…GesbR beteilt. Mit Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom 2. Oktober 2002 wurden die von der P GesbR im Jahr 2001 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt. Danach entfielen auf den Berufungswerber Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 12.605 ATS, welche in…
…Gesellschafter A war und ist) ist daher steuerlich nicht anzuerkennen. Dies bedeutet, dass das Bestehen einer Mitunternehmerschaft zwischen A und der A GmbH (und die Parteifähigkeit der "stillen Gesellschaft" im Abgabenverfahrensrecht) von Anfang an zu verneinen sind; eine einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung hat daher zu…
…als unzulässig zurück: "Am 16.11.2009 ergingen der nunmehr bekämpfte Wiederaufnahmebescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung für 2006 als auch der ebenfalls bekämpfte entsprechende Einkünftefeststellungsbescheid für 2006 gem. § 188 BAO. Der Bescheidadressat des bekämpften Wiederaufnahme- und Feststellungsbescheides vom 16.11.2009 lautet: A…
…die K KEG ab sofort nicht mehr vertrete. Mit den Bescheiden vom 2. Oktober 2003 wurden die Abgabenbemessungsgrundlagen der KEG für 2000 (Umsatzsteuer bzw. einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO) in Folge Nichteinganges entsprechender Abgabenerklärungen geschätzt. Der Schätzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen wurden dabei grundsätzlich die…
… 184 BAO. Mit Bescheiden vom 2. Oktober 2003 wurden die Abgabenbemessungsgrundlagen der KEG für 2000 (Umsatzsteuer bzw. einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO) sodann infolge Nichteinganges entsprechender Abgabenerklärungen selbst bis zu diesem Zeitpunkt geschätzt. Der Schätzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen wurden dabei grundsätzlich die von der…
…1993 an die "E-GmbH und Mitges. zu Handen Stb AB, Kanzleianschrift" adressierte endgültige Bescheide für 1987 bis 1990, mit denen insb. auch der hier interessierende vorläufige Feststellungsbescheid 1987 vom 23. November 1988 unter Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung gemäß …
…habe daher keine einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO stattzufinden, die stillen Gesellschafter erzielten als bloße Kapitalgeber vielmehr Einkünfte aus Kapitalvermögen (Tz. 10 des BP-Berichtes vom 4. Mai 1993, ABNr. Zahl/Jahr). Das FA N schloss sich diesen Prüfungsfeststellungen an und erließ am…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 27.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 27.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 4.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 27.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 27.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 27.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 4.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
… 73 BAO zur örtlichen Zuständigkeit wird - entscheidend. Sondern es richtete sich ab 1. Mai 2004 die örtliche Anknüpfung für die Zuständigkeit zur einheitlichen und gesonderten Einkünftefeststellung gemäß § 70 Z 2 BAO "in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit…
…gehören. Gemäß § 188 Abs. 1 lit. d BAO werden einheitlich und gesondert festgestellt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Im vorliegenden Fall wurde zwischen den Parteien im Zuge eines Erörterungsgesprächs gemäß § 279 Abs. 3 BAO…
…erwogen: Gemäß § 188 Abs. 1 lit. d BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Im vorliegenden Fall wurde zwischen den Parteien im Zuge eines Erörterungsgesprächs gemäß § 279 Abs. 3 BAO…
…188 Abs. 1 BAO werden ua. die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Februar 1980…
…Mitunternehmerschaft sind gemäß § 188 BAO einheitlich, dh für alle in Betracht kommenden Mitunternehmer in einem einheitlichen Verfahren zu ermitteln, und gesondert, dh nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, sondern in einem gesonderten Verfahren festzustellen (vgl Peth/Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11…
…im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gem. § 188 BAO den streitgegenständlichen Konvertierungsgewinn dem Beschluss der Gesellschafter folgend bei G1 angesetzt hat. Diese Vereinbarung vermag jedoch nach Auffassung der Berufungsbehörde nichts an der Tatsache zu ändern, dass der streitgegenständliche Kursgewinn im Rahmen der Einkünftefeststellung gemäß …