Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0566-S/02
Ein zu spät eingebrachtes Fristverlängerungsansuchen wirkt nicht fristhemmend.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0566-S/02vom 15.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein außerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf Fristverlängerung hat keine fristhemmende Wirkung. Ein in der Folge gestellter Vorlageantrag ist als verspätet zurückzuweisen (siehe auch VwGH vom 8.3.1994, 91/14/0026).
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
unabhängige Finanzsenat hat zum Vorlageantrag der BW, vertreten durch die
UH-WT GmbH gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
Körperschaftsteuer für 1998
beschlossen:Der
Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Vorlageantrag
richtet sich gegen die Berufungsvorentscheidung vom 22. Juni 2001 (Datum
der gesonderten Begründung 25. Juni 2001) zur Körperschaftsteuer
1998.
Dieser Bescheid wurde nachweislich am 26. Juni 2001
zugestellt. Der Vorlageantrag wurde nach einer Reihe von Ansuchen auf
Fristverlängerung mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 beim
zuständigen Finanzamt Salzburg-Land gestellt. Das erste dabei relevante
Fristverlängerungsansuchen ist mit
26. Juli 2001 datiert und trägt einen blauen Eingangsstempel mit Datum
27. Juli 2001.
Auf Basis des streitgegenständlichen Vorlageantrages
wurde die Berufung der Abgabenbehörde 2. Instanz vom zuständigen
Finanzamt mit Schreiben vom 14. Jänner 2002 vorgelegt.
Der Unabhängige Finanzsenat wies die BW mit Schreiben
vom 13. Oktober 2003 auf das Datum des am ersten
Fristverlängerungsansuchen aufscheinenden Eingangsstempels hin und
führte aus, dass die Frist für den Vorlageantrag mit 26. Juli
2001 (einem Freitag) geendet habe. Das Fristverlängerungsansuchen und damit
der Vorlageantrag sei deshalb zu spät eingebracht worden.
Die steuerliche Vertreterin
beantwortete dieses Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenates und führte aus, dass das
streitgegenständliche Fristverlängerungsansuchen von der Mitarbeiterin
Fr. MKR persönlich zum Finanzamt gebracht worden sei. Am nächsten
Tag sei von der Kanzlei ein Vermerk am Dokument angebracht worden, das den
Übergabezeitpunkt festhalte. Dieser Vermerk sei mit Datum 26. Juli
2001 erfolgt. Wie seitens der Finanzverwaltung das Datum 27. Juli 2001
zustande komme, könne nicht nachvollzogen werden.
Der Unabhängige Finanzsenat vernahm daraufhin am
24. Oktober 2003 Fr. MKR, Wirtschaftstreuhänderin und
Gesellschafterin der steuerlichen Vertreterin, als
Zeugin. Sie bestätigte die
Darstellung im angeführten Antwortschreiben und führte ergänzend
unter anderem aus, dass das Schreiben schon fertig kuvertiert gewesen sei und
zur Post gebracht werden sollte. Sie habe dieses Kuvert dann aber von der
Kanzlei erhalten um es in den Postkasten des Finanzamtes einzuwerfen. Sie sei in
X wohnhaft, weshalb das Finanzamt auf ihrem Nachhauseweg liege. Sie
erklärte, dass sie wenn sie Post beim Finanzamt einzuwerfen habe, es zum
Teil abends mache und dass sie zum Teil auch morgens zum Finanzamt fahre. In
diesem Fall warte sie aber bis die Einlaufstelle geöffnet habe und gebe sie
die Post persönlich ab. Das streitgegenständlich Schreiben sei in den
Postkasten des Finanzamtes eingeworfen worden. Diese Aussage wurde später
(Fax vom 29. Oktober 2003) von der Zeugin dahingehend ergänzt, dass
sie das Kuvert in den Briefkasten beim Garageneingang eingeworfen
habe.
Auf die Frage, warum sie dies alles noch ganz genau wisse,
erklärte die Zeugin, dass sie auf Grund des Briefdatums davon ausgehe, dass
es der 26. gewesen sei. An Details könne sie sich nicht mehr erinnern. Der
erwähnte Abgabevermerk der Kanzlei müsse von der Sekretärin
angebracht worden sein. Sie selbst habe diesen Vermerk nicht angebracht. Sie
habe von der Kanzlei ein fertiges Kuvert erhalten und habe dieses Kuvert in den
Postkasten eingeworfen. Sie habe auch den Inhalt des Kuvert nicht mehr
überprüft.
Auf die Frage, warum das Kuvert nicht mit der Post
aufgegeben worden sei, erklärte Zeugin, dass sie davon ausgehe, dass das
Kuvert erst am Abend fertiggestellt worden sei. Die Post habe zu diesem
Zeitpunkt schon geschlossen gehabt. Sie gehe davon aus, dass dies nach 18:00 Uhr
war, da sie nie vor 18:00 Uhr nach Hause fahre. Sie betreue diesen Klienten
normalerweise nicht. Sie habe das Fristverlängerungsansuchen zwar selbst
unterschrieben, gehe jedoch davon aus, dass es ihr einfach von der Kanzlei
vorgelegt worden sei.
Auf die abschließende Frage, ob sie absolut sicher
sei, das Kuvert am 26. Juli 2001 eingeworfen zu haben, antwortete die
Zeugin, das dies nicht zutreffe. Da dieser Tag ein Tag wie jeder andere gewesen
sei, fehle ihr ein Anknüpfungspunkt, um dies behaupten zu
können.
Daraufhin wurde der zuständige Sachbearbeiter der
Einlaufstelle des Finanzamtes
Salzburg-Land Herr AB schriftlich dazu aufgefordert, bekannt zu
geben,
von
wem der Eingangsstempelaufdruck angebracht worden sei,
was
der blaue Stempel mit dem Datum 27. Juli 2001 bedeute und
wann
der angegebene Einwurf in den Postkasten des Finanzamtes passiert sein muss,
damit das Schriftstück den angegebenen Stempelaufdruck erhalten
hat.
Dazu führte Herr AB
sinngemäß aus, dass festzustellen sei, dass der blaue Einlaufstempel
27.7.2001 von der Einlaufstelle des Finanzamtes Salzburg-Land angebracht worden
sei. Einen blauen Stempelaufdruck erhielten demnach alle persönlich
abgegebenen Schriftstücke, wobei es hier so sei, dass das persönlich
abgegebene Schriftstück mit jenem Datum eines Tages gestempelt werde, an
dem die betreffende Person in der Einlaufstelle sei. Als Einlauftag gelte hier
die Dienstzeit von 7:30 bis 15:30 Uhr. Weiters sei ein Schriftstück
als persönlich abgegeben zu betrachten und ebenso blau zu stempeln, wenn es
in den Briefkasten eingeworfen werde.
Dazu
diene ein Briefkasten mit Einwurfschlitz im Außenbereich des Gebäudes
rechts neben dem Haupteingang, für dessen tägliche Entleerung die
Kolleginnen des Finanzamtes Salzburg-Stadt verantwortlich seien.
Andererseits
diene dazu auch der große Briefkasten, der sich links hinter der Abfahrt
zur Tiefgarage befinde und für deren tägliche Entleerung die
Einlaufstelle-Land zuständig sei.
Der
angegebene Stempelaufdruck bedeute, dass der Einwurfzeitpunkt frühestens am
Freitag 27.7.2001 nach 7:30 Uhr erfolgt sei. Der Späteste Einwurfzeitpunkt
sei Montag 30.7.2001 vor 7:30 Uhr. Der (sein) Arbeitsbeginn am Freitag 27.7.2001
sei laut Zeitkarte um 7:30 Uhr gewesen. Die Reihenfolge seiner Tätigkeiten
nach Betreten des Büros sei an diesem (wie auch an jedem anderen) Tag
gewesen:
Einschalten
seines PC's und bis dieser hochgefahren sei und der Arbeitsbeginn auf der
Zeitkarte eingetragen werden könne
die
eingeworfene Post aus dem großen Briefkasten
holen.
Demzufolge könne er sicher davon
ausgehen, dass der Inhalt des Briefkastens am Freitag den 27.7.2001 ab 7.30 Uhr
leer gewesen sei. Die Post aus dem großen Briefkasten, die am Montag dem
30.7.2001 vor 7:30 Uhr geholt worden sei, sei mit dem blauen Eingangstempel des
letzten Werktages, in diesem Fall mit 27.7.2001 zu versehen gewesen. Eine
Uhrzeit könne auf den Schriftstücken, die aus dem Briefkasten geholt
werden, neben dem Eingangsstempel nicht angegeben werden, weil von einem auf den
anderen Tag nicht festzustellen sei, wann genau der Briefeinwurf
erfolgte.
Die BW wurde mit Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenates vom 18. November 2003 über dessen
Ermittlungsergebnisse informiert und zur
Stellungnahme sowie zur Formulierung von Anträgen
aufgefordert.
Die steuerliche Vertreterin beharrte in ihrer Antwort
darauf, dass das Fristverlängerungsansuchen am 26. Juli 2001
eingeworfen worden sei. Der Termin sei im Sekretariat (Frau SchL) vorgemerkt
worden. Als Beilage wurde eine Kopie des Durchschlages zum
Fristverlängerungsansuchen übermittelt, auf der folgender Vermerk
ersichtlich ist:
Termin
vorgemerkt!
(Brief
von Fr. MKR eingeworfen!)
26.7.2001
Wie die Sache weitergegangen sei, entziehe sich
naturgemäß ihrer Kenntnis. Sie sei der Ansicht gewesen, alles getan
zu haben, was in ihrer Macht gestanden sei und sie könne den Verlauf eines
Schriftstückes nach Abgabe beim Finanzamt selbstverständlich nicht
nachvollziehen. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, warum ein Fehler, der
"möglicherweise" auch beim Finanzamt gelegen sein könne,
ausschließlich zu Lasten eines Klienten gehen könne. Angesichts
dieser Argumente und Angesichts der Tatsache, dass eine möglichst hohe
Rechtssicherheit für alle Abgabepflichtigen gewahrt werden sollte, ersuchte
sie, sich ihren Argumenten anzuschließen und die Fristverlängerung
als das anzusehen, was sie tatsächlich gewesen sei, nämlich
rechtzeitig.
Über
den Vorlageantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 276 Abs. 4 BAO ist
§ 273 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden. Diese
Gesetzesstelle bestimmt, dass die Abgabenbehörde einen Vorlageantrag durch
Bescheid zurückzuweisen hat, wenn dieser
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Ein Vorlageantrag gilt dann als fristgerecht eingebracht,
wenn er innerhalb eines Monats nach wirksamer Erlassung der
Berufungsvorentscheidung eingebracht wurde (§ 276 Abs. 2 BAO).
Diese Frist beginnt am Tag der Zustellung der Berufungsvorentscheidung und endet
einen Monat später mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem für
den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht (§ 108
Abs. 2 BAO).
Diese Frist kann aus berücksichtigungswürdigen
Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch
einen Antrag auf Fristverlängerung
wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt
(§ 245 Abs. 3 BAO). Ein solcher Antrag auf Fristverlängerung
kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein
verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung (VwGH vom 8.3.1994,
91/14/0026).
Die Zustellung der Berufungsvorentscheidung erfolgte
unbestrittenermaßen am 26. Juni 2001. Die Monatsfrist endet deshalb
mit 26. Juli 2001 um 24:00 Uhr. Damit einem Fristverlängerungsansuchen
fristhemmende Wirkung zuerkannt werden könnte, müsste es bis zu diesem
Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde als eingelangt
gelten.
Im konkreten Fall muss also geprüft werden, wann das
mit 26. Juli 2001 datierte Fristverlängerungsansuchen als eingelangt
gilt. Dieses Schriftstück wurde ohne Zweifel von Fr. MKR in den
"großen" Postkasten bei der Tiefgaragenabfahrt des Finanzamtes
eingeworfen. Bei Einwurf eines Schriftstückes in den beim Finanzamt
angebrachten Einwurfkasten ist für die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt des
Einwurfes maßgebend. Dies gilt auch, wenn der Einwurf außerhalb der
Amtsstunden erfolgt (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar2, Tz 16 zu § 108
unter Hinweis auf VwGH 29.9.1993, 93/02/0118). Strittig ist im konkreten Fall,
wann dieser Einwurf erfolgte.
Die Beurteilung dieses Sachverhaltselementes hat in
freier Beweiswürdigung zu erfolgen.
Für diese Beurteilung kommen die folgenden Beweismittel in
Frage:
Eingangsstempelaufdruck
mit 27. Juli 2001 und Auskunft des dafür zuständigen Mitarbeiters
der Finanzverwaltung
Zeugeneinvernahme
Fr. MKR
handschriftlicher
Vermerk von Fr. SchL auf dem Durchschlag zum
Fristverlängerungsansuchen.Es bestehen keine Zweifel, dass der
erwähnte Vermerk auf dem Durchschlag von der genannten Mitarbeiterin am
26.7.2001 angebracht wurde, weshalb auf eine Bekräftigung dieser Tatsache
durch eine entsprechende Zeugenaussage verzichtet werden
konnte.
Der Unabhängige Finanzsenat erachtet
es auch als unbestritten, dass die erwähnte Zeugin MKR ein vorbereitetes
Kuvert in den "großen" Briefkasten des Finanzamtes bei der
Tiefgaragenabfahrt eingeworfen hat. Der Unabhängige Finanzsenat hält
es jedoch nicht für erwiesen, dass der Einwurf des konkreten Antrages auf
Fristverlängerung vor dem 26. Juli 2001 um 24:00 Uhr
erfolgte.
Es liegen keine Gründe vor, an der Richtigkeit des
Datums im Einlaufstempel sowie an den sehr konkreten Aussagen des dazu
zuständigen Mitarbeiters zu zweifeln.
Die Zeugin MKR konnte lediglich mit Gewissheit sagen, dass
sie "ein Kuvert" in den Briefkasten eingeworfen hat. Sie ging davon aus, dass
ihr dieses Kuvert nach 18:00 Uhr ausgefolgt wurde. Sie hat vor diesem Einwurf
den Inhalt des Kuverts nicht mehr überprüft und kann sich deshalb nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates schon allein aus diesem Grund nicht
sicher sein, das streitgegenständliche Schriftstück eingeworfen zu
haben. Sie selbst brachte keinen schriftlichen Vermerk an, dass und wann sie das
übergebene Kuvert eingeworfen hat. Sie führte im Rahmen der
Zeugeneinvernahme auf die Frage, ob sie absolut sicher sei, das Kuvert am
26. Juli 2001 eingeworfen zu haben aus, dass dies nicht zutreffe. Da dieser
Tag ein Tag wie jeder andere gewesen sei, fehle ihr ein Anknüpfungspunkt,
um dies behaupten zu können.
Der Vermerk am Durchschlag des
Fristverlängerungsschreibens stammt nicht von der einwerfenden Zeugin
selbst sondern von einer Mitarbeiterin des Sekretariats. Der Vermerk lautet:
(Bf. von Fr. MKR
eingeworfen!)
26.7.2001
Auch aus diesem Vermerk vermag der Unabhängige
Finanzsenat keinen Beweis dafür abzuleiten, dass der Einwurf
tatsächlich am 26. Juli 2001 bis 24:00 Uhr passiert ist. Im
Zusammenhang mit der Risikotragung der Beweisbarkeit der tatsächlichen
Absendung eines Schriftstückes mit der Post führte etwa der
Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Partei, die entgegen der allgemein zu
erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht
"eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, das
Risiko auf sich nimmt, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die
Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (VwGH vom
27.11.2000, 2000/17/0165).
Legt man diese Rechtslage zur Postaufgabe nun auf den
Einwurf in den Postkasten des Finanzamtes um, wäre es daher Sache des
Beschwerdeführers gewesen, im vorliegenden Verfahren zu beweisen, dass das
Schriftstück entgegen dem angebrachten Einlaufstempel der Behörde
nicht erst am 27. Juli 2001, sondern schon am 26. Juli 2001 in den
Briefkasten des Finanzamtes eingeworfen wurde. Dieser Beweis wurde nicht
geführt.
Dazu konnte auch nicht der auf der Durchschrift angebrachte
Vermerk beitragen, da dieser Abfertigungsvermerk nicht im unmittelbaren
zeitlichen Zusammenhang mit dem tatsächlichen Einwurf durch die einwerfende
Person (Fr. MKR) erfolgte und sich diese einwerfende Person heute selbst nicht
mehr sicher ist, wann sie den Einwurf tatsächlich getätigt hat. Gerade
in einer solchen Sachverhaltskonstellation bleibt es aber unbewiesen, das das
streitgegenständliche Schriftstück auch tatsächlich am letzten
Tag der Frist bei der Behörde eingelangt ist.
Somit muss festgehalten werden, dass der Einwurf in den
Briefkasten der Behörde als zu spät gewertet werden muss und damit
eine fristhemmende Wirkung nicht eintreten konnte. Da somit auch der
tatsächliche Vorlageantrag zu spät eingebracht wurde, war dieser als
nicht fristgerecht zurückzuweisen.
Im Vorlageantrag wurde eine mündliche Verhandlung
beantragt. Diese mündliche Verhandlung kann gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO im Falle einer Zurückweisung entfallen. Von
dieser Möglichkeit wurde gebraucht gemacht,
da
einem solchen Entfall entgegenstehende Gründe trotz Aufforderung nicht
bekannt gegeben wurden,
ein
umfangreiches Ermittlungsverfahren abgehandelt und dessen Ergebnis der Bw. mit
der Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde und
auch
den Akten entgegenstehende Umstände nicht zu entnehmen
sind.
Salzburg,
15. Jännner 2004
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
nicht fristgerechtAntrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter InstanzFristverlängerungsantrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0566-S/02
- Stammnummer
- 7992
- Gültig
- 15.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF