Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1800-W/05
Übergabe eines Weinbaubetriebes - Befreiung nach § 15a ErbStG für ein als Buschenschank genutztes Grundstück
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1800-W/05vom 22.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Befreiung gemäß § 15a ErbstG kommt es darauf an, ob Wirtschaftgüter nach einkommensteurrechtlichen Vorschriften als Betriebsvermögen anzusehen ist. Der im Einheitswertverfahren erfolgten Bewertung kommt dabei keine Bindungswirkung zu. Die Bewertung als Einfamilienhaus schließt daher nicht aus, dass eine als Buschenschank genutzte Liegenschaft zum Betriebsvermögen des Weinbaubetriebes gehört.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adr, vertreten durch Dr. Klaus
Wiesinger, Notar, 3500 Krems, Ringstr. 20, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 20. Juli
2005 betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie
Folgt:
Die
Schenkungssteuer wird gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 3 % des
steuerpflichtigen Erwerbes von € 21.532,00 = 645,96; zuzüglich
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG mit 2 % des
steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke von € 23.732,00 =
€ 474,64, somit insgesamt mit € 1.120,60 festgesetzt.
Das
darüber hinausgehende Berufungsbegehren wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 16. Dezember 2004 erwarb Herr BW
(der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) die Liegenschaften EZ-1 (mit
der Adresse X-gasse), EZ-2 (mit der Adresse Y-gasse), EZ-3
und EZ-4 samt den darauf errichteten Gebäuden und allem
Zubehör (Weinbaubetrieb) schenkungsweise von seiner Mutter NN. Als Auflage
für diese Schenkung übernahm der Bw. ein zinsenloses
Wohnbauförderungsdarlehen mit einem aushaftenden Betrag von € 4.723,71
und einer Restlaufzeit von 13 Jahren.
Nach den Ausführungen der Vertragsparteien im
Schenkungsvertrag befinden sich auf der Liegenschaft EZ-1 (mit der Adresse
X-gasse) Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Presshaus und Keller und auf der
Liegenschaft EZ-2 (mit der Adresse Y-gasse) ein weiteres
Betriebsgebäude.
Vom Finanzamt X werden die Liegenschaften mehreren
wirtschaftlichen Einheiten zugerechnet, und zwar wurde für den
Weinbaubetrieb der Geschenkgeberin (EZ-1 ua., X-gasse) zu EW-AZ xxx-1-xxxx zum
1.1.1988 ein Einheitswert in Höhe von (umgerechnet) € 6.831,25
und ein (erhöhter) Wohnungswert von (umgerechnet) € 8.212,03
festgestellt. Hingegen wurde die Liegenschaft EZ-2 zum 1.1.1988 zu EW-AZ
xxx-2-xxxx als Einfamilienhaus bewertet und hierfür ein (erhöhter)
Einheitswert von (umgerechnet) € 3.197,60 festgestellt. Seit 1988
wurden für diese Liegenschaften keine Wert- oder Artfortschreibungen
vorgenommen.
Mit Bescheiden vom 20. Juli 2005 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw.
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 25,11 (2 % der Gegenleistung von
€ 1.255,26) und Schenkungssteuer in Höhe von € 1.736,52
(Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 3,5 % von €
30.773,0 = € 1.077,06 zuzüglich Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % von € 32.973,00 = € 659,46) fest.
In der gegen den Schenkungssteuerbescheid eingebrachten
Berufung wurde eingewandt, dass für Berechnung der Schenkungssteuer die
Befreiung gemäß
§ 15a ErbStG nicht beachtet worden sei.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 22. August
2005 verwies das Finanzamt darauf, dass die beantragte Befreiung bei der
Bemessung berücksichtigt worden sei und der landwirtschaftliche Betrieb zur
Gänze von der Schenkungssteuer befreit worden sei. Lediglich der
Wohnungswert sei unter Berücksichtigung der anteiligen Gegenleistung der
Bemessung unterzogen worden.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ergänzend vorgebracht, dass alle
Gebäude zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens des Betriebes der Geschenkgeberin gehören würden
und ausschließlich betrieblich genutzt seien und nicht bzw. nur
untergeordnet und vorübergehend Wohnzwecken dienen würden
(Buschenschanklokal, Presshaus und Keller). Der Betrieb sei ungeachtet der durch
das Lagefinanzamt vorgenommenen Bewertungen eine wirtschaftliche Einheit und
eine einheitliche Vermögensmasse im Sinne des § 15a (2) Z. 1
ErbStG.
Beweis wurde von der Referentin des unabhängigen
Finanzsenates neben der Einsicht in die Einheitswerteakte auch noch erhoben
durch Einsicht in die Veranlagungsakte der Übergeberin und des
Übernehmers. Daraus ergibt sich Folgendes:
Im Veranlagungsakt der Übergeberin befinden sich
zahlreiche Bestätigungen der Marktgemeinde Y über die Anmeldung der
Ausübung des Buschenschankes an der Adresse Y-gasse durch die
Übergeberin. Die Einkünfte der Übergeberin aus Land- und
Forstwirtschaft wurden seit dem Jahr 2001 durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
ermittelt. In den Erlösen des Weinbaubetriebes waren auch die Erlöse
aus dem Heurigenbetrieb enthalten. Im Anlagenverzeichnis für das Jahr 2004
ist unter den "Betriebsgebäuden auf eigenem Grund" das Heurigenlokal
ausgewiesen (mit "Lieferant S", "Anschaffungsdatum 18.2.1991"). Dies deckt sich
mit der im Einheitswertakt zu EWAZ xxx-2-xxxx befindlichen
Grunderwerbsteuererklärung, wonach Frau NN die Liegenschaft EZ-2 mit
Kaufvertrag vom 15. Februar 1991 von Frau S erworben hat. Nach einer im
Veranlagungsakt der Übergeberin befindlichen Niederschrift über eine
Nachschau vom 5. April 1995 hat Frau NN seit 1993 einen Buschenschank in Y,
Y-gasse betrieben.
Über telefonische Anfrage gab das Gemeindeamt Y der
Referentin bekannt, dass das Haus in der Y-gasse seit dem Ankauf durch die
Familie N nur mehr als Buschenschank und nicht mehr für Wohnzwecke genutzt
wurde. Derzeit wird auf dem Grundstück ein neues Wohnhaus errichtet, das
allerdings noch nicht fertig gestellt ist.
Mit Vorhalt vom 26. April 2007 teilte die Referentin der
Bw. sowie dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit, wie
sich die Sach- und Rechtslage für sie darstellt (insbesondere weshalb sie
davon ausgeht, dass zum Übergabszeitpunkt die Liegenschaft EZ-2,
Y-gasse zur Gänze betrieblich genutzt und das auf der Liegenschaft EZ-1,
X-gasse errichtete Gebäude nicht nur dem Weinbaubetrieb, sondern dem Bw.
auch - nicht bloß vorübergehend - zu Wohnzwecken diente).
In der dazu abgegebenen Stellungnahme vom 14. Mai 2007
führte das Finanzamt aus, dass das von der Bewertung des Lagefinanzamtes
als Einfamilienhaus bewertete Grundvermögen unbestrittenermaßen
teilweise für den Buschenschank verwendet werde und somit Einkünfte
iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 EStG erzielt würden. Aus den baulichen
Gegebenheiten eines Einfamilienhauses sei es glaubhaft, dass ein Einfamilienhaus
nur zum Teil für den Buschenschank verwendet werde. Das Haus Y-gasse werde
zwar nicht mehr für Wohnzwecke genutzt, jedoch werde zur Zeit auf der
gegenständlichen Liegenschaft ein neues Wohnhaus errichtet. Da eine
wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens vorliege, die auch weiterhin als
Einfamilienhaus bewertet werde, würden die Voraussetzungen, nämlich
landwirtschaftliches Vermögen des Weinbaubetriebes, für die
Einbeziehung dieses Vermögensteiles in die Begünstigung
gemäß
§ 15a ErbStG nicht vorliegen. Das Finanzamt beantrage
daher die Abweisung der Berufung.
Diese Stellungnahme wurde dem Bw. mit der Gelegenheit zur
Gegenäußerung übermittelt und ihm noch die Beantwortung diverser
Fragen aufgetragen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 teilte die steuerliche
Vertretung des Bw. dem unabhängigen Finanzsenat mit, dass mit der
Errichtung des Einfamilienhauses laut Baubewilligung am 24. Jänner 2005
begonnen worden sei. Aus der Nutzflächeaufstellung der (beigelegten)
Baubeschreibung sei ersichtlich, dass vom Neubau 61,82 % betrieblich
und 38,18 % privat (für das Einfamilienhaus) genutzt werden
wird.
Die EZ-2 habe ein
Gesamtausmaß von 543 m² mit folgender Nutzung:
|
Parzelle
|
Aufteilung bei
Übergabe
|
Aufteilung nach Zubau
|
404 Heurigenlokal
|
154
m2
|
154
m2
|
2472/4 Vorgarten
|
88
m2
|
88
m2
|
2471/6 Gastgarten
Heuriger
|
301
m2
|
|
Neubau
|
|
116
m2
|
Gastgarten Heuriger
|
|
185
m2
Die nicht verbaute
Grünfläche werde weiterhin zu 100 % für den Gastgarten des
Heurigenlokals verwendet. Im Zeitpunkt der Übergabe sei das Gebäude zu
100% betrieblich genutzt gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Schenkungssteuer:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer.
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs.
1 Z. 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach der
Ziffer 2 dieser Gesetzesstelle darüber hinaus jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien
ausdrücklich einen Schenkungsvertrag abgeschlossen und ist somit
unstrittig, dass der Tatbestand einer Schenkung unter Lebenden iSd § 1
Abs. 1 Z. 2 ErbStG iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG verwirklicht worden
ist.
Nach § 3 Abs. 3 ErbStG werden Gegenleistungen, die
nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung, ob eine
Bereicherung vorliegt nicht berücksichtigt. Daraus folgt im Umkehrschluss,
dass in Geld veranschlagbare Gegenleistungen für Zwecke der Schenkungsteuer
in Abzug zu bringen sind.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Absatz 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach
den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften).
Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der
nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend.
Für die Berechnung der Steuer sind sowohl Leistung wie
auch Gegenleistung ausschließlich auf die im § 19 ErbStG bestimmte
Weise zu bewerten (VwGH 12.7.1990, 89/16/0088).
Im vorliegenden Fall hat der Bw. als Gegenleistung ein
Wohnbauförderungsdarlehen mit einem steuerlichen (abgezinsten) Wert von
€ 2.759,69 übernommen, weshalb für Zwecke der Schenkungssteuer
dieser Betrag vom dreifacher Einheitswert erworbenen Liegenschaften von
insgesamt € 54.722,64 abzuziehen ist und beträgt die
schenkungssteuerliche Bereicherung somit insgesamt € 51.962,95.
2.) Freibetrag
gemäß
§ 15a ErbStG:
Nach § 15a Abs. 1 ErbStG in der zum Zeitpunkt der
Übergabe geltenden Fassung bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen
unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber
eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr
vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem
Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, nach Maßgabe
der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365.000 Euro (Freibetrag)
steuerfrei.
Nach Abs. 2 Z.1 dieser Gesetzesstelle zählen zum
Vermögen nur inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe,
die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen.
Der Abs. 3 bestimmt, dass der Freibetrag (Freibetragsteil
gemäß Abs. 4) bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß
Abs. 2 zusteht, wenn Gegenstand der Zuwendung des Erblassers (Geschenkgebers)
1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes, 2. ein
gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert
des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel
des gesamten Betriebes, ... ist.
Der Freibetrag steht nach Abs. 4 beim Erwerb 1.
eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen
Vermögens zu; 2. eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur
in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des
Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht, ... .
Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der Z. 1 bis 3 der seinem Anteil am
erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.
Nach Abs. 5 ist die Steuer nachzuerheben, wenn der Erwerber
innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen
oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich
überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb
oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
Der Absatz 6 enthält Bestimmungen, unter welchen
Voraussetzungen es nicht zu einer Nachbesteuerung nach Abs. 5 kommt und der Abs.
7 die Anzeigepflichten des Erwerbers über jene Umstände, die zur
Nacherhebung der Steuer führen.
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage des
Steuerreformgesetzes 2000 wird zu § 15a ErbStG ua Folgendes ausgeführt
(1766 BlgNR 20. GP):
"Als
begünstigungsfähiges Vermögen sollen gemäß Abs. 2
Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer und Kapitalanteile, sofern der Erblasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des
Mitunternehmeranteils erfolgt."
Ob ein Betrieb oder Teilbetrieb vorliegt, ist daher nach
den Begriffsinhalten des Ertragsteuerrechts zu beurteilen. Zu einem Betrieb
können aber nur die Wirtschaftsgüter gehören, die nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als Betriebsvermögen anzusehen
sind.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 sind
Einkünfte im Sinne des Abs. 3 bei der Land- und Forstwirtschaft,
selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb der Gewinn (§§ 4 bis 14).
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gehören zu den
betrieblichen Einkunftsarten.
Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 1 EStG
1988, wenn gemäß
§§ 124, 125 BAO Buchführungspflicht
besteht bzw. freiwillig Bücher geführt werden, ansonsten nach § 4
Abs. 3 EStG 1988 (idR unter Inanspruchnahme der Teilpauschalierung der
Betriebsausgaben) oder im Wege der Vollpauschalierung (siehe Doralt, EStG³
§ 21 Tz 4).
Im konkreten Fall gilt daher der allgemeine - aus § 4
EStG 1988 ableitbare - Betriebsvermögens- bzw.
Privatvermögensbegriff.
Notwendiges Betriebsvermögen sind jene
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im
Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen (siehe Doralt,
EStG³
§ 4 Tz 45). Notwendiges Privatvermögen sind jene
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar den privaten Bedürfnissen des
Steuerpflichtigen dienen, das sind alle in der privaten Sphäre
selbstgenutzten Gegenstände (siehe Doralt, EStG³
§ 4 Tz 54). Kein
notwendiges Betriebsvermögen liegt zB bei einer Wohnung im
Betriebsgebäude vor (siehe Doralt, EStG³
§ 4 Tz 53).
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955
(BewG) gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts des zweiten Teiles dieses
Bundesgesetzes (§§ 19 bis 68) nach näherer Regelung durch die in
Betracht kommenden Gesetze auch unter anderem für die Erbschafts- und
Schenkungssteuer und die Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 19 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Abs. 1). Für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke ist das Dreifache des Einheitswertes maßgebend,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
(§§ 19 bis 68) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird
(Abs. 2).
Der Wohnungswert ist gemäß
§ 33 Abs. 1 BewG
der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber,
seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im
Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen.
Der Wohnungswert ist bei den unter § 29 Z. 1 und 3 genannten Unterarten des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bis zu einem, nach den
Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten
Wohnungswert von 2 180,185 Euro Bestandteil des Vergleichswertes (§
39).
Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften über
die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den in Abs.
1 genannten Betrag, so ist gemäß
§ 33 Abs. 2 BewG der den Betrag
von 2 180,185 Euro übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges
bebautes Grundstück (§ 54 Abs. 1 Z. 5) dem Grundvermögen
zuzurechnen.
Die Bezugnahme im § 19 ErbStG auf die
Maßgeblichkeit des Bewertungsgesetzes und die im § 33 BewG
vorgenommene Zuordnung des Wohnungswertes zum Grundvermögen lassen die
Ansicht, der Wohnungswert sei dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
zuzurechnen, schon auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht zu (siehe
dazu VwGH 11.11.2004, 2004/16/0095, unter Hinweis auf Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Rz 6a zu § 15a ErbStG).
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat daher im
angefochtenen Bescheid zu Recht für den - einen Betrag von 2.180,185 Euro
übersteigenden - Teil des Wohnungswertes den § 15a ErbStG nicht
angewendet.
Strittig ist außerdem die Gewährung des
Freibetrages nach § 15a ErbStG für den Erwerb der als Buschenschank
genutzten Liegenschaft in der Y-gasse. Die Abgabenbehörde I. Instanz
hat die Anwendung des § 15a ErbStG hierfür versagt, weil dieses
Grundstück im Rahmen der Einheitsbewertung nicht als land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, sondern als Grundvermögen bewertet
wurde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählt
der Buschenschank weder zu den Nebenbetrieben noch zu den Nebentätigkeiten
im Bereich der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, sondern ist nach der
Verkehrsauffassung unmittelbarer Bestandteil des Weinbaubetriebes (vgl. VwGH
10.6.1987, 86/13/0065 unter Hinweis auf Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg,
Einkommensteuer-Handbuch2, S 476). Im gegenständlichen Fall wurde vom
Finanzamt in der Stellungnahme vom 14. Mai 2007 zwar zuerkannt, dass durch die
Buschenschank Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 EStG erzielt werden. Das
Finanzamt geht allerdings weiterhin davon aus, dass dieses Grundstück nur
teilweise für den Weinbaubetrieb verwendet worden sei.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates kommt der
Beurteilung durch das für die Einkommensteuerveranlagung der
Übergeberin zuständige Finanzamt eine gewichtige Indizwirkung zu. In
den Einnahmen-Ausgabenrechnungen der Übergeberin (die den
Einkommensteuerveranlagungen der Übergeberin zu Grunde liegen) wurde
für das als Buschenschank genutzte Gebäude in der Y-gasse eine
Abschreibung für Abnutzung ausgehend von den gesamten auf das Gebäude
entfallenden Anschaffungskosten von €15.697,33 (plus den auf das
Grundstück entfallenden Anschaffungskosten von € 3.924,33 ergibt
dies einen Betrag von € 19.621,66 oder S 269.999,93, dies entspricht
dem Gesamtkaufpreis für den Erwerb der Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 15.
Februar 1991 von Frau S) vorgenommen. Daran, dass kein "Privatanteil"
ausgeschieden wurde, zeigt sich, dass das als Buschenschank verwendete
Gebäude vom für die Einkommensteuerveranlagung der Übergeberin
zuständigen Finanzamt zur Gänze dem Betriebsvermögen zugerechnet
wurde. Auch im Zuge der Übertragung wurde dieses Grundstück nicht aus
dem Betrieb herausgelöst, sondern dient es nunmehr dem Erwerber für
den Weinbaubetrieb als Betriebsgrundstück.
Auf Grund des Stichtagsprinzips der Erbschafts- und
Schenkungssteuer sind für die Anwendbarkeit von Befreiungen und
Begünstigungen die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld maßgeblich. Eine erst nach der Ausführung der Zuwendung
erfolgende (teilweise) Verwendung des erworbenen Vermögens zu privaten
Zwecken kann allenfalls gemäß
§ 15a Abs. 5 ErbStG zu einer
Nacherhebung der Steuer führen (eine solche Nachversteuerung setzt
allerdings voraus, dass wesentliche Grundlagen des Betriebsvermögens
betriebsfremden Zwecken zugeführt werden). Ob Gründe für eine
Nacherhebung vorliegen war nicht Gegenstand des mit dem angefochtenen Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens vor der Abgabenbehörde erster Instanz, weshalb
darüber vom unabhängigen Finanzsenat im gegenständlichen
Verfahren nicht anzusprechen ist.
Die im Einheitswertverfahren erfolgte Bewertung der
Liegenschaft EZ-2, Y-gasse als Einfamilienhaus hat nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates aus folgenden Gründen keine Bindungswirkung
für die Frage der Gewährung des § 15a ErbStG:
Aus den erläuternden Bemerkungen zum § 15a ErbStG
wird - wie bereits oben ausgeführt- abgeleitet, dass die Frage der
Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen nach
einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist. Die
Einkommensteuer wird (im Gegensatz zur Erbschaftsteuer) nicht im § 1 Abs. 2
BewG genannt, weshalb die Bestimmungen des zweiten Teiles des BewG hierfür
nicht anwendbar sind.
Nach der einkommensteuerrechtlichen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes sind Wirtschaftsgüter dann dem notwendigen
Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie ihrem Wesen nach einem Betreib
objektiv zu dienen bestimmt sind und tatsächlich betrieblich genutzt werden
(vgl. ua. VwGH 26.4.1994, 91/14/0030). Maßgebend sind die Zweckbestimmung
eines Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten eines Betriebes und des Berufszweiges
des Steuerpflichtigen sowie die Verkehrsaufassung (vgl. ua. VwGH 16.12.1998,
96/13/0046). Kommt neben betrieblicher auch private Nutzung in Betracht,
zählt das Wirtschaftsgut grundsätzlich bei tatsächlicher
überwiegender betrieblichen Verwendung zum Betriebsvermögen (vgl. VwGH
18.9.2003, 2001/15/0008). Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut zum (notwendigen)
Betriebsvermögen zählt, ist im Allgemeinen für das Wirtschaftsgut
als Ganzes zu beurteilen; es ist entweder zur Gänze dem
Betriebsvermögen oder zur Gänze dem Privatvermögen zuzurechnen.
Bei gemischt genutzten Liegenschaften bzw. Gebäuden kann hingegen eine
anteilsmäßige Zurechnung zum Betriebsvermögen bzw.
Privatvermögen Platz greifen. Werden einzelne bestimmt abgegrenzte
Grundstücksteile (Gebäudeteile) betrieblich, andere hingegen privat
genutzt, ist das Grundstück (Gebäude) in einen betrieblichen und in
einen privaten Teil aufzuteilen (vgl. VwGH 19.11.1998, 96/15/0051).
Zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung wurde die
Liegenschaft EZ-2, Y-gasse sowohl hinsichtlich des Grund und Bodens als auch
hinsichtlich des darauf errichteten Gebäudes ausschließlich für
betriebliche Zwecke benutzt und ist die Liegenschaft daher -
einkommensteuerrechtlich - zur Gänze dem Betriebsvermögen des
Weinbaubetriebes zuzurechnen.
Im Übrigen schließt die (bewertungsrechtliche)
Zurechnung eines Grundstückes zum Grundvermögen keineswegs aus, dass
das Grundstück tatsächlich (noch) land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken dient. Gemäß
§ 52 Abs. 2 BewG sind land- und
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen
zuzurechen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen,
insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit
anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, zB, wenn sie
hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke
anzusehen sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. 2.
1985, 82/17/0079, dargetan hat, setzt die Anwendung des § 52 Abs. 2 BewG
die landwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Grundstückes geradezu
voraus. Dabei legt die Bestimmung des § 52 Abs. 2 BewG den
Abgabenbehörden die Verpflichtung auf, eine Tendenz ("in absehbarer Zeit")
und eine Annahme ("wenn anzunehmen ist") zu erforschen. Hiebei ist nicht die
Absicht des jeweiligen Eigentümers, von der Möglichkeit der Verwendung
für Bauzwecke keinen Gebrauch zu machen und die Grundflächen weiter
landwirtschaftlich zu nutzen, entscheidend, maßgebend sind vielmehr die
zum Stichtag objektiv vorliegenden sonstigen Verhältnisse, insbesondere
daher die gegebene und in Zukunft zu erwartende Marktlage (vgl. VwGH 2. 12.
1985, 84/15/0054, sowie die darin zitierte Vorjudikatur).
Da die Liegenschaft bis zur Übergabe an den Bw.
tatsächlich nur für die Buschenschank verwendet wurde und sie nicht
auch Wohnzwecken diente, geht der unabhängige Finanzsenates davon aus, dass
die Liegenschaft EZ-2, Y-gasse zur Gänze zum Betriebsvermögen des
Weinbaubetriebes gehörte und der Übergeberin zur Erzielung von
Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 EStG diente und der Erwerbsvorgang
daher auch hinsichtlich dieses Grundstückes die steuerliche
Begünstigung des § 15a ErbStG zukommt.
3.) Bemessungsgrundlagen
und Steuerberechnung:
Hinsichtlich der durch die Abgabenbehörde erster
Instanz vorgenommenen Bewertung der Gegenleistung (Abzinsung des übernommen
Wohnbauförderungsdarlehens) sowie der für Zwecke der
Verhältnisrechnung vorgenommenen Verkehrswertermittlung hat der Bw. weder
in der Berufung noch in der Stellungnahme vom 13. Juni 2007 Bedenken
geäußert. Die Abgabebehörde II. Instanz geht daher von folgenden
- dem Erstbescheid zugrunde liegenden - Bewertungen aus:
|
übergebenes
Vermögen
|
Verkehrswert
|
3-facher Einheitswert
|
betrieblich genutzte Teiles der EZ-1
(X-gasse ), EZ-3 und EZ-4
|
40.987,50
|
20.493,75
|
privat genutzte Teile der EZ-1 (X-gasse)
-"Wohnungswert"
|
24.636,09
|
24.636,09
|
Betriebsgrundstück EZ-2
(Buschenschank Y-gasse)
|
9.592,80
|
9.592,80
|
Gesamt
|
75.216,39
|
54.722,64
|
nach dem
Verhältnis der Verkehrswerte ermittelt:
|
anteilige
Gegenleistung
|
anteilige
Schenkung
|
betrieblich genutzte Teiles der EZ-1
(X-gasse ), EZ-3 und EZ-4
|
1.503,83
|
18.989,92 (frei gemäß
§15a
ErbStG)
|
privat genutzte Teile der EZ-1 (X-gasse)
-"Wohnungswert"
|
903,90
|
23.732,19
|
Betriebsgrundstück
EZ-2 (Buschenschank Y-gasse)
|
351,96
|
9.240,84 (frei gemäß
§15a
ErbStG)
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Gesamt
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2.759,69
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51.962,95
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Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG (gerundet nach § 28
ErbStG)
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23.732,00
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abzüglich Freibetrag nach § 14 Abs. 1
Z. 1 ErbStG
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-2.200,00
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Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG (gerundet nach § 28
ErbStG)
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21.532,00
Es war daher der Berufung teilweise Folge zu geben und der
angefochtene Bescheid wie im Spruch ersichtlich abzuändern sowie das
darüber hinausgehende Berufungsbegehren als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 22.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1800-W/05
- Stammnummer
- 29087
- Gültig
- 22.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF