Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0978-L/06
Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0978-L/06vom 24.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des IL., vom 3. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7. Juli 2006 betreffend
Zurückweisung der Berufung (§ 273 BAO) gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Die am 8. März 2006 auf elektronischem Weg
eingereichte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 wurde mit
Bescheid vom 25. April 2006 veranlagt.
Am 31. Mai 2006 wurde über Finanzonline ein Antrag auf
Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 30. Juni 2006 gestellt.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2006 wurde dem Ansuchen um
Verlängerung der Berufungsfrist nicht stattgegeben, da die Frist zur
Einbringung einer Berufung bzw. eines Antrages auf Verlängerung der
Rechtsmittelfrist am 29. Mai 2006 abgelaufen ist.
Am 30. Juni 2006 wurde am Finanzamt eine Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 25. April 2006 eingebracht.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2006 wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO
zurückgewiesen, da die Berufungsfrist gemäß
§ 245 bzw.
§ 276 BAO abgelaufen war.
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 7. Juli 2006
wurde mit Schreiben vom 3. August 2006 Berufung erhoben und ausgeführt,
dass fristgerecht am 31. Mai 2006 ein Antrag auf Fristverlängerung bis 30.
Juni 2006 über Finanzonline eingebracht worden sei. Die am 30. Juni 2006
eingebrachte Berufung sei somit nicht verspätet eingebracht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die
Berufungsfrist einen Monat.
Nach § 245 Abs. 3 BAO kann die Berufungsfrist aus
berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch
wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf
Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
Der Antrag auf Fristverlängerung kann aber
rechtwirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein
verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung; er ist
zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 245, Rz. 14).
Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder
Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder
des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn
der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß
§
108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen
Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht
einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Tage des Postlaufes werden gemäß Abs. 4 der
vorzitierten Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.
Für den Beginn der Berufungsfrist ist der Tag
maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (nach § 109
BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen
Zustellung.
Nach § 26 Abs. 2 ZustellG (BGBl. I Nr. 1998/158) gilt
für Zustellungen ohne Zustellnachweis die gesetzliche Vermutung, dass die
Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an den behördlichen
Zusteller (Post) als bewirkt gilt. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn
sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle
nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die
Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nach dieser
gesetzlichen Vermutung der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom
25. April 2006 entsprechend den obigen Ausführungen am 28. April 2006 als
zugestellt gilt.
Ein dieser gesetzlichen Fiktion widersprechendes Vorbringen
wurde vom Bw. nicht erstattet. Es wurden keine Umstände, die eine
Bescheidzustellung zu einem späteren Zeitpunkt bewirkt hätten,
vorgebracht.
Die Frist zur Stellung einer Berufung bzw. ein
Fristverlängerungsansuchen begann am 28. April 2006 (Freitag) und endete
entsprechend den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen am 29. Mai 2006
(Montag).
Das am 31. Mai 2006 im Wege über Finanzonline
erstellte und am 1. Juni 2006 beim Finanzamt eingelangte
Fristverlängerungsansuchen, in dem um Terminerstreckung der
Rechtsmittelfrist bis zum 30. Juni 2006 ersucht wurde, wurde demnach entgegen
der Ansicht des Bw. verspätet eingebracht.
Ein verspäteter Antrag auf Verlängerung der
Rechtsmittelfrist hat keine fristhemmende Wirkung, um eine fristgerechte
Einreichung einer Berufung zu erlangen.
Entsprechend des § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat das
Finanzamt die am 30. Juni 2006 eingebrachte Berufung zu Recht als nicht
fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 24.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
RechtsmittelfristFristverlängerungsansuchenverspäteter AntragZuststellung ohne ZustellnachweisZustellfiktion
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0978-L/06
- Stammnummer
- 30639
- Gültig
- 24.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF