranlasste (nachträgliche) Werbungskosten berücksichtigt werden.
Auch das vom Beschwerdeführer angesprochene "Prüfungsentgelt", welches er in den Jahren 2011, 2012 und 2014 durch die Beurteilung von zwei Diplomarbeiten und einer Dissertation erhielt, änderte nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes an dieser Beurteilung nichts. Dies kann zwar grundsätzlich eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne einer steuerbaren Tätigkeit darstellen, wodurch damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen prinzipiell berücksichtigungsfähig sind. Jedoch lag in Anbetracht der geltend gemachten Kosten im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2010 in Höhe von EUR 9.958,28, denen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Einnahmen bzw bis in das Jahr 2025 Einnahmen von insgesamt EUR 400,00 gegenüberstanden, jedenfalls eine steuerlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit vor. Auch aus diesem Grund konnten die Aufwendungen nicht anerkannt werden.
Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Beschwerdeverfahren strittigen Fragen, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten um beruflich veranlasste Aufwendungen und Ausgaben oder um § 20 EStG unterliegende Aufwendungen der privaten Lebensführung handelt, sind durch den Gesetzestext sowie die näher ausgeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Darüber hinaus waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich (vgl zB VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006). Da keine Rechtsfragen vorlagen, denen grundsätzliche Bedeutung zukam, war eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.
Wien, am 11. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101379/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101379.2018
- Stammnummer
- 151723
- Gültig
- 11.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF