…Bedachten auf seine Kosten zu bereichern. Da im vorliegenden Fall für die Abtretung der gesamten Stammeinlage ein Abtretungspreis vereinbart war, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer gemischt freigebigen Zuwendung. Auch dabei muss der Zuwendende den Willen haben, den Bedachten auf seine Kosten zu…
…gemischte freigebige Zuwendung ist als einheitliches Geschäft zu beurteilen (OGH 14.3.1979, 1 Ob 505,506/79, JBl 1980, 368, EvBl 1979/218; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 50, 50a zu § 3 ErbStG). Der Tatbestand der gemischt freigebigen Zuwendung…
…als Erbschaftskäufer an die Stelle der Erben trat. Über die Berufung wurde erwogen: Im vorliegenden Berufungsfall hat das Finanzamt in dem gegenständlichen notariellen Erbschaftskaufvertrag eine gemischte freigebige Zuwendung der vier gesetzlichen Erben an die beiden Erbschaftskäufer gesehen und deshalb im Umfang der Unentgeltlichkeit Schenkungssteuer vorgeschrieben…
…als Erbschaftskäufer an die Stelle der Erben trat. Über die Berufung wurde erwogen: Im vorliegenden Berufungsfall hat das Finanzamt in dem gegenständlichen notariellen Erbschaftskaufvertrag eine gemischte freigebige Zuwendung der vier gesetzlichen Erben an die beiden Erbschaftskäufer gesehen und deshalb im Umfang der Unentgeltlichkeit Schenkungssteuer vorgeschrieben…
…als Erbschaftskäufer an die Stelle der Erben trat. Über die Berufung wurde erwogen: Im vorliegenden Berufungsfall hat das Finanzamt in dem gegenständlichen notariellen Erbschaftskaufvertrag eine gemischte freigebige Zuwendung der vier gesetzlichen Erben an die beiden Erbschaftskäufer gesehen und deshalb im Umfang der Unentgeltlichkeit Schenkungssteuer vorgeschrieben…
…als Erbschaftskäufer an die Stelle der Erben trat. Über die Berufung wurde erwogen: Im vorliegenden Berufungsfall hat das Finanzamt in dem gegenständlichen notariellen Erbschaftskaufvertrag eine gemischte freigebige Zuwendung der vier gesetzlichen Erben an die beiden Erbschaftskäufer gesehen und deshalb im Umfang der Unentgeltlichkeit Schenkungssteuer vorgeschrieben…
…als Erbschaftskäufer an die Stelle der Erben trat. Über die Berufung wurde erwogen: Im vorliegenden Berufungsfall hat das Finanzamt in dem gegenständlichen notariellen Erbschaftskaufvertrag eine gemischte freigebige Zuwendung der vier gesetzlichen Erben an die beiden Erbschaftskäufer gesehen und deshalb im Umfang der Unentgeltlichkeit Schenkungssteuer vorgeschrieben…
…als Erbschaftskäufer an die Stelle der Erben trat. Über die Berufung wurde erwogen: Im vorliegenden Berufungsfall hat das Finanzamt in dem gegenständlichen notariellen Erbschaftskaufvertrag eine gemischte freigebige Zuwendung der vier gesetzlichen Erben an die beiden Erbschaftskäufer gesehen und deshalb im Umfang der Unentgeltlichkeit Schenkungssteuer vorgeschrieben…
…als Erbschaftskäufer an die Stelle der Erben trat. Über die Berufung wurde erwogen: Im vorliegenden Berufungsfall hat das Finanzamt in dem gegenständlichen notariellen Erbschaftskaufvertrag eine gemischte freigebige Zuwendung der vier gesetzlichen Erben an die beiden Erbschaftskäufer gesehen und deshalb im Umfang der Unentgeltlichkeit Schenkungssteuer vorgeschrieben…
…als Erbschaftskäufer an die Stelle der Erben trat. Über die Berufung wurde erwogen: Im vorliegenden Berufungsfall hat das Finanzamt in dem gegenständlichen notariellen Erbschaftskaufvertrag eine gemischte freigebige Zuwendung der vier gesetzlichen Erben an die beiden Erbschaftskäufer gesehen und deshalb im Umfang der Unentgeltlichkeit Schenkungssteuer vorgeschrieben…
…1) ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; Nach § 15a Abs.1 ErbStG in der auf den Berufungsfall…
…1) ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; Nach § 15a Abs.1 ErbStG in der auf den Berufungsfall…
…nach § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts und nach der Ziffer 2 dieser Gesetzesstelle darüber hinaus jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Auf Grund des § 21 Abs…
… 3 Abs. 1 ErbStG (idF noch vor BGBl I 2007/9 in Geltung ab 1.8.2008) unterliegen der Schenkungssteuer nach Z 1 Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechtes sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, swoeit der Bedachte durch…
…erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Als Schenkung gilt jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 3 Abs…
…Gesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach der Ziffer 2 dieser Gesetzesstelle darüber hinaus jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Nach § 15a Abs…
…Gem. § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach Z 2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gemäß § 3 Abs…
…haben (vgl. VwGH 23.10.1990, 90/1470102 und VwGH 14.10.1991, 90/1570084). Bei einer gemischt freigebigen Zuwendungen (§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG) muss hingegen nur der Zuwendende den Willen haben, den Bedachten zu bereichern (VwGH 17.12.1998, 96/16/0241…
… 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach der Ziffer 2 dieser Gesetzesstelle darüber hinaus jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien…
…unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht gegen Übernahme der Betriebskosten und der Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens eingeräumt war. Grundsätzlich wird festgestellt, das dies - insbesondere im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragsparteien - für eine gemischte Schenkung bzw. für eine freigebige Zuwendung spricht, da die Bw. zwar das Wohnungsgebrauchsrecht zu dulden…