Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0220-G/05
Liebhaberei bei Vermietung von Teilen einer Eigentumswohnung durch die Partner (§ 13 WEG) an einen der Partner zu dessen Betriebszwecken: Keine Liebhabereibeurteilung mangels Einkünftefeststellung (§ 188 BAO)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0220-G/05vom 28.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vermieten Partner (§ 13 WEG) ihre Eigentumswohnung an einen der Partner zu dessen Betriebszwecken, dann hat eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 188 BAO) zu unterbleiben (VwGH 1.2.1980, 643, 644, 759, 760/79; VwGH 29.6.1982, 14/1347/78, 82/14/0171, 0172).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SS und des CS, Wien, X-Gasse 2/14,
vertreten durch Karl Hausch, Steuerberater, 1160 Wien, Römergasse 34,
vom 3. Februar 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15,
vertreten durch HR Dr. Karl Beck, vom 21. Jänner 2003 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 1999
und 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Für die Jahre 1999 und 2000
hat eine Feststellung der Einkünfte zu unterbleiben.
Entscheidungsgründe
SS und CS (in der Folge: Bw) sind Ehepartner und
Eigentümer der 75m2
großen Eigentumswohnung Nr. 15 in Wien, X-Gasse 2. Diese Wohnung ist
mit der daneben liegenden Eigentumswohnung Nr. 14, deren Eigentümer CS
ist, verbunden.
Strittig ist die steuerliche Behandlung der Vermietung von
Teilen der Eigentumswohnung Nr. 15 im Flächenausmaß von
58,32m2 durch die Bw an SS zum
Zwecke der Nutzung als Arztpraxis (das Finanzamt hat Liebhaberei
festgestellt).
Mit Abgabenerklärung vom 10. November 2000
erklärten die Bw für das Jahr 1999 Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung im Betrag von -52.984 S.
Das Finanzamt übermittelte den Bw darauf hin das
Vorhaltsschreiben vom 12. September 2001 mit folgendem
Inhalt:
Sie werden ersucht, bekanntzugeben ab wann Sie
Mieteinnahmen erzielen werden und welche Maßnahmen Sie tätigen um
Überschüsse aus Vermietung zu lukrieren.
(Prognoserechnung)
Mit Schreiben vom 18. September 2001 teilte der
steuerliche Vertreter der Bw dem Finanzamt mit, dass die Räumlichkeiten mit
1. Juli 2001 vermietet worden seien. Die monatliche Miete betrage
5.000 S. Im Jahr 2001 seien Einnahmen im Betrag von 30.000 S und ein
"Verlust" im Betrag von -35.700 S zu erwarten. Im Jahr 2002 seien Einnahmen
von 60.000 S und ein "Gewinn" im Betrag von 13.800 S zu erwarten. Es
sei daher ab dem Jahr 2002 mit "Gewinnen" zu rechnen.
Mit Bescheid vom 26. September 2001 stellte das
Finanzamt die Einkünfte der Bw für 1999
erklärungsgemäß, aber vorläufig, mit -52.984 S
fest.
Nachdem am 2. Oktober 2001 die Erklärung der
Einkünfte für 2000 beim Finanzamt eingegangen war, ersuchte dieses die
Bw mit Vorhaltsschreiben vom 4. Oktober 2001 um Nachweis der
Betriebskosten für 2000.
Mit dem Schreiben vom 10. Oktober 2001
übermittelte der steuerliche Vertreter der Bw einige
Belegkopien.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2001 stellte das
Finanzamt die Einkünfte der Bw für 2000
erklärungsgemäß, aber wiederum nur vorläufig, mit
-96.153 S fest.
Nachdem am 3. Oktober 2002 die Erklärung der
Einkünfte für 2001 beim Finanzamt eingegangen war, ersuchte dieses die
Bw mit Vorhaltsschreiben vom 11. Dezember 2002 um Nachreichung einer
- im Hinblick auf die im Vergleich zu den prognostizierten völlig
anderen tatsächlichen Mieteinnahmen und Werbungskosten - den "derzeitigen
Verhältnissen" entsprechende Prognoserechnung. Außerdem werde
ersucht, eine Kopie des Mietvertrages sowie die Adaptierungen und Betriebskosten
belegmäßig nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 teilte der
steuerliche Vertreter dem Finanzamt mit, dass für das Jahr 2003 mit
Einnahmen im Betrag von 4.600 € und mit einem "Verlust" im Betrag von
-2.522 € und für das Jahr 2004 mit Einnahmen im Betrag von
5.000 € und mit einem "Verlust" im Betrag von -1.842 zu erwarten sei.
Gleichzeitig übermittelte der steuerliche Vertreter die Kopie eines
Zahlscheines mit einem Zahlungsbetrag an einen Hausverwalter (als "Kopie der
Betriebskosten für das Jahr 2001" bezeichnet) und die Kopie eines
Mietvertrages mit folgendem (vollständig wiedergegebenem)
Inhalt:
Mietvertrag
Die Vertragsteile erklären ihren
übereinstimmenden Willen wie folgt:
|
1)
|
Die Hausgemeinschaft
SS und
CS , in
Wien
, X-Gasse
2/14, vermieten an Frau
SS , in
Wien
, X-Gasse
2/14, eine Ordination in
Wien ,
X-Gasse
2/15.
|
2)
|
Die Mieterin, Frau
SS verpflichtet
sich freiwillig einen monatlichen Mietzins einschließlich aller
Abgaben in der Höhe von ATS 5.000,-- (in Worten Schilling
fünftausend) zu bezahlen.
|
3)
|
Die Mieterin trägt alle Kosten, die im
Zusammenhang mit der Ordination anfallen, insbesondere für
Instandhaltung. Die Kosten der Vergebührung des Mietvertrages sind
vom Vermieter zu bezahlen.
|
4)
|
Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Dauer
abgeschlossen.
|
5)
|
Die Übernahme des bezeichneten Objekts erfolgt mit
1. Jänner 2001
Wien, am 30. Dezember 2000
Mit Bescheiden vom 21. Jänner 2003 stellte
das Finanzamt die Einkünfte der Bw für 1999 und 2000 mit Null fest. In
der diesbezüglichen gesonderten Begründung vom
22. Jänner 2003 verweist das Finanzamt auf eine
"ausführliche" Begründung, die dem "Bescheid im Sinne des
§ 92 BAO über die Feststellung von Einkünften gem.
§ 188 BAO vom 21. Jänner 2003" zu entnehmen
sei.
In dem angesprochenen "Bescheid" (der wegen seines Spruchs
"Ab dem Jahr 2001 erfolgt keine Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO" rechtlich als Nichtbescheid bzw. bloßes
Schreiben zu werten ist) führt das Finanzamt zu Begründung im
Wesentlichen aus, es liege Liebhaberei vor, weil auf Grund der Höhe der
Mieteinnahmen und der auch in den Folgejahren (50 Jahre) anfallenden
höheren Werbungskosten kein Überschuss in einem überschaubaren
Zeitraum zu erwarten sei. Es werde deshalb bis zur Änderung der
Bewirtschaftung Liebhaberei angenommen.
Dagegen wenden sich die Bw mit Berufungsschreiben ihres
steuerlichen Vertreters vom 3. Februar 2003, der zur Begründung
im Wesentlichen ausführt, dass in den Jahren 1999 und 2000
Umbauarbeiten zur Vermietbarkeit als Ordination durchgeführt worden seien.
Deshalb hätten in diesen beiden Jahren keine "Gewinne" erzielt werden
können. Im Berufungsschreiben findet sich in der Folge eine
Prognoserechnung mit dem folgenden wesentlichen Inhalt:
|
Jahr
|
Einnahm.
|
AfA
|
Betriebsk.
|
Steuerber.
|
Ausg. ges.
|
Einkünfte
|
2005
|
5.500
|
-3.052
|
-3.500
|
-290
|
-6.842
|
-1.342
|
2006
|
6.000
|
-3.052
|
-3.500
|
-290
|
-6.842
|
-842
|
2007
|
6.500
|
-3.052
|
-3.600
|
-290
|
-6.942
|
-442
|
2008
|
7.000
|
-3.052
|
-3.600
|
-290
|
-6.942
|
-58
|
2009
|
7.500
|
-2.100
|
-3.600
|
-90
|
-5.990
|
1.510
|
2010
|
8.000
|
-2.100
|
-3.600
|
-300
|
-6.000
|
2.000
|
2011
|
8.500
|
-2.100
|
-3.700
|
-310
|
-6.110
|
2.390
Da das Haus in den letzten Jahren saniert worden sei, sei
kaum mit einer Erhöhung der Betriebskosten zu rechnen. Es werde somit
bereits nach zehn Jahren ein Einnahmenüberschuss erzielt.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom
27. Jänner 2004 gab das Finanzamt der Berufung statt, stellte
aber - in Widerspruch dazu - gleichzeitig die Einkünfte mit Null
fest. Zur Begründung führt das Finanzamt aus, dass zur Geltendmachung
von Verlusten aus der sog. "kleinen Vermietung" mittels einer nachvollziehbaren
und fundierten Prognoserechnung glaubhaft gemacht werden müsse, dass
innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ein Gesamtüberschuss
erwirtschaftet werden werde. Die Einwendungen in der Berufung- unter Bezugnahme
auf die Prognoserechnung bis 2011 -, wonach "selbstverständlich Gewinne aus
der Vermietung erzielt werden", seien nicht geeignet, die steuerliche
Qualifizierung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei zu widerlegen, weil
sich auf Basis der vorgelegten Prognoserechnung zwar sehr wohl geringe
Überschüsse (ab dem Jahr 2008) ergäben, insgesamt gesehen sich
aber ein "Gesamtverlust" ergebe. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass
die Ordination zu 100% notwendiges Betriebsvermögen der SS darstelle und
die bisherigen Mietzahlungen bei ihr als Entnahme zu werten seien.
Mit Bescheiden gemäß
§ 293 BAO
vom 30. Jänner 2004 stellte das Finanzamt die Einkünfte
nochmals mit Null fest. Aus der gesonderten Begründung vom
9. Februar 2005 geht hervor, dass der Spruch irrtümlich auf
Stattgabe anstatt richtig auf Abweisung gelautet habe.
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom
1. März 2004 erhoben die Bw gegen die Berufungsvorentscheidungen
"Berufung" und stellten einen "Antrag auf 2. Berufungsvorentscheidung".
Darin findet sich eine um die Jahre 2012 bis 2018 ergänzte Prognoserechnung
mit folgendem wesentlichen Inhalt (ohne Groschen- bzw. Centangabe):
|
Jahr
|
Einnahm.
|
AfA
|
Betriebsk.
|
so. Aufw.
|
Ausg. ges.
|
Einkünfte
|
1999
|
0
|
-1.050
|
-2.438
|
-361
|
-3.850
|
-3.850
|
2000
|
0
|
-2.122
|
-4.147
|
-718
|
-6.987
|
-6.987
|
2001
|
4.360
|
-3.065
|
-4.289
|
-687
|
-8.402
|
-3.682
|
2002
|
4.360
|
-3.065
|
-4.263
|
-401
|
--7.729
|
-3.369
|
2003
|
4.600
|
-3.052
|
-3.780
|
-290
|
-7.122
|
-2.522
|
2004
|
5.000
|
-3.052
|
-3.500
|
-290
|
-6.842
|
-1.842
|
2005
|
5.500
|
-3.052
|
-3.500
|
-290
|
-6.842
|
-1.342
|
2006
|
6.000
|
-3.052
|
-3.500
|
-290
|
-6.842
|
-842
|
2007
|
6.500
|
-3.052
|
-3.600
|
-290
|
-6.942
|
-442
|
2008
|
7.000
|
-3.052
|
-3.600
|
-290
|
-6.942
|
-58
|
2009
|
7.500
|
-2.100
|
-3.600
|
-90
|
-5.990
|
1.510
|
2010
|
8.000
|
-2.100
|
-3.600
|
-300
|
-6.000
|
2.000
|
2011
|
8.500
|
-2.100
|
-3.700
|
-310
|
-6.110
|
2.390
|
2012
|
8.800
|
-2.100
|
-3.700
|
-320
|
-6.120
|
2.680
|
2013
|
9.100
|
-2.100
|
-3.800
|
-320
|
-6.220
|
2.880
|
2014
|
9.400
|
-2.100
|
-3.800
|
-330
|
-6.230
|
3.170
|
2015
|
9.700
|
-2.100
|
-3.900
|
-330
|
-6.330
|
3.370
|
2016
|
10.000
|
-2.100
|
-3.900
|
-340
|
-6.340
|
3.660
|
2017
|
10.300
|
-2.100
|
-4.000
|
-340
|
-6.440
|
3.860
|
2018
|
10.600
|
-2.100
|
-4.000
|
-350
|
-6.450
|
4.150
|
Gesamtgewinn
|
4.847
Weiters übermittelte der steuerliche Vertreter einen
Plan der Wohnung, nochmals den bereits vorgelegten Mietvertrag sowie einen
Ausdruck eines gänzlich anderen (mehrere Seiten umfassenden) Mietvertrags
(wiederum mit 30. Dezember 2000 datiert, aber nicht unterfertigt)
vor.
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom
17. März 2005 übermittelten die Bw einen "Plan der
Ordination nach dem Umbau" vor. Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom
29. März 2005 gaben die Bw die Aufteilung der
Ordinationsräumlichkeiten wie folgt bekannt:
|
Behandlungsraum
|
m2
14,82
|
Wartezimmer
|
m2
16,54
|
Ordination
|
m2
26,96
|
|
m2
58,32
Das Finanzamt legt die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im März 2005 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO
werden ua. die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen
Vermögens einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
1. Februar 1980, 643, 644, 759, 760/79, in einem gleichgelagerten Fall
der Vermietung von im Miteigentum von Ehegatten stehenden Gebäudes zu
Zwecken des Gewerbebetriebes durch den einen Ehegatten entschieden hat, ist in
solchen Fällen eine einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften unzulässig. Da - so der Gerichtshof unter Hinweis auf
VwGH 26. Jänner 1971, 1204/69, und
VwGH 10. Juni 1975, 661/74, in dem zitierten Erkenntnis - die
Betriebsstätte, die sich in dem den beiden Beschwerdeführern je zur
Hälfte gehörigen Haus befindet, für einen Gewerbetreibenden von
der Art des Erstbeschwerdeführers notwendiges Betriebsvermögen ist,
gehört sein Anteil an der Liegenschaft, soweit er der Verwendung des Hauses
als Betriebsstätte entspricht, zu seinem Betriebsvermögen. Die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Liegenschaft
kann nicht auch die Einkünfte umfassen, die auf diesen zum
Betriebsvermögen des Erstbeschwerdeführers gehörenden Anteil
entfallen. Damit aber verbleiben an Einkünften aus Vermietung (und
Verpachtung) des Hauses nur mehr jene, an denen ausschließlich die
Zweitbeschwerdeführerin beteiligt ist, sodass deren einheitliche und
gesonderte Feststellung in Ermangelung der vom Gesetz (§ 188 BAO)
dafür verlangten Voraussetzung, dass an den Einkünften mehrere
Personen beteiligt sind, weder möglich noch auch nur zulässig war (im
Sinne dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch das
Erkenntnis vom 29. Juni 1982, 14/1347/78, 82/14/0171,
0172).
Die Berufung war daher im Hinblick auf das Begehren auf
einheitliche und gesonderte Feststellung der erklärten negativen
Einkünfte ohne Beurteilung der Liebhabereifrage als unbegründet
abzuweisen und die angefochtenen Bescheide gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO insofern abzuändern, als eine Feststellung der
Einkünfte für die Streitjahre zu unterbleiben hat.
Graz, am 28.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
LiebhabereiEinkunftsquelleVermietungEigentumswohnungeinheitliche und gesonderte FeststellungEinkünftefeststellungBetriebszweckeMiteigentumMiteigentümerEigentümerpartnerschaftEigentümerpartnerPartner
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0220-G/05
- Stammnummer
- 15652
- Gültig
- 28.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF