Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0448-I/04
Zulässigkeit der Zurücknahmeerklärung einer Berufung gemäß § 275 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0448-I/04vom 27.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages seitens des Berufungswerbers zweimal um Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung ersucht, so steht es der Abgabenbehörde frei, ohne über die Anträge auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist abzusprechen, gemäß § 275 BAO vorzugehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 24. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 21. April 2004 betreffend
Zurücknahmeerklärung der Berufung gegen die Bescheide betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Da seitens des Abgabepflichtigen für die Jahre 1999,
2000 und 2001 jeweils keine Abgabenerklärungen eingereicht wurden,
erließ das Finanzamt unter Schätzung der jeweiligen
Bemessungsgrundlagen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide.
Gegen diese im Schätzungswege erlassenen Bescheide
wurde jeweils Berufung erhoben und wurden hiezu (für die Jahre 2000 und
2001 jeweils nach Ergehen von Mängelbehebungsaufträgen) die
Erklärungen beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt erließ in
weiterer Folge für die Jahre 1999 und 2000 im Rahmen einer
Berufungsvorentscheidung erklärungsgemäße Bescheide.
Anlässlich einer im Zeitraum 22.7.2003 bis 19.2.2004
durchgeführten, die Jahre 1999 bis 2001 umfassenden
abgabenbehördlichen Buch-und Betriebsprüfung , wurden die Bescheide
für die Jahre 1999 und 2000 im wiederaufgenommenen Verfahren und für
das Jahr 2001 im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung seitens des Finanzamtes
den Feststellungen der Betriebsprüferin folgend, mit Ausfertigungsdatum 23.
Februar 2004 abgeändert.
Gegen diese Bescheide wurde mittels Telefax vom 25.
März 2004 Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass auf die
vorgelegten Unterlagen und übermittelten Zahlen in keiner Weise eingegangen
worden sei und die den Bescheiden zugrundegelegten Zahlen daher unzutreffend und
keineswegs den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend seien. Die
angesetzten Beträge seien weit überhöht und teilweise
irrelevant.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt mit
Ausfertigungsdatum vom 30. März 2004 einen Mängelbehebungsauftrag
gemäß
§ 275 BAO mit Fristsetzung bis 14. April 2004. Dieser
Auftrag enthielt darüberhinaus die Androhung, dass bei Versäumung der
Frist die Berufung als zurückgenommen gelte.
Mit Telefax vom 14. April 2004 ersuchte der Berufungswerber
um Fristverlängerung bis 19. April 2004, weil sich aufgrund der
Osterfeiertage (11. und 12. April) die Erledigung und Aufbereitung der
notwendigen Unterlagen verzögert habe.
Mit weiterem Telefax vom 19. April 2004 wurde um neuerliche
Verlängerung der Frist bis 22. April 2004 ersucht, mit der Begründung,
dass die Mängelbehebung auf Grund einer noch notwendigen Besprechung der
Unterlagen, erst im Laufe der nächsten Tage erfolgen werde.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 (zugestellt am 27. April
2004) erklärte das Finanzamt die Berufung als zurückgenommen, weil dem
Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Berufung nicht bis zum 14.4.2004
entsprochen worden sei.
Mit Telefax vom 22. April 2004 wurde seitens des
Abgabepflichtigen die Begründung zur Berufung gegen die Abgabenbehscheide
übermittelt und mit Telefax vom 24. Mai 2004 wurde gegen den Bescheid, mit
dem die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1999 bis 2001 als zurückgenommen erklärt wurde,
seitens des Abgabepflichtigen Berufung erhoben, mit der Begründung, dass
jeweils vor Ablauf der Fristen zur Mängelbehebung, Ansuchen um
Verlängerung der jeweiligen Fristen eingebracht worden seien.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung mit
Ausfertigungsdatum 28. Juli 2004 (zugestellt am 30. Juli 2004) betreffend die
Berufung gegen den Bescheid mit dem die Berufung gegen die Bescheide betreffend
Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 als
zurückgenommen erklärt wurde, stellte der Berufungswerber mit Telefax
vom 30. August 2004 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin aus, dass die in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung angeführten Daten über
ergangene Bescheide nur im Sinne der jeweiligen Bescheiddaten richtig seien,
aber keinesfalls die durch den Postlauf entstehenden Verzögerungen in der
Zustellung der jeweiligen Bescheide, ebensoweing wie die Tatsache, dass die
Bescheide der Finanzverwaltung nicht mit dem Tag der Ausfertigung durch die
Behörde, sondern erst mit dem Datum der Zustellungen an den
Steuerpflichtigen eine Fristenlauf begründen, berücksichtigen
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt in seinen
Entscheidungen darauf hingewiesen, dass Anträgen auf Verlängerung der
Mängelbehebungsfrist fristhemmende Wirkung nicht zukommt und ein
Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 275 BAO daher nur innerhalb der
von der Abgabenbehörde gesetzten oder von ihr bescheidmäßig
verlängerten Frist erfüllt werden kann (vgl. VwGH 12.1.1993,
92/14/0213). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass
der Abgabepflichtige nicht darauf vertrauen kann, dass eine bereits gesetzte
Frist verlängert wird und es daher für die Rechtmäßigkeit
der Zurücknahmeerklärung keine Rolle spielt, ob die
Abgabenbehörde über einen Antrag auf Verlängerung der
Mängelbehungsfrist noch nicht abgesprochen hat, weshalb gegen einen
Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine Berufung wegen nicht
fristgerechter Mängelbehebung als zurückgenommen gelte, nur mit
Aussicht auf Erfolg Berufung eingelegt werden kann, wenn die ursprüngliche
Berufung keinen Mangel im Sinne des § 259 Abs. 1 BAO ausgewiesen hat oder
die vom Finanzamt für die Mängelbehebung bestimmte Frist nicht
angemessen war (VwGH 7.9.1990, 89/14/0232).
In der Berufung wird aber weder behauptet, dass es der
Berufung an einem Mangel nicht gefehlt habe, der zu einem
Mängelbehebungsauftrag berechtigte und verpflichtete, noch, dass die
Mängelbehebungsfrist unangemessen gewesen sei. Der Berufung war daher schon
aus diesem Grund der Erfolg zu versagen.
Ergänzend wird angemerkt, dass es darüberhinaus
unbeachtlich ist, wenn die Abgabenbehörde über einen Antrag auf
Verlängerung der Mängelbehebungsfrist nicht abspricht, sondern
gemäß
§ 275 BAO vorgeht (vgl. VwGH 20.1.1993, 92/13/0215).
Im übrigen wird auf die Ausführungen in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung verwiesen, der insoweit
Vorhaltswirkung zukommt. Darin wurde u.a. festgehalten, dass es dem
Abgabepflichtigen schon während des Betriebsprüfungsverfahrens
möglich und zumutbar gewesen wäre, aktiv mitzuarbeiten und den
Feststellungen der Betriebsprüfung entgegenzuwirken und, dass in dem knapp
7 Monate andauernden Betriebsprüfungsverfahren dem Abgabepflichtigen und
seinem steuerlichen Vertreter die Feststellungen wiederholt vorgehalten worden
seien und zur Beantwortung als auch Stellungnahme ausreichend Zeit zur
Verfügung gestanden sei, weshalb die Frist zur Beantwortung bis zum 14.
April 2004 im Mänglebehebungsauftrag vom 30. März 2004 als angemessen
zu beurteilen sei.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 27. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0448-I/04
- Stammnummer
- 12448
- Gültig
- 27.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF