Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0582-I/08
Übergabe von landwirtschaftlichem und so. Grundvermögen: Bindungswirkung des Einheitswertbescheides bei falscher Zurechnung durch Lagefinanzamt ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0582-I/08vom 05.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 26. Juni 2008 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1, 4 und
6 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idgF, im
Betrag von € 2.699,76 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 18. Juni 2008 hat T, geb.
1930, seinem Sohn J (= Berufungswerber, Bw) die Liegenschaft in EZ1,
landwirtschaftlicher Betrieb "TH", auf den Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung
übergeben. Als Gegenleistung wurde in dem auf dem zugehörigen Gst1
befindlichen Wohnhaus die Einräumung eines lebenslangen, unentgeltlichen
Wohnungsgebrauchsrechtes für den Übergeber samt Ehegattin im Umfang
der ausschließlichen Benützung eines Schlafzimmers im Ausmaß
von 19 m² sowie der Mitbenützung weiterer Räumlichkeiten
vereinbart; das Benützungsrecht wurde mit monatlich € 100
bewertet. Unter Punkt VI. wurde die Steuerbemessung vom Einheitswert
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz beantragt.
In der eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 wurde der Einheitswert
(EW) des landwirtschaftlichen Grundstückes zu EW-AZ1 des Finanzamtes
Kufstein-Schwaz mit € 436,04 angeführt und dazu die EW-Abfrage
betr. den Übergeber T, geb. 1930, sowie ein Berechnungsblatt betr. den
Barwert des Nutzungsrechtes (mtl. Wert € 100, verbundene Rente)
vorgelegt. Der diesbezüglich nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen sich ergebende Wert von € 12.953,96 wurde als
Gegenleistung verzeichnet.
Vom Finanzamt wurde erhoben, dass zu Gst1 in EZ1, bewertet
als eigene wirtschaftliche Einheit als gemischt genutztes Grundstück zu
EW-AZ2, zuletzt zum 1. Jänner 2006 (Wertfortschreibung) ein EW von
erhöht € 23.300 festgestellt worden war.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 26.
Juni 2008, StrNr, - neben der Grunderwerbsteuer von der auf das sonstige
Grundstück entfallenden Gegenleistung von € 12.486,60 - ausgehend
vom dreifachen EW für das sonstige (gemischt genutzte) Grundstück =
€ 69.900 abzüglich der Gegenleistung und unter
Berücksichtigung des Freibetrages € 2.200, sohin ausgehend von
der Bemessungsgrundlage von € 55.214 die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) und Abs. 4 ErbStG im Betrag von
gesamt € 3.356,84 vorgeschrieben (im Einzelnen: siehe Bescheid vom 26.
Juni 2008).
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, zum
Zeitpunkt der Vertragserstellung habe der Vertragsverfasser eine elektronische
EW-Abfrage zu T, geb. 1930, durchgeführt. Es sei nur
ein EW, nämlich zum
landwirtschaftlichen Betrieb unter EW-AZ1 in Höhe von € 436,04,
ausgewiesen und entsprechend in der Abgabenerklärung angeführt worden.
Ein weiterer EW von € 23.300 betr. ein gemischt genutztes Gst, lautend
auf den Übergeber als Eigentümer, sei bei Vertragserrichtung nicht
aktenkundig gewesen. Da die Voraussetzungen hinsichtlich einer
landwirtschaftlichen Übergabe gegen Sicherung des Lebensunterhaltes
(Einräumung eines Wohnrechtes) iSd § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG
vorlägen, sei zum Einen die Grunderwerbsteuer lediglich vom einfachen EW
von € 436,04 zu bemessen, der weniger als der nach § 3 GrEStG
maßgebende Wert von € 1.100 betrage, sodass keine
Grunderwerbsteuer anfalle. Zum Anderen liege insbesondere keine rechtliche
Grundlage für die Bemessung und Vorschreibung von Schenkungssteuer vor,
sodass beide Bescheide ersatzlos zu beheben seien.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2008
wurde dahin begründet, dass neben dem landwirtschaftlichen EW der weitere
EW aktenkundig sei, was dadurch zum Ausdruck komme, dass in der (elektronischen)
EW-Mitteilung bei EZ1 der Zusatz "teilw" = "teilweise" angebracht sei. Eine
Rechtsgrundlage für die Schenkungssteuervorschreibung sei daher
gegeben.
Im Vorlageantrag vom 4. September 2008 wurde ergänzend
vorgebracht, im Hinblick auf den Entfall der Schenkungssteuer zum 1. August 2008
habe sich eine außerordentliche Rechtssituation ergeben. Darauf
gründend habe der Vertragsverfasser eine elektronische EW-Abfrage zum
Übergeber, geb. 1930, eingeholt mit dem Ergebnis, dass nur ein
landwirtschaftlicher EW von € 436,04 bestehe. Da sohin ein Steueranfall
auch bei alter Rechtslage nicht gegeben gewesen sei, wäre der
Übergabsvertrag am 18. Juni 2008 abgeschlossen bzw. der 1. August 2008
nicht abgewartet worden. Wie sich nunmehr herausstelle, bestehe ein weiterer EW
zum übergebenen Grundbesitz. Allerdings sei dazu als Eigentümer der
Sohn des Bw, nämlich T jun., geb. 1979, in der EDV angeführt. Diese in
der alleinigen Einflusssphäre der Bewertungsstelle gelegene und völlig
unerklärliche Fehlbezeichnung habe dazu geführt, dass zum Zeitpunkt
der Vertragserrichtung keinem der Beteiligten dieser weitere EW bekannt gewesen
sei und daher diese nachweisliche Fehlangabe (falsch bezeichneter
Eigentümer) zu einer Entscheidung über den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses geführt habe. Demzufolge entbehrten beide Bescheide
jeglicher Rechtsgrundlage.
Die Einsichtnahme in den Bewertungsakt EW-AZ2 samt
elektronischer Abfrage sowie eine telefonische Rücksprache bei der
zuständigen Bewertungsstelle des FA Schwaz durch den UFS hat Folgendes
ergeben:
Der letzte, jedenfalls ordnungsgemäß an T sen.
als Eigentümer erlassene und rechtskräftige EW-Bescheid ist jener zum
Stichtag 1. Jänner 1983, worin der EW mit erhöht ATS 270.000 =
€ 19.621,66 festgestellt wurde. Ca. im Jahr 2001 erfolgte die
technische Umstellung bzw. "Überleitung" des Bewertungsaktes auf EDV bzw.
Automatisation, in deren Zuge versehentlich die Zuordnung an ein falsches
Steuersubjekt, nämlich an T jun., geb. 1979, in der EDV erfolgte. Erst
aufgrund einer Vorsprache des Bw und seines Sohnes am 7. Juli 2008 ist beim FA
Schwaz hervorgekommen, dass - lt. dortigem Aktenvermerk - die Überleitung
mit einem falschen Steuersubjekt verknüpft worden war; es wurde am selben
Tag eine Berichtigung durchgeführt und ein "Subjekttausch" auf den
zutreffenden Eigentümer T sen. vorgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG (idF noch vor BGBl
I 2007/9 in Geltung ab 1.8.2008) unterliegen der Schenkungssteuer nach Z 1
Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechtes sowie nach Z 2 dieser
Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, swoeit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
1. Besteuerung bei
landwirtschaftlicher Übergabe:
Bei bäuerlichen Übergabsverträgen handelt es
sich um Verträge eigener Art mit erb- und familienrechtlichen Elementen,
wodurch der Übergeber in einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen
Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmen oder
sein Vermögen abtritt (VwGH 19.5.1983, 82/15/0110).
a) Wenn dabei die vom Übernehmer zu erbringenden
Gegenleistungen (zB Ausgedinge, Entfertigungen etc.) den Wert der erworbenen
Liegenschaften übersteigen, dann läge ein
rein entgeltliches, allein der
Grunderwerbsteuer unterliegendes Rechtsgeschäft vor.
Diesfalls würde, wenn ausschließlich ein land-
und forstwirtschaftliches Grundstück übertragen wird, die Bestimmung
nach § 4 Abs. 2 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl 1987/309, idgF,
zur Anwendung gelangen, wonach bei einer derartigen Übergabe ua. an ein
Kind zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des
Übergebers die Steuer vom Wert des Grundstückes, dh. vom einfachen
Einheitswert, zu bemessen ist.
Werden land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
gleichzeitig mit einem Grundstück anderer Art übergeben, so werden
zwei verschiedene Grundstücke übertragen. Die Gesamtgegenleistung ist
diesfalls im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufzuteilen. Die dabei
proportional auf die sonstigen Grundstücke entfallende Gegenleistung
unterliegt - neben dem einfachen EW beim landwirtschaftlichen Grundstück
nach § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG - der Grunderwerbsteuer (vgl. VwGH 17.5.1990,
89/16/0071).
b) Ein Übergabsvertrag kann auch eine
gemischte Schenkung darstellen, wenn der
Wert der dem Übernehmer obliegenden Gegenleistung wesentlich geringer ist
als der Sachwert der überlassenen Liegenschaft (vgl. VwGH 19.10.1995,
95/16/0133). Stehen Leistung und Gegenleistung (Kapitalwert des Ausgedinges,
Leistung an Dritte) im Übergabsvertrag in einem offenbaren
Missverhältnis, welches in Gegenüberstellung der Verkehrswerte zu
beurteilen ist, so ist hinsichtlich der
Wertdifferenz eine von den Parteien - insbesondere bei Vorliegen eines nahen
Verwandtschaftsverhältnisses (vgl. VwGH 17.12.1998, 96/16/0241) -
beabsichtigte Unentgeltlichkeit und damit eine gemischte Schenkung, die aus
einem Kauf und einer Schenkung besteht,
anzunehmen (VwGH 21.4.1983, 82/16/0172).
Insoweit die Einheitswerte der übergebenen Liegenschaften sohin die
Gesamtgegenleistung übersteigen, unterliegt in diesem Umfang der
unentgeltliche Erwerb der
Schenkungssteuer.
2.
Einheitswert:
Bei Schenkungen (Zuwendung noch vor dem 1. August 2008) ist
hinsichtlich der Wertermittlung nach der Bestimmung des § 19 ErbStG
vorzugehen. Nach dessen Abs. 1 richtet sich die Bewertung nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes. Nach Abs. 2 dieser
Bestimmung ist ua. für inländisches land- und forstwirtschaftliches
Vermögen und für inländisches Grundvermögen (ab 2001) das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder
festgestellt wird.
Nach § 2 Abs. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit
für sich zu bewerten. Zum Grundvermögen gehört nach § 52
Abs. 1 BewG nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen (§ 29 f. BewG) gehört. Gemischt genutzte
Grundstücke zählen nach § 53 Abs. 5 BewG als bebaute
Grundstücke zum Grundvermögen.
Im Rahmen der Schenkungssteuerbemessung, dh. im
abgeleiteten Abgabenverfahren, ist grundsätzlich der zuletzt festgestellte
Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171) maßgebend; der
diesbezügliche Feststellungsbescheid des jeweils zuständigen
Lagefinanzamtes ist daher - und zwar sowohl was die Höhe des EW, die Art
des Grundstückes als auch die Zurechnung angeht - verfahrensrechtlich als
Grundlagenbescheid anzusehen und damit gemäß
§ 192 BAO für
Abgabenbescheide bindend (vgl. VwGH 22.10.1992, 91/16/0044).
Nach der einhelligen Judikatur und Lehre (vgl.
Ritz, FJ 1997, 71, "Schenkungssteuer:
Rechtsschutz bei Abänderung von Einheitswertbescheiden";
Ellinger/Wetzel, BAO Wien 1980, 73,
Anmerkung zu § 97; Stoll, BAO
1994, S. 1019; Ritz,
BAO3, Rz 9 zu §
97) besteht diese Bindung allerdings nur dann, wenn der Grundlagenbescheid
gegenüber dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides wirksam
geworden ist. Eine Bindung für das Abgabenverfahren des Geschenknehmers
entfaltet daher ein an den Geschenkgeber
gerichteter Einheitswertbescheid nur nach Maßgabe des § 191
Abs. 4 BAO (Wirkungsfiktion) iVm § 97 Abs. 2 BAO
(Zustellfiktion).
Nach § 191 Abs. 1 lit a BAO
ergeht der Einheitswertbescheid an
denjenigen, dem die wirtschaftliche Einheit zugerechnet wird. Die
Bindungswirkung für die in einem Feststellungsbescheid enthaltenen
Feststellungen setzt die wirksame
Zustellung (Bekanntgabe) des betreffenden Grundlagenbescheides an denjenigen
voraus, für den die Bindung bestehen soll (vgl. VwGH 6.4.1995,
93/15/0088).
Im Gegenstandsfalle steht anhand der durchgeführten
Erhebungen (siehe eingangs) fest, dass von Seiten des Lagefinanzamtes ca. im
Jahr 2001 im Rahmen der Überleitung des Bewertungsaktes EW-AZ2 betr. das
gemischt genutzte Grundstück (Gst1, Grundvermögen) irrtümlich
eine Zurechnung an T jun., geb. 1979, anstelle des tatsächlichen
Eigentümers und Übergebers T sen. vorgenommen wurde; eine
diesbezügliche Berichtigung wurde erst im Juli 2008 durchgeführt.
Demzufolge ist der am 13. Jänner 2006 erlassene Einheitswertbescheid zum 1.
Jänner 2006 (Wertfortschreibung, erh. EW € 23.300), auf den das
Finanzamt seine Bemessung gestützt hat, an T jun. als denjenigen ergangen,
dem diese wirtschaftliche Einheit (fälschlich) zugerechnet worden war.
Insofern ist dieser Bescheid dem Übergeber nie rechtswirksam zugegangen und
kann daher nach dem Obgesagten keinerlei Bindungswirkung im Hinblick auf den
gegenständlichen abgeleiteten Bescheid bestehen, da es sich um keinen "an
den Geschenkgeber gerichteten"
Grundlagenbescheid gehandelt hat.
Gleichzeitig steht fest, dass der zuletzt an den
Übergeber als zutreffendes "Subjekt" offenkundig rechtswirksam ergangene
EW-Bescheid jener zum 1. Jänner 1983 war, worin der EW auf diesen Zeitpunkt
im Betrag von erhöht ATS 270.000 = € 19.621,66 festgestellt
wurde. Es ist daher dieser zuletzt gegenüber dem Übergeber wirksam
festgestellte EW, der sohin Bindungswirkung entfaltet, der Steuerbemessung
zwingend zugrunde zu legen.
Wenn der Bw dagegen vorbringt, es habe völlige
Unkenntnis hinsichtlich des weiteren EW (gemischt genutztes Gst) vorgelegen,
sodass eine diesbezügliche Heranziehung zur Steuerbemessung jeglicher
Grundlage entbehre, ist dem Folgendes entgegen zu halten:
Abgesehen davon, dass der Motivation der Vertragsparteien
bzw. den Umständen, die sie allenfalls zum Abschluss eines Vertrages und
des diesbezüglichen Zeitpunktes der Vertragserrichtung bewegt haben,
steuerrechtlich keine Bedeutung zukommen kann, erachtet der UFS das Vorbringen,
es sei keinem der Vertragsbeteiligten neben dem landwirtschaftlichen EW der
weitere EW betr. das gemischt genutzte Grundstück bekannt gewesen, insofern
als nicht schlüssig bzw. nachvollziehbar, da ja insbesondere dem
Übergeber nach dem Inhalt der beiden Bewertungsakten seit den 70er-Jahren
betr. die beiden getrennt bewerteten wirtschaftlichen Einheiten
(landwirtschaftl. Gst, gemischt genutztes Gst) die jeweiligen Bescheide
zugekommen sind. Davon abhängig war beispielsweise auch die Grundsteuer an
die Gemeinde zu entrichten.
Es kann also mit dieser Argumentation für die Berufung
nichts gewonnen werden.
3.
Schenkungssteuer:
Die vom Bw angesetzte, vom Finanzamt anerkannte
Gegenleistung beträgt gesamt € 12.953,96, die sich lt.
Proportionalrechnung (= Gegenüberstellung der Verkehrswerte der
Liegenschaften, siehe hiezu die gleichzeitig an den Bw ergehende
Berufungsentscheidung des UFS zu Zl. RV/0583-I/08) zu 4,26 % =
€ 551,84 auf die Landwirtschaft und zu 95,74 % = € 12.402,12
auf das Grundvermögen verteilt.
Als unentgeltlicher Erwerb ist sowohl jener des
Grundvermögens als auch jener des landwirtschaftlichen Vermögens in
Ansatz zu bringen. Ausgehend vom jeweils dreifachen EW gemäß
§
19 Abs. 2 ErbStG abzüglich der darauf entfallenden Gegenleistungen ergeben
sich folgende unentgeltliche Erwerbe: a) Landwirtschaft: EW
€ 436,04 x 3 = € 1.308,12 abzügl. Gegenleistung
€ 551,84 = € 756,28; b) Grundvermögen:
EW € 19.621,66 x 3 = € 58.864,98 abzügl.
Gegenleistung € 12.402,12 = € 46.462,86.
Die Schenkungssteuer bemißt sich wie folgt:
|
Bemessungsgrundlage:
|
in Euro
|
unentgeltl. Erwerb LWi
|
756,28
|
unentgeltl. Erwerb Grundvermögen
|
46.462,86
|
gesamt
|
47.219,14
|
abzügl. Freibetrag
|
-
2.200,00
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
45.019,14
|
davon Schenkungssteuer:
|
|
gem. § 8 Abs. 1 ErbStG, 4 %
|
1.800,76
|
gem. § 8 Abs. 4 ErbStG, 2 % von
€ 47.219,14
|
944,38
|
gesamt
|
2.745,14
Auf den Erwerb des landwirtschaftlichen Vermögens
entfallen dabei an Steuer gesamt 6 % von € 756,28 =
€ 45,38. Nach der zu
berücksichtigenden Begünstigungsbestimmung gem. § 8 Abs. 6 ErbStG
ermäßigt sich die auf den Erwerb landwirtschaftlichen Vermögens
entfallende Steuer um (maximal) € 110, sohin gegenständlich um
den Betrag von € 45,38.
Die Schenkungssteuer ermittelt sich daher im Ergebnis
insgesamt in Höhe von
€ 2.699,76.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass
sich auch bei der vom Finanzamt bislang angewandten ("verkürzten")
Bemessungsmethode (Ansatz allein des Grundvermögens, diesfalls aber keine
Begünstigung nach § 8 Abs. 6 ErbStG) die Schenkungssteuer in selber
Höhe errechnet.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte der
Berufung nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein und war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 5. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0582-I/08
- Stammnummer
- 39135
- Gültig
- 05.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF