…9. Jänner 2006 weitergeleitet worden. Eine Sanierung nach § 7 ZustG sei mit der Weiterleitung des ausschließlich an die Bw. gerichteten Bescheides auf Grund der weiter bestehenden falschen Empfängerbezeichnung nicht möglich. Im Vorlageantrag wendete sich die Bw. gegen die Behauptung in der Berufungsvorentscheidung, Herr Z. von…
…sei. Die erklärten Empfängernamen konkretisieren die jeweiligen Empfänger unmissverständlich, auch wenn dabei eine etwas abgekürzte Form des Firmenwortlautes verwendet bzw. eine andere geringfügige Abweichung von der Adresse (falsche Hausnummer) festgestellt worden sei. Die Vorlage weiterer Unterlagen, aus denen die Richtigkeit der erklärten Angaben ersichtlich sei…
…511) worden. Die vorliegenden Korrespondenzen würden ab 1. Dezember 1996 (AB Bl. 490) die zuletzt genannte Anschrift aufweisen. Da die Rechnungen eine falsche Adresse aufweisen, sei im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0230 der Vorsteuerabzug zu versagen…
…3 ZustG die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung an den Vertretenen, so ist sie unwirksam. Eine Sanierung nach § 7 ZustG ist bei falscher Empfängerbezeichnung nicht möglich (vgl. Ritz, BAO3, § 9 Zustellgesetz Tz 24). Die in der Fassung vor der Novelle des…
… 9 Abs. 3 ZustG die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung an den Vertretenen, so ist sie unwirksam. Eine Sanierung nach § 7 ZustG ist bei falscher Empfängerbezeichnung nicht möglich (vgl. Ritz, BAO3, § 9 Zustellgesetz Tz 24). Die in der Fassung vor der…
…9 Abs. 3 ZustellG die Bezeichnung des Zustellbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung an den Vertretenen, so ist diese unwirksam. Eine Sanierung nach § 7 ZustellG ist bei falscher Empfängerbezeichnung nicht möglich (siehe Christoph Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. überarbeitete Auflage, Rz 24 zu § 9…
…habe sich als "Familienunternehmen" gesehen, Herr d. habe sich teilweise als "Mitunternehmer" gefühlt, somit sei diesem die Empfängerbezeichnung nicht so wichtig erschienen. Falls geplant sei, die Vorsteuer aus diesem kleinen formellen Mangel nicht anzuerkennen, werde einerseits Berufung eingelegt, andererseits würden die Rechnungen im Nachhinein korrigiert…
…Unrichtige Annahme, dass keine Empfängernennung erfolgt sei Bei Verweigerung der verlangten Angaben sind die betreffenden Aufwendungen (Schulden) zwingend nicht anzuerkennen. Nach der Judikatur wird dem Ausdruck "verweigern" auch eine ungenaue Empfängerbezeichnung gleichgesetzt (VwGH vom 27.4.1962, 1656/59). Das Verlangen wäre aber dann rechtswidrig…
…habe vorlegen können. Und die Bw. habe gezeigt, dass die von der Betriebsprüfung geäußerte Vermutung, dass auf Grund der Menge private Lieferanten ausgeschlossen seien, falsch sei. Die Bw. habe ferner dargelegt, dass die Verkäufe durch Private bei diesen keine Steuerpflicht auslöse. Die Bw. habe ihre…
…sich erst jetzt herausgestellt habe, dass der im Dezember 1999 überwiesene Rückzahlungsbetrag von S 3,312.000,00 (€ 240.692,43) tatsächlich keine Reduktion des Kaufpreises, sondern die Teilrückzahlung einer falsch verbuchten Eingangsrechnung darstelle, sei im Jahresabschluss zum 31. März 2000 dieser Betrag als…
…Demzufolge sei mit der Abfrage im Melderegister kein ausreichender Beweis dafür zu erblicken, dass diese Personen nicht existent wären oder die angegebene Adresse falsch sei. Zu diesen Ausführungen legte die Bw. für jeden im Vorhalt genannten Betrag (ausgenommen P27) die entsprechenden Kostenabrechnungen und Werkverträge vor…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag der Fa. P. F. C. S. GmbH & Co KG, xxxx H., V.- - Straße 50, vertreten durch die Fa. Einschreiter, vom 1. März 2005 gegen den an die Fa. "P. F. C KG RNF F. KUNST AG" gerichteten…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Fa. XX vom 23. April 2003 vertreten durch die Moore Stephens Uniconsult GmbH Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft (vormals Uniconsult WT GmbH) 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstr. 71, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Schmidt…
…I 2001/137, 2002/65 und 2004/10) zu Recht erkannt hat, ist eine Zustellung nicht heilbar, wenn die Zustellverfügung auf einen falschen - bzw. einen nicht hinreichend genau bestimmten - Empfänger lautet (siehe die bei Ritz 3, BAO-Kommentar, Tz 4 zu § 7 ZustG verwiesene Rechtsprechung…
…wobei er gleich zu Protokoll gab, dass er eine Änderung des Erkenntnisses bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz beantragen werde, weil dieses auf einen falschen Namen laute. Am 10. Februar 2011 brachte N.N. die gegenständliche Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 8. September 2010…
Bescheid Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R.P., gegen den (an "R.P.Verl.n.S.A." gerichteten) Bescheid des FA betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A.H.GmbH, in W., vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Rathausstraße 11, vom 28. April 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 22. März 2000, Zl. 100/48010/98-30, betreffend Berichtigung…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., in W., vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Rathausstraße 11, vom 28. April 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 22. März 2000, Zl. 100/48010/98-29, betreffend Berichtigung des Warenempfängers…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Zobl, Bauer & Partner, Wirtschaftsprüfung GmbH, 5020 Salzburg, Mildenburggasse 6, vom 13. Juni 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz, vertreten durch Dr. Norbert Kopplinger, vom 16. Mai 2006, Zl. XY, betreffend Abweisung eines…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., in W., vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Rathausstraße 11, vom 28. April 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 22. März 2000, Zl. 100/48010/98-32, betreffend Berichtigung des Warenempfängers…