…GesbR beteilt. Mit Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom 2. Oktober 2002 wurden die von der P GesbR im Jahr 2001 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt. Danach entfielen auf den Berufungswerber Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 12.605 ATS, welche in…
…Gesellschafter A war und ist) ist daher steuerlich nicht anzuerkennen. Dies bedeutet, dass das Bestehen einer Mitunternehmerschaft zwischen A und der A GmbH (und die Parteifähigkeit der "stillen Gesellschaft" im Abgabenverfahrensrecht) von Anfang an zu verneinen sind; eine einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung hat daher zu…
…österreichischen Personengesellschaft, die ausschließlich in Österreich Betriebstätten unterhält, sind in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Solange das Sachverhaltsbild eine Einkünftezurechnung an die österreichische Betriebstätte und damit eine Einbeziehung in die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung in Österreich erfordert, erwächst auch dann kein deutscher Besteuerungsanspruch, wenn die…
…959,42 € und ein anteiliger Veräußerungserlös des Bf. von 1.245.382,58 € ersichtlich sind Nach Ansicht des Bf. handle es sich bei ***1*** um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft. Da ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden, habe eine einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung zu unterbleiben…
…als unzulässig zurück: "Am 16.11.2009 ergingen der nunmehr bekämpfte Wiederaufnahmebescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung für 2006 als auch der ebenfalls bekämpfte entsprechende Einkünftefeststellungsbescheid für 2006 gem. § 188 BAO. Der Bescheidadressat des bekämpften Wiederaufnahme- und Feststellungsbescheides vom 16.11.2009 lautet: A…
…die K KEG ab sofort nicht mehr vertrete. Mit den Bescheiden vom 2. Oktober 2003 wurden die Abgabenbemessungsgrundlagen der KEG für 2000 (Umsatzsteuer bzw. einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO) in Folge Nichteinganges entsprechender Abgabenerklärungen geschätzt. Der Schätzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen wurden dabei grundsätzlich die…
… 184 BAO. Mit Bescheiden vom 2. Oktober 2003 wurden die Abgabenbemessungsgrundlagen der KEG für 2000 (Umsatzsteuer bzw. einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO) sodann infolge Nichteinganges entsprechender Abgabenerklärungen selbst bis zu diesem Zeitpunkt geschätzt. Der Schätzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen wurden dabei grundsätzlich die von der…
…1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 1999 und setzte darin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb neu lediglich mit der Beteiligung B fest. Aufgrund einer weiteren Mitteilung setzte das damals auch für die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung der B K(E)G zuständig gewesene ***FA_F*** das Wohnsitzfinanzamt des…
…1993 an die "E-GmbH und Mitges. zu Handen Stb AB, Kanzleianschrift" adressierte endgültige Bescheide für 1987 bis 1990, mit denen insb. auch der hier interessierende vorläufige Feststellungsbescheid 1987 vom 23. November 1988 unter Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung gemäß …
…959,42 € und ein anteiliger Veräußerungserlös des Bf. von 1.245.382,58 € ersichtlich sind Nach Ansicht des Bf. handle es sich bei ***1*** um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft. Da ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden, habe eine einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung zu unterbleiben…
…habe daher keine einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung gemäß § 188 BAO stattzufinden, die stillen Gesellschafter erzielten als bloße Kapitalgeber vielmehr Einkünfte aus Kapitalvermögen (Tz. 10 des BP-Berichtes vom 4. Mai 1993, ABNr. Zahl/Jahr). Das FA N schloss sich diesen Prüfungsfeststellungen an und erließ am…
…1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 1999 und setzte darin dessen Einkünfte aus Gewerbebetrieb neu lediglich mit der Beteiligung B fest. Aufgrund einer weiteren Mitteilung setzte das damals auch für die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung der Beteiligung B K(E)G zuständig gewesene Finanzamt Gänserndorf Mistelbach das…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 27.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 27.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 4.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 27.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 27.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 27.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…den Feststellungsbescheid zurückgewiesen, weil der erstinstanzliche Bescheid infolge unrichtiger Bezeichnung der Bescheidadressaten keine Rechtswirksamkeit erlangt habe. Entgegen der im Zurückweisungsbescheid vertretenen Rechtsansicht sei die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten: a) Die Erklärung über die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung vom 4.9.1990 liege vor, eine bescheidmäßige…
…gewesen wäre und noch sei) wäre daher steuerlich nicht anzuerkennen. Dies würde bedeuten, dass das Bestehen einer Mitunternehmerschaft zwischen Hr. ***19*** und der ***Bf1*** (und die Parteifähigkeit der "stillen Gesellschaft" im Abgabenverfahrensrecht) von Anfang an zu verneinen seien, eine einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung habe daher…