Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0409-I/06
Erfüllt der gegenständliche Erbschaftskauf die Tatbestandsvoraussetzungen einer freigebigen Zuwendung der Erben an die Erbschaftskäufer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0409-I/06vom 24.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Y.Y., Adresse, vertreten durch
Steuerberater, vom 7. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 12. September 2003 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 6. August 1999 schlossen A.K., T.R., M.W., H.S. als
Verkäufer mit X.X. und Y.Y. als Käufer einen notariellen
Erbschaftskaufvertrag mit folgendem Inhalt ab:
"Präambel
Die Verkäufer
sind Halbbruder bzw. Halbschwestern der am 13.05.1999 verstorbenen
N.N., geb.
P..
In dem zu
Zahl geführten
Verlassenschaftsverfahren wären die Verkäuferinnen auf Grund des
Gesetzes Erben nach
N.N..
In
diesem Verlassenschaftsverfahren wurde am 29.7.1999 ein Testament kundgemacht,
auf Grund welchen Haupterbe nach N.N. Herr
D.B. wäre. Die Vertragsparteien sind
der Ansicht, daß dieses Testament ungültig ist und die Verstorbene
nicht im Sinne dieses Testamentes verfügen wollte.
Da die Gesetzeserben sich nicht in
der Lage sehen, ein aufwendiges Verfahren gegen den Hauptberechtigten aus dem
genannten Testament zu führen, verkaufen sie mit diesem Vertrag im Sinne
des § 1278 ABGB ihre Erbschaft an die Käufer und diese kaufen diese
Erbschaft zu gleichen Teilen.
I.
Die Vertragsteile
halten zunächst fest, daß die Verlassenschaft -soweit heute
überschaubar- aus nachstehenden wesentlichen Vermögenswerten
besteht:
An Barvermögen
ein Betrag von über ATS
30.000.000,--
Liegenschaftsbesitz
in Frankreich
Liegenschaftsbesitz
im Burgenland
eine Eigentumswohnung
in
Innsbruck
Schmuck
Goldmünzen.
Darüber hinaus
verweisen die Erbschaftskäufer darauf, daß nach den Behauptungen des
Herrn D.B. aus dem Notariatsakt GZl.
Zahl.2 vom 23.03.1992 des Notars
Dr.X eine Forderung der Verlassenschaft
bzw. der Erben gegenüber dem/den Berechtigten aus der in diesem Vertrag
statuierten fidekommissarischen Substitution im Ausmaß der Hälfte des
Wertes des Hotels Z. (samt damit
verbundenem Liegenschaftsbesitz) bestehen würde. Die Käufer sind
demgegenüber der Ansicht, daß nach dem Punkt "siebtens" dieses
Vertrages keine Zahlung an die Erben zu erfolgen hat.
II.
Die Verkäufer
verkaufen und übergeben nunmehr ihre (strittige) Erbschaft aus der
Verlassenschaft nach N.N. an die
Käufer und diese kaufen und übernehmen diese jeweils zur
Hälfte.
Als Gegenleistung
vereinbaren die Vertragsteile die Zahlung eines Betrages von je S 1,000.000,--
(i.W. je Schilling eine Million) an die Verkäufer.
Hievon ist ein Teilbetrag von S
100.000,-- je Verkäufer bei Vertragsunterfertigung an die Verkäufer
zur Zahlung fällig.
Der
Restbetrag von S 900.000,-- je Verkäufer ist binnen 14 Tagen ab
Vertragsunterfertigung an die Verkäufer auf ein von diesen namhaft zu
machendes Konto zur Zahlung fällig.
III.
Die Vertragsteile
sind sich dessen bewußt, daß der gegenständliche Vertrag ein
Glücksvertrag im Sinne des ABGB ist und daher eine Anfechtung wegen
allfälliger Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes
nicht in Betracht kommt. Sie verzichten auch auf eine allfällige Anfechtung
wegen Irrtums, List oder Zwang.
IV.
Die mit der
Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren
verpflichten sich die Käufer zu tragen. Dies mit Ausnahme der
Erbschaftssteuer der Verkäufer, die von diesen selbst zu tragen ist.
"
Dieser Vertrag wurde am 13. Oktober 1999 dem Finanzamt
angezeigt mit dem Ersuchen um Vorschreibung der Rechtsgeschäftsgebühr
im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 2 GebG.
Mit vorläufigen Bescheid gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vom 16. Dezember 2002 wurde für den Rechtsvorgang
"Erbschaftskauf vom 6.8.1999 mit A.K., T.R., M.W., H.S." gegenüber Y.Y.
(Bw.) Grunderwerbsteuer in Höhe von 69,95 € und Schenkungssteuer im
Betrag von 110.844,36 € festgesetzt (Berechnung siehe Bescheid).
Begründend wurde angeführt, für den genannten
Erbschaftskaufvertrag würden durch die gemischte Schenkung
Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer in der angegeben Höhe anfallen.
In der gegen diesen vorläufigen Grunderwerbsteuer- und
Schenkungssteuerbescheid erhobenen Berufung brachte der Bw. im Wesentlichen vor,
das von den gesetzlichen Erben verkaufte Erbrecht sei deshalb strittig gewesen,
sei doch im Verlassenschaftsverfahren ein Testament kundgemacht worden, nach dem
D.B. der Haupterbe nach der Verstorbenen gewesen wäre. Die Vertragsparteien
des Erbschaftskaufvertrages vermuteten jedoch, dass dieses Testament
gefälscht und damit ungültig sei. Da sich die gesetzlichen Erben nicht
in der Lage sahen, das Testament zu bekämpfen und ein aufwendiges
Erbrechtsverfahren gegen den Hauptverdächtigen zu führen, hätten
der Bw. und sein Bruder den gesetzlichen Erben ursprünglich vorgeschlagen,
die vermeintliche Erbschaft um einen Sockelbetrag von 150.000 S pro
Gesetzeserben zu kaufen und darüber hinaus 80 % all dessen, was
"erkämpft" werden könne, an die Gesetzeserben abzutreten. Dieser
Vorschlag sei den Gesetzeserben zu risikoreich gewesen. Von den Gesetzeserben
sei daher das Angebot gekommen, die Erbschaft unabhängig vom Ausgang des
Verlassenschaftsverfahrens um einen Betrag von 1,000.000 S je Gesetzeserben
abzutreten. In diesem Sinn sei dann der notarielle Erbschaftskaufvertrag
abgeschlossen worden. Durch die Veräußerung der angefallenen aber
noch nicht angetretenen und auch noch in keiner Weise geklärten
Rechtsverhältnisse seien die Käufer an die Stelle der Gesetzeserben in
die Rechte und Verbindlichkeiten der Verkäufer als Erben eingetreten. Die
Käufer und nunmehrigen Gesamtrechtsnachfolger hätten die Einholung
eines graphologischen Gutachtens zum umstrittenen Testament veranlasst. In dem
auf Grund des Gutachtens gegen D.B. eingeleiteten Strafverfahrens sei vom
Gericht ein weiteres Schriftgutachten eingeholt worden, das zum Ergebnis kam,
dass das Testament mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Fälschung sei. Die
Einschreiter X.X. und Y.Y. hätten am 2. November 1993 den Antrag gestellt,
mit dem Abhandlungsverfahren nicht bis zur Beendigung des Strafverfahrens
zuzuwarten und hätten unter Hinweis auf den erfolgten notariellen
Erbschaftskaufvertrag vom 6. August 1999 auf das gesetzliche Erbrecht die
unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass abgegeben. Nach Abgabe der
unbedingten Erbserklärung seien noch von anderen Personen Erbansprüche
angemeldet worden, womit im Ergebnis das Erbrecht der Erbschaftskäufer in
Frage gestellt worden sei. Der Erbschaftskauf sei unter Berücksichtigung
der bezogen auf das gesetzliche Erbrecht der Verkäufer bestehenden
Rechtsunsicherheiten als "gewagtes" Geschäft zu qualifizieren. Da eine
nicht inventarisierte und nicht angetretene Erbschaft vorliege, handle es sich
somit zweifelsfrei um einen Hoffnungskauf und damit um ein
Glücksgeschäft. Ein solcher Erbschaftskauf unterliege als
Hoffnungskauf nach § 33 TP 17 Abs. 1 GebG der Rechtsgebühr und nicht
der Schenkungssteuer. Im vorliegenden Fall handle es sich keineswegs um eine
Schenkung, denn die Schenkungsabsicht liege im vorliegenden Fall bei den
Vertragsparteien nicht vor.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen den bekämpften
vorläufigen Schenkungs- und Grunderwerbsteuerbescheid mit
Berufungsvorentscheidung ab und begründete diese auszugsweise wie
folgt:
"Gerichtsprotokollen
aus dem Gerichtsakt zu Zahl ist zu
entnehmen, dass die Verstorbene N.N. nicht
im Sinn hatte, testamentarisch über ihren Nachlass zu verfügen,
sondern rein mündliche Versprechungen über Teile ihres Vermögens,
die sie an diverse Personen zu hinterlassen gedachte,
abgab.
Dies, sowie dem
Erbschaftskaufvertrag und dem Berufungsvorbringen ist eindeutig zu entnehmen,
dass das vorhandene Testament gefälscht und somit rechtsunwirksam ist. Da
kein gültiges Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein
und sind die vier Erbschaftskäufer somit als gesetzliche Erben des
Nachlasses nach N.N.
berufen.
Auch geht aus besagtem
Vertrag hervor, dass der Nachlass sehr wohl- zwar nicht bis ins kleinste Detail,
jedoch im Großen- übersehbar war, ansonsten nicht
gegenständliche Auflistung (Punkt I des Vertrages) hätte erstellt
werden können. So war davon auszugehen, dass sowohl die
Erbschaftsverkäufer als auch die Erbschaftskäufer über den
Vermögenstand der Verstorbenen Bescheid wussten.
Im Berufungsfall war den
Erbschaftsverkäufern der Nachlass angefallen, ansonsten sie diesen auch
nicht hätten verkaufen können. Durch den Verkauf des Nachlasses ist
gegenständlicher Tatbestand einer qualifizierten Erbausschlagung
ähnlich. Durch diesen Verkauf des angefallenen Vermögens wird ein
weiterer selbständig zu beurteilender Rechtsvorgang gesetzt.
Sämtlichen Vertragsparteien
war der Umfang des Nachlasses im Großen und Ganzen sehr wohl bewusst und
auch die Tatsache, dass sich eine größere Veränderung im
Ausmaß desselben nicht ergeben wird.
Den Vertragsparteien war auch
bewusst, dass das vorhandene Vermögen bei weitem die dafür entrichtete
Gegenleistung übersteigt.
Die
Nachlassverkäufer haben somit eine Bereicherung des Berufungswerbers in
Kauf genommen und stellt daher der Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich
erhaltenen Vermögen und der Gegenleistung einen schenkungssteuerlichen
Tatbestand dar.
§ 33 TP 17
Abs. 1 Z 2 Gebührengesetz bestimmt: "Der Gebühr unterliegen
Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles
versprochen und angenommen wird. Die Höhe der Gebühr für
Hoffnungskäufe beweglicher Sachen beträgt vom Kaufpreis 2
v.H.
Den Erbschaftskauf, der ohne
Errichtung eines Inventars erfolgt, behandelt das ABGB als Unterart des
Hoffnungskaufes. Es stellt somit der Erbschaftskauf, der ohne Inventarisierung
erfolgt, einen Hoffnungskauf und damit ein Glücksvertrag dar. Der ohne
Errichtung eines Inventars abgeschlossene Erbschaftskauf ist deshalb ein
"gewagtes Geschäft".
Im
gegenständlichen Streitfall kann jedoch auf Grund des Bewusstseins
sämtlicher Vertragsteile über die Vermögensverhältnisse der
Verstorbenen davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Erbschaftskauf nicht
um ein "gewagtes" Geschäft handelt. Der Tatbestand des § 33 TP 17 Abs.
1 Z 2 GebG war somit nicht erfüllt, sondern stellt dieser Erbschaftskauf
vielmehr einen (wie bereits oben ausgeführt) schenkungssteuerpflichtigen
Tatbestand dar.
Die Berufung gegen
den Schenkungssteuerbescheid war daher
abzuweisen.
Da sich im
gegenständlichen Nachlass auch Liegenschaften befinden, war die
Gegenleistung des Berufungswerbers im Verhältnis zum Wert der
Liegenschaften und sonstigen Vermögenswerte aufzuteilen. Gegen die
Höhe der Aufteilungsquote wurde in der Berufung kein Einwand erhoben. Die
nähere Berechnung ergibt sich aus der Beilage zum
Bescheid.
Die Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid war abzuweisen. "
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung wird darin
nochmals dargelegt, welche Umstände dafür sprechen, dass es sich bei
dem Erbschaftskaufvertrag um ein extrem gewagtes Geschäft gehandelt habe.
Was die Feststellung anlangt, dass die Vertragsparteien laut
Erbschaftskaufvertrag eine ungefähre Vorstellung vom vorhandenen
Aktivvermögen gehabt hätten, wurde noch besonders auf den in diesem
Vertrag angeführten Notariatsakt vom 23. März 1992 verwiesen, wonach
nach Ansicht des D.B. eine Forderung der Verlassenschaft bzw. der Erben
gegenüber dem/den Berechtigten aus der fidekommissarischen Substitution im
Ausmaß der Hälfte des Wertes des Hotels Z. bestehen würde. Da
die Auslegung dieses mit Notariatsakt abgeschlossenen Vertrages nicht
geklärt gewesen sei, hätte es zu einer beträchtlichen Minderung
des angeführten Vermögens kommen können. Weiters wurde eingehend
dargelegt, was gegen das Vorliegen eines Schenkungswillens bei den vier
Gesetzeserben spreche.
Das Finanzamt nahm in der Folge beim Bw. eine
Außenprüfung vor. Unter Übernahme der im Bericht vom 14. August
2003 getroffenen Feststellungen setzte das Finanzamt gegenüber dem Bw. mit
dem gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigen Bescheid vom 12.
September 2003 die Grunderwerbsteuer mit 168,44 € und die Schenkungssteuer
mit 155.112 € fest. Begründend wurde unter Verweis auf den
Betriebsprüfungsbericht ausgeführt, für den Erbschaftskaufvertrag
vom 6. August 1999 mit der genannten Verkäuferin falle für die
gemischte Schenkung Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer in der angegeben
Höhe an.
Gegen diesen endgültigen Schenkungssteuerbescheid
wurde die gegenständliche Berufung erhoben. Zur Begründung wurde auf
die Begründung in der Berufung gegen den vorläufigen
Schenkungssteuerbescheid vom 16. Dezember 2002 sowie auf die ergänzenden
Ausführungen im Vorlageantrag verwiesen. Für den Fall des Ausgehens
von einer Schenkung wurde überdies noch eingewendet, dass diesfalls
für die Geldeinlagen bei Kreditinstituten die Befreiungsbestimmung des
§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG anzuwenden sei, da im vorliegenden Fall eine
Schenkung frühestens im Zeitpunkt der Erbabhandlung bzw. der Einantwortung
(August 2001) stattfinden konnte, denn durch die Einantwortung erfolgte die
Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz der Erben und damit in
den Besitz des Bw., der als Erbschaftskäufer an die Stelle der Erben trat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsfall hat das Finanzamt in dem
gegenständlichen notariellen Erbschaftskaufvertrag eine gemischte
freigebige Zuwendung der vier gesetzlichen Erben an die beiden
Erbschaftskäufer gesehen und deshalb im Umfang der Unentgeltlichkeit
Schenkungssteuer vorgeschrieben. Der Bw. bekämpft diese
Schenkungsbesteuerung dem Grunde nach mit dem Argument, dabei handle sich um
einen Hoffnungskauf und damit um ein Glücksgeschäft, das nicht die
Schenkungssteuer, sondern die Gebühr nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 2 GebG
auslöst. Den Erbschaftsverkäufern habe der Bereicherungswille gefehlt,
weshalb mangels Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzung dieser Erbschaftskauf
nicht als Schenkung bzw. freigebige Zuwendung der Erben an die
Erbschaftskäufer zu werten sei. Für den Fall der Bejahung eines
schenkungssteuerpflichtigen Vorganges richte sich die Berufung überdies
gegen die Einbeziehung der Bankguthaben in Höhe von 8.154.195,80 S in die
Berechnung der Bemessungsgrundlage.
Der zu den Rechtsgeschäften unter Lebenden
zählende Erbschaftskauf ist die entgeltliche Veräußerung des
Erbrechtes zwischen Erbanfall und Einantwortung (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 65 zu § 2
ErbStG und die dort angeführte zivilrechtliche Lehre und Rechtsprechung).
Den Erbschaftskauf, der ohne Errichtung eines Inventars erfolgt, behandelt das
bürgerliche Recht als Unterart des Hoffnungskaufes (§ 1278 Abs. 1
ABGB). Es stellt somit der Erbschaftskauf, der ohne Inventarerrichtung erfolgt,
einen Hoffnungskauf und damit ein Glücksgeschäft dar. Ein solcher
Erbschaftskauf unterliegt als Hoffnungskauf beweglicher Sachen gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 GebG der Rechtsgebühr (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 69 zu § 2
ErbStG). Ist der Preis, der für den Kauf der Erbschaft vereinbart wird, im
Verhältnis zu der angefallenen Vermögenschaft auffallend gering, kann
unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG allenfalls auch noch
eine freigebige Zuwendung des Erben an den Erbschaftskäufer erblickt werden
(Dorazil, ErbStG, 3. Auflage, Tz 11.1 und Tz. 24.2.3 zu § 2 bzw. Tz 6.2 zu
§ 3; VwGH 14.5.1962, 1967/61, Slg 2649 F).
Im vorliegenden Berufungsfall war zum einen
abzuklären, ob dem Erbschaftsverkauf eine Vermögensaufstellung
(Inventar) zugrunde lag bzw. ob das Finanzamt zu Recht von einem auffallenden
Missverhältnis zwischen Kaufpreis und angefallenem Vermögen
ausgegangen und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG als
erfüllt angesehen hat.
Wurde dem Erbschaftskauf eine Aufstellung ("Inventar")
zugrunde gelegt, so hat der Verkäufer in diesem Umfang für die
Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlasses Gewähr zu leisten;
sonst bezieht sich die Haftung nur auf die Richtigkeit des Erbrechtes (§
1283 ABGB). Der Erbschaftskauf, der ohne Errichtung eines "Inventars" erfolgt,
stellt somit wie bereits erwähnt als "gewagtes Geschäft" einen
Hoffnungskauf und damit einen Glücksvertrag dar (Koziol-Welser,
Bürgerliches Recht, Band II, 13. Auflage, Seite 582). Im Berufungsfall
besteht kein Zweifel darüber, dass der in Frage stehende Erbschaftskauf
ohne formelle Errichtung eines Inventars im Sinne des AußStrG
abgeschlossen wurde. Unter Punkt I hielten die Vertragsteile allerdings unter
Aufzählung der einzelnen Positionen fest, aus welchen wesentlichen
Vermögenswerten ("soweit heute überschaubar") die Verlassenschaft
bestand. Keine Angaben wurden hinsichtlich etwaiger Schulden getroffen.
Bezüglich der im Erbschaftskaufvertrag aufgenommenen
Vermögenszusammenstellung bleibt an Sachverhalt überdies festzuhalten,
dass bereits vorher im Rahmen der Todfallsaufnahme am 14. Juli 1999 vom
Lebengefährten der Verstorbenen D.B. detailliert das Nachlassvermögen
und die Schulden angegeben wurden. Außerdem wurde laut Protokoll
aufgenommen am 23. Juli 1999 im Beisein von X.X. und seines Rechtsbeistandes in
der Verlassenschaftssache nach der Verstorbenen N.N. vom Gerichtskommissär
die Öffnung von zwei Schließfächern und eines Tresors
vorgenommenen mit dem Ziel der Sichtung und Auflistung der darin befindlichen
Gegenstände der Erblasserin. Der Inhalt dieser Schließfächer,
darunter beispielsweise 4 Sparbücher, ein Wertpapiersparbuch und Dokumente
betreffend die Liegenschaften in Frankreich und in Ort.X wurde in diesem
Protokoll festgehalten. Bei der Verlassenschaftsabhandlung vom 5. August 1999,
anwesend u.a. A.K., T.R., M.W., H.S. und auch X.X., wurde auf das bisherige
aktenkundige Nachlassvermögen verwiesen. Bei dieser Sachlage ist
unbedenklich davon auszugehen, dass beide Vertragsparteien des am 6. August 1999
abgeschlossenen Erbschaftskaufvertrages trotz Fehlens eines förmlichen
"Inventars" im Sinne der §§ 166,168 AußStrG durchaus eine genaue
und detaillierte Vorstellung über die Aktiva und Passiva des
Nachlassvermögens hatten. Durch die Anführung der wesentlichen
Vermögenswerte der Verlassenschaft in Punkt I des Erbschaftskaufvertrages
wurden diese zur vereinbarten Vertragsgrundlage dieses Rechtsgeschäftes,
wurde doch dem Erbschaftskauf diese Aufstellung ("Inventar") zugrunde gelegt. Im
Hinblick darauf, dass jedenfalls die im Verlassenschaftsverfahren gesichert
festgestellten Vermögenswerte (Sparbücher und Wertpapiere von
über 30-Millionen-S und zusätzlich noch Liegenschaftsbesitz) ein
Vielfaches des vereinbarten Kaufpreises von 4 Millionen S ausmachten, kann
durchaus die Feststellung getroffen werden, dass der Kaufpreis im
Verhältnis zu den angefallen Vermögenswerten auffallend gering war.
Weiters spricht im Streitfall aufgrund der für die Vertragsparteien
erkennbaren und objektiv gegebenen Vermögenslage allein der Umstand, dass
kein formell erstelltes Inventar errichtet wurde, nicht schlichtweg für ein
"gewagtes Geschäft", denn die im Verlassenschaftsverfahren gemachten
Wertangaben in Verbindung gesehen mit den angeführten Vermögenswerten
in Punkt I des Erbschaftskaufvertrages waren derart ausreichend detailliert bzw.
konkret, dass diesen die Funktion einer Vermögensaufstellung ("Inventar"),
die dem Erbschaftskauf zugrunde lag, beigemessen werden könnte. Eine
abschließende Beurteilung des Vorbringens in der Berufung und im
Vorlageantrag, da im vorliegenden Fall eine nicht inventarisierte Erbschaft
vorlag, war der Erbschaftskauf ein "gewagtes Geschäft" und damit als
"Glücksgeschäft"(Hoffnungskauf) zu qualifizieren, kann letztlich aus
nachstehenden Gründen auf sich beruhen.
Bezogen auf den gegenständlichen notariellen
Erbschaftskauf bleibt unter Hinweis auf die eingangs angeführte Rechtslage
(siehe nochmals Dorazil, ErbStG, Handkommentar, 3. Auflage, Tz 11.1 und 24.2.3
zu § 2 ErbStG) überdies noch zu beurteilen, ob die für das
Vorliegen einer freigebigen Zuwendung geforderten gesetzlichen Voraussetzungen
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gegeben sind. Eine freigebige
Zuwendung liegt nach dieser Gesetzesstelle vor, wenn a) die Zuwendung
unter Lebenden erfolgt, b) der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewusst ist (andernfalls
würde eine Schenkung im bürgerlich-rechtlichen Sinn vorliegen)
und c) der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf
seine Kosten zu bereichern, das heißt diesem unentgeltlich etwas
zuzuwenden.
Das Erbschaftsteuergesetz unterwirft der Schenkungssteuer
somit nicht nur die Schenkung iSd bürgerlichen Rechts, sondern auch jede
andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der dem Schenkungssteuerrecht
eigentümliche Begriff der freigebigen Zuwendung unterscheidet sich von der
bürgerlich- rechtlichen Schenkung dadurch, dass bei letzterer zwischen
Geschenkgeber und Geschenknehmer eine vertragliche Einigung über Sache und
Wert sowie der beiderseitige Wille vorhanden sein muss, zu schenken und eine
Schenkung anzunehmen, während bei der freigebigen Zuwendung die Einigung
des Zuwendenden und des Bedachten über die Unentgeltlichkeit nicht
erforderlich ist. Zum Unterschied von der Schenkung im engeren Sinn wird also
bei der freigebigen Zuwendung der Bereicherungswille nur beim Zuwendenden
verlangt. In subjektiver Hinsicht ist es somit erforderlich, dass der Zuwendende
den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das
heißt diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Der Bereicherungswille muss
bei einer gemischten freigebigen Zuwendung hinsichtlich des unentgeltlichen
Teiles vorliegen. Dieser beim Zuwendenden vorhanden sein müssende
Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter sein, es genügt,
dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf
nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des
Geschäftes ergibt. Für die Frage, ob ein Bereicherungswille vorliegt,
sind die Tatumstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes
maßgebend. Nach Schrifttum und Rechtsprechung kann der Bereicherungswille
aus dem Sachverhalt erschlossen werden. Die Annahme des Bereicherungswillens ist
bei Zuwendungen an einen Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil
Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden
üblicherweise kein Anlass besteht. (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 11 zu § 3
ErbStG und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Jedenfalls ist es Sache der
Abgabenbehörde, den Bereicherungswillen zu beweisen und festzustellen,
wobei bei der Beurteilung, ob ein Bereicherungswille anzunehmen ist, stets von
der Verkehrsauffassung bzw. von den Maßstäben des allgemein
Verkehrsüblichen auszugehen ist.
Der Bw. bestreitet in der Berufung und im Vorlageantrag den
Bereicherungswillen der gesetzlichen Erben im Wesentlichen mit dem Hinweis auf
das vorliegende Testament und dem von diesen gescheuten Prozessrisiko einer
Anfechtung des Testamentes, sodass auf Grund der bestehenden Zweifelhaftigkeit
ihres gesetzlichen Erbrechtes die Erbschaftsverkäufer dieses
Rechtsgeschäftes nicht mit Bereicherungswillen abschlossen haben.
Außerdem seien die Vertragsparteien des Erbschaftskaufes in keinem
Naheverhältnis zueinander gestanden, was ebenfalls gegen das Vorliegen
eines Bereicherungswillens bei den gesetzlichen Erben spricht. Den Streitfall
entscheidet somit, ob bei den gesetzlichen Erben im Zeitpunkt des Abschlusses
des Erbschaftskaufvertrages ein Bereicherungswille vorlag.
Im gegenständlichen Fall eines Erbschaftskaufes mit
einer vereinbarten Gegenleistung von 4 Mill S stellt sich die Frage einer
gemischt freigebigen Zuwendung. Auch bei einer gemischt freigebigen Zuwendung
muss wie überhaupt bei einer freigebigen Zuwendung jedenfalls der
Zuwendende in subjektiver Hinsicht den einseitigen Willen haben, den Bedachten
auf seine Kosten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich etwas
zuzuwenden. Für das Vorliegen einer gemischt freigebigen Zuwendung ist
somit wesentlich, dass auch bei einem auffallenden Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung in subjektiver Hinsicht die teilweise
Unentgeltlichkeit beim Zuwendenden beabsichtigt war. Es genügt also ein
(selbst krasses) Missverhältnis für sich allein noch nicht zur Annahme
einer gemischt freigebigen Zuwendung, allerdings kann nach den Umständen
des Einzelfalles, zu welchen auch das Vorliegen eines solchen krassen
Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen gehört, der
Bereicherungswille aus dem Sachverhalt erschlossen werden. Außerdem kann
ein Bereicherungswille bei Zuwendungen unter Angehörigen vermutet werden,
weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden
üblicherweise kein Anlass besteht (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 50a zu § 3
ErbStG und VwGH vom 17.12.1998, 96/16/0241).
An Umständen des Einzelfalles war im Berufungsfall
unbestritten davon auszugehen, dass die Erbschaftsverkäufer als Halbbruder
bzw. Halbschwestern die gesetzlichen Erben nach der Verstorbenen waren. Im
Verlassenschaftsverfahren wurde allerdings ein Testament kundgemacht, nach dem
der Lebensgefährte der Verstorbenen deren Haupterbe wäre. Da sich die
vier Gesetzeserben laut Präambel des Erbschaftskaufvertrages nicht in der
Lage sahen, in einem aufwendigen Erbschaftsprozess die Gültigkeit dieses
Testamentes zu bestreiten und damit ihr gesetzliches Erbrecht durchzusetzen,
entschlossen sie sich zum Erbschaftsverkauf an die beiden Käufer um eine
Gegenleistung von insgesamt 4 Million S. Unter Einschätzung ihres
Prozessrisikos sahen augenscheinlich die Verkäufer im Erhalt von je 1
Million S das subjektive Äquivalent für den Erbschaftsverkauf, wobei
ihr Erbrecht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Grund des vorliegenden
Testamentes jedenfalls zweifelhaft war. In diesem Zusammenhang bleibt noch
anzumerken, dass laut einem dem Vorlageantrag beigeschlossenen Schreiben des
diesen Erbschaftskaufvertrag aufsetzenden Rechtsanwaltes die beiden Käufer
den Erben ursprünglich einen Sockelbetrag von je 100.000 S anboten und
"darüber hinaus eine Beteiligung von 80 % an allem, was im Zuge der
Bekämpfung des Testamentes lukriert werden könnte." Die Gesetzeserben
forderten hingegen einen Barbetrag von 1 Mill S, wobei sie gleichzeitig dann mit
dieser Angelegenheit nichts mehr zu tun haben wollten. Bei den Überlegungen
der Gesetzeserben könnte auch eine Rolle gespielt haben, dass bei der
diesem Erbschaftsverkauf (6. August 1999) unmittelbar vorangegangen
Verlassenschaftsabhandlungstagsatzung (5. August 1999) überdies eine Frau
A.R. durch ihren Rechtsanwalt gestützt auf eine mündliche letztwillige
Verfügung (Vermächtnis) einen "namhaften" Geldbetrag geltend machte.
Außerdem hatte schon vorher eine Hotelgouvernante eine
Vermächtnisforderung nach Ausfolgung eines Sparbuches mit einem
Einlagenstand zwischen 3-4 Mill S über ihren Rechtsanwalt beansprucht. Da
auf Grund der diesbezüglich etwas "skurillen" Persönlichkeit der
Verstorbenen offensichtlich nicht auszuschließen war, ob nicht noch
weitere Vermächtnisse in Millionen Höhe auftauchten, gingen sie
augenscheinlich beim Vertragsabschluss unter Einbeziehung der mit der
Realisierung des Nachlassvermögens zusammenhängenden
Unwägbarkeiten von einer wechselseitigen Gleichwertigkeit der beiden
Leistungen aus. Bei Abschluss des Erbschaftskaufvertrages beurteilten die
gesetzlichen Erben augenscheinlich die Erfolgsaussichten eines gegen den
Testamentserben geführten Verlassenschaftsprozesses äußerst
gering ein, sonst hätten sie wohl das ursprüngliche Angebot der
Käufer Y.Y. und X.X. mit einem Sockelbetrag von je 100.000 S und einer
zusätzlichen 80 % Erfolgskomponente der erstrittenen
Nachlassgegenstände angenommen. Diesbezüglich dürfte auch eine
Rolle gespielt haben, dass zum Vertragszeitpunkt- außer einem unbestimmten
Gefühl- kein konkreter Hinweis dafür sprach, dass es sich bei diesem
sogenannten Dreizeugentestament vom 3. September 1998, welches laut vom Notar
als Gerichtskommissär aufgenommenem Verlassenschaftsabhandlungsprotokoll
vom 5. August 1999 von der am 13. Mai 1999 verstorbenen N.N. und von drei
Testamentszeugen unterfertigt war, jedenfalls um eine Fälschung handeln
musste. Außerdem widerspricht es wohl nicht schlichtweg jeder
Lebenserfahrung, dass eine (überdies kinderlos) Verstorbene ihren
Lebensgefährten als Haupterben testamentarisch einsetzt. Weiters ist zu
bedenken, dass die verkaufenden gesetzlichen Erben zu den beiden
Erbschaftskäufern in keinem verwandtschaftlichen Naheverhältnis
standen, handelte es sich doch bei den gesetzlichen Erben um die Halbbruder bzw.
Halbschwestern einer "zugeheirateten" Tante der Käufer. Bis zum
Verlassenschaftsverfahren kannten sich nach den durchaus glaubhaften
Ausführungen im Vorlageantrag die Vertragsparteien gar nicht. Es spricht
daher auch kein gegebenes nahes Verwandtschaftsverhältnis dafür und
lässt vermuten, dass die Verkäufer im Zeitpunkt des Abschlusses des
Erbschaftskaufvertrages die Käufer bewusst bereichern wollten oder eine
solche Bereichungen bei Abwicklung des Rechtsgeschäftes jedenfalls in Kauf
nahmen, als sie gegen eine Gegenleistung von 4 Mill S ihre auf Grund des
Testamentes zweifelhaften Erbrechte durch einen Erbschaftskauf auf die beiden
Käufer abtraten. Die aufgezeigten Tatumstände lassen keine konkreten
Anhaltspunkte erkennen die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass bei den
gesetzlichen Erben (Verkäufern) der Wille zu bereichern vorhanden
war.
Zusammenfassend lässt sich im Gegenstandsfall allein
aus dem bestehenden Missverhältnis zwischen dem Vermögenswert der
Erbschaft und der Gegenleistung, die für den Kauf der Erbschaft vereinbart
war, deshalb nicht der Bereicherungswille der gesetzlichen Erben
erschließen, weil nach den Umständen des Einzelfalles am Tag des
Vertragsabschlusses auf Grund des vorliegenden Dreizeugentestamentes, worin die
Verstorbene ihren Lebensgefährten als Haupterben eingesetzt hatte, für
die gesetzlichen Erben keinesfalls klar erkennbar war, dass sie in einem
allfälligen Verlassenschaftsstreit jedenfalls gegen den Testamentserben
obsiegen und ihre gesetzlichen Erbrechte durchsetzen können. Die
Abwägung des bestehenden Prozessrisikos und der Umstand, dass sie sich
augenscheinlich außerstande sahen, ihr zweifelhaftes gesetzliches Erbrecht
in einem Verlassenschaftsstreit selbst "durchzukämpfen", führten
letztlich zum Abschluss des Erbschaftsverkaufes um eine nach ihrer Anschauung
angemessene Gegenleistung von 4 Mill S. Diese im Gegenstandsfall bei Abschluss
des Erbschaftskaufes zum Tragen kommenden besonderen Tatumstände sprechen
dagegen und lassen nicht die begründete Schlussfolgerung zu, dass die
verkaufenden gesetzlichen Erben bei Abschluss des Erbschaftskaufvertrages den
einseitigen Willen hatten, die in keinem verwandtschaftlichen
Naheverhältnis zu ihnen stehenden Erbschaftskäufern auf ihre Kosten zu
bereichern bzw. eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des
Erbschaftskaufes bewusst in Kauf zu nehmen. War bei der Entscheidung des
gegenständlichen Berufungsfalles somit davon auszugehen, dass die für
eine (gemischte) freigebige Zuwendung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2
ErbStG erforderliche subjektive Tatbestandsvoraussetzung des
Bereicherungswillens nicht vorliegt, dann hat das Finanzamt dem Grunde nach zu
Unrecht im Erbschaftskauf eine (gemischte) freigebige Zuwendung der vier
gesetzlichen Erben an die beiden Erbschaftskäufer gesehen und
gegenüber dem Bw. für diesen Rechtsvorgang (hier:
Erbschaftskaufvertrag abgeschlossen zwischen dem Bw. und H.S.) mit dem
bekämpften Bescheid die streitige Schenkungssteuer vorgeschrieben. Es war
folglich wie im Spruch ausgeführt der Berufung unter Aufhebung dieses
Steuerbescheides stattzugeben.
Innsbruck,
am 24. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0409-I/06
- Stammnummer
- 28043
- Gültig
- 24.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF