Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0861-I/07
Einräumung eines dinglichen Wohnungsgebrauchsrechtes an Ehegattin: angemessener Unterhalt oder Schenkung ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0861-I/07vom 15.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 13. November 2007 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Dienstbarkeitsvertrag vom 25. Oktober 2007 ist H
Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ1 samt darauf befindlichem
Einfamilienhaus (Wohnnutzfläche 149,50 m²), welches ihm und seiner
Familie zu Wohnzwecken dient und die Ehewohnung darstellt. Einleitend wird
weiters festgehalten: " ... dass
H im Rahmen seiner Unterhaltspflicht
dafür zu sorgen hat, dass unter anderem seine Ehegattin
G weiterhin im oben angeführten
Einfamilienhaus wohnen kann. Zur Absicherung dieser Wohnbedürfnisse der
G, die aus der Unterhaltspflicht ihres
Ehegatten ... resultieren, räumt hiemit letzterer seiner Ehegattin im
gegenständlichen Vertrag ein Wohnungsgebrauchsrecht sowie ein Belastungs-
und Veräußerungsverbot ein". Unter Punkt II. erfolgt die
Rechtseinräumung in Form der Dienstbarkeit des unentgeltlichen
Wohnungsgebrauchsrechtes am gesamten Einfamilienhaus, dies gemeinsam mit
Ehegatten und Kindern für die Dauer der aufrechten Ehe; im Fall des
Vorablebens des Ehegatten steht der Bw das Wohnungsgebrauchsrecht allein zu.
Gemäß Punkt V. wird von der Bewertung des Rechtes
"zum Zweck der Bemessung der Schenkungssteuer
Abstand genommen, da die Rechtseinräumung eine angemessene
Unterhaltsleistung während aufrechter Ehe darstellt und daher keinen
Schenkungscharakter hat".
Der zuletzt festgestellte Einheitswert der Liegenschaft
beträgt € 29.400, daher der dreifache hälftige Einheitswert
€ 44.100.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 13.
November 2007, StrNr, ausgehend vom Wert des Wohnrechtes (= anteiliger
Einheitswert) von € 44.100 abzüglich der Freibeträge von
gesamt € 9.500, sohin ausgehend von der Bemessungsgrundlage
€ 34.600 gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, eine 3,5%ige
Schenkungssteuer im Betrag von € 1.211 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, dass
nach der VwGH-Judikatur (Erk. vom 29.6.2006, 2006/16/0016) ein
Übergabsvertrag mit Wohnrechtsvorbehalt für den Übergeber und
dessen Ehegattin eine gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG
steuerbefreite Zuwendung an die Ehegattin bewirke, wenn das Wohnrecht ihrem
angemessenen Unterhalt diene. Mit der Vereinbarung in gegenständlichem
Dienstbarkeitsvertrag sorge der Gatte dafür, dass die Bw im Einfamilienhaus
wohnen könne und leiste dadurch unter anderem den angemessenen Unterhalt
zur Absicherung deren Wohnbedürfnisses. Dass die Liegenschaft im Eigentum
des Ehegatten stehe sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da die
Befreiungsbestimmung lt. VwGH Zuwendungen seitens des Unterhaltsverpflichteten
wie auch von Dritten zum Zweck des angemessenen Unterhaltes erfasse. Es liege
auch dann eine freiwillige Unterhaltsleistung vor, wenn ein dingliches
Gebrauchsrecht eingeräumt werde. Der angefochtene Bescheid sei daher zur
Gänze zu beheben.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 30. November
2007 wurde dahin begründet, dass die aus dem Familienrecht
erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung durch
Zurverfügungstellung naturaliter zu erfüllen sei, weshalb die
Einräumung einer Dienstbarkeit - dies neben der Mitbenützung durch den
Ehepartner - einen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand verwirkliche.
Mit Antrag vom 11. Dezember 2007 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ergänzend ausgeführt, bei aufrechter Ehe sei der Unterhalt zwar
grundsätzlich großteils in natura zu leisten. Die mangelnde
gesetzliche Verpflichtung zur Einräumung eines dinglichen Gebrauchsrechtes
an der Ehewohnung schließe die Anwendung des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG
nicht aus, wenn sich diese Leistung als bloße Erfüllung der
gesetzlichen Unterhaltspflicht darstelle. Selbst bei Überschreitung des aus
dem Gesetz Gebotenen sei die Zuwendung dann steuerfrei, wenn sie noch als
angemessener Unterhalt zu qualifizieren wäre, was im Gegenstandsfall
zutreffe. Die Einräumung des Nutzungsrechtes
neben dem Ehegatten sei lt.
VwGH-Judikatur irrelevant.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Nach § 3 Abs. 1 Z
1 gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache
unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede
andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gegenstand einer Schenkung kann jede im Verkehr stehende
Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist (VwGH 14.5.1980, 361/79),
sohin auch Nutzungsrechte oder Dienstbarkeiten wie etwa im Gegenstandsfall die
Zuwendung des Wohnrechtes/Wohnungsgebrauchsrechtes an einer Liegenschaft, da
auch die Gewährung von Vermögensgebrauch ein Vorteil ist, der dem
Vermögen des Zuwendenden entstammt (vgl. VwGH 26.6.1997, 96/16/0236,
0237).
Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit
und Freigebigkeit. Es gilt das Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist,
ob neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch
ein subjektiver Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher
Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt,
dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers, die sich im Zuge des
Rechtsgeschäftes ergibt, bejaht bzw. in Kauf nimmt. Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (zB VwGH 29.1.1996, 94/16/0064).
In der Berufung wird eingewendet, es liege deshalb keine
Schenkung bzw. kein Bereicherungswille vor, da der Ehegatte der Bw lediglich
seiner Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf die Absicherung des
Wohnbedürfnisses der Bw nachgekommen sei. Begehrt wird die Anwendung der
Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG, wonach Zuwendungen ua. zum Zwecke
des angemessenen Unterhaltes des Bedachten steuerbefreit sind.
Bei der "Versorgungspflicht im Rahmen des Familienrechtes"
handelt es sich um die eheliche Beistandspflicht und die gesetzliche
Unterhaltspflicht des Ehegatten nach den Bestimmungen des ABGB, die wie folgt
geregelt sind:
Gem. § 90 Abs. 1 ABGB sind die Ehegatten einander zur
umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen,
verpflichtet.
Nach § 94 ABGB haben die Ehegatten nach ihren
Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der Ehegatte, der den gemeinsamen
Haushalt führt, hat einen Anspruch auf Unterhalt. Dieser ist bei
gemeinsamem Haushalt grundsätzlich
naturaliter zu leisten. Der Unterhalt
umfasst Nahrung, Kleidung, Wohnung und
die übrigen Bedürfnisse.
§ 97 ABGB lautet: "Ist ein Ehegatte über
die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des
anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch
darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und
vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere
...".
Dem Berufungsvorbringen ist nunmehr entgegen zu halten,
dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die aus dem Familienrecht
erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung keineswegs dem
dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden kann und damit die
vertragliche Einräumung einer Dienstbarkeit an der Ehewohnung sehr wohl
einen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand erfüllt. Der VwGH
führt dazu im Erkenntnis vom 20.12.2001, 2001/16/0592, - dem ein gleich
gelagerter Sachverhalt betr. die zwischen
Ehegatten getroffene Vereinbarung über die Einräumung eines
unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes an der dem Ehegatten gehörigen
Liegenschaft zugrunde lag - im Ergebnis weiter aus, dass es der Erfüllung
des steuerlichen Tatbestandes nicht entgegen stehe, dass es sich bei der
Wohnung, die Gegenstand der Einräumung der Dienstbarkeit durch den
Ehegatten der Bf war, um die eheliche Wohnung der beiden in aufrechter Ehe
lebenden Vertragspartner handelte, in welcher Wohnung die Erfüllung der in
§ 90 ABGB geregelten Verpflichtung der Ehegatten zur umfassenden
ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zum Ausdruck
gekommen ist. Diese familienrechtliche wechselseitige Verpflichtung zur
ehelichen Lebensgemeinschaft steht ebenso wie die in § 97 ABGB geregelten
Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung, die der Befriedigung des dringenden
Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, in keinem Zusammenhang damit,
auf Grund welchen Titels einer der beiden Ehepartner oder beide gemeinsam
über die eheliche Wohnung verfügungsberechtigt sind. Die aus dem
Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung
könne daher nicht einem dinglichen Wohnungsgebrauchsrecht gleichgesetzt
werden, weshalb es nicht zutreffe, dass mit der beschwerdegegenständlichen
Vertragsurkunde (über die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes) ein
bereits zustehendes Recht lediglich "bekräftigt" bzw. "verdinglicht" worden
sei.
Analog dazu ist auch im Berufungsfalle davon auszugehen,
dass die mit der dinglichen Rechtseinräumung bezweckte "Absicherung" des
der Ehegattin/Bw zustehenden Rechtes auf die Benützung der Ehewohnung bei
ihr nicht nur eine "Besicherung" dessen, sondern vielmehr eine wesentliche
Erhöhung der - nunmehr auch gegenüber jedem Dritten durchsetzbaren -
Rechtsposition verschafft hat.
In obigem Erkenntnis führt der VwGH des Weiteren aus,
mit der vorliegenden Vereinbarung, nämlich der unentgeltlichen
Einräumung des Wohnungsgebrauches durch den Ehegatten an einem ihm
gehörigen Gebäude, ist die Bf = Gattin in ihrem Vermögen
bereichert und das Vermögen des Ehegatten durch die Belastung der
Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit entsprechend geschmälert worden.
Bereits daraus folgt aber lt. VwGH, dass diese Dienstbarkeitseinräumung der
Schenkungssteuer unterliegt.
Entgegen dem Dafürhalten der Bw stellt sohin bei
aufrechter Ehe die über die bloße
Benützung der Ehewohnung hinausgehende, zudem grundbücherlich
besicherte, Rechtseinräumung durch den Ehegatten in Form der Dienstbarkeit
des Wohnungsgebrauchsrechtes eine Schenkung bzw. freigebige Zuwendung,
demgegenüber jedoch keine Leistung im Rahmen der gesetzlichen
Unterhaltspflicht bzw. ehelichen Versorgungspflicht dar.
Leistungen, die nicht aufgrund gesetzlicher
Unterhaltspflicht gewährt werden, sondern darüberhinaus zwischen
Unterhaltsberechtigtem und -verpflichtetem vereinbart sind, weisen
grundsätzlich freigebigen Charakter auf, sind aber bei Erfüllung des
Begünstigungstatbestandes nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG dann, wenn sie
"Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes" darstellen, von der
Schenkungssteuer befreit. Diese Steuerbefreiung kommt allerdings nur
dann in Betracht, wenn der Bedachte der Zuwendung zum Zwecke des angemessenen
Unterhaltes bedarf (vgl. VwGH 29.1.1997,
96/16/0024) und bezieht sich insofern vorrangig auf laufende finanzielle
Zuwendungen zwecks Abdeckung des gesamten Lebensbedarfs des Berechtigten, wie
etwa die "übrigen Bedürfnisse" nach Erholung, Kultur,
Freizeitgestaltung etc. (vgl. zu vor:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 29 f. zu §
15 ErbStG mit weiterer Judikatur). Abgesehen davon, dass nach oben
dargelegten Bestimmungen des ABGB auch die Wohnung zum Unterhalt zählt, ist
daraus aber ebenso erkenntlich, dass die Befriedigung des Wohnbedürfnisses
des Berechtigten vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten naturaliter zu erbringen
ist. Der diesbezügliche Unterhaltsanspruch wird demnach bereits durch die
Zurverfügungstellung der Ehewohnung zur Benützung durch den
unterhaltsberechtigten Ehegatten angemessen erfüllt. Zum Zweck des
angemessenen Unterhaltes hinsichtlich seines Wohnbedürfnisses "bedarf" er
hingegen darüberhinaus in keinster Weise der Einräumung der dinglich
zu besichernden Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes, sodass aus diesem
Grunde die Anwendung der begehrten Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG zu
versagen ist.
Das von der Bw in diesem Zusammenhang angezogene
VwGH-Erkenntnis vom 29.6.2006, 2006/16/0016, ist auf den Berufungsfall insofern
nicht anwendbar, als dem ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen war.
Im dortigen Beschwerdefall wurde Liegenschaftsvermögen, welches auch die
Ehewohnung des Übergebers und dessen Gattin umfaßte, mittels
Übergabsvertrag an die Kinder "schenkungsweise" übertragen. Der
Übergeber hatte dadurch sein
Verfügungsrecht an der Ehewohnung
verloren, wodurch auch das Recht der Ehegattin auf die Wohnung als Teil
ihres Unterhaltsanspruches nicht mehr gesichert gewesen wäre. Wenn sich
daher diesfalls der Übergeber von den Übernehmern als Gegenleistung
für sich und seine Ehegattin ein Wohnrecht an der Ehewohnung einräumen
läßt, kommt eine Beurteilung des Wohnrechtsvorbehaltes für die
Ehegattin als "angemessener Unterhalt" iSd der Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z
9 ErbStG in Betracht (vgl. dazu auch VwGH 26.9.2006, 2006/16/0073).
Abgesehen davon, dass unter Verweis auf vorgenanntes
VwGH-Erkenntnis dieser divergierende Sachverhalt (= Übergabe mit
Wohnrechtsvorbehalt zugunsten der Ehegattin des Übergebers) in der Berufung
selbst dargestellt wurde, ist auch nicht zu übersehen, dass -
entgegen dem Berufungsvorbringen - gerade dem Umstand, dass die Liegenschaft im
Eigentum und damit in der Verfügungsgewalt des zuwendenden Ehegatten steht
bzw. verbleibt, sehr wohl gravierende Bedeutung zukommt.
Der Berufung kommt daher dem Grunde nach keine Berechtigung
zu. Gegen die Bemessungsgrundlage in Höhe - zutreffenderweise -
maximal des dreifachen Einheitswertes der Liegenschaft, hievon aufgrund der
bloßen Mitbenützung nur 50 %, wurde im Übrigen kein Einwand
erhoben.
Angesichts obiger Sach- und Rechtslage konnte sohin der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 15. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 94 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 97 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
WohnrechtWohnungsgebrauchsrechtUnterhaltspflichtangemessener UnterhaltWohnbedürfnisEhewohnungVerfügungsgewalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0861-I/07
- Stammnummer
- 32443
- Gültig
- 15.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF