Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1496-W/03
Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1496-W/03vom 04.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.S., Adresse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. Juli
2003, St. Nr. XY, betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Herr C.I. war zur Gänze Eigentümer der
Liegenschaft Einlagezahl xy des Grundbuches der Katastralgemeinde S.
Mit in Form eines Notariatsaktes abgeschlossener
Vereinbarung vom 18. Oktober 2002 räumte Herr C.I. seiner Frau A.S. , der
Berufungswerberin (Bw.) an dem auf der o.a. Liegenschaft errichteten gesamten
Haus das lebenslange und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht ein.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien erblickte in der Einräumung des Wohnrechtes eine unentgeltliche
Zuwendung und schrieb mit dem angefochtenen Bescheid der Bw. Schenkungssteuer in
Höhe von € 1.124,94 vor.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel
der Berufung eingebracht.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2006 setzte der Unabhängige
Finanzsenat das gegenständliche Berufungsverfahren gemäß
§
281 BAO bis zur Beendigung des damals beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ.
2006/16/0016 anhängigen Verfahrens (Amtsbeschwerde) aus.
Dieses Verfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit
abweisendem Erkenntnis vom 29. Juni 2006 beendet, weshalb das
gegenständliche Berufungsverfahren von Amtswegen fortzusetzen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2006, Zl. 2006/16/0016
hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt erwogen:
"Der Umstand, dass aus dem besagten Ehegattenunterhalt
ein Anspruch auf Verschaffung eines dinglichen Gebrauchsrechtes bzw. Wohnrechtes
nicht abgeleitet werden kann, steht der Beurteilung der Einräumung eines
- anteiligen - Gebrauchsrechtes nach § 504 ABGB an der
gemeinsamen Ehewohnung als freiwillige Unterhaltsleistung im Sinn des
§ 94 ABGB nicht entgegen.
Zwar erhält der Beschenkte dadurch einen dinglichen
Anspruch auf (Mit-)Benützung dieser Wohnung, der ihm jedoch nur
höchstpersönlich zusteht und durch den sein dauerndes
Wohnbedürfnis pro futuro laufend gedeckt wird. Auch die Amtsbeschwerde geht
nicht davon aus, dass die Mitbeteiligte auf Grund ihres persönlichen
(dinglichen) Rechtes auf gemeinschaftliche Benützung der Wohnung (und
bestimmter Teile von Außenanlagen) ein Gebrauchsrecht eingeräumt
erhielt, das die - den Lebensverhältnissen der Mitbeteiligten und
ihres Ehegatten angemessenen - Wohnbedürfnisse überschreiten
würde. Auch zieht sie angesichts des Alters und der Einkommenssituation der
Beschwerdeführerin nicht in Betracht, dass diese ihr (dringendes)
Wohnbedürfnis einst nicht mehr in der gegenständlichen Wohnung decken
müsste.
Schließlich ändert auch der Hinweis der
Amtsbeschwerde auf das gesetzliche Vorausvermächtnis des Wohnungsrechtes
nach § 758 ABGB nichts an der Beurteilung der Zuwendung zum
Zwecke des angemessenen Unterhaltes, weil das Vorausvermächtnis nur dann
subsidiär zum Tragen käme, sofern der überlebende Ehegatte nicht
bereits anderweitig ein Recht auf weitere Benützung der Ehewohnung hat,
etwa durch ausreichende Unterhaltsleistungen während aufrechter Ehe. Wird
daher dem fortdauernden Wohnbedürfnis bereits bei aufrechter Ehe durch
Einräumung eines Gebrauchsrechts nach § 504 ABGB
entsprochen, tut dies dem Charakter einer - angemessenen -
Unterhaltsleistung noch keinen Abbruch."
Da somit die berufungsgegenständliche Zuwendung in
Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgte, war der Berufung
stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1496-W/03
- Stammnummer
- 30383
- Gültig
- 04.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF