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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1496-W/03

Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1496-W/03vom 04.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A.S., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. Juli 2003, St. Nr. XY, betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Entscheidungsgründe Herr C.I. war zur Gänze Eigentümer der Liegenschaft Einlagezahl xy des Grundbuches der Katastralgemeinde S. Mit in Form eines Notariatsaktes abgeschlossener Vereinbarung vom 18. Oktober 2002 räumte Herr C.I. seiner Frau A.S. , der Berufungswerberin (Bw.) an dem auf der o.a. Liegenschaft errichteten gesamten Haus das lebenslange und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht ein. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien erblickte in der Einräumung des Wohnrechtes eine unentgeltliche Zuwendung und schrieb mit dem angefochtenen Bescheid der Bw. Schenkungssteuer in Höhe von € 1.124,94 vor. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Mit Bescheid vom 12. Juni 2006 setzte der Unabhängige Finanzsenat das gegenständliche Berufungsverfahren gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung des damals beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2006/16/0016 anhängigen Verfahrens (Amtsbeschwerde) aus. Dieses Verfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit abweisendem Erkenntnis vom 29. Juni 2006 beendet, weshalb das gegenständliche Berufungsverfahren von Amtswegen fortzusetzen ist. Über die Berufung wurde erwogen: In seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2006, Zl. 2006/16/0016 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt erwogen: "Der Umstand, dass aus dem besagten Ehegattenunterhalt ein Anspruch auf Verschaffung eines dinglichen Gebrauchsrechtes bzw. Wohnrechtes nicht abgeleitet werden kann, steht der Beurteilung der Einräumung eines - anteiligen - Gebrauchsrechtes nach § 504 ABGB an der gemeinsamen Ehewohnung als freiwillige Unterhaltsleistung im Sinn des § 94 ABGB nicht entgegen. Zwar erhält der Beschenkte dadurch einen dinglichen Anspruch auf (Mit-)Benützung dieser Wohnung, der ihm jedoch nur höchstpersönlich zusteht und durch den sein dauerndes Wohnbedürfnis pro futuro laufend gedeckt wird. Auch die Amtsbeschwerde geht nicht davon aus, dass die Mitbeteiligte auf Grund ihres persönlichen (dinglichen) Rechtes auf gemeinschaftliche Benützung der Wohnung (und bestimmter Teile von Außenanlagen) ein Gebrauchsrecht eingeräumt erhielt, das die - den Lebensverhältnissen der Mitbeteiligten und ihres Ehegatten angemessenen - Wohnbedürfnisse überschreiten würde. Auch zieht sie angesichts des Alters und der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin nicht in Betracht, dass diese ihr (dringendes) Wohnbedürfnis einst nicht mehr in der gegenständlichen Wohnung decken müsste. Schließlich ändert auch der Hinweis der Amtsbeschwerde auf das gesetzliche Vorausvermächtnis des Wohnungsrechtes nach § 758 ABGB nichts an der Beurteilung der Zuwendung zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes, weil das Vorausvermächtnis nur dann subsidiär zum Tragen käme, sofern der überlebende Ehegatte nicht bereits anderweitig ein Recht auf weitere Benützung der Ehewohnung hat, etwa durch ausreichende Unterhaltsleistungen während aufrechter Ehe. Wird daher dem fortdauernden Wohnbedürfnis bereits bei aufrechter Ehe durch Einräumung eines Gebrauchsrechts nach § 504 ABGB entsprochen, tut dies dem Charakter einer - angemessenen - Unterhaltsleistung noch keinen Abbruch." Da somit die berufungsgegenständliche Zuwendung in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgte, war der Berufung stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 4. September 2007

Normen und Schlagworte

Wohnrechtdingliches GebrauchsrechtUnterhalt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1496-W/03
Stammnummer
30383
Gültig
04.09.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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