Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0087-G/05
keine Steuerbefreiung nach § 15a ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0087-G/05vom 26.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Betriebsvermögen im alleinigen Eigentum eines Ehegatten und eine Liegenschaft im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten (Eltern) an ein Kind übergeben, ist also die Mutter keine Mitunternehmerin, so steht ihr Hälfteanteil an der Liegenschaft nicht im Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen des Vaters und der Erwerb des Hälfteanteils der Liegenschaft von der Mutter ist nicht nach § 15a ErbStG befreit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P.M., inM., vertreten durch Harald
Zand, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 8990 Bad Aussee,
Haslauergasse 14, vom 21. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Umgebung, vertreten durch AD Ilse Paar, vom 11. Mai 2004 betreffend
Schenkungssteuer nach der am 21. Juni 2006 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 24. Juli 2003 übergaben
Herr L.P. und dessen Ehegattin Frau H.P. die Liegenschaft xy, je zur
Hälfte, und übergab Herr L.P. sein nicht protokolliertes
Einzelunternehmen "A.P." schenkungsweise an ihre bzw. seine Tochter Frau M.P.
(im Folgenden Berufungswerberin genannt). Diese Liegenschaft, die teilweise
betrieblich genutzt wird, wurde vom zuständigen Lagefinanzamt als gemischt
genutztes Grundstück mit einem Einheitswert von 101.233,26 €
bewertet. Das Unternehmen wurde mit allen Betriebsverbindlichkeiten von der
Berufungswerberin übernommen. Der Übergabsstichtag betreffend den o.a.
Schenkungsgegenstand wurde von den Vertragsparteien mit 31. Juli 2003
vereinbart. Weiters ist im ggst. Vertrag festgehalten, dass die
Berufungswerberin den Steuerbefreiungstatbestand gemäß
§ 15a ErbStG geltend macht, da der Vater das 55. Lebensjahr
vollendet hat und der übereignete Betrieb ein inländischer Betrieb ist
bzw. sollte dennoch Grunderwerbsteuer anfallen, ist sie in Kenntnis des
Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 68/2002, zum NEUFÖG, wonach
eine derartige Befreiung nur dann zulässig ist, wenn der anzusetzende Wert
des Grundstückes den Betrag von 75.000,00 € nicht
übersteigt. Laut der übermittelten Teilwertbilanz der
Berufungswerberin zum 1. August 2003 wurden die Betriebs- und
Geschäftsgebäude mit dem sechsfachen Einheitswert, somit mit
607.399,50 € angesetzt, die beweglichen Aktiva in Summe mit
314.673,19 € und die Passiva insgesamt mit
228.020,05 €.
Auf Anfrage des Finanzamtes teilt der Vertragserrichter
mit, dass die gesamte Liegenschaft von der Berufungswerberin geschätzt
neunzig Prozent betrieblich und zehn Prozent privat genutzt werde.
Laut Beiblatt zur Erklärung für die Feststellung
des Einheitswertes bebauter Grundstücke aus dem Bewertungsakt der
vertragsggst. Liegenschaft des zuständigen Finanzamtes wurde der
Gebäudewert der privat genutzten Gebäudeteile mit rund vierzig Prozent
bewertet.
Für den Rechtsvorgang der Übergabe der
Liegenschaftshälfte und des Betriebes vom Vater setzte das Finanzamt mit
Bescheiden vom 11. Mai 2004 einerseits die Schenkungssteuer und
andererseits die Grunderwerbsteuer für den 40% privat genutzten Anteil an
der Liegenschaft fest. Die Befreiungen für den betrieblich genutzten Anteil
gemäß
§ 15a ErbStG und NEUFÖG wurden
berücksichtigt.
Für den Rechtsvorgang der Schenkung der
Liegenschaftshälfte von der Mutter setzte das Finanzamt die
Schenkungssteuer unter Zugrundelegung des anteiligen dreifachen Einheitswertes
fest.
Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid sowie die
Schenkungssteuerbescheide erhob die Berufungswerberin die Berufung mit der
Begründung, dass für die Übergabe des Einzelunternehmens an die
Berufungswerberin von deren Vater die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
gemäß
§ 15a ErbStG vorliegen. Abweichend von den
zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen an der übergebenen
Betriebsliegenschaft sei auf Grund wirtschaftlicher Betrachtungsweise
gemäß
§ 21 BAO sowie das daraus abzuleitende
wirtschaftliche Eigentum an dieser Liegenschaft zu 73,26 % dem
Betriebsvermögen und somit der Unternehmensübertragung
gemäß
§ 15a ErbStG in diesem Ausmaß zuzurechnen.
Der Privatanteil der Liegenschaft sei mit 26,74 % zu berechnen und da
dieser Anteil zur Gänze im 50 % zivilrechtlichen Anteil der Mutter
Deckung finde, sei der private Liegenschaftsanteil zur Gänze bei der
Berechnung der Schenkungs- und Grunderwerbsteuer von Frau H.P. zu berechnen. Der
Berufung wurde eine Berechnung der betrieblichen und privaten Anteile der
übergebenen Liegenschaft und eine Berechnung der Schenkungs- und
Grunderwerbsteuer beigelegt.
Für den Rechtsvorgang der Übergabe der
Liegenschaftshälfte und des Betriebes vom Vater wurde der Berufung gegen
den Schenkungssteuerbescheid teilweise stattgegeben bzw. der Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid stattgegeben, das Finanzamt änderte die
Vorschreibung der Schenkungssteuer und der Grunderwerbsteuer, indem es statt
eines 40 % Privatanteils des Übergebers an der Liegenschaft den in der
Berufung eingewendeten 26,74 % Privatanteil zur Berechnung der
Bemessungsgrundlage heranzog. Für die Übergabe des
Liegenschaftsanteils, der vom Übergeber betrieblich genutzt wurde,
gewährte das Finanzamt die Befreiung nach § 15a ErbStG bzw. iSd
NEUFÖG.
Für den Rechtsvorgang der Schenkung der
Liegenschaftshälfte von der Mutter wurde die Berufung vom Finanzamt
abgewiesen und die Begünstigung nach § 15a ErbStG wurde nicht
gewährt, da es sich im ggst. Fall nicht um eine
Unternehmensübertragung handelt.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin betreffend die
Berufung gegen die Schenkungssteuerbescheide den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
beantragte eine mündliche Berufungsverhandlung.
Auf Grund weiterer Ermittlungen des unabhängigen
Finanzsenates legte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin die
Übergabsbilanz des Übergebers zum 31. Juli 2003 mit dem
Anlagenverzeichnis vor. Daraus sei ersichtlich, dass die übergebene
Betriebsliegenschaft - abweichend von den zivilrechtlichen
Eigentumsverhältnissen - auf Grund wirtschaftlichen Eigentums im
Ausmaß der betrieblichen Nutzung als Betriebsvermögen ausgewiesen
bzw. behandelt worden sei. Nach Angaben des steuerlichen Vertreters seien die
Buchwerte des Übergebers von der Berufungswerberin in der Bilanz
fortgeführt worden.
In der Bilanz zum 31. Juli 2003 des
Übergebers wurden im Anlagevermögen die Betriebs- und
Geschäftsgebäude mit einem Buchwert von 550,69 €
ausgewiesen, deren Anschaffungswert lt. Anlagenverzeichnis betrug insgesamt
140.866,69 €.
Die Mutter der Berufungswerberin war bis zum
Übergabsstichtag 31.Juli 2003 Arbeitnehmerin des Übergebers des
Betriebes.
In der am 21. Juni 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde zu dem hier zu beurteilenden Fall ergänzend ausgeführt, dass
nach Meinung des steuerlichen Vertreters der Berufungswerberin keine
schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Übergebern hinsichtlich der
Errichtungskosten und der Nutzung des Gebäudes bis zur Vollendung der
Bauführung im Jahre 1980 gegeben habe, jedoch sei die betriebliche Nutzung
von Frau H.P. auf Grund der ausschließlichen Investitionen durch den
Betriebsinhaber Herrn L.P. und dem damit verbundenen wirtschaftlichen Eigentum
unentgeltlich toleriert worden. Weiters wurde vom steuerlichen Vertreter der
Berufungswerberin ausgeführt, dass Frau H.P. niemals Mitunternehmerin des
Betriebes ihres Ehegatten, sondern in einem Dienstverhältnis in diesem
Betrieb beschäftigt war. Der steuerliche Vertreter weist noch darauf hin,
dass § 15a ErbStG nicht darüber abspreche, ob dem
Übergeber Unternehmerstellung zukomme, sondern ausschließlich regle,
ob das übergebene Vermögen einen Betrieb oder Betriebsvermögen
darstellt (§15a Abs. 2 ErbStG) und nicht auf die zivilrechtliche
Betrachtung abzuzielen sei. Darüber hinaus spreche die Bestimmung des
§ 15a ErbStG nicht über die persönlichen
Voraussetzungen des Übergebers ab, sondern beschreibe das steuerlich
begünstigte Vermögen im Zuge einer Betriebsübergabe und da es
sich im ggst. Fall um die Übergabe eines inländischen Betriebes
handle, seien die steuerlichen Begünstigungen auch bei der Mutter der
Berufungswerberin durch den § 15a Abs. 2 ErbStG
erfasst.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Übergabsvertrag vom 24. Juli 2003 wurden
zwei getrennt voneinander zu beurteilende Rechtsvorgänge vereinbart,
einerseits die Übergabe einer Liegenschaftshälfte und eines Betriebes
vom Vater der Berufungswerberin, andererseits die Übergabe einer
Liegenschaftshälfte von der Mutter, wobei Gegenstand dieser
Berufungsentscheidung die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid betr. der
Übergabe der Liegenschaftshälfte von der Mutter ist:
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs.
1 Z. 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach der
Ziffer 2 dieser Gesetzesstelle darüber hinaus jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Nach § 15a Abs. 1 ErbStG in der zum Zeitpunkt der
Übergabe geltenden Fassung bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen
unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber
eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr
vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem
Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, nach Maßgabe
der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365.000 Euro (Freibetrag)
steuerfrei.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zählen zum
Vermögen nur
1. inländische Betriebe und inländische
Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der
jeweils geltenden Fassung, dienen;
2. Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an
inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel
unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist;
3. Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen
Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten
Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.
Der Abs. 3 bestimmt, dass der Freibetrag (Freibetragsteil
gemäß Abs. 4) bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß
Abs. 2 zusteht, wenn Gegenstand der Zuwendung des Erblassers
(Geschenkgebers)
1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des
Betriebes,
2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des
Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil
desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten
Betriebes,
3. ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem
im Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Ausmaß
ist.
Der Freibetrag steht nach Abs. 4 beim Erwerb
1. eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem
Anteil des erworbenen Vermögens zu;
2. eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem
Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes)
zum Wert des gesamten Betriebes steht;
3. eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines
Mitunternehmeranteiles) oder Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in
dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der
Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft entspricht.
Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der Z. 1 bis 3 der seinem Anteil am
erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.
Nach Abs. 5 ist die Steuer nachzuerheben, wenn der Erwerber
innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen
oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich
überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb
oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
Der Absatz 6 enthält Bestimmungen, unter welchen
Voraussetzungen es nicht zu einer Nachbesteuerung nach Abs. 5 kommt und der Abs.
7 die Anzeigepflichten des Erwerbers über jene Umstände, die zur
Nacherhebung der Steuer führen.
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage des
Steuerreformgesetzes 2000 ist zu § 15a ErbStG ausgeführt
(1766 BlgNR 20. GP):
"Mit dieser Bestimmung
soll ein sachlicher Freibetrag von fünf Millionen Schilling für die
unentgeltliche Übertragung von im Abs. 2 angeführten Vermögen
geschaffen werden. Dieser Freibetrag soll dann zustehen, wenn das Vermögen
von Todes wegen (§ 2 ErbStG) oder durch eine Schenkung unter Lebenden
(§ 3 ErbStG) zugewendet wird und der Erwerber eine natürliche Person
ist; bei der Schenkung unter Lebenden kommt als weitere Voraussetzung für
die Gewährung des Freibetrages dazu, dass der Geschenkgeber entweder das
55. Lebensjahr vollendet haben muss oder wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähigkeit ist dieser
Bestimmung zufolge dann anzunehmen, wenn er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Ob ein Geschenkgeber
"erwerbsunfähig" ist, ist jeweils für das konkret übertragene
Vermögen zu beurteilen.
Als
begünstigungsfähiges Vermögen sollen gemäß Abs. 2
Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer und Kapitalanteile, sofern der Erblasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des
Mitunternehmeranteils erfolgt.
Der Freibetrag
(Freibetragsteil) soll grundsätzlich immer dann zustehen, wenn der
Erblasser oder Geschenkgeber den Betrieb zur Gänze oder mindestens zu einem
Viertel überträgt. Wird ein Teilbetrieb oder Anteil an einem
Teilbetrieb übertragen, so ist Anwendungsvoraussetzung für die
Befreiung, dass der Wert des übertragenen Vermögens mindestens ein
Viertel des Wertes des gesamten Betriebes beträgt. Ist Gegenstand der
Übertragung ein Mitunternehmer- oder Kapitalanteil oder ein Teil dieses
Vermögens, kommt die Begünstigung nur dann zur Anwendung, wenn der
Erblasser oder Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel am Vermögen der
Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist und mindestens
dieser Anteil übertragen wird."
Im vorliegenden Berufungsverfahren ist zu prüfen, ob
die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG auch auf die
Übertragung der Liegenschaftshälfte von der Mutter auf die Tochter
anwendbar ist.
Tatbestandsvoraussetzung der Befreiungsbestimmung
gemäß
§ 15a ErbStG sind ua. bestimmte persönliche Elemente.
So muss der Empfänger der Zuwendung eine natürliche Person sein und
Schenkungen unter Lebenden sind nur dann befreit, wenn weiters der Geschenkgeber
entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht
in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung
als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
Damit ist aber klargestellt, dass der Gesetzgeber nur solche
Erwerbsvorgänge begünstigen wollte, in denen der Geschenkgeber
Betriebsführer oder Gesellschafter war.
Begünstigt ist ferner nur die Übertragung von
Betrieben oder Teilbetrieben, die der Einkunftserzielung aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb dienen.
Auf Seiten der Übergeberin müssen daher entweder Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb
vorliegen. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die
Übergeberin nur nichtselbständige und keine Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bezog. Auch wenn Vermögenselemente bei der
ertragsteuerlichen Gewinnermittlung des Betriebsinhabers berücksichtigt
wurden, ändert es nichts daran, dass der Erwerbsvorgang von der Mutter die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a ErbStG nicht
erfüllt.
Die einkommensteuerliche Beurteilung ist unabhängig
von der erbschaftssteuerlichen Vorgangsweise, weil Einkommensteuer und
Erbschaftssteuer unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und in Folge dessen
unterschiedlich ausgestaltet sind (VwGH 5.8.1993, 88/14/0060).
Da die Erbschafts- und Schenkungssteuer an
Rechtsvorgänge anknüpft (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064), tritt die im
Steuerrecht grundsätzlich anzuwendende wirtschaftliche Betrachtungsweise in
den Hintergrund (VwGH 17.3.1986, 84/15/0177). Für den Bereich der
Erbschafts- und Schenkungssteuer ist grundsätzlich die formalrechtliche
Beurteilung geboten (VwGH 27.6.1991, 90/15/0019). Aus diesem Grund kann dem
Vorbringen der Berufungswerberin, es lägen für die Übertragung
der Liegenschaftshälfte von der Mutter auf Grund der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise die Voraussetzungen für die Befreiung nach
§ 15a ErbStG vor, nicht näher getreten werden.
Der Wortlaut des § 15a ErbStG lässt keinen Raum
dafür, mehrere Erwerbsvorgänge von verschiedenen Personen
zusammenzufassen. Eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des
positiven Rechts ist ebenfalls nicht anzunehmen, da dies gerade dem Wesen der
Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) als Erbanfallsteuer entspricht. Die
Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine Steuer, die für den einzelnen
Erwerbsvorgang festgesetzt wird und vom Bereicherungsprinzip beherrscht wird. Es
ist sohin für jeden einzelnen Vermögensvorteil festzustellen, ob ein
Tatbestand der Steuerbefreiung gemäß
§ 15a ErbStG
vorliegt.
Werden Betriebsvermögen im alleinigen Eigentum eines
Ehegatten und eine Liegenschaft im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten
(Eltern) an ein Kind übergeben, ist also die Mutter keine Mitunternehmerin,
so steht ihr Hälfteanteil an der Liegenschaft nicht im Zusammenhang mit dem
Mitunternehmeranteil, hier dem Betriebsvermögen des Vaters. Demnach ist der
Erwerb des Hälfteanteils der Liegenschaft von der Mutter nicht nach §
15a ErbStG befreit. Laut dem eindeutigen Inhalt des Schenkungsvertrages waren
die Übergeber je zur Hälfte Eigentümer der gegenständlichen
Liegenschaft. Der Betrieb stand im alleinigen Eigentum des Vaters. Die
Berufungswerberin hat von ihrer Mutter einen halben Anteil an der Liegenschaft
übertragen bekommen. Für diesen Erwerb des Hälfteanteiles ist von
der Berufungswerberin die Schenkungssteuer zu entrichten.
Frau H.P. war nur Eigentümerin des halben
Liegenschaftsanteils, nicht jedoch Eigentümerin oder Miteigentümerin
an dem Betriebsvermögen. Der Erwerb des halben Liegenschaftsanteiles von
der Übergeberin steht nicht in einem Zusammenhang mit dem
Mitunternehmeranteil, da bei ihr keine Beteiligung am Unternehmen vorliegt. Der
Tatbestand der Befreiung von der Schenkungssteuer nach § 15a ErbStG ist
für den Erwerbsvorgang von der Mutter der Berufungswerberin nicht
erfüllt.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 26.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0087-G/05
- Stammnummer
- 22935
- Gültig
- 26.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF