Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0629-W/04
Jeder Erwerbsvorgang ist für sich zu betrachten und unterliegt selbständig der Besteuerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0629-W/04vom 11.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Grunderwerbsteuer ist ihrem Wesen nach eine Verkehrsteuer. Sie erfasst den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Dabei ist jeder einzelne einen abgabenrechtlichen Tatbestand erfüllende Vorgang für sich zu betrachten und unterliegt selbständig der Besteuerung. Bei mehreren Erwerbsvorgängen ist grundsätzlich jeder Erwerbsvorgang grunderwerbsteuerpflichtig. So ist etwa auch bei Kettengeschäften jedes Geschäft für sich steuerpflichtig.
Die Grunderwerbsteuer erfasst neben rechtlichen auch wirtschaftliche Vorgänge. So ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Zweck der Bestimmung des Abs 2, jene Grundstücksumsätze zu erfassen, die den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 GrEStG so nahe kommen, dass sie es wie diese ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke für eigene Rechnung nutzbar zu machen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 29. Jänner 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 13. Jänner 2004, ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 15. Dezember 2003 schlossen Mag. Dr. K.Z. - dieser in
der Folge Berufungswerber (Bw.) genannt - und Frau I.Z. einen Vergleich
über die Scheidung im Einvernehmen.
In Punkt 9.) der Vergleichsausfertigung ist
festgehalten: "Die Frau, iZ, ist Alleineigentümerin der Liegenschaft
KG. Die Frau, iZ , überträgt hiermit die Hälfte der ihr
gehörigen kG an den Mann, und dieser nimmt die Übertragung
an." Weiters ist festgehalten, dass Herr Mag. Dr. K.Z. sich u.a.
verpflichtet verschiedene Kredite zur Alleinzahlung zu übernehmen.
Für diese Grundstücksübertragung setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 1.412,76 fest, wobei es der Bemessung den anteiligen
3fachen Einheitswert zu Grunde legte.
Dagegen richtet sich die Berufung. Der Bw. bringt vor, er
habe die Liegenschaft im Jahr 1982 erworben und seine Frau im Grundbuch als
Eigentümerin eintragen lassen. Durch die Bezahlung der Grunderwerbsteuer im
Jahr 1986 in Höhe S 44.000,- (das entspricht € 3.197,60) das
seien 8% des Kaufpreises gewesen, sei er seiner Verpflichtung zur Bezahlung von
Grunderwerbsteuer bereits nachgekommen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wies die Berufung als unbegründet ab und führte im Wesentlichen
aus, dass das Grunderwerbsteuergesetz grundsätzlich an Rechtsvorgänge
anknüpfe und Umsätze von Grundstücken erfasse. Jedes
Rechtsgeschäft das den Tatbestand des § 1 GrEStG erfülle
unterliege für sich der Grunderwerbsteuer.
Im Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz wiederholte der Bw. sein Berufungsvorbringen und merkte an, dass
sich zwar die Eintragung im Grundbuch ändern werde, er aber
unverändert der Besitzer bleibe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gesetzliche
Grundlagen:
Mit 1. Juli 1987 trat das Grunderwerbsteuergesetz 1987 in
Kraft; auf Erwerbsvorgänge, die vor dem 1. Juli 1987 verwirklicht wurden
fanden die Bestimmungen des GrEStG 1955 in der jeweils geltenden Fassung
Anwendung.
§ 1 GrEStG 1987 entspricht unverändert dem
§ 1 GrEStG 1955.
Zufolge Absatz 1 Ziffer 1 der zitierten Gesetzesstelle
unterliegen der Grunderwerbsteuer die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie
sich auf inländische Grundstücke beziehen: ein Kaufvertrag oder ein
anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet; gemäß Absatz 2 leg.cit unterliegen der
Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten.
Gemäß Absatz 4 unterliegt ein im Abs. 1
bezeichneter Rechtsvorgang der Steuer auch dann, wenn ihm einer der in den Abs.
2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Ein im Abs. 2
bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der
im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Die Steuer wird
jedoch nur insoweit erhoben, als beim spätere Rechtsvorgang eine
Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den Betrag übersteigt, von dem
beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.
Die Steuerschuld entsteht gemäß
§ 8 Abs. 1
GrEStG 1987 - der inhaltsgleich mit § 16 GrEStG 1955 ist - sobald ein
nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist; Ist
die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der
Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld
(gemäß Absatz 2 leg.cit.) mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der
Genehmigung.
Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer sind, wenn der
Erwerbsvorgang ein Kaufvertrag ist, gemäß
§ 9 Z. 4 GrEStG 1987 -
der inhaltsgleich mit § 17 Z. 4 GrEStG 1955 ist - die am
Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Gemäß
§ 10 Abs. 1 GrEStG 1987 ist
über Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 15.
Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist,
zweitfolgenden Monats beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Sind
Erwerbsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen, so ist die
Abgabenerklärung bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die
Steuerschuld entstanden wäre, zweitfolgenden Monats vorzulegen. Die
vergleichbare Bestimmung im GrEStG 1955 (§ 18 Abs. 1 GrEStG 1955) lautete:
Über Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ist binnen
zwei Wochen nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges dem Finanzamt unter
Verwendung des amtlichen Vordruckes eine Abgabenerklärung in vierfacher
Ausfertigung vorzulegen, und zwar auch dann, wenn ein Erwerbsvorgang vom
Eintritt einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig oder von der
Besteuerung ausgenommen ist. Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift
(Urkunde, Beschluß usw.) ausgefertigt worden, so ist der
Abgabenerklärung eine Abschrift dieser Schrift anzuschließen.
Ausführungen
zum Sachverhalt:
Im Zuge des Berufungsverfahrens führte der
unabhängigen Finanzsenat Ermittlungen dahingehend, ob der Bw. in Vorjahren
einen Erwerbsvorgang im Hinblick auf dieses Grundstück verwirklicht hatte
und ob dem Bw. gegenüber diesbezüglich bereits Grunderwerbsteuer zur
Vorschreibung gelangte.
Der Bw. legte den über das gegenständliche
Grundstück am 23. Juni 1982 abgeschlossenen Kaufvertrag, sowie die Kopie
eines Schecks über die Entrichtung des Kaufpreises, die über sein
Konto abgewickelt worden war, vor. Laut diesem Kaufvertrag hatte Frau
I.Z. die Liegenschaft zur Gänze erworben. Für diesen Vorgang war laut
Punkt 6. des Vertrages Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß
§ 4 Abs.
1 Z. 2a GrEStG - die das GrEStG 1955 unter bestimmten Voraussetzungen zur
Schaffung von Arbeiterwohnstätte vorgesehen hatte - beantragt.
Rechtliche
Würdigung:
Die Grunderwerbsteuer ist ihrem Wesen nach eine
Verkehrsteuer. Sie erfasst den Erwerb von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten. Dabei ist jeder einzelne einen
abgabenrechtlichen Tatbestand erfüllende Vorgang für sich zu
betrachten und unterliegt selbständig der Besteuerung. Bei mehreren
Erwerbsvorgängen ist grundsätzlich jeder Erwerbsvorgang
grunderwerbsteuerpflichtig. So ist etwa auch bei Kettengeschäften jedes
Geschäft für sich steuerpflichtig (vergleiche z.B. Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai,1998, Zl. 97/16/0301 und vom 9. August
2001, Zl. 2000/16/0085).
Die Grunderwerbsteuer erfasst neben rechtlichen auch
wirtschaftliche Vorgänge (vergleiche hiezu z.B. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 5.10.1976, Zl. 648/76).
So ist es nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Zweck der Bestimmung des Abs 2, jene
Grundstücksumsätze zu erfassen, die den Tatbeständen des
§ 1 Abs. 1 GrEStG so nahe kommen, dass sie es wie diese
ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke für eigene Rechnung
nutzbar zu machen. Fellner führt in seinem Kommentar, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, GrEStG 1987, Rz. 10 unter
Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. 7. 1970, Zl.
1151/69 aus, dass zur Auslösung der Steuerpflicht keinesfalls immer nur ein
auf einen Eigentumserwerb gerichtetes Rechtsgeschäft durch denjenigen
nötig ist, dem das Grundstück zukommen soll; in den Fällen der
Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach § 1 Abs 2
GrEStG sei sogar der Erwerb des Eigentums gar nicht beabsichtigt. Im Rechtsleben
komme es häufig auch zum Abschluss von Rechtsgeschäft durch die zwar
das Eigentum an Liegenschaften nicht übertragen, durch die es aber dem
Vertragsteil ermöglicht wird, über die Liegenschaft so zu
verfügen, als ob ihm das Eigentum übertragen worden wäre.
§ 1 Abs. 4 GrEStG normiert in weiterer Folge auch
ausdrücklich, dass ein im Abs. 1 bezeichneter Rechtsvorgang - im
gegenständlichen Fall ist dies die Übertragung des
Liegenschaftsanteiles im Zuge der Scheidungsvereinbarung - der Steuer auch dann
unterliegt, wenn ihm einer der in den Abs. 2 bezeichneten Rechtsvorgänge
vorausgegangen ist.
Dem Vorbringen des Bw. entsprechend - er wäre Besitzer
des Grundstückes gewesen - könnte davon ausgegangen werde, dass neben
dem Erwerb der Liegenschaft mittels Kaufvertrag durch Frau I.Z. im Jahr 1982 der
Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch den Bw. stattgefunden
hat. Ein derartiger Vorgang wäre dem Finanzamt entsprechend der Bestimmung
des § 18 GrEStG 1955 ebenso anzuzeigen gewesen wie der Kaufvertrag selbst.
Wäre sodann für den Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
die Grunderwerbsteuer erhoben worden, so hätte dies zur Folge, dass
entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs. 4 letzter Satz GrEStG bei der
Besteuerung der nunmehr im Zuge des Scheidungsvergleiches erfolgten rechtlichen
Übertragung des Eigentums an den Bw. die Grunderwerbsteuer nurmehr insoweit
zu erheben wäre, als bei diesem späteren Rechtsvorgang eine
Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den Betrag übersteigt, von dem
beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.
Aus dem Berufungsvorbringen und den Vorhaltsbeantwortungen
wird deutlich, dass die Grunderwerbsteuer bisher nur für den Erwerb der
Liegenschaft durch Frau I.Z. auf Grund des Kaufvertrages vom 23. Juni 1982
geltend gemacht wurde, ein weiterer Tatbestand wurde der Besteuerung nicht
unterzogen.
Damit aber war jedenfalls für die Übertragung der
halben Liegenschaft im Zuge der Scheidung an den Bw. die Grunderwerbsteuer zur
Gänze zu erheben.
Bemessungsgrundlage:
Grundsätzlich ist nun gemäß
§ 4 (1)
GrEStG 1987 die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Ist jedoch eine
Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist gemäß
Abs. 2 leg.cit. die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wobei
als Wert des Grundstückes das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen ist.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert des
Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als
das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend (§ 6 Abs. 2 GrEStG 1987).
Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff. Gegenleistung ist dabei jede
nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom
Erwerber versprochen wird, wie z.B. die Übernahme von
Rückzahlungsverpflichtungen, Einräumung von Wohnrechten, etc...
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der
Aufteilung iSd § 81 EheG ist idR eine Gegenleistung für die
Übertragung einer Liegenschaft nicht zu ermitteln (vergleiche z.B.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes GZ. 88/16/0107, vom 26. 1. 1989). Bei
dieser Aufteilung handelt es sich - selbst wenn sie rechtsgeschäftlich
erfolgt - um einen Rechtsvorgang (ein Rechtsgeschäft) sui generis, bei dem
jeder der (ehemaligen) Ehegatten aus der Verteilungsmasse etwas - in
möglicherweise gleichem oder annähernd gleichem Umfang - erhält.
Im gegenständlichen Fall liegt ein "Regelfall" eines
Scheidungsvergleiches vor, bei dem infolge der Vielschichtigkeit des
Rechtsgeschäftes eine Trennung oder Aufschlüsselung der auf die
einzelnen Leistungen entfallenden Gegenleistungen nicht möglich ist und die
Grunderwerbsteuer für die vom Bw. erworbene Liegenschaftshälfte vom
dreifachen Einheitswert festzusetzen war.
Insgesamt ist festzuhalten, dass das Berufungsbegehren
abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 11.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 9 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 10 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0629-W/04
- Stammnummer
- 25372
- Gültig
- 11.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF