Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2358-W/06
Gewährung der Befreiung gemäß § 3 Abs.1 Z 3 GrEStG für den Erwerb des Alleineigentums an einer Liegenschaft durch die Miterbin,wenn die Liegenschaft dieser Miterbin gemeinsam mit einem weiteren Miterben vom Erblasser im Voraus vermacht wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2358-W/06vom 24.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr.Norbert
Zeger, 3500 Krems an der Donau, Obere Landstraße 34, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
19 .April 2006, betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 26 .Juni 2005
verstorbenen F.K. wurde vom Berufungswerber,(Bw.), seiner Schwester K.U. und
seinem Bruder Ma.K. eine Vermögenserklärung am 23 .September 2005
bzw. am 26 .September unterschriftlich zu Protokoll gegeben, auf deren
Aktivseite die Liegenschaft EZ 341 Grundbuch E. enthalten ist. Unmittelbar nach
Abgabe dieser Vermögenserklärung wurde zwischen den o.a Personen ein
Erbteilungsübereinkommen abgeschlossen.
Die auf den vorliegenden Fall wesentlichen Punkte dieses
Übereinkommens lauten wie folgt:
Festgehalten wird, dass
die Liegenschaft EZ 341 Grundbuch E.
der erblichen Tochter K.U. und dem
erblichen Sohn Mi.K. als
Vorausvermächtnis vermacht wurde.
Die erbliche Tochter
K.U.
übernimmt aus dem Nachlass
ihres verstorbenen Vaters die nachlasszugehörige Liegenschaft EZ 341
Grundbuch E. in ihr
Alleineigentum.
Die erbliche Tochter
K.U. verpflichtet sich gegenüber
dem erblichen Sohn Mi.K. an diesen eine
Ausgleichzahlung im Betrage von € 138.913,35 zu bezahlen.
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 19 .April 2006 wurde gegenüber dem Bw. unter
Zugrundelegung der angeführten Gegenleistung die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG in der Höhe von € 4.861,97
festgesetzt.
Als Begründung dazu wurde angegeben:
Ausgleichszahlung laut Erbübereinkommen
für die alleinige Übernahme der legierten Liegenschaft.
Dagegen erhob der Bw. durch seinen ausgewiesenen
Rechtsvertreter fristgerecht Berufung, mit der Begründung, dass im
vorliegenden Fall im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
vom 19 .Juni 1998, B2502/97, die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs.1 Z
3 GrEStG zur Anwendung kommen müsste. Der begrifflichen Definition des
Vorausvermächtnisses nach wäre ein Vorausvermächtnisnehmer
gleichzeitig Erbe. Der Grund des gegenständlichen Vorausvermächtnisses
wäre gewesen, dem Bw. und seiner Schwester eine größere
Erbportion zukommen zu lassen ohne die Erbquoten zu ändern. Eine schlichte
Erbteilungsvorschrift wäre im Zweifel als Hineinvermächtnis angesehen
worden. Der Erblasser hätte damit jedoch nicht zum Ausdruck bringen wollen,
dass beide Vermächtnisnehmer Eigentümer der vermachten Liegenschaft
werden sollen. Darüber hinaus wäre es denkunmöglich die
Grunderwerbsteuer vorerst jemanden anderen als dem Erwerber der Liegenschaft
vorzuschreiben.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern vom 31 .August 2006 wurde diese Berufung
als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass
nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für
die Gewährung der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs.1 Z 3 GrEStG, die
Qualifikation des Erwerbers als Miterbe erforderlich wäre. Der Bw. dagegen
wäre im Hinblick auf die vermachte Liegenschaft als Legatar und nicht als
Miterbe im Sinne des § 533 ABGB anzusehen. Das in der Berufung ins Treffen
geführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wäre für den
vorliegenden Fall nicht anwendbar, da Gegenstand des Anlassfalles ein
Nachvermächtnis in Form einer Eigentumswohnung gewesen wäre ,an
welcher nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, (WEG), der
Eigentumserwerb durch mehrere Personen - mit Ausnahme des Eigentumserwerbes
durch Ehegatten- nicht möglich gewesen wäre. § 8 Abs.2 WEG
hätte für einen solchen Fall die Zwangsversteigerung angeordnet. Im
Hinblick auf § 9 Abs.1 GrEStG wären der bisherige Eigentümer und
der Erwerber Steuerschuldner, sodass die Heranziehung des Bw. nicht
denkunmöglich wäre.
Dagegen stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf Vorlage
seiner Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) und führte in
Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung aus, dass im zu
beurteilenden Fall alle Beteiligten Miterben im Sinne des § 533 ABGB
wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die auf den vorliegenden Fall wesentliche gesetzlichen
Bestimmungen lauten in ihrer entscheidungsrelevanten Form wie folgt:
Gemäß
§ 3 Abs.1 Z 3 Grunderwerbsteuergesetz
1987, (GrEStG), ist von der Besteuerung der Erwerb eines zum Nachlass
gehörigen Grundstückes durch Miterben ausgenommen.
Gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG beträgt die
Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch andere als die in Z 1 und 2
genannte Personen 3,5 v.H.
Gemäß
§ 9 Z 4 GrEStG sind Steuerschuldner
bei allen übrigen Erwerbsvorgängen die am Erwerbsvorgang beteiligten
Personen.
Gemäß
§ 533 Allgemeines Bürgerliches
Gesetzbuch, (ABGB), gründet sich das Erbrecht auf den nach gesetzlicher
Vorschrift erklärten Willen des Erblassers; auf einen nach dem Gesetze
zulässigen Erbvertrag (§602), oder auf das Gesetz.
Gemäß
§ 648 ABGB kann der Erblasser auch
einem oder mehreren Miterben ein Vermächtnis vorausbestimmen, in
Rücksicht desselben sind sie nur als Legatare zu betrachten.
Dem aufgezeigten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
liegt ein Nachvermächtnis auf den Überrest zu Grunde, wodurch zwei
Schwestern ein mit Wohnungseigentum verbundener Liegenschaftsanteil vermacht
wurde. Die Beiden schlossen zur Vermeidung einer gerichtlichen Feilbietung ein
Teilungsabkommen ab, wonach die Beschwerdeführerin das Alleineigentum an
der Liegenschaft erwarb und ihrer Schwester bei Verkauf der Eigentumswohnung den
halben Kaufpreis, jedenfalls aber einen bestimmten Mindestbetrag zu bezahlen
hatte. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin vom Finanzamt die
Grunderwerbsteuer in der Höhe von 3,5% des Mindestbetrages vorgeschrieben,
weil, nach Ansicht des Finanzamtes, im Hinblick auf die unterschiedliche
Rechtsstellung von Erben und Vermächtnisnehmern, die Befreiungsbestimmung
des § 3 Abs.1 Z 3GrEStG nicht zur Anwendung kommen durfte.
Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit dem
o.a. Erkenntnis aufgehoben, weil dadurch die Beschwerdeführerin im
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden war.
In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen
ausgeführt:
"Es ist der belangten
Behörde wohl zuzugeben, dass eine Auseinandersetzung zwischen einem
Vermächtnisnehmer dem der Erblasser eine Liegenschaft zugedacht hat, und
anderen Vermächtnisnehmern oder den Erben dann und insoweit nicht mit der
Erbteilung unter Miterben verglichen werden kann, wenn und insoweit die
Liegenschaft ohnehin schon dem Vermächtnisnehmer gebührt und die
Zuordnung einzelner Gegenstände an einzelne Personen nicht mehr
erforderlich ist. Wie die Beschwerde indessen zutreffend darlegt, kann eine
vergleichbare Lage aber ausnahmsweise dadurch entstehen, dass der Erblasser
mehreren Personen ein und dieselbe Liegenschaft vermacht. In beiden Fällen
kommt es- anders als im Verhältnis mehrerer, durch das Gesetz auf
Geldansprüche verwiesener Pflichtteilsberechtigter zueinander- ohne Zutun
der Überlebenden zu einer Lage, die eine Teilung angebracht erscheinen
lässt.
Dies gilt umso mehr
für den hier zu entscheidenden Fall des Vermächtnisses einer
Eigentumswohnung an mehrere Personen, die- anders als Ehegatten- nicht gemeinsam
Wohnungseigentum erwerben können und durch das Gesetz (§ 8 Abs.2 WEG)
zur Zivilteilung durch Versteigerung gezwungen werden, wenn das
Verlassenschaftsverfahren zu keinem zulässigen Ergebnis führt. In
einem solchen Fall würde die Grunderwerbsteuerpflicht eines die
Versteigerung abwendenden Teilungsübereinkommens in Wahrheit den Erbgang
mit Erbschaftssteuer und Grunderwerbsteuer belasten. Dafür gäbe es
angesichts der sonst für das Verhältnis von Erbschaftssteuer und
Grunderwerbsteuer maßgeblichen Vorschriften (§ 3 Abs.1 Z 2 und 3
GrEStG 1987) keine sachliche Rechtfertigung.
Wenn auch der Verfassungsgerichtshof die
Nichtgewährung der Befreiung gemäß
§ 3 Abs.1 Z 3 GrEStG
insbesondere für den Anlassfall als gleichheitswidrig erachtet, so kann aus
dem Kontext seiner Begründung nicht erkannt werden, dass die Versagung
dieser Befreiung nur dann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem
Gesetz darstellt, wenn Nachvermächtnisnehmer, welchen gemeinsam eine
Liegenschaft vermacht wurde an welcher sie vom Gesetz her nicht gemeinsam
Eigentum erlangen können, ein Teilungsabkommen schließen, ohne
welches sie durch das Gesetz zur Zivilteilung dieser Liegenschaft durch
Versteigerung gezwungen worden wären. Vielmehr geht aus dem Wortlaut dieser
Begründung hervor, dass die Auseinandersetzung von Vermächtnisnehmern
untereinander oder mit Erben dann mit der Erbteilung durch Miterben vergleichbar
ist, wenn der Erblasser mehreren Personen ein und dieselbe Liegenschaft vermacht
hat. Da in beiden Fällen es ohne Zutun der Lebenden zu einer Lage gekommen
ist, die eine Teilung angebracht erscheinen lässt.
Enden solche, mit der Erbteilung durch Miterben
vergleichbaren Auseinandersetzungen mit dem Erwerb des Alleineigentums an der
Liegenschaft so ist dieser Erwerb trotz der rechtlich unterschiedlichen Stellung
von Miterben und Vermächtnisnehmern in grunderwerbsteuerrechtlicher
Hinsicht gleich zu behandeln, da andernfalls dem Grunderwerbsteuergesetz
fälschlicherweise ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt werden
würde.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Bw. und der
Erwerberin um gesetzliche Erben, welchen vom Erblasser ein und dieselbe
Liegenschaft als Vermächtnis vorausbestimmt wurde. Hinsichtlich des
gemeinsamen Anspruches gegenüber dem dritten gesetzlichen Erben auf
Herausgabe dieser Liegenschaft aus dem Nachlass kommt beiden die Stellung eines
Vermächtnisnehmers zu. Allerdings bestand aus dem Titel des
Vorausvermächtnisses für beide Vermächtnisnehmer kein Anspruch
auf Herausgabe dieser Liegenschaft aus dem Nachlass in das jeweilige
Alleineigentum. Dadurch, dass ihnen vom Erblasser ein und dieselbe Liegenschaft
gemeinsam vermacht wurde, sind sie gleich wie die Beteiligten des Anlassfalles
und gleich wie Miterben denen ein und dieselbe Liegenschaft gemeinsam angefallen
ist, ohne ihr Zutun in eine Lage gekommen, welche eine Teilung angebracht
erschienen ließ. Die Schwester des Bw. erlangte erst durch das
verfahrensgegenständliche Erbteilungsübereinkommen zur Teilung des
Nachlasses im Verlassenschaftsverfahren ihr Alleineigentum an der Liegenschaft.
Ebenso wie im Anlassfall würde die Grunderwerbsteuerpflicht des
gegenständlichen Teilungsabkommens den Erbgang mit Erbschaftssteuer und
Grunderwerbssteuer belasten; wofür es in Ansehung des § 3 Abs.1 Z 2und
Z 3 GrEStG 1987 in der Fassung BGBl I 2005/105 keine sachliche Rechtfertigung
gibt.
Im Gegensatz zu den Beteiligten des Anlassfalles, welche in
keiner Weise Miterben im Sinne des § 533 ABGB waren, handelt es sich sowohl
beim Bw. als auch bei dessen Schwester, soweit sie nicht als Legatare im Sinne
des § 648 ABGB zu betrachten sind, um Miterben im Sinne des § 355
ABGB. Die Schwester des Bw. erlangte ihr Alleineigentum an der ihr gemeinsam mit
ihrem Bruder vom Vater vorausbestimmten Liegenschaft nicht aus dem Titel des
Vorausvermächtnisses sondern als Miterbin.
Im Lichte dieser Ausführungen erfolgte die Versagung
der begehrten Grunderwerbsteuerbefreiung aus dem Grunde dass, das
verfahrensgegenständliche Teilungsabkommen nicht abgeschlossen werden
musste um eine gesetzlich vorgesehene Teilung der involvierten Liegenschaft
durch Versteigerung zu verhindern sowie aus dem Grunde, dass es sich bei den am
Erwerb des Alleineigentums an der Liegenschaft beteiligten Miterben um
Vorausvermächtnisnehmer im Sinne des § 648 ABGB an derselben
Liegenschaft und nicht um Nachvermächtnisnehmer gehandelt hatte, zu
Unrecht.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher der Berufung
stattzugeben
Es erübrigen sich somit Feststellungen darüber,
ob die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer alleine an den Bw (das Finanzamt ging
im Erstbescheid irrtümlich davon aus, dass es sich bei ihm um den Erwerber
gehandelt hatte), im Rahmen der bei Vorliegen eines
Gesamtschuldverhältnisses gemäß
§ 9 Z 4 GrEStG gebotenen
Ermessensausübung (§ 20 BAO), zu Recht erfolgte.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 7 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 9 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 533 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 648 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
NachvermächtnisVorausvermächtnisVermächtnisnehmerMiterbeErbteilungsübereinkommenLiegenschaftAlleineigentumVerfassungsgerichtshof
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2358-W/06
- Stammnummer
- 40536
- Gültig
- 24.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF