…von ihnen nur hinsichtlich seines eigenen Grundstücksanteiles am Erwerbsvorgang beteiligt (vgl. VwGH 20.9.1984, 82/16/0154 und VwGH 19.5.1988, 87/16/0062). Es sind nämlich nur "die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen" Gesamtschuldner, wobei als Erwerbsvorgang der Umsatz des Grundstückes (oder gemäß…
… 9 GrEStG sind Steuerschuldner die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen. Als Erwerbsvorgang wird der die Steuerpflicht auslösende Rechtsvorgang bezeichnet. Gemeinsames Merkmal der Erwerbsvorgänge ist der Rechtsträgerwechsel bezüglich eines Grundstückes. Bei einer Personenmehrheit ergibt sich die Anzahl der Erwerbsvorgänge durch Multiplikation der Anzahl der Verkäufer mit der…
… 9 GrEStG sind Steuerschuldner die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen. Als Erwerbsvorgang wird der die Steuerpflicht auslösende Rechtsvorgang bezeichnet. Gemeinsames Merkmal der Erwerbsvorgänge ist der Rechtsträgerwechsel bezüglich eines Grundstückes. Bei einer Personenmehrheit ergibt sich die Anzahl der Erwerbsvorgänge durch Multiplikation der Anzahl der Verkäufer mit der…
…am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner. Als Erwerbsvorgang gilt dabei der Umsatz des Grundstückes vom Verkäufer an den Käufer (Fellner, Kommentar zur Grunderwerbsteuer, § 9 Rz 6). Durch privatrechtliche Vereinbarungen kann das abgabenrechtliche Gesamtschuldverhältnis nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wenig kann der Behörde eine bestimmte Aufteilung auf die…
…der Grunderwerbsteuer sind, wenn der Erwerbsvorgang ein Kaufvertrag ist, gemäß § 9 Z. 4 GrEStG 1987 - der inhaltsgleich mit § 17 Z. 4 GrEStG 1955 ist - die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen. Gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG 1987 ist über Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 15…
…der Käuferin, habe. Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. November 2010 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 9 Abs. 4 GrestG bei einem Kaufvertrag die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer seien. Es bestehe keine Haftungspflicht des Vertragserrichters, sondern…
…Gemäß § 7 Z 3 GrEStG beträgt die Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch andere als die in Z 1 und 2 genannte Personen 3,5 v.H. Gemäß § 9 Z 4 GrEStG sind Steuerschuldner bei allen übrigen Erwerbsvorgängen die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen. Gemäß § 533…
…Gemäß § 9 Z 4 GrEStG werden in den dort genannten Fällen (andere als in § 9 Z 1 bis 3 GrEStG genannte - hier nicht relevante - Erwerbe) die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen zum Steuerschuldner. Im vorliegenden Fall sind daher der Verkäufer und die Bw. als Käuferin Gesamtschuldner…
…Beurteilung des gegenständlichen Vorganges völlig unerheblich. Im vorliegenden Fall wurde daher vom Finanzamt jedenfalls zu Recht ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang angenommen. Gemäß § 9 Z. 4 GrEStG 1987 (= § 17 Z. 4 GrEStG 1955 ) sind Steuerschuldner bei allen übrigen Erwerbsvorgängen die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen…
…damit einen Erwerbsvorgang iS des GrEStG dar, der allerdings unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit ist. Gemäß § 9 Z 4 GrEStG 1987 sind Steuerschuldner "bei allen übrigen Erwerbsvorgängen" (und damit auch beim Tausch) die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen. Diese mehreren Personen sind…
…die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner. Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der Einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Die…
…Amts wegen die nachstehend dargelegte Rechtwidrigkeit des bekämpften Grunderwerbsteuerbescheides aufzugreifen. Gemäß § 9 Abs. 4 GrEStG sind die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner. Nach § 6 Abs.1 BAO sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften (hier: § 9 Abs. 4 GrEStG) dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner. Die Auswahl…
…Hand die Anteile vereinigt werden, b) bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen die Beteiligten, 4. bei allen übrigen Erwerbsvorgängen die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen. Gemäß § 10 Abs. 1, 1. Satz GrEStG 1987 ist über Erwerbsvorgänge, die…
…GrEStG Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen sind, vorgeschrieben. Hinsichtlich der aus dem Titel des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG vorzuschreibenden Grunderwerbsteuer betreffend den Kaufvertrag zwischen der Bw und der YGmbH vom 8. Juli 2008 und der auf Grund des Erwerbsvorganges des …
…Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. Die im Wiener Übereinkommen vorgesehen Steuerfreiheit bezieht sich als rein persönliche Abgabenbefreiung nicht auf den steuerbaren Vorgang als solchen, sondern nur auf die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen, die diplomatischen Status genießen und für die diese Abgabenfreiheit vorgesehen ist (vgl…
…4 GrEStG die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner seien. Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden würden, seien Mitschuldner zur ungeteilten Hand. Liege ein Gesamtschudverhältnis vor, hänge es vom Gläubiger ab, ob er von allen oder nur von einem Mitschuldner die Erfüllung seiner…
…die Berufung wurde erwogen: Nach § 9 Z. 4 GrEStG sind bei allen nicht in den Ziffern 1 bis 3 aufgezählten Erwerbsvorgängen die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner. Vorausgeschickt wird, dass es sich hier nicht um einen der in den Ziffern 1 bis 3 angeführten Erwerbsvorgänge…
…nichts daran, dass sie ein Teil jener Grunderwerbsteuer ist, die für den (einen) Liegenschaftserwerb durch Herrn Z. anfällt. Nach § 9 Z. 4 GrEStG sind bei allen nicht in den Ziffern 1 bis 3 aufgezählten Erwerbsvorgängen die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner. Vorausgeschickt wird, dass es…
…stehenden Gesamtschuldner - ebenso wie bei Ermittlung der maßgeblichen Steuerbemessungsgrundlage - nicht allein auf die formalrechtliche Vertragsgestaltung abzustellen. Vielmehr ist auch in wirtschaftlicher Betrachtung zu hinterfragen, wer die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen - und sohin die in Frage kommenden Gesamtschuldner - sind. Bei der im Berufungsfall gegebenen Sachlage steht…
…stehenden Gesamtschuldner - ebenso wie bei Ermittlung der maßgeblichen Steuerbemessungsgrundlage - nicht allein auf die formalrechtliche Vertragsgestaltung abzustellen. Vielmehr ist auch in wirtschaftlicher Betrachtung zu hinterfragen, wer die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen - und sohin die in Frage kommenden Gesamtschuldner - sind. Bei der im Berufungsfall gegebenen Sachlage steht…