Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2677-W/02
Ist die Übertragung der betrieblich genutzten Liegenschaft begünstigt nach § 15a ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2677-W/02vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Teilbetrieb setzt mindestens einen weiteren Teilbetrieb (Restbetrieb) voraus. Nicht einmal organisatorisch getrennte Aufgabenbereiche erfüllen die Definition eines Teilbetriebes.
Für den Erwerbsvorgang von seiten der Frau H.P. bedeutet dies, dass es diesem schon alleine auf Grund der Tatsache, dass die Übergeberin nie gewerbliche Einkünfte bezogen hat und damit auch nie Betriebsinhaberin war, an der Tatbestandsvoraussetzung der Betriebsübergabe im Sinne des § 15a ErbStG mangelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 18. April 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
15. März 2001, ErfNr betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Schenkungssteuer wird
festgesetzt wie folgt: Gemäß
§ 8 (1) ErbStG 3,5 % von
S 514.250,-- = S 17.999,-- Gemäß
§ 8 (4) ErbStG
2,0 % von S 322.750,-- = S 6.455,-- Abzüglich
gemäß
§ 11 ErbStG S 4.787,-- ergibt in Summe
S 19.667,--
Der Mehrbetrages der Abgabe war
bereits 1 Monat nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung fällig.
Entscheidungsgründe
Am 7. Dezember 2000 errichteten die Ehegatten JuH.P. und
die Ehegatten GuR.P. einen Auflösungs- und Übergabsvertrag.
Hierin ist unter Punkt Erstens festgehalten, dass
1) Herr J und Frau H.P. je zur Hälfte Eigentümer
der Liegenschaft Grundstück Nr. .X sind, 2) Herr J.P.
Alleineigentümer der Liegenschaften Grundstück Nrn. Y ist.
Weiters ist ausgeführt, dass die unter 1)
genannte Liegenschaft vom Finanzamt Scheibbs zum 1. 1. 1986 als gemischt
genutztes Grundstück bewertet und ein Einheitswert von S 1.020.000,-
zum AZ A festgestellt war. die unter 2) genannte Liegenschaft zum 1. 1.
1983 als unbebautes Grundstück bewertet und ein Einheitswert von
S 64.000,- zum AZ B festgestellt war.
Laut Punkt Drittens übergeben 1) Herr J und
Frau H.P. die ihnen je zur Hälfte gehörende Liegenschaft x a)
zu je 1/6 Anteil an Herrn G. und Frau R.P. gegen einen Übergabspreis von
S 50.000,- sowie gegen Vorbehalt bzw unter Einräumung bedungener
Rechte. b) zu 4/6 Anteilen unentgeltlich an Herrn G.P. 2) Herr
J.P. als Alleineigentümer der y diese unentgeltlich ins Alleineigentum des
Herrn G.P. .
Unter Punkt Achtens wird angemerkt, dass hinsichtlich der
übergebenen betrieblich genutzten Anteile des Liegenschaftsvermögens
(entspricht nach der vereinbarten Benützungsregelung vier Sechstelanteilen
der x ) die Steuerbefreiung gemäß
§ 15a ErbStG in
Anspruch genommen wird.
Mit Bescheid vom 15. März 2001 erhob das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien hinsichtlich des
Erwerbsvorganges zwischen Frau H. und Herrn G.P. (Mutter/Sohn) Schenkungssteuer
in Höhe von S 15.237,- und hielt fest, dass die Übertragung einer
betrieblich genutzten Liegenschaft keine Betriebsübergabe im Sinne des
§ 15a ErbStG darstelle.
Dagegen richtet sich die Berufung. Der Berufungswerber (Bw)
führt aus, dass den Erläuterungen zur Regierungsvorlage entnommen
werden könne, dass der Freibetrag des § 15a ErbStG
grundsätzlich dann zustehe, wenn der Geschenkgeber den Betrieb zur
Gänze oder zumindest einem Viertel überträgt. Werde ein
Teilbetrieb oder ein Anteil an einem Teilbetrieb übertragen, so sei
Anwendungsvoraussetzung für die Befreiung, dass der Wert des
übertragenen Vermögens mindestens ein Viertel des Wertes am gesamten
Betrieb betrage. Da im Berufungsfall die Liegenschaft mindestens 60% des Wertes
des gesamten Betriebes betrage stünde der Freibetrag hier auch zu.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. September 2001 wies
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung als
unbegründet ab, erhöhte jedoch die Steuervorschreibung insoferne als
eine Zusammenrechnung mit einer Vorschenkung aus dem Jahr 1997 erfolgte.
In weiterer Folge beantragte der Bw die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 (1) ErbStG gilt als Schenkung im
Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
Nach § 15a Abs.1 ErbStG in der auf den Berufungsfall
anzuwendenden Fassung sind Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter
Lebenden u. a. von Betrieben unter gewissen Voraussetzungen bis zu einem Wert
von S 5.000.000,- (entspricht nunmehr € 365.000,--) steuerfrei.
Eine dieser Voraussetzungen ist, dass es sich um Mitunternehmeranteile oder
Kapitalanteile oder einen inländischen Betrieb oder Teilbetrieb handelt,
der der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des EStG
1988, in der jeweils geltenden Fassung, dient. Der Einkommensteuer unterliegen
nach der Ziffer 1 der zuletzt genannten Gesetzesstelle Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft, nach der Ziffer 2 die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit und nach der Ziffer 3 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Weitere
Voraussetzungen bei Schenkungen unter Lebenden sind, dass der Erwerber eine
natürliche Person ist und die Übergeber bereits das 55. Lebensjahr
vollendet haben. Wenn die Übergeber wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig sind, dass sie nicht in der
Lage sind, ihren Betrieb fortzuführen oder die mit ihrer Stellung als
Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen,
müssen diese das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Absatz 3 deffiniert den begünstigten Gegenstand aus
der Sicht des Geschenkgebers.
Demnach steht der Freibetrag (Freibetragsteil
gemäß Abs. 4) jedem Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2
zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des Geschenkgebers (Erblassers) 1. ein
Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes, 2. ein gesamter
Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des
Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel des
gesamten Betriebes, 3. ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in
dem im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Ausmaß
ist.
Zum begünstigten Vermögen führen die
Erläuterungen der Regierungsvorlage des StRefG aus: "Als
begünstigungsfähiges Vermögen sollen gemäß Abs. 2
Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer- und Kapitalanteile, sofern der Erlasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen ist nur dann
begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des Mitunternehmeranteils
erfolgt........."
Mit der Frage, wann ein Teilbetrieb vorliegt, hat sich der
Verwaltungsgerichtshof u.a. bereits in seinem Erkenntnis vom 18. 12. 1997, Zl.
96/15/0140 auseinandergesetzt und festgestellt, dass es auch bei einem
Teilbetrieb auf die Betätigung ankommt und sich ein Teilbetrieb ohne
organisatorische Schwierigkeiten herauslösen lassen muss. Weiters setzt ein
Teilbetrieb mindesten einen weiteren Teilbetrieb (Restbetrieb) voraus. Nicht
einmal organisatorisch getrennte Aufgabenbereiche erfüllen die Definition
eines Teilbetriebes (vergleiche z.B. auch OGH vom 13. 2. 1997, 6 Ob
2110/96d).
Mit dem gegenständlichen Vertrag wurden
ausschließlich Liegenschaften übertragen.
Der Unabhängigen Finanzsenat hat Einsicht genommen in
die Einkommensteuerakten des Übergebers und des Bw. sowie in den Auszug des
zentralen Gewerberegisters. Hieraus ist ersichtlich, dass Herr J.P.
seinen Tischlereibetrieb mit 31. 12. 1987 an den Bw übergeben hat
(Mitteilung des Herrn J.P. über die erfolgten Übergabe und Mitteilung
der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs über die Endigung der Gewerbemeldung
per 31. 12. 1987, sowie Mitteilung des Bw über die erfolgten Übernahme
und Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs über die
Gewerbeanmeldung per 1. 1. 1988, bzw. per 4. 5. 1988 jeweils erliegend in den
Einkommensteuerakten). Standort des Gewerbebetriebes ist Xx Der
Übergeber bezieht seit Jahren keine Einkünfte mehr aus Gewerbebetrieb.
.
Weiters haben Ermittlungen beim Finanzamt Scheibbs in Bezug
auf Frau H.P. ergeben, dass diese niemals gewerbliche Einkünfte
erzielte.
Tatbestandsanforderung der Befreiungsbestimmung des §
15a ErbStG ist jedoch die Übergabe eines Betriebes oder Teilbetriebes, der
der Einkunftserzielung aus Land- und Forstwirtschaft aus selbständiger
Arbeit oder Gewerbebetrieb dient oder von Mitunternehmeranteile an
Gesellschaften oder Kapitalanteile an Kapitalgesellschaften.
Für den Erwerbsvorgang von seiten der Frau H.P.
bedeutet dies, dass es diesem schon alleine auf Grund der Tatsache, dass die
Übergeberin nie gewerbliche Einkünfte bezogen hat und damit auch nie
Betriebsinhaberin war, an der Tatbestandsvoraussetzung der Betriebsübergabe
im Sinne des § 15a ErbStG mangelt.
Damit aber war die Berufung abzuweisen.
Darüberhinaus ist die Festsetzung der Schenkungssteuer
insoferne abzuändern, als eine Zusammenrechnung gemäß
§ 11
ErbStG mit einer Vorschenkung vom 11. 8. 1997 zu erfolgen hat (Verzicht auf die
Rückzahlung eines Darlehens).
Die Berechnung erfolgt wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung:
|
schenkungssteuerpflichtiger Erwerb lt. angefochtenem
Bescheid StNr
|
S 292.750,--
|
|
|
Vorschenkung vom 11.8.97
|
S 221.500,--
|
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Summe:
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S 514.250,--
|
hievon gemäß
§ 8 (1) ErbStG 3,5%
|
S 17.999,--
|
schenkungssteuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke
|
S 322.750,--
|
hievon gemäß
§ 8 (4) ErbStG 2%
|
S 6.455,--
|
abzüglich
|
|
§ 11 ErbStG
|
S 4.787,--
|
Summe
|
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S 19.667,--
|
|
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|
Berechnung des Steuerabzuges gemäß
§ 11
ErbStG:
|
Vorschenkung
|
S 221.500,--
|
|
abzüglich
|
S 30.000,--
|
Freibetrag gemäß
§ 14 ErbStG
|
Summe
|
S 191.500,--
|
hievon gemäß
§ 8 (1) ErbStG 2,5% = S
4.787,--
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2677-W/02
- Stammnummer
- 22102
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF