Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0696-I/02
Erlassung eines abgeleiteten Bescheides vor dem Grundlagenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0696-I/02vom 08.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein abgeleiteter Bescheid darf auch vor der Erlassung des jeweiligen Grundlagenbescheides ergehen (vgl. VwGH 14. 12. 1988, 84/13/0063, VwGH 18. 8. 1994, 94/16/0176, VwGH 28. 5. 1998, 96/15/0083). Daher muss mit der Erlassung eines Einkommensteuerbescheides an einen an mehreren Personengesellschaften beteiligten Steuerpflichtigen nicht so lange zugewartet werden, bis die Einkünfte sämtlicher Gesellschaften, an denen eine Beteiligung besteht, einheitlich und gesondert festgestellt worden sind.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist unter
anderem an der P GesbR beteilt. Mit Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom 2.
Oktober 2002 wurden die von der P GesbR im Jahr 2001 erzielten Einkünfte
aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert
festgestellt. Danach entfielen auf den Berufungswerber Einkünfte aus
Gewerbebetrieb von 12.605 ATS, welche in den gemäß
§ 295 Abs. 1
BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 4.
Oktober 2002 übernommen wurden.
In der Berufung gegen diesen
Bescheid wurde sinngemäß ausgeführt, dass mit der
Bescheiderteilung so lange zuzuwarten sei, bis auch die Einkünfte aus den
weiteren Beteiligungen des Berufungswerbers an der G KEG und M KEG in die
Einkommensermittlung einbezogen würden. Da der Berufungswerber von diesen
Gesellschaften noch keine "Abrechnungen" für das Jahr 2001 erhalten habe,
sei nicht klar, ob die betreffenden Einkünfte positiv oder negativ seien.
Für den Berufungswerber sei auch nicht ersichtlich, welcher Beteiligung die
im angefochtenen Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zuzuordnen seien.
Nachdem das Finanzamt die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 22. November 2002 abgewiesen hatte,
wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Die diesbezüglichen
Ausführungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Frage, wie sich
eine Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die "Festsetzung der
Vermögensabgaben" für die Jahre 1996 bis 2000 bei der G KEG auf die
Höhe der Einkünfte des Berufungswerbers auswirken
könnte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188
Abs. 1 lit. b BAO werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und
gesondert festgestellt, wenn an diesen Einkünften - wie bei einer
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht oder einer
Kommandit-Erwerbsgesellschaft - mehrere Personen beteiligt sind. Gegenstand
dieser Feststellung ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die
Teilhaber (§ 188 Abs. 3 BAO). Die in einem solchen Feststellungsbescheid
enthaltenen Feststellungen werden den Einkommensteuerbescheiden der Teilhaber
zugrundegelegt (§ 192 BAO).
Im Berufungsfall ist
ausschließlich strittig, ob das Finanzamt den vom eingangs erwähnten
Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte der P GesbR abgeleiteten Einkommensteuerbescheid ungeachtet
dessen erlassen durfte, dass für das Jahr 2001 noch keine Bescheide
über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der G
KEG bzw. M KEG vorliegen.
Dazu ist auszuführen, dass
ein abgeleiteter Bescheid auch vor der Erlassung des jeweiligen
Grundlagenbescheides ergehen darf, ohne dass er deswegen rechtswidrig wäre
(vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2, §
295, Tz. 10; Stoll, BAO-Kommentar, 2856). Auch nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem dem Abgabenrecht eigenen System von
Grundlagenbescheiden und abgeleiteten Bescheiden keine Verpflichtung der
Behörde, mit der Erteilung eines abgeleiteten Bescheides bis zur Erlassung
bzw. Abänderung des Grundlagenbescheides zuzuwarten (vgl. VwGH 14. 12.
1988, 84/13/0063, VwGH 18. 8. 1994, 94/16/0176, VwGH 28. 5. 1998, 96/15/0083).
Hiezu sei inbesondere auf die
Bestimmung des § 295 Abs. 1 BAO verwiesen, wonach ein abgeleiteter Bescheid
im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Grundlagenbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist.
Der klare Wortlaut dieser Regelung erfasst somit auch jene Fälle, in denen
ein Grundlagenbescheid erst nach dem abgeleiteten Bescheid ergeht.
Hieraus folgt für den
Berufungsfall, dass das Finanzamt mit der Erlassung des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides nicht zuwarten musste, bis auch die Bescheide
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der G
KEG bzw. M KEG für das Jahr 2001 ergangen sind. Vielmehr wird dieser
Einkommensteuerbescheid im Hinblick auf den Grundsatz der Folgeänderung
durch einen neuerlich gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten
Bescheid zu ersetzen sein, sobald die betreffenden Feststellungsbescheide
erlassen worden sind.
Da sich die Berufung somit als
unbegründet erweist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
8. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
einheitliche und gesonderte EinkünftefeststellungGrundlagenbescheidabgeleiteter Bescheidnachträgliche Erlassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0696-I/02
- Stammnummer
- 3997
- Gültig
- 08.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF