Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0675-G/05
Veräußerer eines Grundstückes als Solidarschuldner im "Bauherrnmodell"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0675-G/05vom 30.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.F., inG., vom 29. Dezember
2003 gegen den Solidarschuldbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
18. November 2003 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 6./7. November1997 erwarb Frau
K.F., nunmehr verehel. H., von Herrn J.F. (in der Folge auch Berufungswerber
genannt) und Herrn J.P. das Grundstück Nr. 1 der EZ a b sowie je
1/25-Anteil der EZ x, y und z b um den Gesamtkaufpreis von 337.792,00 S.
Für diesen Rechtsvorgang schrieb das Finanzamt der Erwerberin mit Bescheid
vom 12. Februar 1998 die Grunderwerbsteuer in Höhe von
11.823,00 S vor, welche am 25. Februar 1998 entrichtet wurde.
Daraufhin wurde dem Vertragsverfasser Dr. A.S. die
Unbedenklichkeitsbescheinigung zugesandt.
Nach Ergehen dieser Bescheide haben ergänzende
Ermittlungen des Finanzamtes ua. ergeben, dass die Fa. MB GmbH in einem Prospekt
mehrere Grundstücke mit darauf zu errichtenden Gebäuden als Gesamtheit
angeboten hat. Frau K.H. hat das Anbot der F&P GesnbR über das o.a.
Grundstück und das Anbot der MB GmbH, deren
Gesellschafter-Geschäftsführer der Berufungswerber war, über ein
Holzblockhaus zum Preis von 904.328,92 S gleichzeitig bereits am
19. August 1997 angenommen.
Auf Grund dieser Feststellungen verfügte das Finanzamt
die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und setzte die Grunderwerbsteuer,
nunmehr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe der
Grundstücks- und Gebäudeerrichtungskosten, fest. Die in der Folge von
Frau K.H. gegen den Wiederaufnahmsbescheid als auch den neuen Sachbescheid
erhobenen Rechtsmittel wies das Finanzamt jeweils mit Berufungsvorentscheidung
vom 26. März 2001 - rechtskräftig - ab.
Mit berufungsgegenständlichem Bescheid vom
18. November 2003 wurde nunmehr der Berufungswerber als
Solidarschuldner betreffend die auf den o.a. (Hälfte-) Erwerb der noch
offenen auf Frau K.H. entfallenden Grunderwerbsteuer in Höhe von
937,20 € in Anspruch genommen. Dies mit der Begründung, dass der
Berufungswerber im vorliegenden Fall gemäß
§ 9 GrEStG iVm
§ 6 Abs. 1 BAO Gesamtschuldner sei und der noch offene
Abgabenanspruch gegenüber der Erwerberin nicht einbringlich sei. Im Betreff
des Bescheides wird auf den "Kaufvertrag vom 7. November 1997"
verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber die
Berufung mit der Begründung, dass er vom Vertragsverfasser am
6. Mai 1998 über die Verbücherung des Kaufvertrages
verständigt worden sei, demnach sei die Grunderwerbsteuer von der
Käuferin zur Gänze entrichtet worden. Weitere
grunderwerbsteuerpflichtige Kaufverträge seien vom Berufungswerber mit der
Käuferin nicht abgeschlossen worden.
Die Berufung wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem Antrag
die Bemessungsgrundlage zu berichtigen und der Berufung teilweise stattzugeben
vorgelegt. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Erwerb der 1/25
Anteile an den EZ y und z , je KG G., gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 GrEStG von der Besteuerung
befreit ist, da diese Grundstücke eigene wirtschaftliche Einheiten
bilden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist allein die Frage, ob der Berufungswerber als
Grundstücksveräußerer auch für jenen Teil der
Grunderwerbsteuer, der im vorliegenden Fall (auch) von den Baukosten zu bemessen
war, als Solidarschuldner herangezogen werden kann oder nicht. Der
Berufungswerber vermeint, er könne nicht als Gesamtschuldner in Anspruch
genommen werden, da die Grunderwerbsteuer für den Grundstückserwerb
lt. Kaufvertrag vom 6./7. November 1997 bereits entrichtet wurde.
Gemäß
§ 9 Z 4 GrEStG sind bei
allen nicht in den Ziffern 1 bis 3 genannten Erwerbsvorgängen die am
Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner. Als Erwerbsvorgang gilt
dabei der Umsatz des Grundstückes vom Verkäufer an den Käufer
(Fellner, Kommentar zur
Grunderwerbsteuer, § 9 Rz 6).
Durch privatrechtliche Vereinbarungen kann das
abgabenrechtliche Gesamtschuldverhältnis nicht ausgeschlossen werden. Die
Gesamtschuldner leisten gemäß
§ 6 BAO die eine Einheit
darstellende Abgabenleistung (Stoll,
aaO, 96).
Der VwGH hat etwa in seinem Erkenntnis vom
19. März 1976, 320/74, seine Auffassung zum Ausdruck gebracht,
dass es für die Feststellung der gemäß
§ 9 Z 4
GrEStG in Betracht kommenden Gesamtschuldner nicht allein auf die formelle
Gestaltung des zur Erlangung des Eigentums führenden Rechtsgeschäftes
ankommt, sondern sehr wohl (auch) eine wirtschaftliche Betrachtung Platz zu
greifen hat.
Aus welchen Gründen im vorliegenden Fall auch die
Baukosten in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wird in
rechtlicher Hinsicht hingewiesen, dass sich der für den Umfang der
Gegenleistung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorganges nicht nur durch
das den Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäft selbst
bestimmt, sondern gegebenenfalls auch durch mit diesem Rechtsgeschäft in
rechtlichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarungen, die
insgesamt dazu führen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem
Zustand erhält. Selbst wenn sich die Verpflichtung zur Übereignung des
Grundstückes und zur Errichtung des Gebäudes aus zwei an sich
selbständigen Verträgen ergibt, ist (einheitlicher) Gegenstand des
Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand u.a. dann, wenn ein
objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht, d.h.
wenn der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält
(Fellner, aaO, § 5 Rz 88
a und b, mwN).
Selbst eine Personenverschiedenheit zwischen dem
Verkäufer des Grundstückes und dem Verkäufer des Gebäudes
hindert nicht die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage, wenn
die Abreden über den Grundkauf und über die Errichtung (bzw. den Kauf)
des Hauses wirtschaftlich gesehen eine Einheit bilden und auch der
wohlverstandene einheitliche Vertragswille auf den Erwerb eines Grundes samt
Wohnhaus gerichtet war (vgl. die bei Fellner,
aaO, § 5 Rz 89 a zitierte Judikatur).
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates ist bei
Bestimmung der der Abgabenbehörde zum Zwecke der Geltendmachung des
Abgabenanspruches zur Verfügung stehenden Gesamtschuldner - ebenso wie bei
Ermittlung der maßgeblichen Steuerbemessungsgrundlage - nicht allein auf
die formalrechtliche Vertragsgestaltung abzustellen. Vielmehr ist auch in
wirtschaftlicher Betrachtung zu hinterfragen, wer die am Erwerbsvorgang
beteiligten Personen - und sohin die in Frage kommenden Gesamtschuldner -
sind.
Bei der im Berufungsfall gegebenen Sachlage steht es
für den unabhängigen Finanzsenat völlig außer Zweifel, dass
der Berufungswerber als Solidarschuldner für die
gesamte Abgabenleistung - also auch
für jenen Teil, der rechnerisch auf die Hauserrichtungskosten entfällt
- in Anspruch genommen werden kann:
Zunächst ist auf die bereits eingangs geschilderte
wirtschaftliche bzw. personelle Verflechtung zwischen dem Berufungswerber als
(formalrechtlichen) Veräußerer des "bloßen" Grundes und der Fa.
MB GmbH als Verkäuferin des Holzblockhauses zu verweisen. Der
Berufungswerber war sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer der
Gesellschaft.
Darüber hinaus stand - völlig unabhängig von
dieser Verflechtung - schon im Zeitpunkt der Annahme des Grundstückangebots
und des Anbotes über die Errichtung des Holzblockhauses am 19.
August 1997 ohne jeden Zweifel fest, dass einheitlicher Liefergegenstand
der Grund mitsamt dem darauf zu errichtenden Gebäude sein sollte. Dies vor
allem deshalb, da das gegenständliche Grundstück - ebenso wie die
benachbarten Grundstücke - von der MB GmbH einheitlich mit Haus zum Kauf
angeboten wurde und die Erwerberin das Anbot über den Kauf des
Grundstückes und das Anbot über die Errichtung des Holzblockhauses
gleichzeitig bereits rund drei Monate vor dem Grundstückskaufvertrag
angenommen hat.
Wirtschaftlich gesehen lag damit jedenfalls der Erwerb
eines bebauten Grundstückes vor und ist es nach ha. Ansicht nicht
möglich, diesen einheitlichen Vorgang grunderwerbsteuerrechtlich in zwei
von einander unabhängige Erwerbsvorgänge, nämlich jenen des
Grundes einerseits und jenen des Gebäudes andererseits, zu trennen.
Die vorliegende - oben dargelegte - Vertragskonstruktion
hat sichergestellt, dass der Berufungswerber der Erwerberin letztlich Eigentum
an einem Grundstück mitsamt Haus verschaffen konnte. Die Vereinbarungen
über den Grundkauf und über die Errichtung (bzw. den Kauf) des Hauses
bilden auf Grund der genannten Umstände in wirtschaftlicher Hinsicht eine
Einheit und der wohlverstandene einheitliche Vertragswille war eindeutig auf den
Erwerb des Grundes mitsamt Wohnhaus gerichtet. Das abgabenrechtliche
Gesamtschuldverhältnis kann durch formalrechtliche
Gestaltungsmöglichkeiten weder ausgeschlossen noch eingeschränkt
werden.
Wenn nun - wie im vorliegenden Fall- neben dem
Grundkaufpreis auch die Baukosten in die grunderwerbsteuerlich relevante
Gegenleistung einzubeziehen waren, weil eben nicht zuletzt infolge des
organisierten Zusammenwirkens auf Veräußererseite einheitlicher
Vertragsgegenstand ein Grundstück in bebautem Zustand war, und daher vom
Erwerber sowohl die Grund- als auch die Baukosten geleistet werden mussten, um
das Grundstück im vereinbarten Zustand zu erhalten, so ist in
wirtschaftlicher Hinsicht auch der Verkäufer, der nach der
formalrechtlichen Vertragsgestaltung (vermeintlich) bloß den Grund
veräußert hat, am einheitlichen Erwerbsvorgang betreffend den
Leistungsgegenstand "Grund mitsamt Haus" beteiligt. Ein Vertragsgegenstand
"nackter Grund und Boden" lag im Entscheidungsfalle schlichtweg nicht vor.
Der Berufungswerber war daher wirtschaftlich betrachtet
jedenfalls am - gesamten - Erwerbsvorgang beteiligt und konnte somit vom
Finanzamt zu Recht auch hinsichtlich jenes (bislang nicht entrichteten) Anteiles
der Grunderwerbsteuer, der von den Hauserrichtungskosten zu berechnen war, als
Gesamtschuldner herangezogen werden.
Lediglich der Erwerb der 1/25 Anteile an den EZ y und z ,
je KG G. , kann nach § 3 Abs. 1 Z 1 GrEStG
idF vor BGBl. I Nr. 59/2001 von der Besteuerung ausgenommen werden, da diese
Liegenschaftsanteile eigene wirtschaftliche Einheiten bilden und der anteilige
Kaufpreis unter die Bagatellgrenze von 15.000,00 S fällt.
Sohin errechnet sich die Bemessungsgrundlage und die
Grunderwerbsteuer wie folgt:
|
Kaufpreis für Grst. 1 lt. Anbotsannahme vom
19.8.1997
|
278.950,00 S
|
Kaufpreis für 1/25 Anteil an EZ x lt. Anbotsannahme
vom 19.8.1997
|
41.622,00 S
|
Kaufpreis Holzblockhaus lt. Anbotsannahme vom
19.8.1997
|
904.328,92 S
|
Summe Gegenleistung
|
1.224.900,92 S
|
davon 1/2 für Erwerb K.H. vom Bw.
|
612.450,46 S
|
dem entspricht in Euro
|
44.508,51 €
|
davon 3,5 % Grunderwerbsteuer
|
1.557,80 €
|
davon von der Erwerberin hinsichtlich des Erwerbes vom Bw.
bis zur Erlassung des Solidarschuldbescheides entrichtet
|
642,50 €
|
zum Zeitpunkt der Erlassung des Solidarschuldbescheides
hinsichtlich des Erwerbes vom Bw. aushaftende Grunderwerbsteuer
|
915,30 €
|
die am 22.9.2008 aushaftende Grunderwerbsteuer
hinsichtlich des Erwerbes vom Bw. (1/2)
|
308,80 €
Der Abgabengläubiger ist in Ausübung des
Ermessens berechtigt, solche Schritte zu setzen, die dazu führen, den
Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Wege unter Umgehung von
Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Vor
allem die Regelungen im Innenverhältnis dürfen nicht
unberücksichtigt bleiben.
Die Abgabenbehörde darf sich deswegen
grundsätzlich nicht ohne sachgerechten Grund an die Person halten, die nach
dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen soll. Liegen
aber Umstände vor, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
erkennen lassen, wird eine Vorschreibung an den Gesamtschuldner, der nach dem
Innenverhältnis die Abgabe nicht tragen sollte, nahe liegen.
Ein Spielraum für eine Ermessensübung liegt dann
nicht mehr vor, wenn die Abgabenbehörde zunächst den
Grundstückserwerber herangezogen hat und danach wegen offenbarer
Uneinbringlichkeit der Schuld bei diesem die Steuer dem Verkäufer als
weiterem Gesamtschuldner vorschreibt. Im Hinblick darauf, dass in diesem
Zeitpunkt kein anderer zahlungspflichtiger Gesamtschuldner mehr vorhanden ist,
ist die Abgabenbehörde gar nicht mehr in der Lage, im Rahmen eines
Ermessensspielraumes eine andere Entscheidung zu treffen, um ihrer
Verpflichtung, für die Einbringung der ausstehenden Abgabe zu sorgen,
nachzukommen (vgl. VwGH 11.12.1992, 91/17/0171).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die
Erwerberin, der der Berufungswerber die o.a. Liegenschaft übertragen hat,
auf Grund des Punktes IX. des Kaufvertrages an sich zur Tragung der
Grunderwerbsteuer verpflichtet gewesen wäre. Diese entrichtete die ihr
vorgeschriebene Grunderwerbsteuer jedoch lediglich für das Grundstück.
Die Grunderwerbsteuer für die Gebäudeerrichtungskosten wurde von der
Erstschuldnerin trotz Zahlungsaufforderungen und Exekutionsversuchen seit 2000
nur in geringem Ausmaß durch geringfügige Überweisungen bzw.
Überrechnungen bezahlt. Nachdem die Einbringlichkeit des Abgabenanspruchs
bei der Erwerberin offenbar gefährdet war, zog das Finanzamt den
Berufungswerber als Gesamtschuldner zur Abgabenleistung heran. Auch aus
künftigen Einbringungsversuchen ist nach den Vermögens- und
Einkommensverhältnissen der Erwerberin kein Erfolg zu erwarten.
Die Heranziehung des Berufungswerbers als Gesamtschuldner
ist den Umständen nach angemessen, da ihm als Geschäftsführer und
Gesellschafter der Verkäuferin des Holzblockhauses die
Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Bauherrenmodellen hätten bekannt
sein müssen. Die Zweckmäßigkeitserwägungen
berücksichtigen die gesellschaftlichen Vorstellungen vom Interesse der
Allgemeinheit an der Durchsetzung der jeweiligen Vorschrift, dh der Einhaltung
der Gesetze und der Einbringung von Abgaben.
Die dargestellten Umstände rechtfertigten es daher,
die Grunderwerbsteuer dem Berufungswerber als Gesamtschuldner vorzuschreiben.
Graz, am 30.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0675-G/05
- Stammnummer
- 37080
- Gültig
- 30.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF