Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0641-W/05
Ermessensentscheidung bei Vorliegen einer Gesamtschuldnerschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0641-W/05vom 25.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 10. November 2004 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. August 2002 setzte das
Finanzamt im Hinblick auf den Kaufvertrag vom 21. Jänner 2000 die
Grunderwerbsteuer gegenüber dem Erwerber mit € 6.714,97
fest.
Da die Abgabe nicht entrichtet wurde, erließ das
Finanzamt am 10. November 2004 einen Mitzahlungsbescheid an den
Veräußerer der Liegenschaft (Bw.).
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
im Wesentlichen aus, dass gemäß Punkt X des gegenständlichen
Kaufvertrages vereinbart worden sei, dass sämtliche aus Anlass der
Durchführung des Kaufvertrages erwachsenen Abgaben, welcher Art auch immer,
sowie Kosten, Steuern und Gebühren der Erwerber allein zu tragen
habe.
Nachdem dieser Kaufvertrag ordnungsgemäß beim
Finanzamt angezeigt worden sei, sei eine Vorschreibung zur Zahlung der
Grunderwerbsteuer an den Käufer ergangen.
Seit diesem Zeitpunkt sei dieser jedoch untergetaucht und
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen.
Nachdem aufgrund des Kaufvertrages vom
21. Jänner 2000 festgehalten worden sei, dass der Käufer zur
Zahlung der Grunderwerbsteuer verpflichtet sei, sei dieser alleiniger
Steuerschuldner.
Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des an den Bw.
gerichteten Grunderwerbsteuerbescheides ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Februar 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte zur
Begründung aus, dass gemäß
§ 9 Zif. 4 GrEStG die
am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner seien. Personen, die nach
den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden
würden, seien Mitschuldner zur ungeteilten Hand. Liege ein
Gesamtschudverhältnis vor, hänge es vom Gläubiger ab, ob er von
allen oder nur von einem Mitschuldner die Erfüllung seiner Forderung
verlange. Das Gesetz räume der Abgabenbehörde einen Ermessensspielraum
ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach § 20 BAO zu
treffen habe.
Primär werde die Abgabenbehörde den nach den
zivilrechtlichen Bestimmungen des Kaufvertrages Verpflichteten mit der
Abgabenschuld belasten. Sei aber die Einbringlichkeit bei diesem nicht
möglich oder mit erheblichem Aufwand verbunden, werde sich die
Abgabenbehörde im Rahmen des Ermessens an den Verkäufer wenden -
auch wenn er nach den Vertragsbestimmungen nicht zur Bezahlung der
Grunderwerbsteuer verpflichtet sei.
Das kraft Gesetzes entstandene Gesamtschuldverhältnis
könne durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden
(VwGH 21.2.1985, 84/16/0027; 23.2.1984, 82/16/0140 u.a.)
Die Heranziehung des Verkäufers zur Entrichtung der
Grunderwerbsteuer entspreche daher den gesetzlichen Vorschriften. Die Berufung
sei aus diesen Gründen abzuweisen gewesen.
Dagegen beantragte der Bw. ohne weitere Begründung die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Z 4 GrEStG sind die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen
Steuerschuldner.
Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld
heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der
Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der
Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der
Behörde. Die Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen (VwGH 4.3.1999, 96/16/0221, 0222). Das Gesetz
räumt der Abgabenbehörde sohin einen Ermessensspielraum ein, in dessen
Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit
und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen hat. Haften für eine Abgabenschuld zwei
oder mehrere Gesamtschuldner, so wird sich die Behörde hierbei im Rahmen
ihrer Ermessensübung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten
dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast
nicht tragen sollte. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem
dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom (Haupt-)
Schuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden
könnte.
In seiner Berufung führt der Bw. selbst aus, dass das
Finanzamt zuerst den Erwerber der Liegenschaft zur Entrichtung der
Grunderwerbsteuer herangezogen hat, dieser jedoch seit diesem Zeitpunkt
untergetaucht und seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen
sei.
Damit hat der Bw. selbst dargelegt, dass die Abgabenschuld
beim Käufer nicht, bzw. ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten nicht
rasch eingebracht werden kann.
Ein Ermessensmissbrauch kann daher nicht erblickt
werden.
Daran kann auch die im Punkt X des Kaufvertrages getroffene
Vereinbarung, wonach der Käufer sämtliche aus diesem Vertrag
erwachsenen Abgaben, Steuern und Gebühren zu tragen hätte, nichts zu
ändern. Denn durch privatrechtliche Vereinbarung kann das nach
§ 9 Z 4 GrEStG zwischen Käufer und Verkäufer
entstandene Gesamtschuldverhältnis nicht ausgeschlossen
werden.
Im Übrigen wurde im genannten Punkt X des Vertrages
auch vereinbart, dass der Käufer den Verkäufer im Fall seiner
Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0641-W/05
- Stammnummer
- 15562
- Gültig
- 25.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF