…ausgeblieben seien, nicht geeignet ist, Unwägbarkeiten darzutun, zumal enttäuschte Erwartungen hinsichtlich der Vermietbarkeit der Vermietungsobjekte bzw. eine geringere Auslastung als bei der Erstellung der Prognoserechnung angenommen dem gewöhnlichen Risiko zuzurechnen sind (siehe hiezu z.B. Doralt/Renner8,§ 2 (LVO) Tz 370 bzw. Jakom/Laudacher 2009, …
…geführt. Vielmehr können die vom Bw. angeführten enttäuschten Erwartungen hinsichtlich der Höhe der Mietzinse sowie die enttäuschten Erwartungen hinsichtlich der Vermietbarkeit der Ferienwohnung als gewöhnliches Risiko bei der Tätigkeit der Vermietung angesehen werden. Sie waren überdies bereits in den Perioden 1993 und 1994 dem Bw…
…nicht behauptet. Von "unvorhersehbaren Ereignissen" kann somit keinesfalls gesprochen werden, die die Einnahmenerzielung behindernden Rahmenbedingungen sind dem mit der Vermietung verbundenen gewöhnlichen Risiko zuzuordnen und lagen schon von Anfang an vor. Der Bw. hat "sehenden Auges" das Gebäude mit den für die Vermietung bestehenden Schwierigkeiten…
…Wirtschaftlichkeitsprinzipien Liebhaberei vermeiden. Aus diesem Grund ist zwischen Unwägbarkeit und gewöhnlichem Risiko zu unterscheiden. Selbst die Tatsache, keinen Nachmieter zu finden, gehört nicht zu den Unwägbarkeiten, da Probleme bei der Suche nach einem Mieter bei der Vermietung eigentlich zum betätigungstypischen Risiko gehören. Der Unternehmer ist…
…Es ist dazu festzustellen, ob diese unvorhergesehene Änderung der Wohnungspolitik der Wohnungsgenossenschaften als "gewöhnliches Risiko" oder vielmehr "Unwägbarkeit" zu qualifizieren ist: Dazu wird a.a.O., Tz 365 ff ausgeführt: Anormale wirtschaftliche Verhältnisse stellen Unwägbarkeiten dar, die für sich allein gesehen die objektive Ertragsneigung nicht…
…erkennbaren gewöhnlichen Risiken, wie zB. Hangrutschung, der sehr schlechte Zustand der Gebäude und die daraus folgende Notwendigkeit von Investitionen in Höhe mehrerer Millionen Schilling sowie die Unmöglichkeit, an zahlungszuverlässige Mieterschichten zu vermieten, solange die Gebäude nicht völlig saniert sind. Genau diese erkennbaren gewöhnlichen Risiken haben…
…entgegen standen, ist zunächst auszuführen, dass in diesem Zusammenhang zwischen sog. Unwägbarkeiten (ds. das wirtschaftliche Ergebnis negativ beeinflussende unvorhersehbare Ereignisse, die nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf entsprechen) und gewöhnlichen Risiken zu unterscheiden ist, wie sie bei unternehmerischen Tätigkeiten typischerweise anfallen (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Band 1…
…Da den in den Jahren 1987 und 1991 erzielten Umsätzen von insgesamt S 6.854.079,00 bereits Aufwendungen für die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (Afa) aus beiden Jahren in Höhe von S 4.390.775,00 sowie für Fremdmittelzinsen in Höhe von S 2…
…Verbesserungsmaßnahmen zu prüfen, ob das Boot eventuell doch noch verwertet werden kann(Berufung, S. 17) - in den Bereich eines gewöhnlichen Risikos, das jeder hinzunehmen hat, der einen (im Ausgang stets ungewissen) Zivilrechtsweg beschreitet und ein bereits als fehlerhaft erkanntes Vorhaben fortsetzen will. Damit stellt aber…
…anzunehmen, wenn die Einstellung einer Betätigung auf einem freiwilligen Entschluss beruht, was laut Ansicht des UFS auch in gegenständlichem Fall zutrifft. Von Unwägbarkeiten sind gewöhnliche Risiken abzugrenzen. Diese fallen - wenn auch ungeplant - bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise an und sind daher ein Ausfluss des Unternehmerrisikos…
…sei zwar ein Naturereignis, aber keine Naturkatastrophe. Das Versiegen eines Brunnens aufgrund des Absinkens des Grundwasserspiegels kommen immer wieder vor und sei daher ein gewöhnliches Risiko, das der Abgabepflichtige aus Eigenem zu tragen habe. Die Aufwendungen für die Errichtung des Brunnens seien jedoch als Sonderausgaben…
…auszugehen. Sollten die Schwierigkeiten bei der Nachmietersuche durch mangelnden Einsatz bedingt sein, könnte jedenfalls auch nicht das Vorliegen einer Unwägbarkeit eingewendet werden, zumal der Mieterausfall Teil des gewöhnlichen Risikos bei Vermietungsobjekten sei. Die Annahme von Liebhaberei von Beginn an, könnte nur aufrecht erhalten werden, wenn…
…mit Umtausch des Wirtschaftsgutes, fallen nicht unter den Begriff Unwägbarkeit, handelt es sich dabei um ein gewöhnliches Risiko, das bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise anfällt. Die Berufung ist nach diesen Ausführungen nach Ansicht der Referentin abzuweisen. Bitte nehmen Sie dazu Stellung bzw. geben Sie bekannt…
…Treffen geführt, vor allem eine mangelnde Auslastung fallen nicht unter den Begriff Unwägbarkeit, handelt es sich dabei um ein gewöhnliches Risiko, das bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise anfällt. Die Berufung ist demnach nach Ansicht der Referentin abzuweisen. Bitte nehmen Sie dazu Stellung bzw. geben Sie…
…wäre. Betriebswirtschaftliche Überlegungen fallen nicht unter den Begriff Unwägbarkeit, handelt es sich dabei um ein gewöhnliches Risiko, das bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise anfällt. Die Referentin beabsichtigt daher unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen die Berufung abzuweisen. Bitte geben Sie innerhalb oben angeführter Frist bekannt, ob…
…Betriebsaufgabe, fallen nicht unter den Begriff Unwägbarkeit, handelt es sich dabei um ein gewöhnliches Risiko, das bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise anfällt." Der Vorhalt wurde mit Schreiben vom 5.12.2012 wie folgt beantwortet: Ab Herbst 2004 habe die Bayerisch-Oberösterreichische Landesausstellung in S Aspach…
…Betriebswirtschaftliche Überlegungen, vor allem auch eine Betriebsaufgabe, fallen nicht unter den Begriff Unwägbarkeit, handelt es sich dabei um ein gewöhnliches Risiko, das bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise anfällt. (hinsichtlich Betriebsaufgabe siehe UFS vom 12.3.2012, RV/0143-F/08). Die Berufung ist demnach nach…
…Überlegungen, vor allem eine mangelnde Auslastung fallen nicht unter den Begriff Unwägbarkeit, handelt es sich dabei um ein gewöhnliches Risiko, das bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise anfällt. Die Berufung ist demnach nach Ansicht der Referentin abzuweisen. Bitte nehmen Sie zu diesen Ausführungen Stellung bzw. geben…
…625, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko?). Voraussetzung, dass ein Ereignis als "echte" Unwägbarkeit angesehen wird, ist, dass es nicht Folge einer von vornherein gegebenen außergewöhnlichen Ungewissheit der Erfolgsaussichten sein darf, es muss objektiv unwägbar sein und darf nicht dem beschäftigungstypischen Risiko entspringen. Probleme…
…Betriebswirtschaftliche Überlegungen, wie mehrfach ins Treffen geführt, vor allem eine mangelnde Auslastung fallen nicht unter den Begriff Unwägbarkeit, handelt es sich dabei um ein gewöhnliches Risiko, das bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise anfällt. Auch die Auswahl des Gerätes wurde von branchenerfahrenen Entscheidungsträgern vorgenommen, deren Fehlinvestition…