Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0092-G/06
Die Übertragung einer Eigentumswohnung an die Ehegattin fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0092-G/06vom 10.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der HH, vertreten durch Dr. Stefan
Lindner, Notar, 9020 Klagenfurt, Herrengasse 10/1, vom 9. Dezember
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 25. November 2005
betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Schenkungssteuer wird - wie in der Berufungsvorentscheidung - mit
€ 564,18
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 17. Februar 2005 hat
Herr DI KH seiner Ehegattin (der Bw.) seine 60/4903-Anteile an einer
(vertraglich näher bestimmten) Liegenschaft in G, mit welchen Anteilen das
Eigentum an einer Wohnung verbunden ist, übertragen. In Punkt 2. des
Vertrages wird festgehalten, dass diese Schenkung
"zum Zwecke des Unterhaltes für die Bw.
dient". Als "teilweise
Gegenleistung" für diese Übergabe räumte die Bw. dem
Geschenkgeber das lebenslängliche, unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht an
einem Zimmer der Wohnung - verbunden mit dem angemessenen
Mitbenützungsrecht aller gemeinschaftlichen Räumlichkeiten wie Bad und
Küche - ein (Punkt 3. des Vertrages).
Für diesen Vorgang schrieb das Finanzamt der Bw. (mit
hier nicht berufungsgegenständlichem Bescheid) einerseits Grunderwerbsteuer
auf Basis des Barwertes des dem Geschenkgeber eingeräumten Gebrauchsrechtes
vor. Zum Anderen gelangte mit dem angefochtenen Bescheid Schenkungssteuer
- bemessen vom um die Gegenleistung gekürzten Einheitswert -
zur Vorschreibung.
Im Wege der fristgerecht eingebrachten Berufung begehrte
die Bw. zunächst (lediglich) die bescheidmäßige
Berücksichtigung der Freibeträge gemäß
§ 14
Abs. 1 bzw. Abs. 3 ErbStG.
Nach Ergehen der - vollinhaltlich stattgebenden -
Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2005 wurde mit folgender
Begründung die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt:
In Punkt 2. (zweiter Absatz) des zur Beurteilung stehenden
Schenkungsvertrages sei ausdrücklich vereinbart, dass die Schenkung zum
Zwecke des Unterhaltes der Bw. erfolgt sei. Zuwendungen zum Zwecke des
angemessenen Unterhaltes seien jedoch gemäß
§ 15
Abs. 1 Z 9 ErbStG steuerfrei, was bislang weder im angefochtenen
Erstbescheid noch in der Berufungsvorentscheidung berücksichtigt worden
sei. Daher werde eine Änderung dahingehend beantragt, den Wert der
Schenkung als Unterhaltsleistung schenkungssteuerfrei zu behandeln.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob
für den gegenständlichen Rechtsvorgang die Steuerbefreiung des
§ 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG zur Anwendung gelangt oder nicht.
Gemäß der zitierten Bestimmung bleiben Zuwendungen unter Lebenden zum
Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur (hier allerdings nicht relevierten)
Ausbildung des Bedachten steuerfrei.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (s. zB das Erkenntnis vom
20. Dezember 2001, 2001/16/0592; uva.), aber auch des UFS (zB UFS
Salzburg vom 3. Februar 2004, RV/0003-S/04; bzw. vom
13. Juni 2005, RV/0098-S/05, jeweils mit zahlreichen weiteren
Hinweisen) unterliegt die Einräumung der Dienstbarkeit des
Wohnungsgebrauchsrechtes an einen
Ehegatten der Schenkungssteuer und kommt eine Anwendung der Befreiungsbestimmung
des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG - im Wesentlichen aus
folgenden Gründen - nicht in Betracht:
Leistungen, die nicht auf Grund gesetzlicher
Unterhaltspflichten gewährt werden, sondern darüber hinaus zwischen
Unterhaltsberechtigtem und -verpflichtetem vereinbart sind, weisen
grundsätzlich freigebigen Charakter auf, sind aber bei Erfüllung des
oa. Begünstigungstatbestandes dann, wenn sie "Zuwendungen zum Zwecke des
angemessenen Unterhaltes" darstellen, von der Schenkungssteuer befreit. Diese
Steuerbefreiung kommt allerdings nur dann zum Tragen, wenn der Bedachte der
Zuwendung zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes bedarf (vgl. VwGH vom
29. Jänner 1997, 96/16/0024) und bezieht sich insofern vorrangig
auf laufende finanzielle Zuwendungen zwecks Abdeckung des gesamten Lebensbedarfs
des Berechtigten, wie etwa die "Bedürfnisse" nach Erholung, Kultur,
Freizeitgestaltung etc. (vgl. Fellner,
Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 29f. zu § 15 ErbStG, mwN). Abgesehen davon, dass
nach den Bestimmungen des ABGB auch die Wohnung zum Unterhalt zählt, ist
daraus aber ebenso erkenntlich, dass die Befriedigung des Wohnbedürfnisses
des Berechtigten vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten grundsätzlich
naturaliter zu erbringen ist. Der
diesbezügliche Unterhaltsanspruch wird demnach bereits durch die
Zurverfügungstellung der Ehewohnung zur Benützung durch den
unterhaltsberechtigten Ehegatten angemessen erfüllt (s. zB die bereits
angeführte Berufungsentscheidung des UFS Salzburg vom
13. Juni 2005, RV/0098-S/05).
Der VwGH führt etwa im Erkenntnis vom
20. Dezember 2001, 2001/16/0592, aus, dass
"die familienrechtliche wechselseitige
Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft ebenso wie die in § 97 ABGB
geregelten Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung, die der Befriedigung des
dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, in keinem
Zusammenhang damit steht, auf Grund welchen Titels einer der beiden Ehepartner
oder beide gemeinsam über die eheliche Wohnung verfügungsberechtigt
sind. Die aus dem Familienrecht erfließende Berechtigung zur
Benützung der Ehewohnung kann nicht dem dinglichen Recht des
Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden. Es trifft daher nicht zu, dass mit der
in Rede stehenden Vertragsurkunde gegenüber der Beschwerdeführerin ein
ihr bereits zustehendes Recht nur "bekräftigt" - und "verdinglicht" -
wurde."
Diese Rechtsausführungen treffen auch auf die mittels
vorliegendem "Schenkungsvertrag" vom 17. Februar 2005 erfolgte
Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Wohnung - allein aus der
Überlegung, dass im Berufungsfall im Gegensatz zu den oa.
Entscheidungsfällen sogar ein "dingliches Vollrecht", und nicht bloß
ein demgegenüber mit schwächerer Wirkung ausgestattetes (wenngleich
ebenso dingliches) Gebrauchsrecht übertragen wurde - vollinhaltlich
zu:
Das der Bw. eingeräumte Recht geht über die ihr
aus den familienrechtlichen Verpflichtungen ihres Ehegatten resultierenden
Rechte klar hinaus bzw. gewährt darüber hinaus gehende Rechte. Die
Ehegattin hat genauso wie in den vom VwGH entschiedenen Fällen "ein Mehr"
an Rechten erhalten, als ihr gesetzlich zugestanden wären. Sie wurde daher
im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes unzweifelhaft
bereichert.
Hinzuweisen ist zudem auch auf die Ausführungen des
UFS Wien in seiner Entscheidung RV/2458-W/02 vom
11. August 2003:
"Zum Unterhalt
zählen die Kosten der Wohnung, Ernährung, Bekleidung und sonstige
ähnliche Bedürfnisse. Der Ehegatte ist aber weder aus diesem Titel
noch aus § 97 ABGB verpflichtet, dem anderen Ehegatten an der
ehelichen Wohnung Miet- oder
Eigentumsrechte zu
verschaffen
.
Die
Unterhaltsverpflichtung beinhaltet demnach nur ein Recht auf Mitbenützung
der Wohnung.
Das dingliche Recht
"Wohnrecht" ist darin nicht eingeschlossen, da es über die
Mitbenützung hinausgeht und daher auch über die Befriedigung der
gewöhnlichen Wohnbedürfnisse.
Auch nach Lehre und Rechtsprechung löst
jede unentgeltliche Überlassung einer Wohnung Schenkungssteuer aus, soweit
die unentgeltliche Überlassung nicht Teil einer Unterhaltspflicht ist.
Davon ist jedoch die Einräumung eines dinglichen Nutzungsrechtes, wozu auch
ein Wohnrecht gehört, streng zu unterscheiden, da dieses, im Gegensatz zur
reinen Gebrauchsüberlassung, stets zu einer objektiven Bereicherung
führt."
Wie bereits oben kurz angedeutet wurde, ist das
Eigentumsrecht das zentrale Sachenrecht
und im Vergleich zu allen anderen - sog. beschränkten - dinglichen
Rechten mit stärkerer Wirkung versehen
(Koziol-Welser, Bürgerliches
Recht II, 8. Auflage, 4f.). Wenn nun nach der zitierten Judikatur
schon die Übertragung bzw. Einräumung beschränkter Sachenrechte
über die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten
hinausgeht, so gilt dies kraft Größenschlusses umso mehr für die
Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Wohnung.
Im gegenständlichen Fall tritt hinzu, dass die Bw. und
ihr Ehegatte - gemeinsam - an einer anderen Adresse in K wohnhaft
sind und es sich daher bei der übertragenen Wohnung nicht einmal um die
gemeinsame Ehewohnung, deren Benützung kraft Familienrechtes beiden
Ehegatten zusteht, handelt. Unter die Z 9 der zitierten
Befreiungsbestimmung fallen Zuwendungen aber nur dann, wenn sie unmittelbar dem
Unterhalt dienen. Ebenso wenig gehören Zuwendungen, die hinkünftig
(allenfalls) als Hilfsmittel bei der Erzielung von Einkünften verwendet
werden sollen, zum angemessenen Unterhalt
(Dorazil, ErbStG-Handkommentar,
3. Auflage, § 15, Erl. 11.12).
Mit Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Wohnung
wurde der Bw. zweifellos eine von ihren sonstigen Unterhaltsrechten verschiedene
- und überdies vom Bestand der Ehe unabhängige - Rechtsposition
eingeräumt. Die Einräumung eines dinglichen Vollrechtes führt im
Gegensatz zur reinen Gebrauchsüberlassung jedoch stets zu einer objektiven
Bereicherung (s. nochmals zB UFS Salzburg vom 3. Februar 2004,
RV/0003-S/04).
Da somit über die familienrechtlichen Ansprüche
hinausgehende Rechte übertragen wurden, konnte die Befreiungsbestimmung des
§ 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG im Streitfall nicht zur Anwendung
kommen.
Da die Steuerfreibeträge des § 14 ErbStG im
angefochtenen Bescheid zunächst nicht (sondern erst in der
Berufungsvorentscheidung) berücksichtigt wurden, war der Berufung mit
vorliegender Entscheidung letztlich teilweise stattzugeben. Hinsichtlich der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie der Abgabe ist auf die
Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2005 zu
verweisen.
Graz, am 10.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0092-G/06
- Stammnummer
- 21315
- Gültig
- 10.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF