…Bw. allerdings Vorsorge für die zuverlässige und rechtzeitige Wahrung seiner Verpflichtungen gegenüber den Abgabenbehörden - etwa durch einen steuerlichen Vertreter - treffen. Grundsätzlich ist die Frist zur Behebung von Mängeln einer Berufung zwar verlängerbar, einem entsprechenden Antrag auf Firstverlängerung kommt jedoch keine fristhemmende Wirkung zu, d.h…
…Mängelbehebungsfrist ist eine behördliche Frist und kann daher gemäß § 110 Abs. 2 BAO verlängert werden. Eine solche Verlängerung setzt einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag voraus. Ein solcher Antrag hat aber keine fristhemmende Wirkung (Ritz, BAO³, § 275 Tz 13 mit Judikaturnachweisen). Wird der Fristverlängerungsantrag abgewiesen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. August 2009 gegen die nachstehend angeführten Bescheide des Finanzamtes Z.Z. entschieden: | Gegenstand des Bescheides | Datum des Bescheides | Zurückweisung der Berufung vom 9. Juli 2009 gegen den Zurückweisungbescheid vom 9…
…stattgebenden) Bescheides" entsprochen worden. Das Ansuchen vom 14.9.2005 sei mit Bescheid vom 19.9.2005 abgewiesen worden. Den Fristverlängerungsansuchen sei im Gegensatz zu Anträgen auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist keine fristhemmende Wirkung zugekommen (VwGH 20.1.1993, 92/13/0215). Die Partei könne nicht…
…dass eine bereits verlängerte Frist nochmals verlängert werde. Einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Behebung der Mängel einer Berufung komme keine fristhemmende Wirkung zu. Die Mängel hätten daher "bis zum 15.4.2005" behoben werden müssen. Tatsächlich seien erst mit Schreiben vom 26.4…
…letzten Tag der Frist bei der Behörde eingelangt ist. Somit muss festgehalten werden, dass der Einwurf in den Briefkasten der Behörde als zu spät gewertet werden muss und damit eine fristhemmende Wirkung nicht eintreten konnte. Da somit auch der tatsächliche Vorlageantrag zu spät eingebracht wurde…
…zu einer Antragstellung gemäß § 245 Abs. 2 BAO. Allein einem solchen Antrag, der im vorliegenden Fall jedoch nicht gestellt wurde, wäre fristhemmende Wirkung zugekommen (VwGH 25.11.2010, 2006/15/0179; VwGH 16.12.1998, 93/13/0307). Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die…
…dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft. Der Antrag auf Fristverlängerung kann aber rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung, er ist zurückzuweisen (Ritz, BAO-Kommentar³, § 245…
…Abs 2 BAO auf Antrag verlängerbar ist (zB VwGH 7.7.2011, 2010/15/0024). Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre kommt allerdings einem solchen Antrag - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage - keine fristhemmende Wirkung zu (zB VwGH 22.12.2005, 2002/15/0166, VwGH 6.7.2006…
…gemäß § 110 Abs. 2 BAO verlängert werden. Die Verlängerung liegt im Ermessen und setzt einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag voraus. Ein solcher Antrag hat keine fristhemmende Wirkung, ist jedoch jedenfalls bescheidmäßig zu erledigen, da der normative Abspruch darüber, dass die gesetzte Frist verlängert wird…
…Anträge auf Fristverlängerung haben nur dann eine den Fristlauf hemmende Wirkung, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (wie zB für die Berufungsfrist im § 245 Abs. 3 BAO). Daher haben Anträge auf Verlängerung von Fristen zur Vorhaltsbeantwortung keine fristhemmende Wirkung. Die Verlängerung von Fristen liegt im Ermessen…
…Deshalb, und weil es in Ansehung des oben dargestellten Fristendes per 26. Jänner 2004 auch rechtzeitig war, kam auch diesem zweiten Fristverlängerungsansuchen fristhemmende Wirkung zu, so dass der Lauf der (erstmals) verlängerten Berufungsfrist ab dem Tag dieser Antragseinbringung (21. Jänner 2004) neuerlich gehemmt war. Mit…
…Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Der Antrag auf Fristverlängerung kann aber rechtwirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung (Ritz, BAO, Komm.,3. Auflg., …
…aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Der Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung; er ist zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar…
…die Ansicht, dass die Berufung vom 31. August 2009 fristgerecht innerhalb der weiter beantragten verlängerten Berufungsfrist eingebracht worden wäre. Unzweifelhaft kommt einem nach Abweisung eines Fristverlängerungsantrages eingebrachten neuerlichen Fristverlängerungsantrag keine fristhemmende Wirkung zu (UFS 29.6.2009, RV/3578-W/02). Allerdings wurde im vorliegenden…
…werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt (§ 245 Abs. 3 BAO). Ein solcher Antrag kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung (Ritz, aaO, § 245 Tz 14). Die Zustellung gilt gemäß § 26 Abs…
…berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Der Antrag auf Fristverlängerung kann aber rechtwirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung; er ist zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, …
…aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Der Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung; er ist zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2…
…die Berufung wurde erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass Anträgen auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist fristhemmende Wirkung nicht zukommt und ein Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 275 BAO daher nur innerhalb der von der Abgabenbehörde gesetzten oder von ihr bescheidmäßig verlängerten…
…2. erneut ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorhaltsbeantwortung und Nachweiserbringung bis am 31. August 2004 gestellt. Dieser Fristverlängerungsantrag war zwar rechtzeitig, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung kam ihm aber keine fristhemmende Wirkung zu (Ritz, BAO² Kommentar § 110 Rz 5 und 6; FJ 2002, 171…