Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1613-W/03
Verkauf einer Liegenschaft gegen Übernahme eines Wohnungsgebrauchsrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1613-W/03vom 29.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 14. Juli
2003, ErfNr., betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Abgabenerklärung gemäß
§ 10
Grunderwerbsteuergesetz vom 24. Juni 2003 erklärte die Berufungswerberin
(Bw.), den Kauf des Einfamilienhauses G., GrStNr. X samt Grund im
Ausmaß von 1022 m2. Als Gegenleistung wurde ein Kapitalwert der vom
Erwerber übernommenen Lasten und Beschränkungen von € 14.952,00
erklärt.
Eine Kopie des Kaufvertrages vom 18. Juni 2003 wurde der
Abgabenerklärung beigelegt.
Lt. dieser Urkunde verkaufte Herr Mag. Dr. F. die
vertragsgegenständliche Liegenschaft an die Bw.. Als einzige
Gegenleistung hatte die Bw. in einen bestehenden, grundbücherlich
sicherzustellenden Servitutsvertrag einzutreten, auf Grund dessen Herrn W., geb.
Februar 1954, auf seine Lebenszeit das Alleinbenutzungsrecht an der gesamten
vertragsgegenständlichen Liegenschaft (Einfamilienhaus, Garage und
Hausgarten) zur Befriedigung seiner persönlichen Wohnbedürfnisses,
verbunden mit dem Recht Besuche zu empfangen und vorübergehend zu
beherbergen, zustand. Sämtliche mit dem Vertragsgegenstand
zusammenhängenden Betriebskosten, wie Strom, Wasser, Müllabfuhr,
Kanalgebühr, Kehrgebühr, Beheizung, Feuer- und Haushaltsversicherung
sowie alle Steuern und öffentlichen Abgaben und die Rückzahlung des
Wohnbauförderungsdarlehens hat für die Dauer der Dienstbarkeit Herr W.
zu tragen.
Das übernommene Wohnungsgebrauchrecht wurde lt. der
Kaufurkunde für Zwecke der Gebührenbemessung mit monatlich €
89,00 x 12 Monate x 14 gemäß
§ 16 Abs. 2 Z 5 BewG bewertet.
Auf Grund des oa. Sachverhaltes setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) mit dem angefochtenen
Schenkungssteuerbescheid vom 14. Juli 2003 gegenüber der Bw., ausgehend vom
dreifachen Einheitswert der vertragsgegenständlichen Liegenschaft von
€ 72.382,14 und unter Abzug der erklärten Gegenleistung von
€ 14.952,00 und des Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG, sowie ausgehend von der Steuerklasse V, Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 und 4 ErbStG in Höhe von insgesamt
€ 14.620,45 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
die Bw. im Wesentlichen ein, es handle sich nach dem Parteienwillen um einen
Kaufvertrag, womit eine Schenkung nach bürgerlichem Recht nicht mehr
vorliegen könne. Die Lebenserwartung des Servitutsberechtigten
betrage 26,86 Jahre. Es wäre auch objektiv betrachtet nicht möglich
gewesen, den Vertragsgegenstand mit der genannten Belastung so zu
veräußern, dass ein weiterer Kaufpreis hätte erzielt werden
können.
Weiters erklärte die Bw., dass sie die Schwester des
Verkäufers sei, und wandte sich damit gegen die Steuerklasse
V.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. August 2003 wurde der
Berufung hinsichtlich der Steuerklasse gefolgt. Das FAG sah im
gegenständlichen "Kauf" aber weiterhin eine gemischte Schenkung und hielt
den angefochtenen Bescheid im Übrigen aufrecht.
Dagegen brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein und
erklärte ua., dass Herrn W. keine Instandhaltungspflicht treffe,
sodass sich die Bw. um die Liegenschaft zu kümmern und auch die Kosten
für die Instandhaltung zu tragen habe, dass es sich aus der
Höhe des Einheitswertes und dem betreffenden Akt ergebe, dass es sich um
ein einfach ausgeführtes Bauwerk handle und dass die Eltern der Bw. den
Bauplatz 1981 um S 120,00 pro m2 erworben hätten.
In einem Nachtrag vom 26. April 2004 gab die Bw. bekannt,
dass im Kaufvertrag bei der Bewertung der Gegenleistung irrig anstelle des
tatsächlichen Wertes von monatlich € 430,89 lediglich € 89,00
angeführt worden seien. Der Betrag von € 430,89 stelle den
üblichen Mittelpreis in G für eine Berechtigung wie im Kaufvertrag
vereinbart, dar. Die kapitalisierte Gegenleistung betrage daher €
72.389,52.
Der Nachtrag wurde dem FAG mit dem Ersuchen um
Stellungnahme, sowie dem Auftrag, den Verkehrswert der Liegenschaft und den
Nutzungswert zu ermitteln, falls das FAG auf Grund eigener Erfahrungswerte
Zweifel an den Wertangaben hege, übermittelt.
In einem daraufhin vom FAG an die Bw. gerichteten Vorhalt
ersuchte das FAG die Bw. den gemeinen Wert der vertragsgegenständlichen
Liegenschaft nachzuweisen. Weiters ersuchte das FAG die Bw. nachzuweisen, dass
der ortsübliche Mittelpreis des Wohnungsrechtes dem angegebenen Wert von
€ 430,89 entspreche sowie um Bekanntgabe der Wohnnutzfläche und des
Baujahres des vom Wohnrecht umfassten Gebäudes.
In ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2006 erklärte
die Bw., dass soweit das bisherige Vorbringen implizit enthalten habe, dass der
gemeine Wert der vertragsgegenständlichen Liegenschaft geringer sei als der
dreifache Einheitswert, dieses Vorbringen nicht aufrecht erhalten
werde. Die Bewertung des Wohnungs-Gebrauchsrechtes zugunsten W. mit
€ 430,89 monatlich sei dergestalt erfolgt, dass sich der
Verkäufer beim Fachverband der Immobilien- und
Vermögenstreuhänder erkundigt habe. Der durchschnittliche Mietpreis
für mittleren Wohnwert im Bezirk sei ihm dabei mit € 3,331 pro m2
bekannt gegeben worden. € 3,331 mal der Wohnungsnutzfläche von
129,36 m2 ergebe die vorgenannten € 430,89. Diesen Betrag habe der
Verkäufer der Käuferin auch bekannt gegeben. Die Käuferin habe
bei der Erstellung des Vertrages, wobei die Käuferin den Vertrag
geschrieben habe, irrtümlicherweise statt des Betrages von
€ 430,89 nur den Centbetrag hinter der Kommastelle als Eurobetrag in
die Bewertung in Punkt Drittens des Kaufvertrages aufgenommen. Der Irrtum sei
der Käuferin leider erst im Stadium des Berufungsverfahrens vor dem
unabhängigen Finanzsenat im April 2004 aufgefallen.
Dazu legte die Bw. weiters einen Auszug des
Immobilienpreisspiegels des Jahres 2003 in Fotokopie vor und erklärte
weiters, dass die Ausstattung des betroffenen Gebäudes dem mittleren
Wohnwert gemischt-bebaute Wohnanlage entspreche. Das Raiffeisen-Lagerhaus samt
Werkstätte befinde sich daneben. Die verkehrsmäßige
Erschließung sei normal. Mindestausstattung mit Spannteppich und PVC und
Mindestverfliesung in den Sanitärräumen sowie anspruchslose
Architektur sei gegeben. Das Gebäude sei 1982 errichtet
worden.
In der Folge legte das FAG dem unabhängigen
Finanzsenat die Stellungnahme der Bw. vor und erklärte dazu im
Wesentlichen, dass wenn die Bw. die Angaben im Vertrag damit begründe, dass
sie beim Schreiben des Vertrages lediglich den hinter den Kommastellen
angeführten Centbetrag als Monatswert des Wohnungsgebrauchsrechtes in die
Bewertung aufgenommen habe, sei dem entgegen zu halten, dass der Vertrag von den
Vertragspartnern unterfertigt worden sei und damit auch der beabsichtigte Wille
der Vertragsteile, für die gegenständliche
Liegenschaftsübertragung eine Gegenleistung in Höhe von
€ 14.952,00 zu vereinbaren, beurkundet worden sei. Darüber hinaus
werde der gemäß
§ 16 BewG errechnete Gesamtbetrag nicht nur
ziffernmäßig dargestellt, sondern auch in Worten. Zumindest
dem Verkäufer, der sich laut Angaben der Bw. über den Wert des
Wohnungsgebrauchsrechtes informierte, hätte dieser "Irrtum" auffallen
müssen. In diesem Zusammenhang sei auch der Umstand interessant,
dass die Bw. weder in der Berufung noch im Vorlageantrag über den Wert des
Wohnungsgebrauchsrechtes eine Aussage tätigte. Beide Eingaben seien
letztlich damit begründet worden, dass der gemeine Wert des
vertragsgegenständlichen Grundstückes dem Kapitalwert des
Wohnungsgebrauchsrechtes entspräche, also mit € 14.952,00 anzunehmen
sei, und keinesfalls ein höherer Kaufpreis hätte erzielt werden
können. Auch habe die Bw. den Grunderwerbsteuerbescheid, dem als
Bemessungsgrundlage die im Vertrag ausgewiesene Gegenleistung zu Grunde gelegt
worden sei, nicht beeinsprucht. Das FAG vertrete daher weiterhin die
Ansicht, dass sich der Vertrag auf Grund seines Inhaltes als gemischte Schenkung
darstelle.
In der Folge erfolgte eine Rücksprache des
unabhängigen Finanzsenates mit dem für die Einheitsbewertung der
gegenständlichen Liegenschaft zuständigen Finanzamt Waldviertel,
welche ergab, dass lt. Bewertungsakt das Einfamilienhaus 1989 und die Garage
1992 fertig gestellt wurde, die für Wohnzwecke genutzte Fläche 111,40
m2 beträgt, das Haus unterkellert ist und die Ausführung mittel bis
gut ist.
In ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2006 zog die Bw. ihren
mit dem Vorlageantrag gestellten Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG gelten als
Schenkung im Sinne des Gesetzes unter anderem jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Im gegenständlichen Fall hatte die Bw. als einzige
Gegenleistung in einen Servitutsvertrag einzutreten, auf Grund dessen einem
Dritten ein unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht gegen Übernahme der
Betriebskosten und der Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens
eingeräumt war. Grundsätzlich wird festgestellt, das dies -
insbesondere im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den
Vertragsparteien - für eine gemischte Schenkung bzw. für eine
freigebige Zuwendung spricht, da die Bw. zwar das Wohnungsgebrauchsrecht zu
dulden, für die Substanz aber keine Gegenleistung zu erbringen hatte (siehe
OGH vom 14.5.2002, 5 Ob 67/02t), was aber letztlich nicht
entscheidungswesentlich ist, da der für die Bemessung der Schenkungssteuer
maßgebliche Wert der Liegenschaft dem für Zwecke der
Schenkungssteuerbemessung maßgeblichen Wert der Gegenleistung entspricht,
wie in der Folge noch gezeigt wird.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
(steuerliche) Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften, §§ 2 - 17 BewG). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung
- idF des BGBl I 2002/142 in Geltung ab 1. Jänner 2001 - ist u. a.
für inländisches Grundvermögen das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt
wird.
Für die Berechnung der Steuer sind sowohl Leistung wie
auch Gegenleistung ausschließlich auf die im § 19 ErbStG bestimmte
Weise zu bewerten (VwGH 12.7.1990, 89/16/0088).
Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und
Leistungen bestimmt sich grundsätzlich gemäß
§ 16
Bewertungsgesetz (BewG) 1955 in der hier noch anzuwendenden Fassung BGBl. Nr.
172/1971 nach den Kapitalisierungsfaktoren entsprechend dem Lebensalter des
Berechtigten. Der Jahreswert einer Nutzung oder Leistung, die nicht in Geld
sondern in Sachwerten besteht, ist gem. § 17 Abs. 2 BewG mit den am
Verbrauchsort üblichen Mittelwerten (Durchschnittswert) anzusetzen. Dabei
ist der Betrag maßgebend, den ein Erwerber zur Erlangung desselben oder
eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am Verbrauchsort durchschnittlich
aufwenden müsste. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2.
März 1972, 929/71, festgehalten, dass Wohnungsrecht und Fruchtgenuss
Nutzungen darstellen, die nicht in Geld bestehen und somit mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind (§§ 16, 17 Abs. 2
BewG 1955).
Beim "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes"
handelt es sich um einen objektiven Maßstab. Maßgeblich ist der
Betrag, den ein Nutzungsberechtigter zur Erlangung desselben oder eines
gleichwertigen Wirtschaftsgutes am Verbrauchsort durchschnittlich aufwenden
müsste. Bei der Bewertung des Wohnungsgebrauchsrechtes ist daher jener Wert
anzusetzen, den als Miete (ohne Betriebskosten) aufgewendet werden müsste,
um im gegenständlichen Einfamilienhaus wohnen zu können (siehe UFS vom
30.1.2006, RV/2080-W/03).
Der steuerliche Wert der Liegenschaft ist unbestritten und
beträgt € 72.382,14.
Da der Wert des Nutzungsrechtes nicht größer
sein kann als der steuerliche Wert des genutzten Wirtschaftsgutes ist der Wert
des Nutzungsrechten mit diesem Wert begrenzt (siehe VwGH 25.5.1999,
96/16/0038).
Wenn das FAG nun auf Grund eines Ermittlungsauftrages dem
unabhängigen Finanzsenat einen aus dem Immobilienpreisspiegel abgeleiteten
Wert bekannt gibt, diesen aber deshalb nicht anerkennen will, weil es in der
Aufnahme der von den Vertragsparteien vorgenommenen steuerlichen Bewertung in
die Urkunde eine Beurkundung des beabsichtigten Willen der Vertragsteile,
für die gegenständliche Liegenschaftsübertragung eine
Gegenleistung in Höhe der dort vorgenommenen steuerlichen Bewertung zu
leisten, sieht, so kann dem ebenso wenig nicht gefolgt werden, wie der Ansicht,
es wäre für die Beurteilung des Wertes der Gegenleistung von Relevanz,
ob die Bw. gegen den Grunderwerbsteuerbescheid berufen hat.
Wie oben angeführt handelt es sich beim Mittelpreis
des Verbrauchsortes um einen objektiven Maßstab. Entgegen der Ansicht des
FAG ist aus der Vertragurkunde nicht zu schließen, die Vertragsparteien
hätten den beabsichtigten Willen, für die gegenständliche
Liegenschaftsübertragung eine Gegenleistung von € 14.952,00 zu
vereinbaren, beurkundet. Aus der Urkunde ergibt sich eindeutig, dass als
Gegenleistung nicht ein ziffernmäßig bestimmter Wert, sondern die
Übernahme einer Verpflichtung aus einem Servitutsvertrag vereinbart wurde.
Die Abgabenbehörden sind an die Bewertung der
Vertragsparteien nicht gebunden, sondern haben entsprechend dem § 115 BAO
die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln.
Das FAG hat dazu einen Ermittlungsauftrag erhalten und dem
unabhängigen Finanzsenat als einzigen objektiv nachvollziehbaren Wert den
aus dem Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wert von € 430,89 monatlich
bekannt gegeben. Dieser Wert leitet sich von einem Nutzwert von €
3,30 /m2 Wohnnutzfläche ab. Berücksichtigt man, dass es sich
hier um ein in den 80-er Jahren errichtetes, unterkellertes Einfamilienhaus in
mittlerer Ausführung mit einer Wohnnutzfläche von jedenfalls über
110 m2, einer Garage und einem Garten von rund 1000 m2 handelt, und dass der
Richtwert nach dem Richtwertgesetz für den maßgeblichen Zeitraum pro
m2 Nutzfläche € 4,43 monatlich beträgt, so ist es glaubhaft, dass
der monatliche Wert des Wohnungsgebrauchsrechtes rund € 431,00 nicht
unterschreitet. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Jahreswert des
Wohnungsgerauchsrechtes von zumindest € 5.172,00.
Gemäß
§ 16 Abs. 2 Z 5 BewG ergibt sich
daraus ein Wert des Wohnungsgebrauchsrechtes von € 72.408,00, womit die
Gegenleistung den Wert des Grundstückes von € 72.382,14 jedenfalls
erreicht und eine Schenkungssteuer nicht festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1613-W/03
- Stammnummer
- 25644
- Gültig
- 29.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF