Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0534-W/03
Haftung für Kapitalertragsteuer aus verdeckter Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0534-W/03vom 16.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Leitner & Leitner GmbH. & Co KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 23. Bezirk in Wien betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer
für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 16. November 1999
wurde die Kaiserschild Jagd- und Forstbetrieb GmbH. in die berufungswerbende
Aktiengesellschaft umgewandelt.
Geschäftsführer und Alleingesellschafter der mit
Erklärung vom 25. März 1999 errichteten Kaiserschild Jagd- und
Forstbetrieb GmbH. war A.
Vorstand der Bw. war
seit 31. Dezember 1999 B.
Die Anteile an der Bw. wurden mit Kaufvertrag vom 11.
April 2000 von A. an C. veräußert.
Die Bw. hat ein vom Kalenderjahr abweichendes
Wirtschaftsjahr (1. April bis 31. März).
Die Bw. wurde mit angefochtenem Bescheid vom 17. Oktober
2002 gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 als Schuldnerin von
Kapitalerträgen in Höhe von S 4,788.000,00 (€ 347.957,53) zur
Haftung für S 1,197.000,00 (€ 86.989,38) Kapitalertragsteuer
herangezogen.
Zur Bescheidbegründung wurde auf die Begründung
des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2000
verwiesen.
Im Zuge von Erhebungen durch das Finanzamt X. sei
festgestellt worden, dass dem von der Fa. D. in Rechnung gestellten Betrag von S
3,990.000,00 (€ 289.964,61) zuzüglich S 798.000,00 (€
57.992,92) Umsatzsteuer, welcher von der Bw. bezahlt und als
Instandsetzungsaufwand verbucht worden sei, Leistungen an die Gattin des
damaligen Gesellschafter-Geschäftsführers zugrunde gelegen seien.
Dies sei von der Bw. korrigiert worden, indem am 13.
September 2002 ein berichtigter Jahresabschluss, eine berichtigte
Umsatzsteuererklärung und eine berichtigte
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 dem Finanzamt
vorgelegt worden seien.
Aufgrund dessen seien die Wiederaufnahmen der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 erfolgt.
Die Vorsteuerbeträge seien um S 798.000,00 (€
57.992,92) vermindert worden. Der Verlust des Jahres 2002 sei um S 3,990.000,00
(€ 289.964,61) vermindert worden, wobei S 1,476.000,00 (€
107.265,10) als Forderung gegenüber A. eingestellt und S 3,312.000,00
(€ 240.692,43) als Minderung der Kapitalrücklage eingebucht
worden seien.
Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass
Aufwendungen bzw. Ausgaben einer Kapitalgesellschaft für einen
Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eine verdeckte
Ausschüttung darstellten.
Dem Umstand, dass die Aufwendung dem Gesellschafter
zuzurechnen sei, sei von der Bw. Rechnung getragen worden, jedoch könne
nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine bereits bewirkte verdeckte
Ausschüttung nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht
werden, es sei denn, die Körperschaft fordere diese noch vor dem
Bilanzstichtag zurück und bilanziere eine
Rückzahlungsforderung.
Daher liege eine verdeckte Ausschüttung in Höhe
von brutto S 4,788.000,00 (€ 347.957,53) vor.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 4. November 2002
wurde folgendes vorgebracht:
Durch die Rückzahlung des Teilbetrages in Höhe
von S 3,312.000,00 (€ 240.692,43) sei nach dem Wissensstand zum Zeitpunkt
der Rückzahlung im Dezember 1999 eine Verringerung des Kaufpreises der
Aktien der Bw. eingetreten.
Im Jahr 1999 sowie in den Vorjahren seien von der Fa. D.
sowohl für die Bw. als auch für die Forstbetriebe der Gattin des
damaligen Gesellschafter-Geschäftsführers, A., laufend
Instandsetzungsaufwendungen bei Forststrassen durchgeführt
worden.
Die Fa. D. habe die in Rede stehende Rechnung statt an
den Forstbetrieb der Ehegattin des A. irrtümlich an die Bw. adressiert, wo
sie verbucht worden sei.
Die Ermittlung des Kaufpreises der Anteile an der Bw.
sei auf Basis einer von der Kanzlei des steuerlichen Vertreters geprüften
Zwischenbilanz zum Stichtag 31. Oktober 1999 festgelegt worden.
In dieser Zwischenbilanz der Bw., welche als Beilage
vorgelegt werde, sei diese Rechnung nicht enthalten.
Da jedoch dieser Zwischenabschluss zum 31. Oktober 1999
die Basis für die Kaufpreisfestsetzung gewesen sei, habe B., der im
Dezember 1999 als neuer Vorstand der Bw. für das Rechnungswesen
verantwortlich gewesen sei, den Hauptaktionär C. informiert, dass ihm die
in Rede stehende Eingangsrechnung zur Zahlung vorgelegt worden sei.
C. habe daraufhin B. und den steuerlichen Vertreter der
Bw. beauftragt, mit A. über die nachträglich aufgetauchte
Eingangsrechnung eine Besprechung anzuberaumen und die Herabsetzung des auf
Basis der Zwischenbilanz zum 31. Oktober 1999 ermittelten Kaufpreises zu
verlangen.
Bei dieser am 11. Dezember 1999 in Linz stattgefundenen
Besprechung sei ausgehend vom Nettobetrag der Eingangsrechnung, S 3,990.000,00
(€ 289.964,61), vereinbart worden, dass von diesem Betrag die Hälfte
der Körperschaftsteuerersparnis von 34 % des Nettobetrages, somit S
678.300,00 (€ 49.293,98) (gerundet S 678.000,00 (€ 49.272,18)) in
Abzug gebracht werden könne, um die ertragsteuerliche Auswirkung dieser als
Instandhaltungsaufwand verbuchten Rechnung zu halbieren. Die über diese
Besprechung erstellte Aktennotiz liege bei.
A. habe am 23. Dezember 1999 den auf diese Weise
ermittelten Betrag in Höhe von S 3,312.000,00 (€ 240.692,43)
mittels Raiffeisen Landesbank NÖ-Wien-Überweisungsauftrages auf ein
Privatkonto von C. bei der Oberbank in Linz überwiesen. Auf dieser
beiliegenden Überweisung, sei als Verwendungszweck "Rückzahlung
Kaufpreis" ausgewiesen.
Erst im Zuge der bei A. durchgeführten
Betriebsprüfung habe dieser den steuerlichen Vertreter darüber
informiert, dass die in Rede stehende Rechnung vom 6. Dezember 1999
tatsächlich den Forstbetrieb seiner Gattin betroffen habe und nur
irrtümlich im Rechnungswesen der Bw. erfasst worden sei.
A. habe dem steuerlichen Vertreter mitgeteilt, dass er
in den Jahren 1997 bis 1999 bei der Fa. D. mehrere Aufträge über
die Sanierung von Forststrassen erteilt habe, sodass er nicht erkannt
hätte, dass die gegenständliche Rechnung fälschlicherweise an die
Bw. fakturiert worden sei.
Da sich A. bereit erklärt habe, sowohl die in der
Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von S 798.000,00 (€
57.992,92) als auch den abgezogenen Betrag von S 678.000,00
(€ 49.272,18) rückzuzahlen, sei die Berichtigung des
Jahresabschlusses zum 31. März 2000 vorgenommen worden.
Da sich erst jetzt herausgestellt habe, dass der im
Dezember 1999 überwiesene Rückzahlungsbetrag von S 3,312.000,00
(€ 240.692,43) tatsächlich keine Reduktion des Kaufpreises, sondern
die Teilrückzahlung einer falsch verbuchten Eingangsrechnung darstelle, sei
im Jahresabschluss zum 31. März 2000 dieser Betrag als Forderung an C.
ausgewiesen.
Bei der Beurteilung des Sachverhaltes werde um
Berücksichtigung des Umstandes ersucht, dass das von C. erworbene Jagd- und
Forstgut der Bw. eine Fläche von rund 4.500 ha ausweise und daher bei der
Übernahme des Forstgutes allein aufgrund der Größe eine
Kontrolle der Forststrassen ob in letzter Zeit Sanierungsarbeiten vorgenommen
worden seien, nicht möglich gewesen sei und vor allem im Winter durch die
Schneelage im Hochgebirge auch zu keinem Ergebnis geführt
hätte.
Es liege somit keine verdeckte Ausschüttung vor, da
davon ausgegangen habe werden können, dass es sich aufgrund des
Sachverhaltes um eine Kaufpreisreduktion gehandelt habe.
Dass diese Rechnung nicht die Bw. betreffe, sei erst im
Zuge der Betriebsprüfung bei A. bekannt geworden.
Die sofort durchgeführte Berichtigung des
Jahresabschlusses zum 31. März 2000 entspreche dem nun offensichtlich
gewordenen tatsächlichen Sachverhalt.
Die Rückzahlung der nun als Forderungen
gegenüber A. und C. ausgewiesenen Beträge sei bereits
erfolgt.
Daher werde beantragt, der Berufung
stattzugeben.
Von der Betriebsprüfung wurde mit Schreiben vom 13.
Dezember 2002 wie folgt zur Berufung Stellung genommen:
Zum grundsätzlichen Sachverhalt werde auf das
Schreiben vom 1. Oktober 2002 verwiesen. A. habe sehr wohl gewusst, dass die
Leistung nicht an die Bw. erbracht worden sei, was aus der am 21. August 2002
bei der Fa. D. aufgenommenen Niederschrift ersichtlich sei.
A. sei in jenem Zeitraum, welcher in der Rechnung als
Leistungszeitraum (Juli bis Oktober 1999) angegeben sei, bei der Bw.
Alleingesellschafter und Geschäftsführer gewesen.
Im Zeitpunkt der Rechnungslegung (6. Dezember 1999)
sowie der Bezahlung sei er noch Geschäftsführer gewesen. Daher liege
eindeutig eine verdeckte Ausschüttung vor.
Die nunmehr erfolgten Berichtigungen würden daran
nichts ändern, da diese erst aufgrund der Erhebungen des Finanzamtes X.
erfolgt seien.
Wie bereits im Schreiben vom 1. Oktober 2002
angeführt, habe A. einen Betrag von S 3,312.000,00 (€ 240.692,43)
als Werbungskosten aus dem Grunde der Kaufpreisminderung abgesetzt. Zur
Berichtigung der verdeckten Ausschüttung werde auf die
Körperschaftsteuerrichtlinien, Rz. 847 ff, verwiesen. Auch wenn der
nunmehrige Anteilseigentümer von den Vorgängen nichts gewusst
hätte, sei durch A. doch tatsächlich und absichtlich eine verdeckte
Ausschüttung bewirkt worden.
In der Gegenäußerung vom 21. Jänner 2003
zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung wurde von der Bw.
folgendes vorgebracht:
Die von der Betriebsprüfung zum Ausdruck gebrachte
Vermutung, dass A. gewusst habe, dass der für die Bw. ausgestellten
Rechnung Leistungen für den Betrieb seiner Gattin zugrunde gelegen seien,
erscheine dem steuerlichen Vertreter als unglaubwürdig, zumal er A. als
äußerst korrekten und fairen Verhandlungspartner kennengelernt
habe.
Warum hätte er eine Rechnung im Dezember 1999 bei
der Bw. einbuchen lassen sollen, wenn die Kaufpreisermittlung auf Basis einer im
November 2000 fertig gestellten Zwischenbilanz zum 30. September 1999 erfolgt
sei.
Es stehe doch unzweifelhaft fest, dass die
irrtümlich verbuchte Eingangsrechnung der Fa. D. rückgezahlt worden
sei und somit zu einer Kaufpreisreduzierung geführt habe.
Dieser Umstand sei als Beweis dafür anzuerkennen,
dass A. diese Rechnung nur irrtümlich bei der Bw. verbuchen habe lassen und
dies keinesfalls absichtlich erfolgt sei.
Jedenfalls bestätige A., dass es sich bei der
Überweisung des Betrages von S 3,312.000,00 (€ 240.692,43) an C. um
eine Kaufpreisminderung gehandelt habe.
Der Betriebsprüfer selbst bestätige die in der
Berufung dargestellte rechtliche Beurteilung des Vorganges, weshalb eine
Kaufpreisminderung und keine verdeckte Ausschüttung vorliege.
Die abschließende Schlussfolgerung der
Betriebsprüfung, dass die Berufung abzuweisen sei, sei daher nicht
nachvollziehbar und entspreche nicht den logischen Denkgesetzen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 30. Jänner 2003 als unbegründet abgewiesen.
Dies ist wie folgt begründet:
Den Berufungsausführungen sei zu entnehmen, dass
die Fa. D. die in Rede stehende Rechnung irrtümlich an die Bw., anstatt
richtigerweise an den Forstbetrieb der Ehegattin des A., ausgestellt habe.
Dieser Behauptung eines Irrtums sei jedoch folgendes
entgegenzuhalten: Wie bereits der Stellungnahme der Betriebsprüfung zu
entnehmen sei, seien die betreffenden Leistungen für den Betrieb der
Ehegattin des damaligen Geschäftsführers der Bw. erbracht worden. Dies
habe sehr wohl auch A. als damaliger Geschäftsführer und
Alleingesellschafter der Bw. gewusst. Nicht aufgrund eines Irrtums der
Rechnungsausstellerin, sondern auf Wunsch von A. selbst sei die
Rechnungsausstellung an die Bw. erfolgt, wodurch die Identität von
Leistungsempfängerin (Betrieb der Ehegattin des ehemaligen
Geschäftsführers) und Rechnungsempfängerin (Bw.) nicht mehr
gegeben gewesen sei.
In diesem Zusammenhang von einem "Irrtum" seitens des A.
zu sprechen sei zwar der Bw. freigestellt, entbehre jedoch jeglicher Grundlage.
Im übrigen hätte ihm dieser "Irrtum" spätestens bei der in der
Berufung erwähnten Besprechung am 11. Dezember 1999 auffallen
müssen.
Aufgrund der bewusst herbeigeführten falschen
Rechnungsadresse sowie aufgrund des Umstandes, dass diese Rechnung nicht
zurückgewiesen, sondern von der Bw. bezahlt und
betriebsvermögensmindernd verbucht worden sei, sei die seitens der
Betriebsprüfung getroffene Feststellung einer verdeckten Ausschüttung
als schlüssig zu beurteilen.
In der Berufung werde offenbar auch die Ansicht
vertreten, dass die verdeckte Ausschüttung durch eine Zahlung (mit
steuerlicher Wirkung) rückgängig gemacht worden sei.
Dem sei folgendes zu entgegnen:
Die Vermögenszuwendung (Bezahlung der Rechnung
über S 4,788.000,00 (€ 347.957,53)) sei seitens der Bw. weder bis zum
Bilanzstichtag (31. März 2000) zurückgefordert worden, noch habe die
Bw. eine Rückzahlung der Vermögenszuwendung erhalten.
An diesem Sachverhalt ändere sich auch nichts, wenn
A. als Verkäufer der Geschäftsanteile einen Betrag von S 3,312.000,00
(€ 240.692,43) an den neuen Gesellschafter der Bw., C., bezahlt
habe.
Diese Zahlung auf Gesellschafterebene sei ohne
Auswirkung auf die Bw. gewesen.
Die Betriebsvermögensminderung in Höhe von S
4,788.000,00 (€ 347.957,53) sei bestehen geblieben.
Eine mit steuerlicher Wirkung erfolgte
Rückgängigmachung einer verdeckten Ausschüttung wäre nur
dann vorgelegen, wenn die Bw. den Gesamtbetrag in Höhe von S 4,788.000,00
(€ 347.957,53) bis zum 31. März 2000 zurückgefordert
hätte (bzw. die Rückzahlung dieses Betrages an die Bw. bereits erfolgt
gewesen wäre).
Ein solches Vorgehen sei nicht erkennbar und gehe auch
aus dem am 20. November 2000 eingereichten Jahresabschluss zum 31. März
2000 nicht hervor.
Daher könne auch der am 16. September 2002
eingereichte berichtigte Jahresprüfbericht keine steuerlich wirksame
Rückgängigmachung der verdeckten Ausschüttung
bewirken.
Es seien sämtliche Voraussetzungen für das
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung gegeben.
Mit Anbringen vom 24. Februar 2003 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz:
Abgesehen davon, dass A. aufgrund seiner persönlichen
Reputation über jeden Verdacht erhaben sei, wissentlich Leistungen für
den Forstbetrieb seiner Ehegattin an die Bw. zu einem Zeitpunkt verrechnet zu
haben, wo bereits C. Eigentümer dieser Gesellschaft gewesen sei, sei dieser
Irrtum für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht
relevant.
Wie in der Berufung ausgeführt sei, wäre die
Ermittlung des Kaufpreises aufgrund einer zum Stichtag 30. September 1999
erstellten Zwischenbilanz erfolgt.
Die nachträglich im Dezember 1999 eingelangte Rechnung
der Fa. D. sei vom neuen Vorstand der Bw. (B.), da die Kaufpreisermittlung
aufgrund der Aktiven und Passiven der Zwischenbilanz zum 30. September 1999
erfolgt sei, nicht anerkannt worden.
Man habe sich in der Besprechung am 11. Dezember 1999
darüber geeinigt, dass diese Rechnung zu einer Kaufpreisminderung in
Höhe von S 3,312.000,00 (€ 240.692,43) führen müsse und
dieser Betrag sei von A. als Verkäufer der Gesellschaftsanteile an den
neuen Gesellschafter der Bw., C., überwiesen worden.
Da sowohl der neue Vorstand der Bw. sowie der neue
Gesellschafter nicht gewusst hätten, dass diese Rechnung der Fa. D. nicht
die Bw. betroffen habe, sei aufgrund dieses Informationsstandes die vorgenommene
steuerliche Würdigung als Kaufpreisreduktion richtig gewesen.
Selbst dann, wenn A. gewusst hätte, dass es sich bei
der in Rede stehenden Rechnung der Fa. D. um Leistungen für den
Forstbetrieb seiner Ehegattin gehandelt habe, könne die Rückzahlung
von 83 % des Nettorechnungsbetrages, somit ein Betrag von S 3,312.000,00
(€ 240.692,43) an C. bei diesem nicht als verdeckte Ausschüttung
beurteilt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, BGBl.Nr.
1988/401, ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das
Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind verdeckte Ausschüttungen u.a.
Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des
Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen
Ausschüttung stehen. Verdeckte Ausschüttungen sind somit alle
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen
Zuwendungen einer Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der
Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben. Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den
Betrieb veranlasst sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft
beeinflussen. Verdeckte Ausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb
veranlasst, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis. Vorteile, die eine
Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die aber anderen Personen nicht
oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde,
sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (vgl. z.B. VwGH 27.5.
1999, 97/15/0067).
Diese Grundsätze gelten auch für den
Anteilsinhabern nahestehende Personen, wie im gegenständlichen Fall
für die Ehegattin des als Geschäftsführer eingesetzt gewesenen A.
Eine verdeckte Ausschüttung ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich auch dann anzunehmen,
wenn Dritte aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einem Anteilsinhaber eine
in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten.
Die Bw. bestreitet nicht, dass mit der Rechnung der Fa. D.
über den Betrag von S 3,990.000,00 (€ 289.964,61) zuzüglich
S 798.000,00 (€ 57.992,92) Umsatzsteuer vom 6. Dezember 1999 im
Zeitraum Juli 1999 bis Oktober 1999 erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit der
Instandsetzung von Forststrassen für die Forstbetriebe der Ehegattin des A.
in Rechnung gestellt wurden.
Durch die Verbuchung der Rechnung bei der Bw. wurde ihr
Betriebsergebnis im Jahr 1999 um den Rechnungsbetrag gemindert.
Damit ist der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung
gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 in objektiver Hinsicht verwirklicht
worden.
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte
Ausschüttung ist nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine auf Vorteilsgewährung gerichtete
Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der
Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des
betreffenden Falles ergeben kann (vgl. z.B. VwGH 3.8.2000,
96/15/0159).
Das Berufungsvorbringen, dass A. der Fa. D. in den Jahren
1997 bis 1999 mehrere Aufträge zur Sanierung von Forststrassen erteilt habe
und daher nicht erkannt hätte, dass die gegenständliche Rechnung
Leistungen für die Betriebe seiner Ehegattin zum Gegenstand hatte, kann
nicht als glaubwürdig angesehen werden.
Allein aufgrund des nicht geringfügigen
Rechnungsbetrages kann nicht angenommen werden, dass die unrichtige
Empfängerbezeichnung von A. "irrtümlich" unbemerkt geblieben ist.
Weiters wäre es lebensfremd anzunehmen, dass die
ordnungsgemäße Durchführung der in Rechnung gestellten
Sanierungsarbeiten bei Forststrassen nicht vor Akzeptierung der Rechnung an Ort
und Stelle von der Bw. überprüft wurde, was ebenfalls gegen einen
Irrtum hinsichtlich der rechnungsgegenständlichen Forststrassen spricht.
Diese Beurteilung wird durch die anlässlich einer vom
Finanzamt X. bei der Fa. D. vorgenommenen Erhebung aufgenommenen Niederschrift
vom 21. August 2002 bestätigt.
Darin ist die folgende Aussage seitens der Fa. D.
betreffend die gegenständliche Rechnung protokolliert:
"Zur Rechnung Nr. 938 vom 6.12.1999 kann ich
sagen, dass auf Wunsch von Hr. A. die Rechnung gestaltet und danach gelegt
wurde."
Die Betrachtung des Gesamtsachverhaltes führt somit
zur Überzeugung, dass auch die subjektive Voraussetzung für das
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung, nämlich eine auf
Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Bw., gegeben
ist.
Die Tatsache der Verbuchung der gegenständlichen
Rechnung bei der Bw. ist im Zuge einer am 21. August 2002 durchgeführten
Nachschau hervorgekommen.
Erst als Reaktion darauf wurden von der Bw. am 30.
September 2002 ein berichtigter Jahresabschluss, eine berichtigte
Umsatzsteuererklärung und eine berichtigte
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2000 beim Finanzamt
eingereicht.
Nach übereinstimmender Ansicht von Rechtsprechung und
Lehre kann eine verdeckte Ausschüttung nur bis zum Bilanzstichtag jenes
Jahres in dem sie verwirklicht wurde mit steuerlicher Wirkung beseitigt
werden.
Auch im Hinblick auf verdeckte Ausschüttungen gilt das
dem Steuerrecht immanente Rückwirkungsverbot (vgl. z.B. VwGH 8.11.1983,
83/14/0101).
Wurde daher eine verdeckte Ausschüttung einmal
bewirkt, kann sie grundsätzlich nicht mit steuerlicher Wirkung beseitigt
werden. Lediglich dann, wenn die Körperschaft unmittelbar nach der
Vorteilszuwendung, jedenfalls vor dem Bilanzstichtag die verdeckte
Ausschüttung rückfordert, wäre u.E. keine verdeckte
Ausschüttung gegeben (Bauer-Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer, KStG
1988, zu § 8, Rz. 56 mit Hinweis auf Wiesner, SWK 1984, AI 177;
Quantschnigg, ÖStZ 1985, 165 f).
Eine Rückgängigmachung der verdeckten
Ausschüttung durch Rückforderung des Betrages hätte, um
steuerliche Wirksamkeit zu erlangen, bis zum 31. März 2000 erfolgen
müssen, was nicht geschehen ist.
Das Vorbringen der Bw., dass die Rechnung in der
Zwischenbilanz zum 31. Oktober 1999, welche die Grundlage für die
Ermittlung des Kaufpreises für den Verkauf der Anteile an der Bw. von A. an
C. (Kaufvertrag vom 11. April 2000) nicht berücksichtigt war und deshalb
eine Herabsetzung des Kaufpreises vereinbart wurde, entspricht den
Tatsachen.
In einer Aktennotiz über die Besprechung vom 11.
Dezember 1999, an der A., der laut Firmenbuch seit 31. Dezember 1999 als
Vorstand der Bw. eingesetzte B. und der damalige steuerliche Vertreter der Bw.
teilgenommen haben, geht hervor, dass die gegenständliche Rechnung vom 6.
Dezember 1999 der Grund für die Kaufpreisreduzierung war.
Der reduzierte Kaufpreis wurde ausgehend von den
Überlegungen, dass der Bw. der Vorsteuerabzug aus der Rechnung zusteht und
dass sie den in Rechnung gestellten Betrag als Betriebsausgabe absetzen kann,
was eine Ersparnis an Körperschaftsteuer bewirkt, ermittelt.
Aus der Aktennotiz geht somit zweifelsfrei hervor, dass
sämtliche Teilnehmer an der Besprechung von der Grundannahme ausgingen,
dass Gegenstand der Rechnung der von der Fa. D. an die Bw. - und nicht an die
Ehegattin von A. - erbrachte Leistungen waren.
Abgesehen von den subjektiven Erwägungen, die zur
Kaufpreisreduzierung führten, ist es in objektiver Hinsicht dadurch nicht
zur Verhinderung des Tatbestandes der verdeckten Ausschüttung
gekommen.
Dass A. aufgrund der Vereinbarung eine Rückzahlung von
S 3,312.000,00 (€ 240.692,43) an C. leistete, hatte keinen Einfluss auf die
Vermögensminderung bei der Bw.
Somit vermag die Kaufpreisreduktion keinesfalls, wie von
der Bw. vorgebracht, die Feststellung der Verwirklichung des Tatbestandes einer
verdeckten Ausschüttung gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 zu
entkräften.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988, BGBl.Nr.
400/1988, wird bei inländischen Kapitalerträgen, worunter
gemäß Abs. 2 Z 1 leg.cit. auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge
aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, die
Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben
(Kapitalertragsteuer).
Verdeckte Ausschüttungen stellen als sonstige
Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
inländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988
dar.
Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 haftet der
Schuldner der Kapitalerträge dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr
der Kapitalertragsteuer.
Da der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung
gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 gegeben ist, wurde die Bw. mit
angefochtenem Bescheid zu Recht gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 iVm
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 zur Haftung für die daraus anfallende
Kapitalertragsteuer herangezogen.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
16. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0534-W/03
- Stammnummer
- 7824
- Gültig
- 16.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF