…wird. Auch die Amtsbeschwerde geht nicht davon aus, dass die Mitbeteiligte auf Grund ihres persönlichen (dinglichen) Rechtes auf gemeinschaftliche Benützung der Wohnung (und bestimmter Teile von Außenanlagen) ein Gebrauchsrecht eingeräumt erhielt, das die - den Lebensverhältnissen der Mitbeteiligten und ihres Ehegatten angemessenen - Wohnbedürfnisse überschreiten würde. Auch…
…des Unterhaltsverpflichteten wie auch von Dritten zum Zweck des angemessenen Unterhaltes erfasse. Es liege auch dann eine freiwillige Unterhaltsleistung vor, wenn ein dingliches Gebrauchsrecht eingeräumt werde. Der angefochtene Bescheid sei daher zur Gänze zu beheben. Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2007 wurde dahin begründet…
…Selbst das Landesgericht Eisenstadt habe in seinem Urteil vom 16.5.2000 zu GZ.28 Hv 3/00 ihr bestehendes dingliches Gebrauchsrecht sowie das Eigentumsrecht der Bank anerkannt und demgemäß statt auf Verfall auf anteiligen Wertersatz zum Nachtei ihres Bruders erkannt. Das Hauptzollamt Wien erließ…
…Wohnung - allein aus der Überlegung, dass im Berufungsfall im Gegensatz zu den oa. Entscheidungsfällen sogar ein "dingliches Vollrecht", und nicht bloß ein demgegenüber mit schwächerer Wirkung ausgestattetes (wenngleich ebenso dingliches) Gebrauchsrecht übertragen wurde - vollinhaltlich zu: Das der Bw. eingeräumte Recht geht über die ihr aus…
…auch das Landesgericht Eisenstadt im Urteil vom 16.5.2000 zu GZ. 28 Hv 3/00 anstatt auf Verfall auf anteiligen Wertersatz hinsichtlich des in Rede stehenden PKW erkannt und damit ihr dingliches Gebrauchsrecht bzw. das Eigentumsrecht der Bank respektiert. Über diese Berufung erließ das…
…Berufungswerberin (Bw) genannt - bewohnt wird. In Einem räumten die Geschenknehmer dem Geschenkgeber und der Bw. das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht im Umfang eines Gebrauchsrechtes gemäß § 504 ABGB hinsichtlich der im Keller und im Erdgeschoss befindlichen Zimmer des genannten Einfamilienhauses und hinsichtlich der Gartenfläche ein und…
…auch eine Vereinbarung mit den erbl. Söhnen, mit der diese die Einwilligung zur grundbücherlichen Sicherstellung des Wohnungs- und Gebrauchsrechtes erteilten. Darüberhinaus war die Bw. Bezugsberechtigte hinsichtlich von Versicherungserlösen im Gesamtbetrag von € 66.118,23. Mit Bescheid vom 2. Mai 2006 setzte das Finanzamt für…
…tatsächlichen und rechtlichen Zubehör nach dem letzten Besitzstand und -recht der Übergeber. Diese haften für keine bestimmte Beschaffenheit der Liegenschaft, wohl aber für Lastenfreiheit. 2. Als Gegenleistung räumt der Übernehmer das unentgeltliche und ausdrücklich vererbliche dingliche Wohnungsgebrauchsrecht einerseits seiner Schwester Bw. am Haus B. Nr…
…tatsächlichen und rechtlichen Zubehör nach dem letzten Besitzstand und -recht der Übergeber. Diese haften für keine bestimmte Beschaffenheit der Liegenschaft, wohl aber für Lastenfreiheit. 2. Als Gegenleistung räumt der Übernehmer das unentgeltliche und ausdrücklich vererbliche dingliche Wohnungsgebrauchsrecht einerseits seiner Schwester Bw. am Haus B. Nr…
…und rechtlichen Zubehör nach dem letzten Besitzstand und -recht der Übergeber. Diese haften für keine bestimmte Beschaffenheit der Liegenschaft, wohl aber für Lastenfreiheit. 2. Als Gegenleistung räumt der Übernehmer das unentgeltliche und ausdrücklich vererbliche dingliche Wohnungsgebrauchsrecht einerseits seiner Schwester M.F. am Haus B. Nr…
…und rechtlichen Zubehör nach dem letzten Besitzstand und -recht der Übergeber. Diese haften für keine bestimmte Beschaffenheit der Liegenschaft, wohl aber für Lastenfreiheit. 2. Als Gegenleistung räumt der Übernehmer das unentgeltliche und ausdrücklich vererbliche dingliche Wohnungsgebrauchsrecht einerseits seiner Schwester M.F. am Haus B. Nr…
…Einvernehmen rechnet nun Herr Doktor D. die ihm gegenüber seiner Frau Doktor U. zustehende obgenannte Forderung gegen die ihm eingeräumte nachstehende Dienstbarkeit des Wohnungs- und Gebrauchsrechtes auf, sodass die obgenannte Forderung zur Gänze beglichen ist. Frau Doktor U. räumt hiemit für sich und ihre Rechtsnachfolger…
…Liegenschaft ausbezahlt. (...) Viertens: Herr JL bedingt für sich für diese Übergabe nachstehende Rechte und Leistungen aus: a) Das lebenslängliche, unentgeltliche und grundbücherlich sicherzustellende Wohnungsrecht als Gebrauchsrecht in sämtlichen Räumen im Erdgeschoß des Hauses A, bestehend aus (...) Die Ehegatten JL und GL sind berechtigt, in ihrem…
…alle Voraussetzungen für das gültige Zustandekommen eines dinglich wirkenden Wohnungsgebrauchsrechts für den Geschenkgeber HH und seine Gattin H gegeben. Die im Vertrag (siehe oben) festgeschriebene inhaltliche Ausgestaltung ist sehr detailliert und sichert den Berechtigten dem Umfang nach ein weitreichendes Gebrauchsrecht zur Befriedigung ihrer persönlichen Wohn-…
…vom Wert des bedungenen Entgelts. Als persönliche Servituten kennt das bürgerliche Recht (§ 478 ABGB) das Gebrauchsrecht, die Fruchtnießung und das Wohnrecht. So ist das gegenständliche Recht der Fruchtnießung nach § 509 ABGB ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht. Der gebührenpflichtige Tatbestand nach …
…vom Wert des bedungenen Entgelts. Als persönliche Servituten kennt das bürgerliche Recht (§ 478 ABGB) das Gebrauchsrecht, die Fruchtnießung und das Wohnrecht. So ist das gegenständliche Recht der Fruchtnießung nach § 509 ABGB ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht. Der gebührenpflichtige Tatbestand nach …
… 478 ABGB) das Gebrauchsrecht, die Fruchtnießung und das Wohnrecht. So ist das gegenständliche Recht der Fruchtnießung ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht. Für den Erwerb von Dienstbarkeiten gilt wie für die Begründung anderer dinglicher Rechte die Regel von Titel und Modus…
… 478 ABGB) das Gebrauchsrecht, die Fruchtnießung und das Wohnrecht. So ist das gegenständliche Recht der Fruchtnießung ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht. Für den Erwerb von Dienstbarkeiten gilt wie für die Begründung anderer dinglicher Rechte die Regel von Titel und Modus…
…die Pflichtversicherung nach dem BSVG maßgeblich, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder…
…die Pflichtversicherung nach dem BSVG maßgeblich, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder…