…Bw. allerdings Vorsorge für die zuverlässige und rechtzeitige Wahrung seiner Verpflichtungen gegenüber den Abgabenbehörden - etwa durch einen steuerlichen Vertreter - treffen. Grundsätzlich ist die Frist zur Behebung von Mängeln einer Berufung zwar verlängerbar, einem entsprechenden Antrag auf Firstverlängerung kommt jedoch keine fristhemmende Wirkung zu, d.h…
…Mängelbehebungsfrist ist eine behördliche Frist und kann daher gemäß § 110 Abs. 2 BAO verlängert werden. Eine solche Verlängerung setzt einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag voraus. Ein solcher Antrag hat aber keine fristhemmende Wirkung (Ritz, BAO³, § 275 Tz 13 mit Judikaturnachweisen). Wird der Fristverlängerungsantrag abgewiesen…
…zurückgenommen; nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (unter Hinweis auf VwGH 4.9.2008, 2008/17/0107) komme einem Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist keine fristhemmende Wirkung zu. Werde daher ein derartiger Antrag am letzten Tag der Frist gestellt und werde dieser Antrag abgewiesen, dann…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. August 2009 gegen die nachstehend angeführten Bescheide des Finanzamtes Z.Z. entschieden: | Gegenstand des Bescheides | Datum des Bescheides | Zurückweisung der Berufung vom 9. Juli 2009 gegen den Zurückweisungbescheid vom 9…
… 08.09.2009, 2009/17/0110; LVwG NÖ 01.04.2019, LVwG-AV-188/001-2019). Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung (vgl VwGH 08.03.1994, 91/14/0026; UFS 01.02.2011, RV 1261-L/09); er ist zurückzuweisen (vgl VwGH 08…
…stattgebenden) Bescheides" entsprochen worden. Das Ansuchen vom 14.9.2005 sei mit Bescheid vom 19.9.2005 abgewiesen worden. Den Fristverlängerungsansuchen sei im Gegensatz zu Anträgen auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist keine fristhemmende Wirkung zugekommen (VwGH 20.1.1993, 92/13/0215). Die Partei könne nicht…
…dass eine bereits verlängerte Frist nochmals verlängert werde. Einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Behebung der Mängel einer Berufung komme keine fristhemmende Wirkung zu. Die Mängel hätten daher "bis zum 15.4.2005" behoben werden müssen. Tatsächlich seien erst mit Schreiben vom 26.4…
…über die Unzulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hatte zu erfolgen, da die hier streitentscheidende Frage, ob ein Anbringen - gegenständlich ein Fristverlängerungsansuchen - per e-Mail rechtswirksam und fristhemmende Wirkung entfaltend eingebracht werden kann, durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben zitierten Erkenntnisse vom 25…
…letzten Tag der Frist bei der Behörde eingelangt ist. Somit muss festgehalten werden, dass der Einwurf in den Briefkasten der Behörde als zu spät gewertet werden muss und damit eine fristhemmende Wirkung nicht eintreten konnte. Da somit auch der tatsächliche Vorlageantrag zu spät eingebracht wurde…
…zu einer Antragstellung gemäß § 245 Abs. 2 BAO. Allein einem solchen Antrag, der im vorliegenden Fall jedoch nicht gestellt wurde, wäre fristhemmende Wirkung zugekommen (VwGH 25.11.2010, 2006/15/0179; VwGH 16.12.1998, 93/13/0307). Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die…
…dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft. Der Antrag auf Fristverlängerung kann aber rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung, er ist zurückzuweisen (Ritz, BAO-Kommentar³, § 245…
…Abs 2 BAO auf Antrag verlängerbar ist (zB VwGH 7.7.2011, 2010/15/0024). Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre kommt allerdings einem solchen Antrag - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage - keine fristhemmende Wirkung zu (zB VwGH 22.12.2005, 2002/15/0166, VwGH 6.7.2006…
…gemäß § 110 Abs. 2 BAO verlängert werden. Die Verlängerung liegt im Ermessen und setzt einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag voraus. Ein solcher Antrag hat keine fristhemmende Wirkung, ist jedoch jedenfalls bescheidmäßig zu erledigen, da der normative Abspruch darüber, dass die gesetzte Frist verlängert wird…
…Anträge auf Fristverlängerung haben nur dann eine den Fristlauf hemmende Wirkung, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (wie zB für die Berufungsfrist im § 245 Abs. 3 BAO). Daher haben Anträge auf Verlängerung von Fristen zur Vorhaltsbeantwortung keine fristhemmende Wirkung. Die Verlängerung von Fristen liegt im Ermessen…
…Deshalb, und weil es in Ansehung des oben dargestellten Fristendes per 26. Jänner 2004 auch rechtzeitig war, kam auch diesem zweiten Fristverlängerungsansuchen fristhemmende Wirkung zu, so dass der Lauf der (erstmals) verlängerten Berufungsfrist ab dem Tag dieser Antragseinbringung (21. Jänner 2004) neuerlich gehemmt war. Mit…
…3 OECD-MA gefolgt. Z. 19 dieses Kommentarteiles stellt klar, dass witterungsmäßigen Bauunterbrechungen keine fristhemmende Wirkung zukommt. Es ist wohl richtig, dass in einer österreichisch-deutschen Verständigung festgelegt wurde, dass dann, wenn Arbeiten in zeitlich getrennten Abschnitten (in "Baulosen") vergeben wurden, die arbeitsfreien Zwischenzeiten außer…
…Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Der Antrag auf Fristverlängerung kann aber rechtwirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung (Ritz, BAO, Komm.,3. Auflg., …
…aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Der Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung; er ist zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar…
…die Ansicht, dass die Berufung vom 31. August 2009 fristgerecht innerhalb der weiter beantragten verlängerten Berufungsfrist eingebracht worden wäre. Unzweifelhaft kommt einem nach Abweisung eines Fristverlängerungsantrages eingebrachten neuerlichen Fristverlängerungsantrag keine fristhemmende Wirkung zu (UFS 29.6.2009, RV/3578-W/02). Allerdings wurde im vorliegenden…
…werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt (§ 245 Abs. 3 BAO). Ein solcher Antrag kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung (Ritz, aaO, § 245 Tz 14). Die Zustellung gilt gemäß § 26 Abs…